Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 10. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Errichtung einer Beistandschaft Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 11. Dezember 2019; VO.2019.47 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2020 unterzeichneten der Beschwerdeführer und der Beistand eine Vereinbarung über die zukünftige Zusammenarbeit (act. 13). Mit dieser zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren ist abzuschreiben. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand (B._____, …[Adresse], … Winterthur), sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur (unter Beilage einer Kopie von act. 13) und an die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (unter Beilage einer Kopie von act. 13), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 3 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer
versandt am:
Beschluss vom 10. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand (B._____, …[Adresse], … Winterthur), sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Winterthur (unter Beilage einer Kopie von act. 13) und an die KESB Bezirke Winte... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...