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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.09.2019 PQ190056

6 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,349 parole·~12 min·5

Riassunto

Aufhebung der Beistandschaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190056-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 6. September 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufhebung der Beistandschaft Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 25. Juli 2019; VO.2018.60 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich)

- 2 - Erwägungen:

1. - 1.1 Für A._____ besteht seit 2002 eine Beistandschaft. Grund für deren Errichtung waren die Auswirkungen einer psychische Erkrankung, an der A._____ litt und leidet (chronische paranoide Schizophrenie mit fehlender Krankheitseinsicht; vgl. KESB-act. 11, 28 [S. 3], und 33 [S. 5]). Auf den 1. Januar 2013 wurde die Beistandschaft in die neurechtliche Form einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB überführt. Die Aufgaben der Beistandsperson bestehen im Wesentlichen zum einen darin, für eine geeignete Wohnsituation sowie für das gesundheitliche und soziale Wohl von A._____ besorgt zu sein, sowie zum andern A._____ beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (vgl. KESB-act. 131). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) bestellte im Herbst 2014 B._____ zur neuen Beiständin von A._____. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A._____ wies der Bezirksrat Zürich am 16. April 2016 ab (vgl. KESB-act. 153 und 161). 1.2 A._____ will seit längerem, dass die Beistandschaft aufgehoben wird und gelangte deswegen mit verschiedenen Eingaben an die KESB und den Bezirksrat. Den Anhörungen der KESB zu diesem Thema entzog er sich indessen zuweilen bzw. blieb diesen unentschuldigt fern, so am 11. Juni 2018 und am 28. Juni 2018 (vgl. KESB-act. 202 und 207). Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 wies die KESB seinen Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab (vgl. act. 7/2 = KESB-act. 208). Darüber beschwerte sich A._____ beim Bezirksrat Zürich mit Schreiben vom 10. August 2018. (act. 7/1). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch. In diesem reichte A._____ zwischen dem 21. August 2018 und dem 30. Juni 2019 viele weitere Eingaben ein (vgl. act. 7/6, 7/15–16, 7/22–25, 7/28–36); zudem wurden mehrere Telefonate geführt. Der Einladung des Bezirksrats zur Anhörung auf den 22. Juli 2019, die ihm am 8. Juli 2019 zugestellt worden war (vgl. act. 7/38 und Anhang von 7/38/1), folgte A._____ allerdings nicht (vgl. act. 7/41 und act. 7/46). Mit Urteil vom 25. Juli 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde von A._____ ab und verzichtete auf die Erhebung von Kosten für sein Verfahren (vgl. act. 6 [= act. 7/44]). Das ihm mit eingeschriebener Sendung zugesandte Urteil

- 3 holte A._____ innert der siebentägigen Frist, die am 5. August 2019 ablief, auf der Post nicht ab (vgl. act. 7/48, dort Anhang). Er wusste allerdings, dass der Bezirksrat sein Urteil in der Sache gefällt hatte (vgl. act. 7/48, act. 7/50). Gleichwohl gelangte er auch später wiederholt an den Bezirksrat, so insbesondere mit Eingaben vom 25. sowie vom 26. August 2019 (vgl. act. 7/51 und 7/52), mit denen er einen Rekurs zur Aufhebung der Beistandschaft erklärte. Der Bezirksrat erachtete diese Eingaben als Beschwerden gegen sein Urteil (vgl. act. 2) und leitete sie daher an die Kammer weiter. 1.3 Die auf den 25. und 26. August 2019 datierten Eingaben von A._____ (act. 3, 3A und 4) gingen am 28. und 30. August 2019 bei der Kammer ein. Die Akten des Bezirksrates, zu denen auch die Akten der KESB gehören, sind beigezogen worden. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil die Sache spruchreif ist. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind die Entscheide des Bezirksrates. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 63 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450–450c können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheides schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Es gelten daher grundsätzlich analog zu den Berufungsverfahren der ZPO die Obliegenheit zur sowie das sog. Antragserfordernis. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien werden allerdings keine hohen Anforde-

- 4 rungen an die Antragstellung und die Begründung gestellt: Es genügt, wenn sich aus der Beschwerdeschrift insgesamt ohne Weiteres ergibt, was die Beschwerde führende Partei am angefochtenen Entscheid auszusetzen hat und daher durch die Beschwerdeinstanz im Wesentlichen anders als von der Vorinstanz geregelt bzw. erkannt haben will. Sind auch diese rudimentären Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon gelten gemäss konstanter Praxis der Kammer im Beschwerdeverfahren die Untersuchungs- und Offizialmaxime (vgl. als neuesten Entscheid: OGerZH PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 63 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450–450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. 2.2 A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) hat innert der Frist, die durch die versuchte Zustellung des Urteils des Bezirksrates ausgelöst wurde (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a und Art. 142 Abs. 1 ZPO), in zwei Couverts (act. 3B und 4A) drei Eingaben eingereicht (vgl. act. 3, 3A, und 4), aus denen insgesamt klar hervorgeht, dass er auf dem Rechtsmittelweg ("Rekurs") die vom Bezirksrat im Ergebnis des Urteils vom 25. Juli 2019 verweigerte Aufhebung der Beistandschaft erreichen will. Dass der Beschwerdeführer seine Eingaben innert der Beschwerdefrist an den Bezirksrat und nicht an die Kammer sandte, schadet ihm nicht. Denn der hat diese Eingaben im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 140 III 636) an die Kammer weiter geleitet. In einer seiner drei Eingaben (act. 3A) bezieht sich der Beschwerdeführer allerdings nicht auf die Aufhebung der Beistandschaft, sondern auf "sichtbare Registrierkassen an … tagtäglichen Verkaufsstellen". Und er ersucht darin, dass der Bezirksrat, welcher für die Zulassung von Verkaufswaagen bekanntlich die zuständige Instanz sei, um baldige Antwort und Entscheidung. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und dem bezirksrätlichen Urteil vom 25. Juli 2019, welches Fragen des Erwachsenenschutzes betrifft, ist nicht auszumachen. Zudem legt der Beschwerdeführer in der Eingabe selbst dar, ein Entscheid des Bezirksrates zu den Registrierkassen bzw. Verkaufswaagen sei noch

- 5 nicht ergangen. Ein Entscheid, der angefochten werden könnte, liegt folglich nicht vor, und schon gar nicht einer, der einer Beschwerde i.S. der §§ 63 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 ff. ZGB zugänglich wäre. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich auf act. 3A abstützt oder abstützen sollte, was nicht ganz klar ist. 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat sich in der Erw. 3 seines Urteils einlässlich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Beistandschaft für den Beschwerdeführer aufzuheben sei (vgl. act. 6 S. 4 ff.). Richtig erwog er dabei, dass die Beistandschaft dann aufzuheben ist, wenn für deren Fortdauer kein Grund mehr besteht (vgl. a.a.O., S. 4). War z.B. der Schwächezustand einer Person Grund für die Errichtung einer Beistandschaft und ist dieser so weggefallen, dass diese Person wieder in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, ist auch die Beistandschaft aufzuheben. Weiter erwog der Bezirksrat im Wesentlichen, Grund für die Errichtung der Beistandschaft sei eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers gewesen, welche sich auf seine Lebensführung ebenso nachteilig ausgewirkt hatte wie auf seine Fähigkeiten in der Besorgung seiner finanziellen Angelegenheiten. Dafür sei er auf Hilfe angewiesen gewesen (vgl. a.a.O., S. 5 f.). Dass sich an diesem Schwächezustand bzw. dessen Auswirkungen seither etwas geändert hätte, sei nicht aktenkundig geworden. Das zeigten u.a. auch der Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Ende Februar 2016 abgelaufene Berichtsperiode, sowie die Stellungnahme der Beiständin, die diese im Zusammenhang mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Beistandschaft abgegeben habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sein Zimmer allein einigermassen in Ordnung zu halten (Gefahr u.a. von Schimmel und Ungeziefer). Termine bei der Psychiaterin halte er ein, nicht hingegen die periodischen Termine im Universitätsspital. Der Überblick über seine finanziellen Verhältnisse fehle dem Beschwerdeführer; er könne seine Mittel auch nicht sinnvoll verwalten. Der Beschwerdeführer habe einen "Einsprachewahn"; sein Lebensinhalt bestehe gewissermassen darin, überall und gegen alles zu prozessieren (so z.B. nach 1997 nochmals 2013/14 gegen den früheren Logisgeber; so z.B. gegen die Krankenkasse mit dem Ziel, von dieser eine Zusatzversicherung zu erhalten). Das ihm zur Verfügung stehen-

- 6 de Geld (wie z.B. Kleidergeld) verwende er oft dafür und nicht für die Zwecke, zu denen es bestimmt sei. Das Führen von sinnlosen bzw. seinen (wirtschaftlichen) Interessen zuwiderlaufenden Prozessen beschlage nicht das Thema der Aufhebung der Beistandschaft, sondern werfe – wenn schon – die Frage der Ausdehnung der Beistandschaft im Interesse des Beschwerdeführers auf (vgl. a.a.O., S. 6–9). 3.2 Der Beschwerdeführer setzt dem vom Bezirksrat Erwogenen in seinen zwei Eingaben, mit denen er die Aufhebung der Beistandschaft verlangt (act. 3 und act. 4), nichts entgegen. Er beschränkt sich schlicht darauf, die Aufhebung der Beistandschaft zu beantragen (vgl. act. 3 Blatt 1 und 3, act. 4 Blatt 1 und 3 f.). Weitere Gründe müssten in dieser Angelegenheit – so der Beschwerdeführer – wohl nicht erwähnt werden (vgl. act. 3 Blatt 3, act. 4 Blatt 3). Der Beschwerdeführer will mit seinem Rekurs überdies im Wesentlichen, dass weitere rechtliche Schritte in dieser Angelegenheit eingeleitet werden, und zwar gegen den Antragsteller und Veranlasser der Beistandschaft, den er im Leiter eines Männerwohnheims erblickt, in dem er offenbar einst wohnte. Es bestehe dafür dringend Handlungsbedarf, auch oder gerade am neuen Domizil (vgl. act. 3 Blatt 2 und act. 4 Blatt 2). Um welche rechtlichen Schritte es sich handeln soll, wird vom Beschwerdeführer aber nicht erkennbar dargetan. Weder der Bezirksrat noch die Kammer wären als Beschwerdeinstanzen i.S. der §§ 63 f. EG KESR dafür wohl zuständig. Ein sachlicher Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der Beistandschaft ist zudem nicht ersichtlich. Rechtliche Schritte bzw. administrative Massnahmen verlangt der Beschwerdeführer auch gegen die Beiständin bzw. gegen eine weitere Person, die Beiständin sei (vgl. act. 3 Blatt S. 3 und act. 4 S. 3), aber auch hier ohne darzutun, worin diese Schritte bzw. Massnahmen bestehen sollen und warum sie angezeigt sein sollen. Ein sachlicher Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der Beistandschaft bleibt ebenso hier verschlossen. In der Eingabe vom 26. August 2019 bemerkt der Beschwerdeführer zum Abschluss: "PS Bekanntlich leben wir in einem Rechtstaat" (act. 4 Blatt 4). Dem ist nichts beizufügen. Gleichwohl erweist sich die Beschwerde selbst vor dem Hintergrund der geringen Anforderungen, die an die Begründung einer nicht anwalt-

- 7 lich vertretenen Partei gestellt werden, als offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde ist daher, soweit mit ihr die Aufhebung der Beistandschaft verlangt wird, nicht einzutreten und damit insgesamt. 3.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerde, mit der die Aufhebung der Beistandschaft angestrebt wird, auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Der Bezirksrat hat in seinen einlässlichen Erwägungen (vgl. act. 6, dort insbes. Erw. 3) nämlich zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer weiterhin an einer Erkrankung leidet, die ihn daran hindert, seine persönlichen sowie administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Ergänzend zu erwähnen bleibt, dass die Vielzahl von Eingaben des Beschwerdeführers an den Bezirksrat, die auch einen Stimmrechtsrekurs beschlugen (vgl. dazu etwa act. 7/39, 7/40, 7/43), unübersehbar das illustriert, was die Beiständin als "Einsprachewahn" bezeichnete. Dasselbe gilt für die Eingabe act. 3A, die sich mit Registrierkassen und Verkaufswaagen befasst. Zudem zeigen wiederholtes Fernbleiben bei Anhörungen oder die Art, mit der der Beschwerdeführer mit Mitarbeitern des Bezirksrates Telefonate führte bzw. beendete (vgl. etwa act. 7/37, 7/40, 7/42, 7/46), ein Fixierung auf eigene Vorstellungen, welche die Wahrnehmung bzw. Kenntnisnahme von anderem, namentlich den eigenen Vorstellungen Zuwiderlaufendem, ausschliesst. Das alles lässt sich selbst für medizinische Laien unschwer mit den Symptomen der Krankheit vereinbaren, an der der Beschwerdeführer leidet.

- 8 - Der Grund, der einst zur Verbeiständung des Beschwerdeführers führte, und die damit einhergehenden Auswirkungen auf den Beschwerdeführer, die Hilfe erfordern, bestehen somit offensichtlich immer noch. Die Verbeiständung ist daher auch heute zumindest im bestehenden Umfang weiterhin zum Schutz des Beschwerdeführers erforderlich. Es kann daher offen gelassen werden, ob allenfalls sogar weitere Massnahmen nötig sind, wie es der Bezirksrat in seinem Urteil ansprach (vgl. act. 6 S. 9). Dazu bedürfte es ohnehin vertiefter Abklärungen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen, weil er mit seinen Anliegen nicht durchdringt. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 10. September 2019

Beschluss vom 6. September 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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