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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.09.2019 PQ190051

6 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,701 parole·~19 min·5

Riassunto

Regelung persönlicher Verkehr

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. September 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Regelung persönlicher Verkehr Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 20. Juni 2019 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2018.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)

Erwägungen: I.

- 2 - 1. C._____, geboren am tt.mm.2012, ist das gemeinsame Kind von B._____ und A._____. Gemäss Vereinbarung der Eltern vom 13. Juni 2012 steht C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Seit September 2013 leben die Eltern getrennt. Mit Entscheid vom 17. November 2015 hat die KESB Bezirk Pfäffikon ZH der Mutter (der Beschwerdegegnerin) die (faktische) Obhut zugeteilt und den persönlichen Kontakt des Vaters (des Beschwerdeführers) mit C._____ geregelt. Beide Eltern gelangten rund 1 ½ Jahre später an die KESB Bezirk Pfäffikon ZH (fortan: die KESB) und informierten die Behörde darüber, dass die Besuchsrechtsregelung gemäss dem Entscheid vom 17. November 2015 nie eingehalten worden sei (KESB-act. 14/66-68). Während laufenden Verfahrens vor der KESB im Februar 2018 zog die Mutter mit C._____ und nach Einholung der Zustimmung der KESB (Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB) nach D._____ LU. Zuvor hatten die mit der Abklärung beauftragten Personen in einem Bericht vom 11. Oktober 2017 ausgeführt, ein Umzug von C._____ nach D._____ sei gut vertretbar (KESB-act. 14/85, act. 14/90). Die KESB entzog ihrem Entscheid aufgrund von zeitlicher Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung. C._____ sollte am neuen Ort eingeschult werden können. Der Bezirksrat und das Obergericht wiesen eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid ab (vgl. Prozess Nr. PQ180012). 2. Heute im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor Obergericht dreht sich der Prozess nur noch um die Ausgestaltung des Besuchsrechts. Angefochten sind dementsprechend nur noch die Dispositivziffern des Entscheides des Bezirksrates (Dispositivziffern II. und III) bzw. der KESB (Dispositivziffer 4), welche das Besuchsrecht, das heisst den persönlichen Kontakt des Vaters mit C._____ regeln (vgl. sogleich unter E. I./3. hiernach). Anders als noch im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren (BR-act. 46 S.9-17=[act. 7]) ist der Wegzug der Mutter mit C._____ nach D._____ nicht mehr Gegenstand des Prozesses. Zusätzliche Ausführungen des Obergerichtes zum Verfahrensgang und zum Wegzug sind daher nicht mehr notwendig. Mit seiner zweitinstanzlichen Beschwerde will der Beschwerdeführer im Wesentlichen häufigere Besuche. 3. Die KESB, welche gestützt auf Art. 442 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB trotz Wegzugs von C._____ für die Erledigung des Verfahrens zuständig blieb, erliess

- 3 am 5. Juli 2018 in der Hauptsache ihren Entscheid. Sie errichtete für C._____ eine Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB und ernannte als Beiständin E._____, c/o Sozial-Beratungszentrum Region F._____, G._____, H._____ (KESB-act. 206, S. 9, Dispositivziffern 1 und 2 = [BR-act. 42]). Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuteilung der Obhut über C._____ wies die KESB ab (Dispositivziffer 3). Der persönliche Kontakt zwischen Vater und C._____ wurde wie folgt festgelegt (Dispositivziffer 4): "4. Der Vater, A._____ […] wird berechtigt und verpflichtet: a) C._____ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitag nach dem Kindergarten bzw. Schule bis Montagmorgen mit Beginn Kindergarten bzw. Schule zu betreuen; b) dafür besorgt zu sein, dass C._____ nach den Wochenendbesuchen am Montagmorgen pünktlich im Kindergarten bzw. Schule ankommt und für die dabei anfallenden Fahrt- beziehungsweise Wegkosten selbst besorgt zu sein; c) C._____ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Ende des Kindergartens bzw. Schule bis 18.00 zu betreuen; d) C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils vom 25. Dezember ab 14.00 Uhr bis 26. Dezember 17.00 Uhr sowie am 1. Januar ab 14.00 Uhr bis 2. Januar 17.00 Uhr und in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember 14.00 Uhr bis 25. Dezember 17.00 Uhr sowie vom 31. Dezember 14.00 Uhr bis 1. Januar 17.00 Uhr zu betreuen; e) C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils von Gründonnerstag nach dem Kindergarten bzw. Schule bis Ostermontag 17.00 Uhr und in den geraden Kalenderjahren jeweils von Freitag vor Pfingstsamstag nach dem Kindergarten bzw. Schule bis Pfingstmontag 17.00 Uhr zu betreuen; C._____ in den ungeraden Kalenderjahren jeweils am Mittwoch vor Auffahrt nach dem Kindergarten bzw. Schule bis Sonntag 17.00 Uhr zu betreuen; f) nach Absprache mit der Beistandsperson zwei Jokertage (je einen Halbtag) pro Schuljahr für C._____ einzugeben und C._____ an diesen zu betreuen; g) C._____ während 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten in die Ferien zu nehmen, wobei er berechtigt wird, 14 Tage davon am Stück zu nehmen; das Ferienbesuchsrecht ist von Samstag 9.00 Uhr bis Samstag 17.00 Uhr auszuüben. h) einen wöchentlichen Telefonkontakt mit C._____ zu unterhalten.

- 4 - 4. Gegen den Entscheid der KESB erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend Bezirksrat) und verlangte im Wesentlichen, wie bereits erwähnt, eine Erweiterung des Kontaktes in zeitlicher Hinsicht (BR-act. 45/2). Mit der Duplik vom 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin neben der Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers die Aufhebung des Besuchsrechts am Mittwochnachmittag (Dispositivziffer 4 lit. c des Entscheides der KESB; act. 45/37). Mit Entscheid vom 20. Juni 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 5. Juli 2018 ab, soweit er auf das Rechtsmittel eintrat, erkannte somit nicht auf eine Erweiterung der Besuchszeiten (Dispositivziffer II), und regelte hinsichtlich des noch strittigen persönlichen Kontaktes in Dispositivziffer III was folgt (act. BR-act. 46 = [act. 7 S. 28]): "III. Das Besuchsrecht des Beschwerdeführers am Mittwochnachmittag gemäss Dispositivziffer 4 lit. c des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon vom 5. Juli 2018 wird in Gutheissung des Antrags der Beschwerdegegnerin aufgehoben." 5. Über dieses Urteil des Bezirksrates beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Juli 2019 (act. 2) rechtzeitig bei der Kammer (BR-act. 47). Er liess folgende Anträge stellen (vgl. act. 2 S. 2): "1. Die Dispositiv-Ziffern II. und III. des Urteils des Bezirksrates Pfäffikon vom 20. Juni 2019 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären: a) in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 lit. c) des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom 5. Juli 2018 seinen Sohn C._____, geboren tt.mm.2012, jede Woche jeweils von Mittwoch nach Schulschluss bis Donnerstag, Schulbeginn, zu betreuen; b) in Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 4 lit. e) des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom 5. Juli 2018 C._____ neben den dort bereits festgelegten Feiertagen auch in den ungeraden Kalenderjahren an Allerheiligen, am Martinstag und an Maria Empfängnis vom Tag vor dem jeweiligen Feiertag nach Schulschluss bis am Tag nach dem jeweiligen Feiertag, Schulbeginn, und in den geraden Kalenderjahren an Fronleichnam und am Josefstag vom Tag vor dem jeweiligen Feiertag nach Schulschluss bis am Tag nach dem jeweiligen Feiertag, Schulbeginn, zu betreuen, wobei sich seine Betreuungsverantwortung an Allerheiligen, an Maria Empfängnis, am Martinstag, am Josefstag und an Fronleichnam bis am Montagmorgen, Schulbeginn, verlängert, wenn nach diesen Feiertagen ein Samstag oder ein "Brückentag" am Freitag folgt.

- 5 c) in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 lit. g) des Entscheids der KESB Bezirk Pfäffikon vom 5. Juli 2018 das 5-wöchige Ferienbesuchsrecht direkt ab Schulschluss von C._____ vor den jeweiligen Ferien auszuüben bzw. C._____ direkt von der Schule aus in die Ferien mitzunehmen; d) in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 lit. h) des Entscheids der KESB Bezirk Pfäffikon vom 5. Juli 2018 mit C._____ zwei Mal wöchentlich Telefonkontakt zu unterhalten, wobei der Zeitpunkt und die Dauer entsprechend den Bedürfnissen von C._____ festzusetzen sind. Zum zusätzlichen Ersuchen des Beschwerdeführers um Vormerknahme der Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern des Entscheides der KESB vom 5. Juli 2018 (vgl. a.a.O. Ziff. 2), ist festzuhalten, dass der Entscheid der KESB Bezirk Pfäffikon vom 5. Juli 2018 (KESB-at. 206) mit Ausnahme der soeben wiedergegebenen beantragten Änderungen bzw. Ergänzungen der Dispositivziffern 4 lit. c), e), g) und h) nicht (mehr) angefochten ist. Die vorinstanzlichen Akten sind von Amtes wegen beigezogen worden. Weil sich die Beschwerde – wie zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Verfahrensschritte. Der Beschwerdegegnerin ist jedoch noch ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift mit Beilagenverzeichnis (act. 2) zuzustellen. II. 1. Art. 273 ZGB räumt dem Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, ein Recht auf angemessenen persönlichen Kontakt mit seinem Kind ein. Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu. Als sog. "Pflichtrecht" dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, wobei die Bedürfnisse des kleineren Kindes nicht denjenigen eines Jugendlichen entsprechen. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt somit immer das Kindeswohl, das anhand der gegebenen Umstände zu beurteilen ist; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 123 III 445 E. 3b S. 451). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden El-

- 6 ternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 3). Was als "angemessener" persönlicher Verkehr im Sinne von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu verstehen ist, lässt sich grundsätzlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen. 2.1. Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid eine ausführliche, den konkreten Verhältnissen Rechnung tragende Regelung getroffen (BR-act. 7 S. 17-26). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (act. 2 S. 4.12) veranlassen das Obergericht nicht, den Entscheid des Bezirksrates abzuändern. Es ist nachfolgend auf die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers gegen die angeordnete Besuchsregelung einzugehen. 2.2. Betreuung Mittwoch / Donnerstag: Der Bezirksrat erwog, das kjz habe im Abklärungsbericht vom 28. März 2018 nur ein vierzehntägliches Besuchsrecht an den Wochenenden (von Freitag Abend bis Sonntag Abend; zuzüglich Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht) empfohlen (KESB-act. 14/151). Der Beschwerdeführer sei zudem ausdrücklich nicht gewillt, sich an ein Besuchsrecht zu halten, das sich auf den Mittwochnachmittag beschränke (KESB-act. 45/24 S. 3). Der Beschwerdeführer lege die Besuchszeiten nach seinem Belieben selber fest. Es sei dem Kindswohl nicht zuträglich, wenn der Beschwerdeführer sich eigenmächtig über die angeordneten Besuchszeiten stelle, um seinen eigenen Interessen ohne Rücksicht auf die Befindlichkeit von C._____ durchzusetzen (act. 7 S. 22). Die negativen Auswirkungen der fehlenden Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers auf C._____, nämlich Verunsicherung, Vertrauensverlust und zunehmend Loyalitätskonflikte würden zusammen mit dem zeitlichen Aufwand und den verbundenen Einschränkungen hinsichtlich eigener Freizeitgestaltung die positiven Kontakte zum Vater zunichte machen. Den konkreten Verhältnissen Rechnung tragend erwiesen sich vierzehntägliche Wochenendbesuche von Freitag nach der Schule bzw. Kindergarten bis Montagmorgen mit Beginn Schule bzw. Kindergarten als mit dem Wohl von C._____ vereinbar (act. 7 S. 23). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Insbesondere setzt er sich auch nicht mit dem Inhalt des Abklärungsberichts auseinander. Er macht pauschal geltend, dass der Kontakt von C._____ zu ihm weiter-

- 7 hin in einem Umfang stattfinden müsse bzw. könne, der es dem Kind erlaube, eine enge Beziehung zu ihm aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten. Indem die Vorinstanz für den siebenjährigen C._____ vierzehntägliche Besuchszeiten von Freitag Abend bis Montag Morgen festlegte (zuzüglich Feiertags- und Ferienregelung), trug sie aber nicht nur dem Anspruch des Vaters und C._____ auf regelmässigen Kontakt Rechnung, sondern berücksichtigte auch den Umstand der Distanz zwischen den beiden Wohnorten der Eltern, was gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Kriterium bei der Ausgestaltung des persönlichen Kontaktes ist. Die Beschwerdegegnerin hat nach Massgabe von Art. 301a ZGB die Zustimmung zum Wegzug mit C._____ nach D._____ eingeholt und ist dementsprechend entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht willkürlich weggezogen (act. 2 S. 5 Rz. 8). Die Zustimmung durch die KESB (und die Rechtsmittelinstanzen) hat zur Folge, dass die Besuchsregelung der neuen Situation anzupassen ist (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Der Beschwerdeführer muss insofern keine Abstriche im neu zu regelnden Kontakt zu C._____ machen, weil die Vorinstanz, wie gesehen, das gerichtsübliche Besuchsrecht wegen der Fahrtdistanz auf Freitag Abend bis Montag Morgen erweiterte. Der Religionsunterricht am Mittwoch Nachmittag zeigt exemplarisch, dass Kinder mit zunehmendem Alter (Freizeit-)Beschäftigungen nachgehen, welche für sie wichtig sind und ihnen ermöglichen, mit Gleichaltrigen Umgang zu pflegen, was ihrem Selbstverständnis zugute kommt. Die Ausführungen des Bezirksrats überzeugen, wonach es wichtig ist für Kinder (vor allem während der Woche, im Kontext des Alltags), Freundschaften pflegen zu können (act. 7 S. 22, E. 5.3.3.). Es wäre am Beschwerdeführer gewesen, konkret aufzuzeigen, inwiefern bei diesen Gegebenheiten ein wöchentlicher Übernachtungsbesuch von C._____ von Mittwoch auf Donnerstag in I._____ offensichtlich im Wohl von C._____ liegen soll (act. 2 S 7 Rz., act. 2 S. 6, Rz 10). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.3. Betreuung an den Feiertagen im Kanton LU bzw. in der Gemeinde F._____: Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers ab, es seien die katholischen Feiertage im Kanton Luzern auf die Elternzeit aufzuteilen, dies mit der Begründung, dass in der Praxis regelmässig kein Besuchsrecht für einzelne Feiertage gewährt würde und eine solche Regelung ortsabhängig wäre (act. 7 S. 24,

- 8 - E. 5.4.4.). Die Feiertage würden sodann immer auf einen anderen Wochentag fallen, was eine allgemeingültige und konfliktbeständige Regelung erschwere. Sodann sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer sich teilweise nicht an die Besuchsregelung halte (act. 7 S. 24, E. 5.4.4.). Nötige Absprache und die Kooperation mit der Beschwerdegegnerin oder der Beiständin seien nur eingeschränkt möglich, nämlich soweit den Wünschen des Beschwerdeführers jeweils nachgekommen werde. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts sei deshalb grundsätzlich nicht angezeigt. Es komme hinzu, dass dem Beschwerdeführer bereits ein grosszügiges Ferienbesuchsrecht von fünf Wochen zustehe. Der Beschwerdeführer habe selbst Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Was seine Freizeit an den luzernischen Feiertagen angehe, führe er diesbezüglich nichts aus, womit unklar sei, wie er die Betreuung von C._____ an zusätzlichen Feiertagen abdecken könne. Es sei daher die Ausdehnung des Feiertagsbesuchsrechts, und aus den genannten Gründen auch die ersatzweise Ausdehnung des Ferienbesuchsrechts, abzulehnen (act. 7 S. 24 E. 5.4.4). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein (act. 2 S. 9, Rz 20), es sei kein nachvollziehbares Argument, dass eine ortsabhängige Regelung der Feiertage nicht der Praxis entsprechen würde, es sei in jedem Fall eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, und es dürfe kein pauschaler Verweis auf irgendeine Praxis erfolgen. Er arbeite als Key Account Manager von zu Hause aus und in der Einteilung seiner Arbeit sei er äusserst flexibel, und er könne es sich gut einteilen, an den beantragten luzernischen Feiertagen frei zu nehmen (act. 2 S. 10 Rz 20). Der Bezirksrat hat bei der Regelung der Besuche an den Feiertagen korrekt sein pflichtgemässes Ermessen ausgeübt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers veranlassen das Obergericht nicht in das Ermessen des Bezirksrates und der KESB einzugreifen. Der Bezirksrat hat eine Beurteilung des Einzelfalles gemacht und ist zum Schluss gekommen, dass sich eine weitere Ausdehnung der Besuchszeiten auf immer wieder auf andere Wochentage fallende katholische Feiertage (mit Ausnahme von Fronleichnam, der jeweils auf den zweiten Donnerstag nach Pfingsten fällt) nicht rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer, der an anderer Stelle der Beschwerde auf die (immer noch) sehr schwierige Kommunikati-

- 9 on zwischen den Eltern hinweist, setzt sich mit den Ausführungen des Bezirksrates nicht auseinander. Seine Ausführungen, wonach er zeitlich sehr flexibel sei, was für eine Besuchsregelung auch an den katholischen Feiertagen spreche, hat zu wenig die oberste Richtschnur im Auge, wonach sich die Ausgestaltung des Besuchsrechts am Kindswohl zu orientieren hat. Die zeitliche Flexibilität des Beschwerdeführers ist nicht (allein) bestimmend für die Ausgestaltung des Besuchsrechts. Aus den gleichen Gründen kommt auch keine ersatzweise Ausdehnung der Ferien von fünf auf sieben Wochen in Frage (act. 2 S. 12 Rz 21). An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass ein positiver Verlauf in einem späteren Zeitpunkt eine Ausdehnung der Besuche auf zusätzliche ortsabhängige Feiertage ermöglichen mag. Die gerichtliche Besuchsregelung gilt regelmässig als Regelung für den Konfliktfall. Die Eltern können einvernehmlich eine andere Regelung leben. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass das Besuchsrecht auch ein Recht des Kindes ist und seine Meinung, Wünsche und Bedürfnisse miteinzubeziehen sind (FamKommScheidung/Büchler, N 26 zu Art. 273 ZGB). 2.4. Übergabe vor den Ferien: Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer beantrage eine Ferienregelung, die es ihm erlauben würde, C._____ direkt von der Schule, demnach am Freitag Nachmittag, in die Ferien abzuholen. Der Beschwerdeführer begründe diesen Antrag damit, dass er möglichst wenig Kontakt zur Mutter wünsche, weil er von ihr bei den Übergaben von C._____ in nicht passende Gespräche verwickelt werde. Die KESB habe im Entscheid vom 5. Juli 2018 ein Ferienbesuchsrecht jeweils von Samstag, 9.00 Uhr bis Samstag, 17.00 Uhr vorgesehen (KESB-act. 207 S. 9, Dispositivziffer 4. g). Mit der von der KESB getroffenen Regelung würde einerseits vermieden, dass die Schule in die Übergabe miteinbezogen werde. Zum anderen ermögliche sie C._____ einen geordneten Übergang von der Schulzeit in die Ferien soweit etwas Zeit, sich gedanklich auf die Ferien mit dem Vater einzustimmen. Die Regelung habe den Vorteil, dass C._____ das Gepäck nicht bereits zur Schule mitnehmen müsse, und er das nicht benötigte Schulmaterial nach Hause bringen könne, bevor er am nächsten Tag abreise (act. 7 S. 25, E. 5.5.2.). Eine Änderung des Übergabeorts und damit einhergehend eine Ausweitung des Ferienbesuchsrechts auf den Freitag nach der Schule erscheine aus diesen Gründen nicht angebracht. Der Bezirksrat bestätigte

- 10 dementsprechend die Regelung der KESB gemäss Dispositivziffer 4.g) im Entscheid vom 5. Juli 2018. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen entgegen, um zu vermeiden, dass die Parteien sich bei der Übergabe vor den Ferien in Anwesenheit von C._____ verbal streiten, sei es unbedingt angezeigt, dass die Übergabe von C._____ vor den Ferien direkt nach der Schule erfolge. Auch die Vorinstanz habe dieses Problem der Übergabe erkannt, führe diesbezüglich aber nur aus, dass beide Eltern gehalten seien, ihre Konflikte nicht vor C._____ auszutragen und ausserdem soll der Beschwerdeführer sich nicht in unpassende Gespräche verwickeln lassen. Wie die Vergangenheit aber leider gezeigt habe, so der Beschwerdeführer weiter, sei dieser "Lösungsvorschlag" jedoch nicht praktikabel (act. 2 10 Rz 23). Es sei daher zum Wohl von C._____ eine Lösung zu treffen, welche garantiere, dass keine Auseinandersetzung zwischen den Eltern stattfinden könne, was einzig und allein dadurch erreicht werde, dass das Ferienbesuchsrecht unmittelbar nach der Schule vor den jeweiligen Ferien beginne. Die Ausführungen des Bezirksrates sind überzeugend. C._____ soll vor den Ferien mit dem Vater ein wenig Zeit für sich haben und es soll ein geordneter Übergang von einem Elternteil zum anderen stattfinden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.5. Telefonische Kontakte: Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er gemäss vorinstanzlicher Regelung nur ein Mal pro Woche mit C._____ telefonieren könne (KESB-act. 207 Dispositivziffer 4. h). Der Beschwerdeführer beantragt, er sei zu berechtigten, zwei Mal pro Woche mit C._____ telefonischen Kontakt zu haben (act. 2 S. 11 Rz 26). Angesichts dessen, dass der siebenjährige C._____ jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Montagmorgen beim Vater ist und neben Feiertagen auch fünf Wochen Ferien mit ihm verbringt, ist ein fester telefonischer Kontakt von ein Mal pro Woche angemessen, unter Hinweis darauf, dass damit einem (späteren) freien telefonischen Kontakt zwischen Vater und C._____ nichts entgegensteht. Es besteht für das Obergericht keinen Anlass in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Vorinstanzen einzugreifen.

- 11 - 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es bleibt bei der vom Bezirksrat getroffenen Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen dem Vater und C._____ nach Massgabe des Entscheides der KESB vom 5. Juli 2018, Dispositivziffer 4, mit Ausnahme des Besuchsrechts des Beschwerdeführers am Mittwochnachmittag, Dispositivziffer 4. lit. c des Entscheides der KESB, welches der Bezirksrat zu Recht aufgehoben hat. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist weder angemessen noch könnten der Beschwerdegegnerin, welche sich gar nicht zur Beschwerde äussern musste und konnte, irgendwelche Kosten in diesem Zusammenhang auferlegt werden. 2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Beschwerdeverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG, wonach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Das vorliegende Verfahren erweist sich als nicht aufwändig, weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– zu bemessen ist. 3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 - 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Urteil vom 6. September 2019 Erwägungen: 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Abweichung von diesem Grundsatz gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist weder angemessen noch könnten der Beschwerdegegnerin, welche sich ga... 2. Grundlage für die Festsetzung der Entscheidgebühr bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung ... 3. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an de... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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