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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.07.2019 PQ190046

31 luglio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,726 parole·~9 min·5

Riassunto

Beschwerde gegen den Beistand / Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft / Wechsel Mandatsträger

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 31. Juli 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Beschwerde gegen den Beistand / Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft / Wechsel Mandatsträger Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 4. Juni 2019; VO.2019.2/3.02.09 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde B._____ vom 13. April 2010 wurde für die Beschwerdeführerin A._____ gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB eine Beistandschaft errichtet (KESB-act. [ = BR-act. 5/] 18). Diese altrechtliche vormundschaftliche Massnahme wurde mit Beschluss der nunmehr zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen (fortan KESB) mit Entscheid vom 8. Januar 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB umgewandelt. Als Beistand wurde der zuvor schon im Amt stehende C._____ bestätigt (KESB-act. 39). Am 17. Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft (KESB-act. 48). Sie beschwerte sich überdies über die Amtsführung des Beistandes. Die KESB wartete mit ihrem Entscheid aufgrund der unsicheren Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu, die Beschwerdeführerin hielt an ihrem Aufhebungsantrag mit weiteren Eingaben fest (KESB-act. 55, 58 und 74). 2. Mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 wies die KESB die Beschwerde gegen den Beistand (KESB-act. 83 Dispositiv Ziff. 1) sowie auch den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft (KESB-act. 83 Dispositiv Ziff. 2) ab. Der bisherige Beistand wurde aus dem Amt entlassen und D._____ als neue Beiständin bestellt (KESB-act. 83 = BR-act. 2 Dispositiv Ziff. 3 und 5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Beschwerde. Sie verlangte die sofortige Aufhebung der Beistandschaft (BR-act. 1). Hiezu liessen sich die KESB und der Beistand vernehmen (BR-act. 4 und 7), wozu die Beschwerdeführerin ihrerseits Stellung nahm (BR-act. 9), wobei sie zusätzlich die Zusammensetzung des Spruchkörpers der KESB beim Entscheid vom 20. Dezember 2018 bemängelte. Nach Eingang einer Stellungnahme von Pfarrer E._____ als Bekanntem der Beschwerdeführerin (BR-act. 11) und einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. April 2019 (BR-act. 14) erging am 4. Juni 2019 das bezirksrätliche Urteil wie folgt (act. 3 = BR-act. 16):

- 3 - "I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Ziffer 2 des Entscheids der KESB vom 20. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur rechtsgegnügenden Erstellung des Sachverhalts an die KESB zurückgewiesen. Die restlichen Ziffern des Entscheids der KESB vom 20. Dezember 2018 werden bestätigt. II. Die Kosten werden auf Fr. 1'200.00 festgelegt und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zur Hälfte (Fr. 600.00) auferlegt und zur Hälfte (Fr. 600.00) auf die Staatskasse genommen. III. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (…)" 3. Der Entscheid des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2019 zugestellt (BR-act. 17/1). Mit Eingabe vom 4. Juli 2019 (Potstempel: 11. Juli 2019 [act. 2A]; Eingang hierorts: 12. Juli 2019) verlangt die Beschwerdeführerin bei der Kammer die sofortige Aufhebung der Beistandschaft (act. 2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 4, BR-act. = act. 6/1 – 4 und 6/6 – 21, KESB-act. = act. 6/5/1 bis 83). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Für das Verfahren massgebend sind primär die Bestimmungen des ZGB und der ergänzenden kantonalen Gesetze (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet innert Frist zu erheben; die Frist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450 Abs. 3 ZGB und Art. 450b Abs. 1 ZGB). Für die Einhaltung der Frist gilt Art. 143 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung sind Eingaben nicht nur innert Frist zu datieren, sondern spätestens am letzten Tag der

- 4 - Frist dem Gericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin den bezirksrätlichen Entscheid am 5. Juni 2019 entgegen genommen. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist endete damit am 5. Juli 2019. Die zwar vom 4. Juli 2019 datierende, aber erst am 11. Juli der Post übergebene Beschwerdeschrift (act. 2A) erweist sich daher als verspätet. Da – wie zu zeigen ist – auch bei Rechtzeitigkeit der Beschwerde auf diese nicht eingetreten werden könnte, erübrigen sich Weiterungen und dabei insbesondere die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gegeben wären. 2.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 569ff. E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). 2.2 Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst mit den Beanstandungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Amtsführung des Beistandes auseinandergesetzt und unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem Zusammenhang relevanter Vorbringen sowohl des Beistandes wie auch der Beschwerdeführerin im Einzelnen dargelegt und begründet, weshalb dem Beistand weder eine Unterlassung noch eine unsachgemässe Aufgabenerfüllung vorgewor-

- 5 fen werden könne (act. 7 S. 9 – 16, E. 4). Im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung der Beistandschaft erwog der Bezirksrat, die KESB habe den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Schwächezustand ungenügend begründet und sich für die Annahme bzw. für den Weiterbestand desselben einzig auf die Vorbringen des Beistandes gestützt, was nicht genüge. Es sei nicht klar ersichtlich, weshalb die Beistandschaft weitergeführt werden solle. Es seien zwar durchaus Anhaltspunkte vorhanden, welche für die Weiterführung der Beistandschaft sprechen, so insbesondere im finanziellen Bereich. Es bedürfe jedoch einer umfassenderen Abklärung, aus welcher auch hervorgehe, worin die Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin bestehe. Es sei genau zu klären, in welchen Bereichen und bei welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin Unterstützung durch eine Beistandsperson benötige und inwiefern sie sich selbständig beziehungsweise mit der Hilfe ihres Umfelds um ihre Angelegenheiten kümmern könne. Den Entscheid der KESB über den Weiterbestand der Beistandschaft hob der Bezirksrat in seinem Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurück (act. 7 S. 16 – 23). Aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit zwischen dem bisherigen Beistand und der Beschwerdeführerin und dem fehlenden Vertrauen seitens der Beschwerdeführerin, müsse die Wahl einer neuen Beistandsperson im Interesse der Beschwerdeführerin liegen. Aus diesem Grund liess der Bezirksrat die Entscheid-Ziffern 3, 4, 5, 6, 7 und 8 des KESB-Entscheides vom 20. Dezember 2018 bestehen, was jedoch nicht bedeute, dass die Weiterführung der Beistandschaft als angezeigt erachtet werde (act. 7 S. 23 E. 5.2.5). 2.3 Die Beschwerdeschrift im Beschwerdeverfahren (act. 2) nimmt keinerlei Bezug auf den angefochtenen Entscheid. Mit Ausnahme des Adressaten und des als Anfechtungsobjekt genannten Entscheides ist die Beschwerdeschrift vielmehr identisch mit derjenigen, welche die Beschwerdeführerin vor dem Bezirksrat (BRact. 1) eingereicht hat. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit andern Worten mit dem Bezirksratsentscheid in keiner Weise auseinander, und sie tut mit keinem Wort dar, was sie daran falsch findet. Sie wiederholt einzig das bereits vor Vorinstanz Gesagte und übersieht dabei gar, dass der Bezirksrat in seinem Entscheid ihrem Antrag teilweise gefolgt ist und der von ihr kritisierte Weiterbestand der Beistandschaft vorläufig nicht bestätigt ist.

- 6 - Mit ihrer Beschwerde genügt sie auch minimalen Anforderungen an ihre Rügeobliegenheit nicht. Ergibt sich aus der Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats nicht, was die Beschwerdeführerin daran beanstandet, so kann dieses auch nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Es könnte auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Zusammenfassend fehlt es an der Möglichkeit zur Überprüfung des angefochtenen Urteils, weshalb es bei diesem bleibt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Sache geht damit zurück an die KESB zur umfassenderen Abklärung der Notwendigkeit eines Weiterbestandes der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen des bezirksrätlichen Entscheides. Wie der Bezirksrat in seinen allgemeinen Erwägungen zutreffend dargelegt hat (act. 7 S. 17 E. 5.1.1), muss sich ein allfälliger Schwächezustand in einem gewissen Unvermögen bei der Bewältigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben niederschlagen und es muss die Beistandschaft in der gewählten Form sich als geeignet, notwendig und verhältnismässig erweisen, um dem manifestierten Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin zu begegnen. III. Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

Beschluss vom 31. Juli 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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