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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.05.2019 PQ190033

23 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,260 parole·~21 min·9

Riassunto

Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 26. März 2019; VO.2018.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ (Beschwerdeführerin) lebt in einer Alterswohnung der Schweizerischen B._____-Vereinigung in C._____. Am 8. September 2017 wurde ihr vom Geschäftsführer der B._____ Zürich mitgeteilt, dass sich der Elektromonteur zu ihrer Wohnung habe Zugang verschaffen müssen und die Wohnung in einem desolaten Zustand vorgefunden habe. Unter Beilage einiger Fotos forderte der Geschäftsführer die Beschwerdeführerin zur sofortigen Räumung der Wohnung auf. Das Schreiben ging in Kopie an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (fortan KESB; KESB-act. 3 mit angehängten Fotos). Die KESB tätigte verschiedene Abklärungen, hörte die Beschwerdeführerin zweimal an (KESB-act. 13 und 24), holte einen Bericht des behandelnden Arztes ein (KESB-act. 19), einen Betreibungsregisterauszug (KESB-act. 9), Steuerunterlagen (KESB-act. 15) sowie einen Bericht der Sozialbehörde Dübendorf (KESB-act. 11 und 12). Aufgrund der Abklärungen empfahl die zuständige Fachmitarbeiterin am 4. Dezember 2017 die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB-act. 25). Der entsprechende Entscheid erging am 20. März 2018 (KESB-act. 36 = BR-act. 2). Zum Beistand wurde C._____, Berufsbeistandschaft Dübendorf ernannt. Ihm wurden die folgenden Aufgaben übertragen: a) A._____ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, der Krankenkasse, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) sie bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten, mit Ausnahme eines Kontos zur freien Verfügung der Verbeiständeten; c) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen bei Bedarf zu vertreten. 2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Uster Beschwerde (BR-act. 1). Nachdem die KESB auf eine Vernehmlassung ver-

- 3 zichtet hatte (BR-act. 5), ersuchte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2018 um persönliche Vorladung und – sollte die Angelegenheit nicht endlich erledigt werden – um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BR-act. 8). Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 verzichtete der Bezirksratspräsident auf eine persönliche Vorladung (BR-act. 10). Mit Verfügung vom 20. August 2018 setzte er der KESB indes Frist an, zur von der Beschwerdeführerin geltend gemachten jüngsten Entwicklung Stellung zu nehmen (BR-act. 11). Die KESB tätigte weitere Abklärungen und kam zum Schluss, dass nicht von einer neuen Ausgangslage ausgegangen werden könne: Die Steuererklärung 2017 sei nicht eingereicht worden, weshalb die Beschwerdeführerin nach pflichtgemässem Ermessen des Steueramtes eingeschätzt werde. Seit dem letztmalig eingeholten Betreibungsregisterauszug seien drei weitere Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'353.20 ausgestellt worden, und es sei ein weiteres Betreibungsverfahren für eine Forderung in der Höhe von Fr. 6'706.85 pendent. Bei der Stelle für Zusatzleistungen sei auch keine Veränderung festgestellt worden. Die jeweiligen Unterlagen würden erst nach mehrfacher Aufforderung und unter Androhung der Einstellung der Leistungen beigebracht. Ein Hausbesuch sei von der Beschwerdeführerin zwar gewünscht, dann aber zweimal kurzfristig abgesagt worden (BR-act. 12 und 13/47 - 62). Am 6. November 2018 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (BR -act. 18). Am 25. Februar 2019 teilte der Beistand mit, dass sich das Alterswohnheim B._____ verändere, weshalb der Beschwerdeführerin die Wohnung gekündigt worden sei. Aus diversen Rückmeldungen müsse er davon ausgehen, die Beschwerdeführerin sei mit dem Weiteren überfordert (BR-act. 20). Mit Urteil vom 26. März 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (BR-act. 23). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2019 zugestellt (BR-act. 23 Anhang). 3. Am 30. April 2019 liess die Beschwerdeführerin – nunmehr vertreten durch eine Rechtsvertreterin – Beschwerde erheben. Sie beantragt (act. 2 S. 2): "1. Ziffer I des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und es sei von der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin abzusehen.

- 4 - 2. Ziffer II des angefochtenen Urteils sei insoweit abzuändern, als die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen seien. 3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 4. Die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten." Die Akten des Bezirksrates (act. 9/1 - 5, 9/7 - 12 und 9/14 - 26) sowie diejenigen der KESB (act. 9/6/1 - 46 und 9/13/47 - 62) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätzlich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 und Art. 445 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis

- 5 zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). 3. Der Bezirksrat erwog, die Beschwerdeführerin sei – obwohl sie in kognitiver Hinsicht nicht eingeschränkt sei und es bei ihr nicht allzu viel zu erledigen gebe – nicht in der Lage, die noch verbleibenden Arbeiten zu erledigen. Weder habe sie die Steuererklärung in den Jahren 2014, 2015 und 2017 eingereicht, noch erledige sie anfallende Zahlungen pünktlich, so dass es zu neuen Betreibungen gekommen sei. Auch sei davon auszugehen, dass sie ihr zustehende Guthaben aus den Krankenkassenabrechnungen nicht eingefordert habe. Es gelinge ihr überdies nicht, ihre Wohnung in Ordnung zu halten. Die von ihr als notwendig erkannten Aufgaben scheiterten nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen sei, wie sie selber auch immer wieder betone und zu erschöpft sei, die Arbeiten innert nützlicher Frist überhaupt zu erledigen. Da sie keine Unterstützung habe und es ihr nicht gelinge, Hilfe anzunehmen und weil sie keinerlei Wille zeige, sich aktiv um Unterstützung zur Bewältigung des Alltags zu bemühen oder jemanden zu bevollmächtigen, sei mit Blick auf die anstehenden dringenden Aufgaben (Wohnungssuche, Umzug) davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen oder besorgen zu lassen. Insoweit bestehe nach wie vor eine Hilfsbedürftigkeit (act. 8 S. 13/14). 4. Die Beschwerdeführerin wehrt sich vehement gegen eine Vertretungsbeistandschaft. Sie ist der Ansicht, ihre Angelegenheiten selber erledigen zu können, wenn auch in eigenem, aber durchaus ausreichendem Tempo (act. 2 S. 2). In der

- 6 - Beschwerde lässt sie geltend machen, dass die ihr vorgehaltenen Betreibungen wohl zuträfen, diese aber nicht Grund für eine Verbeiständung sein könnten. Die neuen drei Betreibungen beliefen sich auf kleine Beträge und könnten kein Grund und auch kein Mitgrund sein für eine Beistandschaft. Bei ihrem Betreibungsregisterauszug habe sie es mit oder ohne Beistandschaft schwierig auf dem Wohnungsmarkt, immerhin habe sie aber damals trotz alles anderem als einem reinen Auszug ihre heutige Wohnung alleine gefunden. Sollten weitere Verlustscheine dazukommen, sei festzuhalten, dass eine Vertretungsbeistandschaft nicht dem Schutz der Gläubiger diene. Die Beschwerdeführerin weist neu darauf hin, dass die neue Betreibung im Zusammenhang mit dem Auszug aus der alten Wohnung stamme. Sie habe damals notfallmässig hospitalisiert werden müssen und sich nicht mehr darum kümmern können, was wegen der geplanten Neunutzung des Hauses auch nicht weiter belastete, da die Mieter das Haus nur peu à peu geräumt hätten. Gegen die neue Betreibung habe sie Rechtsvorschlag erhoben und man habe sich vor der Schlichtungsbehörde einigen können. Das Nicht- Einreichen der Steuererklärungen gereiche der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil und sei als Argument zur Begründung einer Verbeiständung nicht tauglich. Sodann möge es für die zuständigen Behörden lästig sein, wenn sie die notwendigen Unterlagen für die Ausrichtung von Zusatzleistungen erst auf mehrmaliges Nachfragen liefere. Die Beschwerdeführerin habe es aber bisher immer geschafft, in den Genuss dieser Zusatzleistungen zu gelangen. Auch dieses Verhalten könne kein Grund für die Verbeiständung sein. Im weiteren reichte die Beschwerdeführerin einen Beleg dafür ein, dass ihr 2017 und in den früheren Jahren Krankenkassenbeträge zurück erstattet worden seien (act. 5/5), weshalb der Vorwurf im angefochtenen Entscheid, sie habe dies versäumt, nicht zutreffe. Auch das (bisherige) Fehlen einer Patientenverfügung könne kein Grund für eine Verbeiständung sein. Bezüglich Anmeldung in ein Altersheim oder Inanspruchnahme von Spitex-Diensten sei die Beschwerde sehr ambivalent, weil dies ein Verlust von Autonomie bedeute, was ihr ein Gräuel sei. Sie sei aber bis heute in der Lage, sich selbst zu versorgen. Auch unter einer Beistandschaft wie sie die Vorinstanzen vorgesehen hätten, könnte die Beschwerdeführerin überdies nicht verpflichtet werden, vorsorglich in ein Altersheim einzutreten (act. 2 S. 3 - 8). Was die

- 7 im Recht liegenden Fotos ihrer Wohnung betrifft, lässt die Beschwerdeführerin ausführen, es sei zwar richtig, dass in ihrer Einzimmerwohnung eine Unordnung herrsche, sie bestreitet aber neu, dass die Bilder (KESB-act. 3 Anhang) aus ihrer Wohnung stammten, sie habe andere Möbel und über gewisse auf den Bildern ersichtliche Gegenstände verfüge sie nicht. Des weiteren weist sie darauf hin, dass sie als Mieterin verschiedentlich auf verschiedene Missstände in der Wohnung hingewiesen habe, welche nicht ganz unberechtigt gewesen sein dürften, sei doch B._____ die Bewilligung zur Fortführung eines Altersheims nicht mehr verlängert worden (act. 5/6). Auch wenn der Vorwurf der desolaten Wohnung zuträfe, umfassten die Beistandsaufgaben kein Aufräumen und Instandhalten der Wohnung. Richtig sei, dass Küche und Bad teilweise nicht funktionstüchtig seien. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich aber mit diesen schlechten Verhältnissen arrangiert, brauche nur eine Herdplatte und könne damit leben, das Bad auf dem Flur zu benutzen. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin unter Beilage der entsprechenden Akten des Schlichtungsverfahrens darauf hin, dass sie sich erfolgreich gegen eine erste Kündigung gewehrt habe und sie nun prüfe, ob sie die inzwischen erfolgte zweite Kündigung anfechten wolle. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sie ihre Wohnung so schnell werde verlassen müssen. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass sie immer wieder aus gesundheitlichen Gründen zu erschöpft sei, um Arbeiten innert nützlicher Frist oder überhaupt zu erledigen. Was ihr wirklich wichtig und was notwendig sei, schaffe sie. Dies zeige ihr Vorgehen gegen die Betreibung der ehemaligen Vermieterschaft und ihr Hinwirken auf einen für sie günstigen Vergleich, aber auch ihre Beschwerde gegen den KESB-Entscheid sowie der Umstand, dass sie sich für das obergerichtliche Verfahren rechtzeitig anwaltliche Hilfe gesucht habe. Dies zeuge nicht von einer hilflosen Frau, welche einer Vertretungsbeistandschaft in administrativer Hinsicht bedürfe (act. 2 S. 3 - 11). 5. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts sollen unter bestmöglicher Erhaltung der Selbstbestimmung das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sichern (Art. 388 ZGB). Sind die Interessen hilfsbedürftiger Personen in relevanter Weise gefährdet, soll der Gefährdung adäquat begegnet werden. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine

- 8 - Person wegen eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht (mehr) besorgen kann (Art. 390 ZGB). Es geht um Unterstützung mit Rat und Tat für Menschen, die den Überblick und die Kontrolle über ihre Angelegenheiten verloren haben sowie um Schutz vor Ausnützung oder unsachgemässem oder selbstschädigendem Handeln. Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen sind eine rechtlich relevante Gefährdung des Wohls der betreffenden Person als Folge eines Schwächezustandes sowie als soziale Auswirkung das daraus resultierende Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend bzw. zweckmässig zu besorgen (BIDER- BOST/HENKEL, BSK ZGB I, 6. A., N 3 und N 5 vor Art. 388 - 399). 6. Zur Begründung ihres Standpunktes lässt die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Solches ist nach der konstanten Praxis der Kammer in Verfahren mit strenger Untersuchungsmaxime (also in Kinderbelangen und generell im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) uneingeschränkt zulässig. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zur neuen Betreibung über Fr. 6'706.85, welche sich aus den ergänzenden Abklärungen ergab (BR-act. 13/55), zu äussern. Sie erklärte dazu in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2018, dass ihr diese Betreibung unbekannt sei und sie das noch klären werde (BR-act. 18 S. 2). Die Vorinstanz kam bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides nicht darauf zurück. Es muss der Beschwerdeführerin, die sich im angefochtenen Entscheid mit der neuen Betreibung konfrontiert sieht, möglich sein, sich dazu noch zu erklären. Dies zumal das gesamte Verfahren (vor KESB und den Rechtsmittelinstanzen) von der Untersuchungsmaxime beherrscht ist. Neu liess die Beschwerdeführerin sodann die E-Mail-Korrespondenz mit den Sozialversicherungen der Stadt Dübendorf vom 29. April 2019 einreichen (act. 5/5), welche darüber Aufschluss gibt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin mit der Krankenkasse über die Krankheits- und Behinderungskosten abgerechnet hat. Dieses neue Beweismittel ist mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zulässig. Gleiches gilt auch für die Behauptungen zur Wohnungskündigung und

- 9 der daraufhin erfolgten Anfechtung durch die Beschwerdeführerin (act. 2 S. 8/9 und 9/10, act. 5/6 - 11). Bereits vor Vorinstanz hat zwar der Beistand auf die Veränderung bei der Vermieterschaft sowie die Kündigung hingewiesen (BR-act. 20). Die Beschwerdeführerin erklärte auf die telefonische Anfrage des Bezirksrats vom 18. März 2019, wann sie ausziehen müsse, sie könne das noch verlängern (BRact. 22). Wie es sich genau damit verhielt, blieb vor Vorinstanz aber ungeklärt, weshalb die Nachreichung von Behauptungen und Belegen zur Kündigung und zu deren Anfechtung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ebenfalls zuzulassen sind. 7.1 Die Vorinstanz stützte ihre Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer finanziellen und administrativen Belange sowie auch mit Bezug auf ihre Wohnsituation hilfsbedürftig, im Wesentlichen darauf, dass sie trotz gegenteiligen Zusagen und erklärtem Handlungswillen, keine Steuerklärung einreichte, mit der Krankenkasse nicht, nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend abrechnete, Unterlagen für den Erhalt der Zusatzleistungen erst auf Androhung des Wegfalls der Leistungen einreichte und gegen sie eine Vielzahl von Verlustscheinen ausgestellt werden mussten. Ausserdem – und das war der Auslöser des Verfahrens – meldete die Vermieterschaft am 8. September 2017 (KESB-act. 3) einen desolaten Zustand der von der Beschwerdeführerin bewohnten 1-Zimmer- Wohnung. 7.2 Hiezu ist vorab festzuhalten, dass der erstmals in der zweitinstanzlichen Beschwerde erhobene Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich bei den im Recht liegenden Fotos nicht um ihre Wohnung (act. 2 S. 8), im Widerspruch zu ihren früheren Vorbringen steht und unglaubhaft ist. So anerkannte die Beschwerdeführerin sowohl bei der KESB wie auch beim Bezirksrat die bestehende "Unordnung" und versprach wiederholt, dass nun alles in Ordnung sei bzw. dass sie alles in Ordnung bringe (KESB-act. 13; KESB-act. 24 S. 2; KESB-act. 30; BRact. 1; BR-act. 13/51). Sodann beklagte sie sich, die Verwaltung sei ohne ihr Einverständnis in ihre Wohnung eingedrungen und habe Fotos gemacht (KESBact. 4) und vermutlich Schmuck gestohlen (KESB-act. 29) sowie auch über den Zustand der Wohnung (KESB-act. 24). Der in den Akten dokumentierte Zustand

- 10 der Wohnung erweist sich tatsächlich als desolat; ein Wohnen darin ist schwer vorstellbar. Dass es zur Gefährdungsmeldung kam, erscheint daher ohne weiteres nachvollziehbar und berechtigt. Aufgrund der Akten muss auch davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand bis heute jedenfalls nicht wesentlich verändert hat. Die Beschwerdeführerin selbst spricht davon, dass sie sich mit dem schlechten Zustand arrangiert habe. Damit bagatellisiert sie gleichzeitig die Situation. Fest steht aufgrund der Akten, dass es die Beschwerdeführerin jedenfalls bis Ende 2017 (vgl. KESB-act. 10 und 20) trotz wiederholten Zusicherungen nicht geschafft hat, die Wohnung aufzuräumen und Ordnung (wieder)herzustellen. Ob dies später ganz oder teilweise der Fall war, lässt sich nicht überprüfen, weil die Beschwerdeführerin die Besuche, welche sie selbst vorgeschlagen und gewünscht hatte, jeweils kurzfristig wieder abgesagt hatte (vgl. dazu BR-act. 13/53 und /58). Sie argumentierte dabei wiederholt mit ihrem Gesundheitszustand, der u.a. wegen schlecht eingestellter Medikation noch nicht so gut wiederhergestellt sei, wie sie das selbst gemeint hatte (vgl. KESB-act. 24 und BR-act. 1). Sowohl in ihren Aussagen wie auch in ihrem Verhalten zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die misslichen Zustände in der Wohnung weitgehend bagatellisiert und Mängel der Vermieterschaft zuweist. Sodann vertröstete sie ihre Ansprechpersonen bei den Behörden immer wieder, weshalb es insgesamt als fraglich erscheint, ob sie ihre Möglichkeiten, realistisch einzuschätzen vermag und sie in der Lage ist, ohne Drittunterstützung wieder geordnete Verhältnisse herzustellen. Mit Bezug auf die Wohnsituation an sich lässt sich indes bei der Beschwerdeführerin keine Hilfsbedürftigkeit festmachen. Insbesondere aus der dokumentierten jüngsten Entwicklung ergibt sich, dass sie nach einer ersten Kündigung ihrer Wohnung eigenständig und erfolgreich ihre Interessen wahrzunehmen vermochte, indem sie die Kündigung anfocht und anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirksgerichts Uster vom 10. April 2019 mit der Vermieterin die Wirkungslosigkeit der Kündigung vereinbarte sowie die Aufnahme von Gesprächen der Parteien ausserhalb des Schlichtungsverfahrens für eine gütliche Einigung über den Zeitpunkt der Beendi-

- 11 gung des Mietverhältnisses (act. 5/8). Am 15./16. April 2019 folgte die neue Kündigung auf den 31. Juli 2019 mit Verlängerungsmöglichkeit um einen Monat (act. 5/10 und 5/11). Die Beschwerdeführerin vermochte ihre Angelegenheiten mit Bezug auf die Wohnung somit durchaus wahrzunehmen. 7.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin selbst gepflegt ist und in kognitiver Hinsicht keine Einschränkungen bestehen. Gemäss Bericht des behandelnden Arztes vom 11. November 2017 (KESB-act. 19) hat die Beschwerdeführerin eine intakte "Fassade"; sie erscheint bei ihm regelmässig alle drei Monate zur Kontrolle; dies seit dem 15. Dezember 2014 (a.a.O.). 7.4 Was die Zusatzleistungen betrifft, beklagten zwar die zuständigen Stellen, dass die Beschwerdeführerin die für die Auszahlung notwendigen Unterlagen jeweils erst nach mehrmaliger Aufforderung und unter Androhung der Einstellung der Leistungen einreiche (KESB-act. 21 und BR-act. 13/57). Dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Unterlagen indes zu ihrem eigenen Nachteil gar nicht lieferte, steht nicht im Raum. Aus der E-Mail-Korrespondenz vom 29. April 2019 (act. 5/5) ergibt sich sodann, dass sie auch mit der Krankenkasse regelmässig abrechnet. 7.5 Von den vorinstanzlichen Argumenten für die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in finanziellen und administrativen Belangen bleiben die Verlustscheine sowie das Nichteinreichen der Steuererklärung: Fest steht, dass im Zeitraum von Oktober 2013 bis Juni 2018 Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 8'000.-- auf die Beschwerdeführerin ausgestellt werden mussten (in den letzten 20 Jahren 28 Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 22'000.--; BR-act. 13/55) und sie nach dem (angefochtenen) Entscheid der KESB vom 20. März 2018 für eine neue Forderung über Fr. 6'706.85 betrieben wurde. Gegen letztere erhob die Beschwerdeführerin indes Rechtsvorschlag und sie erreichte vor der Schlichtungsbehörde mit der Gegenpartei vergleichsweise eine Reduktion der Forderung (act. 8/4). Auch hier zeigte sich die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihre Angelegenheiten zu besorgen und ihre Interessen wahrzunehmen. Wie bereits in den Jahren 2014 und 2015 steht überdies fest, dass es die Beschwerdeführerin trotz gegenteiliger Beteuerungen nicht schaffte, die Steuerer-

- 12 klärung 2017 einzureichen, was dann zur ermessensweisen Einschätzung durch die Steuerbehörde führte (BR-act. 13/56 und BR-act. 21). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Ermessenseinschätzung für sie nachteilig gewesen wäre. 7.6 Insgesamt kann nach dem Gesagten der Auffassung der Vorinstanzen, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu besorgen, nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin berechtigte Forderungen immer wieder unbezahlt lässt und es so immer wieder zu Verlustscheinen gekommen ist, lässt das Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin in einem fragwürdigen Licht erscheinen und es erscheint auch nicht verständlich, weshalb sie es im Verhalten gegenüber den Behörden im Zusammenhang mit den ihr gewährten Zusatzleistungen immer wieder auf Mahnungen und Androhungen ankommen lässt und sie der allgemeinen Steuererklärungspflicht zuweilen nicht nachkommt. Die - aus welchen Gründen auch immer – hieraus aufscheinende fehlende Kooperation und Einfügung in die gegebenen Strukturen erreichen indes jedenfalls bis heute nicht ein Ausmass, das eine behördliche Massnahme als unerlässlich erscheinen lässt. Gleiches gilt auch mit Bezug auf die Wohnsituation: Die jüngste Entwicklung hat gezeigt, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage scheint, sich für ihre Interessen zu wehren. Die Wohnungssuche dürfte zwar – wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein, dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich dieser Aufgabe anzunehmen, fehlen indes Anhaltspunkte. Eine Hilfsbedürftigkeit besteht insoweit nicht. Die mit dem belasteten Betreibungsregister verbundenen Schwierigkeiten verblieben auch bei einer Beistandschaft. Mit der dem Beistand übertragenen Aufgabe, "für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft…besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen bei Bedarf zu vertreten", wäre der Beschwerdeführerin dort, wo sie derzeit wohl am Dringendsten auf Unterstützung angewiesen scheint, nämlich bei der Räumung der Wohnung, aber auch keine Hilfe geboten.

- 13 - Die Beschwerdeführerin hat selbst eingeräumt, dass sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustandes zeitweise nicht in der Lage sieht, ihre sämtlichen Angelegenheiten zeitgerecht zu regeln. Ein Unterstützungsbedarf ist in den vorgenannten Bereichen erkennbar. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Bedarf derzeit ein Mass erreicht hat, das es zum Wohl und zum Schutz der Beschwerdeführerin als unerlässlich erscheinen lässt, als behördliche Massnahme eine Beistandschaft anzuordnen. 8. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Bezirksrates Uster vom 26. März 2019 und der Beschluss der KESB Dübendorf vom 20. März 2018 sind aufzuheben. III. 1. Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 ZPO). Die Beschwerde erweist sich als begründet, und es rechtfertigt sich, von der Erhebung einer Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren abzusehen. Als Folge der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide sind die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens der Bezirksratskasse und diejenigen des KESB-Verfahrens der KESB zu belassen. 2. Die Beschwerdeführerin stellte für das vorliegende Verfahren das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 2 S. 2). Beim oberwähnten Prozessausgang erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Es ist abzuschreiben. Die Voraussetzungen für die Bestellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin (Art. 117 und 118 ZPO) sind gegeben: Die Beschwerdeführerin bezieht Zusatzleistungen der Gemeinde und erscheint ohne weiteres als mittellos. Die Beschwerde erschien von Anfang an nicht aussichtslos, und es war jedenfalls sachgerecht, dass sich die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren rechtskundig vertreten liess. Der Beschwerdeführerin ist daher für das vorliegende Verfahren ihre Rechtsvertreterin

- 14 als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist einem separaten Beschluss vorzubehalten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksrates Uster vom 26. März 2019 sowie der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf vom 20. März 2018 werden aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden der Bezirksratskasse, diejenigen für das Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf der Kasse jener Behörde belassen. 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel), die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

- 15 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

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Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksrates Uster vom 26. März 2019 sowie der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf vom 20. März 2018 werden aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden der Bezirksratskasse, diejenigen für das Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf der Kasse jener Behörde belassen. 4. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ190033 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.05.2019 PQ190033 — Swissrulings