Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Mediation / Gebühren des Verfahrens vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 8. März 2019 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2011; VO.2018.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind die seit 22. Juni 2016 geschiedenen Eltern der am tt.mm.2008 geborenen C._____ und des am tt.mm.2011 geborenen D._____. Die elterliche Sorge steht beiden Eltern zu und die Obhut über die Kinder wird von beiden Eltern gestützt auf eine Vereinbarung (act. 7/8/3) alternierend ausgeübt (vgl. BR act. 7/8/14 resp. 7/9/14). Ende Juni 2017 gelangte der Vater an die KESB Meilen und beantragte für sich "Beistandshilfe" wegen Gesprächsverweigerung und Nicht-Kooperation seiner Ex-Frau (act. 7/8/2). Am 18. Oktober 2017 kamen die Eltern mit ihren Rechtsvertreterinnen bei der KESB Meilen zu einem Gespräch zusammen. Dabei kamen verschiedene Themen zur Sprache, so die Krankheit des Vaters, die Betreuung der Kinder, die Wohnsituation und Weiteres; das Behördenmitglied skizzierte sodann das vorgesehene weitere Vorgehen (act. 7/8/23; 7/9/23). Mit Schreiben vom 16. Januar 2018 liess die KESB Meilen die beiden Rechtsvertreterinnen wissen, dass sie beabsichtige, für die Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Mediation anzuordnen. Im Weiteren informierte die KESB Meilen in diesem Schreiben über den Zweck, den zeitlichen Umfang und das Kostendach einer solchen Pflichtmediation (act. 7/8/32 und 33 sowie act. 7/9/32 und 33). Beide Eltern erklärten in der Folge ihr Einverständnis für die vorgeschlagene Mediation (act. 7/8/34 und 35 bzw. act. 7/9/34 und 35). Mit Entscheid vom 8. Februar 2018 erteilte die KESB Meilen gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB den Eltern die Weisung, an einer Mediation bei der Paarberatung & Mediation, … [Ort], teilzunehmen und dabei näher konkretisierte Themen anzugehen. Die Gebühr wurde auf Fr. 600.00 festgelegt, wobei die Auferlegung einem End-entscheid vorbehalten wurde (act. 7/8/42; 7/9/42). Am 9. Mai 2018 erstattete die Paarberatung und Mediation, … [Ort], zu Handen der KESB Meilen einen Zwischenbericht und regte eine Verlängerung der Mediation um eine Staffel, d.h. um weitere 6 Mediationssitzungen an (act. 7/8/45; 7/9/46). Beide Eltern meldeten sich darauf hin bei der KESB Meilen. Während der Vater die Mediationsgespräche als chaotisch und sehr schwierig bezeichnete und gleichzeitig sich bereit erklärte, die letzte Sitzung noch wahrzunehmen, eine Verlängerung jedoch ablehnte (act. 7/8/47; 7/9/48), befürwortete die Mutter eine Wei-
- 3 terführung der Mediation, da noch nicht alle Dinge hätten geregelt werden können (act. 7/8/48; 7/9/49). An einer Anhörung vom 6. Juni 2018 bei der KESB Meilen konnten beide Eltern ihre Sichtweise vorbringen (act. 7/8/51; 7/9/52). Mit Entscheid vom 12. Juli 2018 erteilte die KESB Meilen der Paarberatung & Mediation, … [Ort], den Auftrag, mit B._____ und A._____ die angeordnete Mediation um max. 6 Sitzungen à 1,75 Stunden mit einem Kostendach von CHF 6'480.00 weiterzuführen (Dispositiv Ziffer 1). Die Gebühr wurde auf CHF 700.00 festgelegt und sollte wiederum nach Abschluss des Verfahrens erhoben werden (act. 7/8/58; 7/9/59). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater beim Bezirksrat Meilen Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides der KESB Meilen, eventualiter die Verpflichtung der Parteien, an höchstens zwei weiteren Mediationssitzungen teilzunehmen, sowie die Kosten für den Entscheid der KESB Meilen vom 12. Juli 2018 den Parteien hälftig aufzuerlegen (BR act. 1 = act. 7/1). Die Mutter beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, die Verpflichtung der Parteien, an maximal 4 weiteren Mediationssitzungen teilzunehmen und die Kosten für den Entscheid der KESB Meilen vom 12. Juli 2018 unter den Parteien hälftig aufzuteilen (act. 7/4). Die KESB Meilen ihrerseits hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Entscheid vom 12. Juli 2018 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7/7). Der Vater äusserte sich dazu in einer Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 (act. 7/14), zu welch letzterer sich die Mutter nicht mehr weiter äusserte (act. 7/17). Mit Beschluss vom 8. März 2019 bewilligte der Bezirksrat Meilen der Mutter die beantragte unentgeltliche Rechtspflege teilweise und wies in seinem gleichentags erlassenen Urteil die Beschwerde des Vaters ab und trat auf den Antrag der Eltern, die Kosten der KESB Meilen vom 12. Juli 2018 unter den Parteien hälftig aufzuteilen, nicht ein. Die Kosten wurden auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der auf die Mutter entfallende Anteil von 80% (Fr. 400.00) einstweilen auf die Staatskasse genommen wurde (act. 7/21 = act. 6). 3. Dagegen richtet sich die vom Vater erhobene Beschwerde vom 12. April 2018 (act. 2). Er beantragt die Aufhebung von Ziffer I des Urteils des Bezirksrates
- 4 - Meilen, eventualiter die Verpflichtung der Parteien, an höchstens zwei weiteren Mediationssitzungen teilzunehmen. Schliesslich will er Ziffer IV des Urteils des Bezirksrates Meilen aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet haben, ihm für das Verfahren vor Bezirksrat eine angemessene Parteienentschädigung zu bezahlen (act. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, ebenso des gestellten Eventualantrages. Weiter soll der Beschwerdeführer verpflichtet werden, ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (act. 10 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihrer Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin (act. 10 S. 2). Es sind die Akten des Bezirksrates Meilen (act. 7/1-23) und der KESB Meilen (act. 7/8/1-58 betr. C._____ und 7/9/1-59 betr. D._____) beigezogen worden. Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 4. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Beschwerden Anträge und eine Begründung (act. 2). Insoweit ist hierauf einzutreten.
- 5 - 5. Der gesetzlichen Konzeption zufolge leiten die Eltern mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben dabei das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen (Art. 302 Abs. 1 ZGB). Als allgemeine Erziehungsziele gelten eine ausgewogene Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit des Kindes und die Fähigkeit zu sozialer Integration sowie zu Freiheit und Selbständigkeit (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 302 N 2 und N 7). Den Eltern kommt damit eine umfassende Verantwortung für ihr Kind zu, wobei der Gesetzgeber die Erziehungsfähigkeit grundsätzlich annimmt. Wo den Eltern diese Verantwortungsübernahme aus besonderen Gründen zeitweise oder dauernd nicht oder nicht in allen Belangen möglich ist und dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird, müssen geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes getroffen werden (a.a.O. Art. 307 N 1). Eine Gefährdung des Kindeswohls kann beispielsweise vorliegen bei körperlicher und/oder sexueller Misshandlung oder Verwahrlosung des Kindes, fehlender Erziehungs- oder Durchsetzungsfähigkeit, allgemeiner Überforderung, sozialer Isolierung oder ungenügender Betreuung des Kindes durch die Eltern (a.a.O. Art. 307 N 18). 5.1. In seinem Beschwerdeentscheid hielt der Bezirksrat Meilen richtigerweise dafür, die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 ff. ZGB setze eine Gefährdung des Kindeswohles voraus, wobei sich die Gefährdung nicht verwirklicht haben müsse, da die blosse Absehbarkeit einer Beeinträchtigung genüge (act. 6 S. 10 E. 3.5.1.). Bezogen auf die vorliegende Angelegenheit erwog er weiter, es gehe hier um die Weiterführung einer von der KESB bereits mit Entscheid vom 8. Februar 2018 angeordneten Mediation, welcher beide Parteien zugestimmt hätten. Unter Bezugnahme auf die Erwägungen im Entscheid der KESB Meilen erwähnte der Bezirksrat Meilen Differenzen zwischen den Parteien, so Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Auslegung und Einhaltung der Besuchs- und Ferienregelung und hinsichtlich Erziehungsfragen. Des weiteren referierte er die Ergebnisse im Zwischenbericht der Paarberatung & Mediation und wies sodann daraufhin, dass die im Scheidungsurteil festgeschriebene Betreuungsregelung einen gewissen Spielraum beinhalte und die Umsetzung eine funktionierende Kommunikation der Parteien verlange. Unter Hinweis auf die Zuläs-
- 6 sigkeit einer Mediation als Kindesschutzmassnahme hielt er deren Weiterführung für angezeigt, da sie geeignet sei, die Lösung des Konfliktes zwischen den Parteien zu bewirken. Schliesslich hielt er die Weiterführung der Mediation auch für verhältnismässig und den Eltern zumutbar, um im Interesse der Kinder eine Lösung zu finden (act. 6 S. 10 - 13 E. 3.5.2. - 3.5.3.). 5.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, der Bezirksrat lege keine konkreten Gründe dar, worin die Kindeswohlgefährdung liege. Er begnüge sich damit, dass in Bezug auf die Ausübung des persönlichen Verkehrs Differenzen zwischen den Parteien bestünden und aus diesem Grund eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würde. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die blossen Meinungsverschiedenheiten genügten für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung nicht, vielmehr müssten weitere Umstände gegeben sein, die eine solche nahe legen würden. Solche Umstände lägen hier aber nicht vor. Obschon die persönliche Beziehung der Parteien nicht besonders gut sei, seien die Differenzen nicht derart, dass die Kommunikation und Kooperation unmöglich sei und dass damit das Wohl der Kinder gefährdet wäre. Im Übrigen hätten die Meinungsverschiedenheiten schon im Zeitpunkt der Scheidung bestanden und das Gericht habe sich nicht veranlasst gesehen, Kindesschutzmassnahmen in die Wege zu leiten. Ausserdem verlaufe das Besuchsrecht seit einiger Zeit mehr oder weniger reibungslos; die Parteien seien fähig, ohne behördliche Intervention die Modalitäten zu regeln; auch werde das Betreuungsrecht von beiden Parteien gemäss Scheidungsurteil ausgeübt. Dies zeige, dass die Parteien das Betreuungsrecht zum Wohl der Kinder ausübten und dazu keine Mediation benötigten (act. 2 S. 3 - 5). 5.3. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es sei seit der Scheidung der Parteien im Juni 2016 niemals Ruhe eingekehrt und bereits seit Juni 2017 sei die KESB Meilen involviert. Nach wie vor seien zentrale Themen der Kinderbetreuung nicht geregelt, insbesondere fehle eine Regelung für das Notfallszenario, wenn der Beschwerdeführer durch seine Krankheit und einen erneuten akuten Ausbruch seinen Anteil an der Kinderbetreuung nicht wahrnehmen könne. Auch biete der Alltag mit den Kindern nach wie vor Konfliktpotential zwischen den Parteien. Der Beschwerdeführer lasse dagegen die heuti-
- 7 ge Situation schön reden und sehe ihr Gesamtengagement, welches sie leiste, nicht. Bei Ausbruch der Krankheit des Beschwerdeführers sei das Kindeswohl sehr wohl gefährdet. Der Beschwerdeführer bestreite die erhebliche gestörte Kommunikation nicht, weshalb die Mediation als die geeignete Massnahme erscheine, gehe es doch darum, dass sie alleine und selbständig Regelungen für die Kinder finden könnten. Lediglich zwei Sitzungen seien sinnlos, da sich derzeit nicht abschätzen lasse, wie viele Sitzungen erforderlich sein würden. Im Übrigen könne eine Mediation auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Die gesetzliche Kann-Vorschrift (Art. 307 Abs. 3 ZGB) lasse den Behörden und Richtern einen grossen Ermessensspielraum (act. 10 S. 3 -5 Rz 3 -10). 5.4. Die KESB Meilen stützte den ersten Erlass vom 8. Februar 2018 betreffend Weisung an die Eltern zur Teilnahme an einer Mediation auf Art. 307 Abs. 3 ZGB (act. 7/8/42; 7/9/42). Zu den Voraussetzungen für eine solche Anordnung äusserte sie sich allerdings nicht, sondern führte einzig aus, die KESB könne gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Eltern zu einer Mediation verpflichten. Eine solche sei dann angezeigt, wenn angenommen werden könne, dass die Eltern mit fachlicher Unterstützung eine Verbesserung der Situation erarbeiten könnten (a.a.O.). Zwar steht es der KESB im Rahmen möglicher Kindesschutzmassnahmen auch zu, gegebenenfalls die Eltern zur Teilnahme an einer Mediation zu verpflichten (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 307 N 22). Vorausgesetzt ist allerdings eine Gefährdung des Kindeswohles, der die Eltern nicht angemessen zu begegnen vermögen und die behördliches Handeln verlangt. Worin die Gefährdung des Kindeswohl gesehen wurde, ergibt sich nicht aus dem betreffenden Entscheid. Erwähnt werden Meinungsverschiedenheiten und diametral unterschiedliche Erziehungsansätze (act. 7/8/42; 7/9/42). Gleiches gilt auch für den dem massgeblichen bezirksrätlichen Urteil zugrunde liegenden Entscheid der KESB vom 12. Juli 2018. Auch in diesem werden allgemein Uneinigkeiten zwischen den Parteien erwähnt, ohne dass hieraus ersichtlich wäre, worin die verlangte Gefährdung des Kindeswohles liegen würde (act. 7/8/58; 7/9/59). Uneinigkeit zwischen Eltern in Bezug auf die Kinderbetreuung und damit zusammenhängende organisatorische Belange stellt für sich noch keine Gefährdung des Kindeswohles dar, da Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die mannigfachen erzieherischen Aufgaben und Herausforde-
- 8 rungen auch bei intakten familiären Verhältnissen wohl eher die Regel als die Ausnahme bilden dürften. Unterschiedliche Auffassungen über Erziehungsgrundsätze müssten allenfalls zur Verunsicherung, Verwirrtheit oder ähnlichem bei Kindern führen, damit die naturgemässe Verschiedenheit im Wesen und Handeln der Eltern als für das Kindeswohl gefährdend erachtet werden könnte. Hiezu bräuchte es allerdings konkrete Anhaltspunkte. Solche werden konkret weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Stein des Anstosses aus Sicht der Mutter war, dass der Vater Abmachungen gemäss Scheidungsurteil nicht eingehalten, sich nicht um die Sicherstellung der Betreuung für die Kinder bei eigener Abwesenheit gekümmert habe und/oder andere gemeinsam getroffene Abmachungen nicht zuverlässig eingehalten haben soll. In ihrem Schreiben an die KESB vom 16. August 2017 warf die Mutter dem Vater ausserdem vor, die Bedürfnisse der Kinder nicht wahrzunehmen und unzuverlässig zu sein (act. 7/8/13). In ähnlicher Weise äusserte sie sich gegenüber der KESB anlässlich eines Telefonates vom 15. Januar 2018 (act. 7/8/31). Der Vater seinerseits beschwerte sich in seinem Schreiben von Ende Juni 2017 gegenüber der KESB über die sinngemäss unflexible Haltung der Mutter und deren Gesprächsverweigerung. Unmittelbarer Hintergrund dieser Vorwürfe war die Weigerung der Mutter gewesen, die Kinder mit dem Fahrzeug des Vaters in die Ferien nach Dänemark reisen zu lassen (act. 7/8/2). Gleichartige Vorwürfe erhoben die Parteien auch anlässlich ihrer gemeinsamen Anhörung bei der KESB vom 18. Oktober 2017. Dabei räumte der Vater ein, dass es bei der Übernahme der Kinderbetreuung am Samstag mehrmals zu Problemen gekommen sei, allerdings sei im Scheidungsurteil auch keine konkrete Uhrzeit festgelegt (act. 7/8/23 S. 2). Weiter beanstandete die Mutter die aus ihrer Sicht unzureichende Wohnsituation des Vaters. Dem ausdrücklichen Wunsch des Vaters, seine Kinder zur bevorstehenden Hochzeit nach Brasilien mitzunehmen, erteilte die Mutter eine Absage und meinte, die Kinder seien mit der neuen Familienkonstellation überrumpelt worden und verunsichert. Zugleich stellte die Mutter aber klar, dass die Kommunikation zwischen ihnen als Eltern hinsichtlich verschiedener wichtiger, die Kinder betreffenden Aspekte (z.B. Schule) funktioniere (a.a.O. S. 3 und 4). An der Anhörung der Parteien bei der KESB vom 6. Juni 2018 - und damit nach Eingang des Zwi-
- 9 schenberichtes der Paarberatung und Mediation - war die bisherige Mediation Hauptthema des Gespräches, welche von den Parteien offensichtlich unterschiedlich erlebt und wahrgenommen worden war. Nicht zur Sprache kam jedoch, inwiefern die von den Parteien empfundenen Kommunikations-Schwierigkeiten in irgend einer Weise das Wohlbefinden der Kinder beeinflusst oder beeinträchtigt haben (act. 7/8/51). In dem diesem Gespräch vorangegangenen Telefonat der Mutter an die KSEB vom 16. Mai 2018 hatte diese erklärt, die neue Ehefrau des Vaters akzeptiere die aktuelle Betreuungsregelung nicht, was ein Grund sei, dass nun die Konvention wieder zum Tragen kommen solle (act. 7/8/48). Hieraus ist zu schliessen, dass die Parteien die grundsätzlich von ihnen ausgearbeitete Betreuungsregelung, welche vom Gericht genehmigt worden war, aus eigenem Antrieb modifizierten, was eine minimale Kommunikation und gegenseitiges Nachgeben voraussetzt. Weiter meinte die Mutter, die Kinder seien aktuell weiterhin schutzlos ausgeliefert und sie müsse alle Unzuverlässigkeiten ausbaden und tragen. Der Vater wohne nun am E._____ (in Zürich), was bedeute, dass der Weg für die Kinder weiter sei und auch durch die Stadt führe (act. 7/8/48). Damit monierte die Mutter ganz allgemein Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Betreuung der Kinder durch den Vater, ohne aber konkrete Vorkommnisse zu benennen. Auch in ihrer Beschwerdeantwort macht die Mutter einzig allgemeine Ausführungen zur Kinderbetreuung durch den Vater, insbesondere thematisiert sie ein fehlendes Notfallszenario für den Fall einer erneuten Erkrankung des Vaters (act.10 S. 4 Rz 6). Ob der Vater erneut erkranken wird und allenfalls für längere Zeit hospitalisiert werden muss, lässt sich naturgemäss nicht vorhersagen. Inwiefern ein heute vereinbartes Szenario für die Kinderbetreuung in einem solchen Fall tatsächlich umgesetzt und auch Bestand haben könnte, lässt sich ebenfalls nicht im Voraus abschliessend festmachen, da die Umstände künftiger Situationen nicht bekannt sind. Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, seit der Scheidung vor knapp zwei Jahren sei der von ihr befürchtete Krankheitsfall des Vaters eingetreten und habe zu Problemen bei der Kinderbetreuung geführt, weil für diese Situation nichts vorgekehrt gewesen sei. Zwar ist es aus Sicht der Beschwerdegegnerin durchaus verständlich, dass sie langfristig für die Kinder eine zuverlässige und stabile Betreuungssituation wünscht. Allerdings geht es im vorliegenden Ver-
- 10 fahren nicht um eine Anpassung oder Änderung der von den Parteien im Scheidungsverfahren getroffenen Kinderbetreuung. Der Beschwerdegegnerin ist weiter darin zuzustimmen, dass Streitigkeiten und Uneinigkeit zwischen den Eltern den Kindern meist nicht verborgen bleiben und dies, je nach Ausprägung und Intensität zu einer Kindeswohlgefährdung führen kann. Die Beschwerdegegnerin benennt jedoch keinerlei Begebenheiten oder Vorfälle, die eine Kindeswohlgefährdung nahelegten. Um eine solche annehmen zu können, bräuchte es konkrete Vorkommnisse, aus welchen geschlossen werden müsste, die Kinder würden beispielsweise nicht ihren Bedürfnissen gemäss betreut, ernährt, von Freizeitaktivitäten abgehalten oder von "Gspänli" ferngehalten. Dem Vater wirft die Mutter im Grunde genommen einzig vor, unzuverlässig zu sein, wobei sie diese Wertung ohne Nennung konkreter Begebenheiten erhebt. Wie es sich damit tatsächlich verhält, muss offen bleiben wie auch, inwiefern die Kinder allenfalls durch einzelne solcher nicht näher bekannter Vorfälle in ihrer Entwicklung gefährdet sein könnten, so dass Kindesschutzmassnahmen nötig wären, weil die Eltern selber nicht in der Lage wären, Abhilfe zu schaffen. Hiefür gibt es aber keine konkreten Anhaltspunkte. Damit scheidet die Anordnung resp. Weiterführung einer Meditation gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB aus. Nicht in Frage kommt aber auch eine Mediation gestützt auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Das Gericht kann im Rahmen eines Schlichtungsoder Entscheidverfahrens den Parteien eine Mediation empfehlen (Art. 213 und 214 ZPO). Eine solche Mediation erfolgt auf freiwilliger Basis. Abgesehen vom übereinstimmenden Willen/Wunsch der Prozessparteien nach Durchführung einer Mediation braucht eine solche keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Hier waren die Parteien vorgängig des ersten Entscheides der KESB Meilen beidseits der Meinung, eine Mediation trüge zur Klärung/Lösung offener Fragen im Zusammenhang mit der Betreuungsregelung ihrer gemeinsamen Kinder bei und befürworteten diese (vgl. act. 7/8/34 und 35; 7/9/34 und 35). Insofern bewegte sich die ursprünglich von der KESB Meilen angeordnete Mediation im Rahmen der Zivilprozessordnung, da bei der KESB Meilen ein Verfahren betreffend allfälliger
- 11 - Kindesschutzmassnahmen anhängig war. Nunmehr fehlt es dem Vater an der Bereitschaft zur Weiterführung der Mediation. Gestützt auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung kann er hiezu nicht angehalten werden. Dementsprechend kann die von der KESB Meilen mit Entscheid vom 12. Juli 2018 angeordnete und vom Bezirksrat Meilen mit Urteil vom 8. März 2019 bestätigte Weiterführung der Mediation nicht aufrechterhalten werden. Die diesbezüglichen Entscheide sind insoweit aufzuheben. 6. Der Bezirksrat Meilen stützte sich im Zusammenhang mit der hälftigen Kostenauflage an die Parteien einerseits auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und c ZPO, wonach insbesondere in familienrechtlichen Verfahren, in denen sich die Parteien in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, von den üblichen Verteilungsgrundsätzen abgewichen werden könne, und anderseits auf die langjährige Praxis der Kammer, wonach in Verfahren betreffend Kinderbelange die Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang den Eltern hälftig auferlegt werden (act. 6 S. 23 E. 6). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Gleiches gilt auch für die Beschwerdegegnerin, die ihren gegenläufigen Antrag wie erwähnt nicht begründet und sich darüber hinaus auch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Von der vorinstanzlichen Kostenauflage abzuweichen besteht kein Anlass. Gleiches gilt auch für das Verfahren vor der Kammer, obschon die Beschwerdegegnerin unterliegt. Ausgangsgemäss sind jedoch die Kosten des Entscheides der KESB Meilen vom 12. Juli 2018 und des Bezirksrates Meilen vom 8. März 2019 der KESB Meilen resp. dem Bezirksrat Meilen zu belassen. Zudem rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vor der Kammer auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Der Beschwerdeführer verlangt weiter die Aufhebung von Ziffer IV des bezirksrätlichen Urteils vom 8. März 2019 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen (act. 2 S. 2 Ziff. 3). Er begründet diesen Antrag einzig mit dem Verfahrensausgang (a.a.O. S. 5 Rz 10). Die Beschwerdegegnerin stellt wie oben unter E.3 erwähnt den entsprechend umgekehrten Antrag (act. 10 S. 2 und S. 5 Rz 10). Eine konkrete Begrün-
- 12 dung gibt auch sie nicht an und stützt sich ebenfalls einzig auf den Verfahrensausgang. Werden den Parteien die Kosten hälftig auferlegt, bleibt für Parteientschädigungen kein Raum, weder für das Verfahren vor Bezirksrat noch vor der Kammer. Die Anträge der Parteien sind abzuweisen. 8. Die Beschwerdegegnerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Kammer (act. 10 S. 2) und begründet dies mit den fehlenden Mitteln (a.a.O. S. 5 - 7). Anhand ihrer Aufstellung zu den Lebenshaltungskosten für sich und die beiden Kinder, welche sie mit entsprechenden Unterlagen belegt (act. 12/2 - 32), vermag sie mit ihren Einkünften keine Sparquote zu äufnen, die es ihr erlaubte, Kosten für die Rechtsvertretung zu bezahlen. Die von Art. 117 ZPO verlangte Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Überdies ist das Verfahren nicht als aussichtslos zu betrachten. Der Beschwerdegegnerin ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dementsprechend wird das Urteil (nicht der Beschluss) des Bezirksrates Meilen vom 8. März 2019 aufgehoben. Aufgehoben wird gleichermassen der Entscheid der KESB Meilen vom 12. Juli 2018.
- 13 - 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden der Kasse des Bezirksrates Meilen belassen. Die Kosten des Verfahrens vor der KESB (gemäss Entscheid vom 12. Juli 2018) werden der Kasse der KESB Meilen belassen. 3. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 10, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dementsprechend wird das Urteil (nicht der Beschluss) des Bezirksrates Meilen vom 8. März 2019 aufgehoben. Aufgehoben wird gleichermassen der Entscheid der KESB Meilen vom 12. Juli 2018. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Kammer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden der Kasse des Bezirksrates Meilen belassen. Die Kosten des Verfahrens vor der KESB (gemäss Entscheid vom 12. Juli 2018... 3. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 10, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfang... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...