Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.03.2019 PQ190008

22 marzo 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,451 parole·~7 min·6

Riassunto

Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichtes in der aufgehobenen Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 aZGB i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 aZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 22. März 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Genehmigung des Schlussrechenschaftsberichtes in der aufgehobenen Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 aZGB i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 aZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirkspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 20. Dezember 2018; VO.2017.87 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 10. November 1997 wurde für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB errichtet (KESB act. 55). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) vom 26. Februar 2015 wurde die Beistandschaft in das neue Recht überführt (KESB act. 260). Mit Urteil vom 4. Juni 2015 hob der Bezirksrat Zürich (fortan Bezirksrat) diesen Entscheid auf und wies die Sache an die KESB zurück (KESB act. 269). Mit Entscheid der KESB vom 8. Oktober 2015 wurde die Beistandschaft aufgehoben (KESB act. 279). 2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 (KESB act. 280) genehmigte die zuständige Abteilungsvorsteherin der KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin über die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 8. Oktober 2015 (KESB act. 280). Mit Verfügung und Urteil vom 6. April 2017 hiess der Bezirksratspräsident eine gegen die Genehmigung erhobene Beschwerde teilweise gut und wies den Schlussbericht und die Schlussrechnung zur Korrektur zurück (KESB act. 308). 3. Mit Verfügung vom 5. September 2017 (KESB act. 317) genehmigte die Abteilungsvorsteherin der KESB die von der Beiständin handschriftlich korrigierten und ergänzten Fassungen des Schlussberichts und der Schlussrechnung der Beiständin (KESB act. 316). Mit Verfügung und Urteil vom 20. Dezember 2018 (act. 6) wies der Bezirksratspräsident eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 4. Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 erhebt die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und beantragt sinngemäss (vgl. act. 2 S. 1 f.): Verfügung und Urteil des Bezirksratspräsidenten vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben und der teilweise korrigierte Schlussbericht und die teilweise korrigierte Schlussrechnung seien nicht zu genehmigen und an die KESB zurückzuweisen.

- 3 - Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf eine AHV-Rente ab 1. August 2017 mit dem maximalen Zuschlag von 31.5 % sowie der Anspruch auf die Versicherungsleistungen der C._____ bestehe. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Bezirksrats und der KESB. 5. Der Bezirksratspräsident hat im angefochtenen Entscheid zutreffend angemerkt, dass der Schlussbericht und die Schlussrechnung, die von der Beistandsperson bei Beendigung ihres Amtes zu erstatten sind, der Information dienen, und dass die Genehmigung auszusprechen ist, soweit diese Dokumente der Informationspflicht genügen. Er hat darauf hingewiesen, dass die Genehmigung der Schlussrechnung keine unmittelbare materielle Bedeutung habe und nicht bedeute, dass dem Mandatsträger eine vollständige Decharge erteilt werde, und dass allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen von der Genehmigung unberührt bleiben (act. 6 S. 4 E. 3.1 m.w.H.). Der Bezirksratspräsident hat ferner zutreffend erwähnt, dass mit der Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid nur die Verletzung der Informationspflicht angefochten werden kann, während allfälliges Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mit der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (act. 6 S. 3 E. 2.1 m.H. auf BSK ZGB I, Affolter/Vogel, Art. 425 N 52 und 57). 6. Während die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz unter anderem beanstandete, der im korrigierten Schlussbericht erwähnte Kontakt am 24. Februar 2015 habe nicht mit der Beiständin, sondern mit C._____ stattgefunden, und damit einen Fehler des Schlussberichts geltend machte, den die Vorinstanz allerdings nicht für wesentlich hielt, weshalb sie die bei ihr erhobene Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandet, macht sie in zweiter Instanz nur noch geltend, dass die Beistandschaft nicht in ihrem Interesse geführt worden sei (vgl. act. 2 S. 2) bzw. dass die KESB das Mandat offensichtlich nicht in ihrem Interesse geführt habe, wodurch ihr ein grosser beruflicher und finanzieller Nachteil entstanden sei (vgl. act. 2 S. 5).

- 4 - 7. Wenn die Beschwerdeführerin der Beiständin vorwirft, sie habe nicht verstanden, dass sie zu 70% als Organistin erwerbstätig sei und ihren Lebensbedarf über ihre Lohnkonti finanziere, die in der Schlussrechnung unter pro memoria aufgeführt seien, und dass sie zu ihrem Schrankfach bis 2008 immer Zugang gehabt habe (act. 2 S. 2 f.), handelt es sich nicht um Mängel des Schlussberichts oder der Schlussrechnung, denn diese Umstände finden darin grundsätzlich Erwähnung, wenn auch aus Sicht der Beiständin und auf der Grundlage ihres Kenntnisstandes, was aber offen gelegt wird und daher keine Verletzung der Informationspflicht darstellt. So erwähnt die Beiständin, dass die Kommunikation eingeschränkt war und von Seiten der Beschwerdeführerin vor allem schriftlich stattfand, und sie räumt ein, dass sie über keine Angaben zur Lebensgestaltung der Beschwerdeführerin verfügt. Mit Bezug auf den Lebensunterhalt schreibt sie, es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin Einnahmen als Organistin generiere, was zeigt, dass ihr die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bewusst war. Der Sperrung des Schrankfachs ist ein ganzer Absatz des Schlussberichts gewidmet. Die Situation vor dem Jahr 2008 beschlägt nicht die Berichtsperiode und musste deshalb nicht erwähnt werden (vgl. KESB act. 316). 8. Soweit die Beschwerdeführerin auf verschiedene Konti Bezug nimmt, die in der Schlussrechnung vorkommen (act. 2 S. 3), macht sie keine Unrichtigkeiten oder Fehler geltend, sondern will offenbar damit belegen, dass bei der Mandatsführung Fehler gemacht worden seien, indem etwa aus bestimmten Einnahmen "nicht zutreffende Rechnungen" bezahlt worden seien. Das ist aber nicht Thema des Verfahrens, wie der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin auseinandersetzte. Das gleiche gilt im Ergebnis sowohl für die steuerliche als auch für die sozialversicherungsrechtliche Situation der Beschwerdeführerin, auf die sich der Grossteil ihrer Ausführungen beziehen (vgl. act. 2 S. 3 ff.). Es ist nicht anzunehmen, dass die von der Beschwerdeführerin angeregte Einstellung und Rückzahlung der von ihr bezogenen IV-Rente in ihrem Interesse gewesen wäre (act. 2 S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin abschliessend klagt, sie habe ihre Erwerbstätigkeit nur noch in Teilpensen ausüben können und durch den

- 5 - "nicht begründeten Bezug" der IV-Rente sei ihr ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstanden, macht sei keine einzelnen unzweckmässigen Verwaltungshandlungen geltend, die grundsätzlich Thema der Prüfung der Schlussrechnung sein könnten (vgl. BSK ZGB I-Vogel / Affolter, Art. 425 N 51), sondern stellt die Massnahme grundsätzlich in Frage, was zur Angabe im Schlussbericht passt, dass ihr die Gründe ihrer Invalidisierung unverständlich sind und dass sie mit der Beistandschaft nicht einverstanden ist, was aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Für die Berechnung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, welche sie in ihren Anträgen thematisiert, ist die Erwachsenenschutzbehörde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 9. Mit einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung könnte nur die dafür festgesetzte Gebühr von total CHF 2'300.00 angefochten werden. Diese wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht beanstandet. Die Höhe der während der gesamten Dauer der Massnahme bezogenen Verwaltungs- und Mandatsgebühren, welche von der Beschwerdeführerin auf CHF 242'505.00 beziffert und als erheblich bezeichnet wird (act. 2 S. 5 f.), kann in diesem Rahmen hingegen nicht überprüft werden. 10.. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Fehlern in der Mandatsführung an der Sache vorbei gehen. Dass die korrigierten Fassungen des Schlussberichts und der Schlussrechnung der Informationspflicht nicht genügen würden, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 11. Dem fehlenden Verständnis der Beschwerdeführerin für die Massnahme, welche im Schlussbericht angedeutet wird und das Beschwerdeverfahren verursacht haben dürfte, ist durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten Rechnung zu tragen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Urteil vom 22. März 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ190008 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.03.2019 PQ190008 — Swissrulings