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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2019 PQ180094

27 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,199 parole·~11 min·5

Riassunto

Information- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils (Rechtsverletzung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 27. Februar 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Information- und Auskunftsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils ("Rechtsverletzung") Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Meilen vom 9. November 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2017.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2007. Sie leben seit Frühjahr 2012 getrennt. C._____ wohnt zusammen mit ihrer Mutter (und Beschwerdegegnerin) in D._____, der Vater (und Beschwerdeführer) lebt in Griechenland. Mit Urteil des Eheschutzrichters vom 8. Oktober 2012 des Bezirksgerichts Winterthur wurde die gemeinsame elterliche Sorge belassen und die elterliche Obhut der Mutter zugeteilt. Dem Vater wurde ein sechswöchiges Ferienbesuchsrecht und ein Besuchsrecht in den Weihnachtsschulferien für die Dauer von einer Woche eingeräumt sowie das Recht, wöchentlich zweimal für eine Dauer von jeweils 30 Minuten mit der Tochter telefonisch oder per Videotelefon (Skype) in Kontakt zu treten. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landgerichts Athen vom 6. Juli 2016 geschieden. Die Kinderbelange wurden nicht geregelt (KESB-act. 412). Am 25. März 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen für C._____ eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB. Diese wird seit April 2014 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) geführt. Seit der Trennung herrscht zwischen den Parteien ein heftiger Konflikt. In dessen Zentrum steht das Kontaktrecht des Vaters zu C._____. Beide Parteien erhoben gegen den jeweils andern Elternteil strafrechtliche Vorwürfe. Der Vater hatte der Mutter Kindsmisshandlung (einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten), Drohung und Freiheitsberaubung vorgeworfen, die Mutter hatte gegen den Vater den Verdacht auf sexuellen Missbrauch erhoben. Die in der Schweiz geführten Strafverfahren endeten am 25. September 2015 mit einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft (KESB-act. 205), das von der Mutter auch in Griechenland erhobene Strafverfahren ist offenbar noch hängig. Das Kontaktrecht des Vaters zu C._____ war aufgrund des erhobenen strafrechtlichen Vorwurfes mit Entscheid der KESB vom 26. November 2015 vorsorglich aufgehoben worden (KESB-act. 243). Auf Beschwerde hin ordnete der Bezirksrat Meilen wieder einen

- 3 wöchentlichen Skype-Kontakt an, was die Kammer mit Urteil vom 15. August 2016 bestätigte (KESB-act. 347 und 411). Seit Beginn des Kindesschutzverfahrens ist die KESB mit zahlreichen Anträgen, insbesondere des Vaters, konfrontiert und damit beschäftigt, das Besuchsrecht zu überprüfen, Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, anzuordnen oder anzupassen. Die Akten im KESB-Verfahren umfassen mittlerweile 837 Dokumente. Gegen zahlreiche Anordnungen der KESB wurde Beschwerde an den Bezirksrat und an die Kammer erhoben. 2. Mit Entscheid vom 2. März 2017 erweiterte die KESB die Aufgaben des Beistandes in Bezug auf das Kontaktrecht zwischen Vater und Tochter und erteilte der Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die folgende Weisung: "Die Kindsmutter wird angewiesen, unter angemessenem Beizug von C._____ dem Kindsvater alle drei Monate, jeweils zu Beginn eines Quartals einen schriftlichen Bericht über das Befinden und die Entwicklung (Gesundheit, medizinische oder therapeutische Behandlungen, Schule, Freizeit) der gemeinsamen Tochter zukommen zu lassen und diesen in Kopie dem Beistand zuzustellen." Mit Eingabe vom 12. September 2017 erhob der Vater beim Bezirksrat Meilen Beschwerde unter Beilage des KESB-Entscheides (BR-act. 1 und 2/7). Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2017 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und die Beschwerdeschrift der Mutter und der KESB zugestellt (BR-act. 4). Mit Beschluss vom 9. November 2018 (VO.2017.26) – mithin rund 14 Monate nach deren Eingang – trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein. Weil das Verfahren "längere Zeit pendent" war, verzichtete er auf die Erhebung von Kosten (act. 6 Dispositiv Ziff. I und II). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2018 an seine Zustelladresse zugestellt (BR-act. 11a/1). 3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer hierorts Beschwerde und hielt fest: "Der Antrag ist derselbe wie der beim Bezirksrat Meilen eingereichte Antrag". Er verweist auch auf die dort eingereichten Beilagen (act. 2 S. 3). Die Anträge lauten wie folgt:

- 4 - "1. Dass dem Vater schriftliche und wesentliche Informationen einmal im Monat erteilt werden (Gesundheit, medizinische oder therapeutische Behandlungen, Schule, Freizeit, Erfolge und Misserfolge des Kindes, Hobby, Bedürfnisse des Kindes), es sei denn es ergibt sich die Notwendigkeit ihn früher zu informieren in Fragen der gemeinsamen elterlichen Verantwortung, so dass dies in dem Zeitpunkt erfolgt. 2. dass die Mutter mit einer Geldstrafe angedroht wird jedes mal wo sie das Unterrichtungsrecht des Vaters und das Recht der Ausübung der elterlichen Sorge seinerseits verletzt. 3. die Geldstrafe soll auf 8000 CHF festgesetzt werden pro Verletzung des Unterrichtungsrechts des Vaters 4. Bei unzureichender Informierung des Vaters soll der Entzug der elterlichen Sorge von der Mutter beantragt werden wegen schlechter Ausübung der elterlichen Sorge und Schädigung des Kindes 5. dass das Gericht entscheiden soll was wesentliche und nützliche Informierung eines Elternteils bedeutet damit er in der Lage ist die gemeinsame elterliche Sorge auszuüben. 6. dass dem Beschwerdeführer Schadensersatzanspruch 26 000 CHF anerkannt wird für den materiellen und seelischen Schaden den er erlitten hat seit 2015 um sein legitimes Recht auf Information gegen die Mutter durchzusetzen. (Es wurde drei 3 Einsprüche erhoben für das Auskunftsrecht beim Bezirksrat Meilen, Obergericht Zürich und Bundesgericht unter Berücksichtigung auch dieser Beschwerde plus Rechtsberatung plus Bearbeitungskosten)" Es wurden die Akten des Bezirksrates beigezogen (act. 4 und act. 7/1-13). Darin enthalten (act. 7/4A/0 - 811) sind auch die Akten der KESB. Die zwischenzeitlich ergangenen Akten der KESB wurden nachgereicht (act. 9/812-837). Auf die Einholung weiterer Stellungnahmen kann in Anwendung von § 66 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR) und Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). 2. Gegen Entscheide des Bezirksrates kann innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheides Beschwerde beim Obergericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450

- 5 - Abs. 2 ZGB). Die Frist wurde mit der am 19. Dezember 2018 eingegangenen Beschwerdeerhebung gewahrt (act. 2 i.V.m. BR-act. 11a/1). 3. Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann dabei einzig der Entscheid des Bezirksrates sein. Der Entscheid der KESB kann nur indirekt überprüft werden. Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Fehlen Antrag und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen indes an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe ergeben, was der Beschwerdeführer damit erreichen will und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält. Der loyale und verständige Leser muss unschwer und eindeutig verstehen können, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihr kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung; es gilt der Untersuchungsgrundsatz (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617).

- 6 - 4.1 Der Bezirksrat prüfte im angefochtenen Entscheid angesichts des internationalen Sachverhalts zunächst die Zuständigkeit und das anwendbare Recht, bejahte die Zuständigkeit und kam zum Schluss, es sei gestützt auf das anwendbare Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ) vom 19. Oktober 1996 (SR0.211.231.011) schweizerisches Recht anwendbar (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Dies wird zu Recht nicht in Frage gestellt. 4.2 Im Weiteren prüfte der Bezirksrat, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Er kam zum Schluss, dies sei nicht der Fall und trat folgerichtig auf die Beschwerde nicht ein. Im Einzelnen erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, der Entscheid der KESB vom 2. März 2017 sei nicht rechtskonform ergangen, weil er sich zur quartalsweisen Informierung nicht vorab habe äussern können; der Entscheid sei aber nicht angefochten worden und könne deshalb nicht mehr auf seine Richtigkeit hin überprüft werden. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, am 12. September 2017, sei die Beschwerdefrist längst abgelaufen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer mit der gerügten Gehörsverletzung sinngemäss Nichtigkeit geltend mache, wäre eine solche Verletzung nicht schwer, weil nicht erheblich in die Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen werde und die Weisungserteilung vor allem die Mutter betroffen habe. Die Verletzung des Gehörsanspruchs hätte überdies im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden müssen. Schliesslich lasse sich der Einwand, der Beschwerdeführer sei vom fallführenden Mitglied der KESB indirekt unter Druck gesetzt worden, von einer Rechtsmittelerhebung abzusehen, gestützt auf die Akten nicht erhärten, weshalb auch eine (nicht eigens geltend gemachte) Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht in Betracht komme (act. 6 Erw. 3 S. 6 - 10). 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle dem Entscheid des Bezirksrates vom 9. November 2017 (recte wohl 2018) an einer Rechtsgrundlage und darüber hinaus liege ein Verstoss gegen das schweizerische Zivilgesetzbuch vor. Der Bezirksrat habe das ZGB nicht angewandt. Ein Vater habe das Recht, Informationen über sein Kind zu erhalten. Besonders wenn er mit der Mutter eine gemeinsame Elternschaft habe und wenn das Kind medizinische (psychologische) Probleme habe. Es sei unbestritten, dass die Mutter dem Vater keine Informatio-

- 7 nen gebe. Dies ignoriere der Bezirksrat völlig. Der systematische Versuch der Mutter, das Kind vom Vater zu isolieren, sei eine schwerwiegende Verletzung der Kinderrechte und eine schwere Verletzung der Menschenrechte. Das Gericht werde aufgefordert, das Gesetz anzuwenden. Der Bezirksrat Meilen habe das Wohl des Kindes nicht berücksichtigt (act. 2 S. 2). Im Übrigen entspricht die bei der Kammer eingereichte Beschwerdeschrift wörtlich derjenigen, welche der Beschwerdeführer beim Bezirksrat eingereicht hat. 6. Mit seinen Vorbringen geht der Beschwerdeführer auch nicht nur im Ansatz auf die Erwägungen der Vorinstanz ein. Er genügt damit seiner Begründungsobliegenheit nicht, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Eine Überprüfung der Erwägungen der Vorinstanz fällt damit ausser Betracht. Auch wenn dies möglich wäre, könnten nur diese einer Überprüfung unterzogen werden, mithin nur die Eintretensfrage. Eine inhaltliche Überprüfung des Entscheides der KESB, wie ihn der Beschwerdeführer zu verlangen scheint, könnte demgegenüber nicht erfolgen, weil das nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens war. 7. Immerhin ist – wie dies bereits der Bezirksrat getan hat – auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, bei der KESB gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB bei gegebenen Voraussetzungen eine Anpassung der Weisung an die Mutter zu beantragen. Der Bezirksrat war hiefür nicht zuständig und Gleiches gilt für die angerufene Kammer. Der Bezirksrat hat schliesslich zu Recht darauf hingewiesen, dass Anträge des Beschwerdeführers, welche nicht die Überprüfung des KESB-Entscheides zum Inhalt hatten, vom Bezirksrat nicht hätten überprüft werden können. III. Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, dann wird der Beschwerdeführer kostenund entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen (§ 5 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010). Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Be-

- 8 schwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtige Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

Beschluss vom 27. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfan... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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