Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180084-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 13. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Genehmigung Kostennote von Rechtsanwältin Z._____ betr. Regelung Besuchsrecht zu den Eltern
- 2 -
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 22. Oktober 2018; VO.2017.37 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)
Erwägungen: 1. - 1.1 Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, die am tt.mm.2005 zur Welt kam. Die Eltern leben nicht zusammen; das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter ist ihnen entzogen. C._____, für die eine Beistandschaft i.S. des Art. 308 Abs. 2 ZGB besteht, lebt im Wohnhaus für Kinder und Jugendliche "D._____" in E._____. Der persönliche Umgang der Eltern mit der Tochter wurde am 31. Mai 2017 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (fortan: KESB) neu geregelt (vgl. KESB-act. 734 [= act. 7/7/734]). Anlass für die Neuregelung war ein Antrag der Mutter, die mit dem Umfang des Umgangsrechts nach der früheren Regelung nicht mehr zufrieden war. In ihrem Entscheid vom 31. Mai 2017 auferlegte die KESB den Eltern die Kosten je zur Hälfte. Mit Beschwerden des Vaters im Zusammenhang mit der Platzierung von C._____ sowie dem persönlichen Verkehr hatte sich die Kammer bereits früher wiederholt befassen müssen (Entscheide vom 10.6.16 im Geschäft PQ160035, vom 23.12.13 im Geschäft PQ130046 sowie vom 4.4.11 im Geschäft NX100070). 1.2 Im Verfahren der KESB, das zum Entscheid vom 31. Mai 2017 führte, nahm Rechtsanwältin Z._____ als Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB die Interessen von C._____ wahr. Für ihre entsprechenden Bemühungen reichte sie der KESB ihre Kostennote gegen Ende September 2017 ein. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2017 setzte die KESB die Entschädigung der Kindesvertreterin fest und auferlegte sie den Eltern ebenfalls je zur Hälfte (vgl. act. 7/2 [= act. 7/7/749]). 1.3 Mit dieser Kostenverlegung war der Vater nicht einverstanden und liess beim Bezirksrat Uster Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des Entscheids der KESB vom 4. Oktober 2017 von der Verlegung der Kosten der Kindesvertretung an ihn abzusehen (vgl. act. 7/1 S. 2).
- 3 - Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, diese Kosten seien Gerichtskosten, die nach den Art. 106 ff. ZPO zu verlegen seien (vgl. a.a.O., S. 39). Mit dem Entscheid vom 31. Mai 2017 sei dem Antrag der Kindesmutter entsprochen und ihr Besuchsrecht ausgedehnt worden. Diese Regelung habe sein Besuchsrecht geschmälert, womit er im Interesse der Mutter und des Kindes aber einverstanden gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 4). Er habe das Verfahren vor der KESB indes nicht angestrengt. Unter diesen Umständen erscheine es unbillig, ihm die Kosten der Kindesvertretung aufzuerlegen. Auch eine hälftige Kostenverteilung unter den Eltern, wie sie gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO praxisgemäss erfolge, sei in casu nicht fair (vgl. a.a.O. S. 4 f.). Mit Urteil vom 22. Oktober 2018 (act. 6 [= act. 3/1 = 7/20]) wies der Bezirksrat die Beschwerde des Vaters ab (Dispositivziffer I), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 1000.- fest und auferlegte sie dem Vater (Dispositivziffer II). Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer III). 1.4 Gegen dieses Urteil, das ihm am 24. Oktober 2018 zugestellt wurde, liess der Vater (fortan: der Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 23. November 2018 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer führen. Er stellt folgende Anträge (act. 2): 1. In Aufhebung des Urteils des Bezirksrates Uster vom 22. Oktober 2018 sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 4. Oktober 2017 aufzuheben und es sei von der Verlegung der Kosten der Kindervertretung auf den Beschwerdeführer abzusehen. 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. II. des Urteils des Bezirksrates Uster vom 22. Oktober 2018 aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr auf Fr. 280.- zu reduzieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Die Akten des Bezirksrates und die dazugehörigen Akten der KESB sind nach dem Eingang der Beschwerde von Amtes wegen beigezogen worden. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil über die Beschwerde sogleich befunden werden kann. Der Mutter als Beschwerdegegnerin ist lediglich zusammen mit diesem Entscheid ein Doppel von act. 2 zur Kenntnisnahme zuzustellen.
- 4 - 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2 Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht insoweit dem des ZGB. Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Sie stellen vielmehr Kostenentscheide dar, wie sie in ihrem Art. 110 auch die ZPO kennt, auf welche Art. 450f ZGB verweist. Für die Behandlung solcher Kostenentscheide im Rechtsmittelverfahren kennen weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln, weshalb sie nach § 40 Abs. 3 EG KESR gleich wie Kostenentscheide gemäss Art. 110 ZPO zu behandeln sind (vgl. OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, E. II/1.2 und OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1; OGer ZH, PQ180050 vom 19. September 2018, E. 2.1). Das führt zu einem Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich einerseits die Prozessvoraussetzungen i.S. des Art. 59 ZPO sowie anderseits die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind. Die Partei, die den Kostenentscheid anficht, hat daher ihre Beschwerde zu
- 5 begründen (Begründungslast) und in ihr ebenfalls einen Antrag zu stellen (Antragserfordernis). In der Begründung ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte. Der Antrag hat grundsätzlich so bestimmt zu sein, dass er im Falle der Gutheissung an sich unverändert zum Dispositiv erhoben werden kann; er muss hingegen nicht formell bzw. ausdrücklich gestellt werden, jedenfalls nicht bei Laien als Rechtsmittelklägern – es genügt, dass wenigstens aus der Begründung des Rechtsmittels bzw. der Beschwerde klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid genau abgeändert werden soll. Unklare bzw. mit Blick auch auf die Begründung widersprüchliche Anträge genügen diesen Anforderungen ebenso wenig wie Anträge, mit denen bloss die Aufhebung eines Entscheides verlangt wird, ohne dass auch erklärt wird, wie statt dessen zu befinden sei. Fehlt es an einem bestimmten Antrag und/oder an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit hinreichende Beanstandungen des angefochtenen Entscheids gegeben sind, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an. 2.3 Gegenstand der Beschwerde ist primär die Bestätigung einer Kostenverlegung der KESB durch den Bezirksrat. Zudem wird die bezirksrätliche Kostenfestsetzung im Urteil vom 22. Oktober 2018 beanstandet. Es liegt damit eine sog. Kostenbeschwerde vor, die nach den eben in Erw. 2.2 dargelegten Grundsätzen zu behandeln ist. 3. - 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Antrag 1 wie schon vor dem Bezirksrat ausdrücklich, es sei davon abzusehen, ihm die Kosten der Kindesvertretung aufzuerlegen, die ihm die KESB auferlegt hat. Einen ausdrücklichen Antrag, wer an seiner Stelle die Kosten tragen soll, nämlich entweder der Staat bzw. die KESB oder aber die Beschwerdeführerin, stellt er hingegen nicht, obwohl das gerade für eine anwaltlich vertretene Partei ein Leichtes wäre. Der Antrag ist daher insoweit nicht hinreichend bestimmt. Aus der Begründung folgt, dass der Beschwerdeführer offenbar der Meinung ist, die Kosten seien – weil die Parteien das im bezirksrätlichen Verfahren so gewollt hätten – zwar der Mutter aufzuerlegen, aber gleichwohl auch dem Staat. Er
- 6 argumentiert, der Mutter sei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden (vgl. act. 2 Ziff. 6), und fügt dem bei: "Mit der Kostenregelung der Parteien werden dem Staat die Kosten nicht grundlos aufgebürdet" (a.a.O.). Der Beschwerdeführer sagt damit klar, was er eigentlich mit der Beschwerde erreichen will, beantragt aber genau das nicht. Er bleibt auch insoweit vage bzw. widersprüchlich, weshalb auf seinen Antrag 1 mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten ist. 3.2 Selbst wenn auf den Antrag 1 des Beschwerdeführers einzutreten wäre, bliebe seine Beschwerde erfolglos. Denn sie wäre aus folgenden Gründen abzuweisen. 3.2.1 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, die Parteien hätten einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, gemäss dem die Mutter als Beschwerdegegnerin den auf ihn entfallenden Kostenanteil bzw. die gesamten Kosten der Kindesvertretung als Gerichtskosten übernehme (vgl. act. 2 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin habe nämlich mit Schreiben vom 14. April 2018 dem Bezirksrat mitgeteilt, sie sei damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer keine Kosten für die Kindesvertretung trage und diese Kosten vollumfänglich zu ihren Lasten gingen (vgl. a.a.O., S. 3 [Ziff. 2 und Ziff. 4]). Bei einem gerichtlichen Vergleich trage jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Und es sei die Vereinbarung der Parteien über die Tragung der Gerichtskosten gemäss Art. 109 Abs. 1 ZPO verbindlich (vgl. a.a.O., S. 3/4). Dem stehe auch der Abs. 2 von Art. 109 ZPO nicht entgegen, denn dieser besage nur, dass Kostenregelungen, die im krassen Widerspruch zum Vergleichsergebnis stünden, vom Gericht nicht akzeptiert werden sollten. Das treffe bei einer sachlich begründeten, plausiblen und nachvollziehbaren Parteivereinbarung nicht zu (vgl. a.a.O., S. 4). Der Beschwerdeführer legt hernach breit dar, dass die Parteien im Verfahren der KESB zur neuen Besuchsrechtsregelung übereinstimmende Anträge gestellt hätten (vgl. a.a.O., S. 4 [Ziff. 7]), bei Rechtsverzichten seinerseits (vgl. a.a.O., S. 5), und er macht geltend, auch ohne Parteivereinbarung seien die Kosten der Kindesvertretung aufgrund von Art. 107 Abs. 1 lit. f. ZPO vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. a.a.O, S. 6 [Ziff. 11]).
- 7 - 3.2.2 Aus der Sachdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich kein Abschluss einer Parteivereinbarung zum Besuchsrecht sowie zu den Prozesskosten im Verfahren vor der KESB. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung zwischen den Parteien folgt auch nicht aus der Begründung des Entscheids der KESB vom 5. Mai 2017, mit dem die neue Besuchsregelung festgelegt wurde und die Verfahrenskosten verlegt wurden (vgl. act. 7/734). In seiner Beschwerde an den Bezirksrat, die innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen war, berief sich der Beschwerdeführer denn auch richtigerweise nicht auf eine solche Vereinbarung der Parteien namentlich zur Tragung der Verfahrenskosten (vgl. act. 7/1). Und ebenso zu Recht machte er weder im bezirksrätlichen Verfahren (act. 7/1) geltend, noch behauptet er heute (vgl. act. 2), die Parteien hätten vor dem Entscheid der KESB vom 4. Oktober 2017, den er beim Bezirksrat anfocht, eine solche Vereinbarung zumindest hinsichtlich der Kindesvertretungskosten getroffen. Richtig ist, dass die Beschwerdegegnerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren dem Bezirksrat das Schreiben vom 14. April 2018 zusandte (vgl. act. 7/16), nachdem ihre Rechtsvertreterin zuvor dem Bezirksrat mitgeteilt hatte, sie verzichte auf eine Beschwerdeantwort (vgl. act. 7/11) und im Nachgang zum Schreiben vom 14. April 2018 festhielt, die Beschwerdegegnerin weise darauf hin, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die Kosten zu tragen (vgl. act. 7/18). Dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2018 war im Übrigen offenbar ein Gespräch zwischen den Parteien vorausgegangen, in dem die Beschwerdegegnerin – wie der Beschwerdeführer dem Bezirksrat am 16. April 2018 mitteilen liess (vgl. act. 7/15) – die Argumente des Beschwerdeführers anerkannt habe. Sollte die Beschwerdegegnerin ihre Zustimmung abgeben, so liess der Beschwerdeführer am 16. April 2018 den Bezirksrat wissen, liege ein gemeinsamer Antrag der Parteien auch hinsichtlich der Kostenauflage vor. Deshalb sei wie bei einem Vergleich in familienrechtlichen Angelegenheiten vorzugehen (vgl. act. 7/15 S. 4). Damit anerkannte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bezirksrat allerdings richtigerweise, dass es ebenfalls zu keinem Vergleich der Parteien über die Tragung der Kosten des Verfahrens vor der KESB oder über die Tragung der Kosten der Vertretung des Kindes im Verfahren der KESB gekommen war oder wenigsten zu einem gerichtlichen Vergleich (dazu vgl.
- 8 - Art. 241 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR) darüber im bezirksrätlichen Verfahren. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat im angefochtenen Urteil von einem gemeinsamen Begehren der Parteien zur Verlegung der Kosten der Kindesvertretung ausging (vgl. act. 6 Erw. 2.2). 3.2.3 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid der Sache nach auch festgehalten, die Verlegung der Prozesskosten sei nach den Bestimmungen der ZPO von Amtes wegen vorzunehmen, also selbst wenn keine Anträge gestellt worden seien sowie ohne Bindung an diese Anträge namentlich dann, wenn damit versucht werde, die Kosten indirekt dem Gemeinwesen zu überwälzen, indem z.B. die insolvente Partei diese tragen soll, ohne dass sich das vom Ausgang des Verfahrens her rechtfertige (vgl. a.a.O., Erw. 2.2). Und der Bezirksrat erwog ebenso, die ZPO lege auch fest, welche Kosten Prozesskosten seien (vgl. a.a.O., Erw. 4.1). Zu den Prozesskosten, nämlich zu den Gerichtskosten, gehörten auch die Kosten der Vertretung des Kindes gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO (vgl. a.a.O., S. 8). Weiter erwog der Bezirksrat im Wesentlichen, von einer Änderung (Erweiterung) des mütterlichen Besuchsrechts seien zwangsläufig beide Eltern betroffen gewesen, weil das ohne eine Schmälerung des väterlichen Besuchsrechts nicht möglich gewesen sei, unabhängig davon, dass der Vater kooperiert habe. Zudem habe die KESB über den angemessenen Umfang der Besuchsrechte ohnehin von Amtes wegen befinden müssen, allenfalls in einem aufwendigen Verfahren. Die KESB habe von einer Kostenverlegung nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 ZPO zugunsten der hälftigen Kostenverlegung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abgesehen, was der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspreche, wenn davon auszugehen sei, dass Eltern prozessuale Schritte in guten Treuen aus subjektiv begründeter Sorge um das Wohl der Kinder und zur Wahrung der Kindesinteressen prozessuale Schritte ergriffen hätten. Das einsichtige und kompromissbereite Verhalten der Eltern komme diesen im Übrigen bereits insofern zugute, als dadurch die Gerichtskosten tiefer ausgefallen seien wie bei einem aufwendigen Verfahren. Es sei daher gerechtfertigt, abweichend von Art. 106 ZPO die Kosten der Kindesvertretung dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. a.a.O., Erw. 4.2).
- 9 - Die – hier nur verkürzt wiedergegebenen – Erwägungen des Bezirksrates im angefochtenen Entscheid erweisen sich grundsätzlich als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann. Präzisierend und ergänzend ist ihnen zunächst beizufügen, dass es sich bei den Kosten der Kindesvertretung gemäss Art. 95 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR um Verfahrenskosten der KESB handelt, die wie Gerichtskosten nach den Regeln der ZPO zu verlegen sind, also im Wesentlichen nach den Grundsätzen der Art. 106 - 109 ZPO. Richtig ist auch, dass diese Verlegung von Amtes wegen zu erfolgen hat (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Anträge der Parteien zur Kostenverlegung dürfen vom Gericht dabei dann unbeachtet bleiben, wenn sie unter den gleichen Prämissen wie denen von Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO dem Gemeinwesen bzw. Staat indirekt Kosten überwälzen, ohne dass sich dies vom Ausgang des Verfahrens her rechtfertigte. Die Regelung des Art. 109 Abs. 2 lit. b ZPO, die an übereistimmende Anträge der Parteien im Rahmen einer Vereinbarung anknüpft, verdeutlicht das unübersehbar. Eine Kostenverlegung, die genau das bezweckt, was das Gesetz nicht will, strebt der Beschwerdeführer indes – wie gesehen – gerade an. Denn er vermag in seiner Beschwerdeschrift (act. 2, dort insbes. Ziff. 7 - 11) nicht im Ansatz darzutun, inwiefern der Ausgang des Verfahrens vor der KESB es zu rechtfertigen vermöchte, dass die Beschwerdegegnerin, der von der KESB die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, die Kosten der Kindesvertretung alleine zu tragen hätte. Insbesondere lässt sich nicht sagen, die Beschwerdegegnerin sei im Verfahren der KESB mehrheitlich oder gar überwiegend unterlegen, wurde doch ihrem Antrag auf ausgedehntere Besuche sowohl im Grundsatz entsprochen wie auch weitgehend im Quantitativ (vgl. act. 7/734, dort S. 1 [Anträge] und S. 7 [Besuchsregelung]). Der Beschwerdeführer räumt zutreffend ein, sein bisheriges Besuchsrecht habe sich mit der neuen Regelung halbiert (vgl. act. 2 Ziff. 8 auf S. 9), was in der Sache wohl doch einem Unterliegen gleich käme. Beim sog. Besuchsrecht geht es im Übrigen nicht einfach um Rechte der Eltern, persönlichen Kontakt mit ihrem Kind zu haben, sondern geht es ebenso um das dem Kind kraft seiner Persönlichkeit zustehende Recht, persönlichen Kontakt mit beiden Eltern pflegen zu können. Der Umfang des elterlichen Besuchsrechts hat sich daher dann, wenn das Kind – wie hier C._____ – seit Jahren nicht bei
- 10 den Eltern wohnt, vordringlich an diesem Gesichtspunkt zu orientieren sowie an den weiteren, sachlich begründeten und daher im Wohl des Kindes liegenden Interessen, Freizeit in seinem Alltagsumfeld leben und erleben zu können. Die Interessen der Eltern, die sich – wie hier – zumindest im zeitlichen Umfang nicht decken und mit den Anliegen des Kindes kollidieren können (was die Parteien im Verfahren der KESB erkannt haben, wie ihre vom Bezirksrat erwähnte Kompromissbereitschaft zeigte), haben insoweit hinter denen des Kindes zurückzustehen. Und es ist schon insoweit verfehlt, wenn der Beschwerdeführer vortragen lässt, ein Rechtsverzicht sowie Kooperation seinerseits sowie ein Nutzen der Beschwerdegegnerin ohne Rechtsanspruch seien als besondere Umstände zu werten (vgl. a.a.O., Ziff. 10 und 11), welche es rechtfertigten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Kindesvertretung vollständig übernehme. Ebenso wenig lässt sich sagen, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten der Kindesvertretung gewissermassen unnötigerweise verursacht, zumal sich ebenfalls nicht sagen lässt, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren zur Neuregelung des Besuchsrechts unnötigerweise verursacht. Letzteres verbietet sich nur schon mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens vor der KESB; ersteres behauptet auch der Beschwerdeführer mit Fug nicht. Richtig ist, dass die im Entscheid vom 31. Mai 2017 getroffene Neuregelung des persönlichen Kontaktes der Eltern mit dem Kind dessen Interessen berücksichtigt; die KESB beachtete dabei die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Da die Neuregelung zugleich einen ausgedehnteren Kontakt von Mutter und Tochter beinhaltet, lässt sich schliesslich auch nicht sagen, der Antrag der Beschwerdegegnerin an die KESB, ihr Besuchsrecht auszudehnen, sei nicht im (subjektiv) wohlverstandenen Interesse des Kindes erfolgt. Und umgekehrt lässt sich gleiches ebenfalls nicht vom Beschwerdeführer sagen, bot er doch Hand für verfahrensmässig zügige Umsetzung der im Interesse des Kindes liegenden Lösung. Eine hälftige Verlegung der Verfahrenskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO an beide Eltern, wie sie die KESB im Entscheid vom 31. Mai 2017 anordnete, war daher gerechtfertigt. Gründe, welche eine davon abweichende Verlegung der Kosten der Kindesvertretung ausschliesslich an die Beschwerdegegnerin sachlich rechtfertigen könnten, sind weder von daher noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, worin eine
- 11 den Beschwerdeführer treffende Unbilligkeit liegen könnte, weil der Beschwerdegegnerin nicht alle Kosten der Kindesvertretung auferlegt wurden; denn das wäre ja – wie gesehen – sachlich gerade ungerechtfertigt. Der Bezirksrat hat daher die hälftige Verlegung der Kosten der Kindesvertretung im Entscheid der KESB vom 4. Oktober 2017, welche den Grundsätzen des Entscheids in der Sache folgte, mit Recht geschützt. Anzumerken bleibt einzig noch, dass dann, wenn die Parteien – wie es der Beschwerdeführer annimmt – wenigstens im bezirksrätlichen Verfahren einen Vergleich abgeschlossen hätten, der die Verlegung der Kosten der Vertretung des Kindes allein auf die Beschwerdegegnerin vorsieht, diese Verlegung keine sachliche Rechtfertigung fände, weil sie krass vom Ergebnis des Ausgangs des Verfahrens der KESB abwiche und einzig bezweckte, letztlich dem Staat die Kosten aufzubürden. 3.3 Zu prüfen bleibt der Eventualantrag auf Herabsetzung der vom Bezirksrat auf Fr. 1'000.- festgesetzten Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer beanstandet diese vom Bezirksrat festgesetzte Gebühr als unangemessen und verweist auf den Streitwert seiner Beschwerde, der lediglich Fr. 1'157.15 betragen habe (vgl. act. 2 Ziff. 12). Er verlangt die Reduktion der bezirksrätlichen Entscheidgebühr auf Fr. 280.- Die Beanstandung ist grundsätzlich berechtigt. Der Bezirksrat hat sich bei der Gebührenfestsetzung auf § 12 GebV OG abgestützt, dabei aber den Gehalt dieser von ihm analog anzuwendenden Bestimmung offenkundig missverstanden. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG besagen nämlich, dass die Gebühren der Rechtsmittelinstanz nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen zu bemessen sind, indes nach Massgabe dessen, was im Rechtsmittelverfahren noch im Streit liegt. Angefochten wurde die Kostenauflage im Entscheid vom 4. Oktober 2017 an den Beschwerdeführer. Im Streit lag daher einzig dieser Kostenanteil, der sich auf rund Fr. 280.- beläuft, und zu entscheiden war daher eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S. des § 4 GebV OG. Die Grundgebühr war daher nach § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG zu bemessen, ausgehend vom Streitwert, unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Bezirksrats und der Schwierigkeit des Falles. Die einfache, sich ausschliesslich am Streitwert orientierende Grundgebühr belief
- 12 sich daher auf rund Fr. 280.-, die für Ausnahmefälle vorgesehene maximale Gebühr auf Fr. 560.-. Die vom Bezirksrat auf Fr. 1'000.- festgesetzte Gebühr liegt weit ausserhalb dessen. Gründe, die wegen eines offensichtlichen Missverhältnisses allenfalls gestützt auf § 2 Abs. 1 GebV OG eine Korrektur der schematisch bestimmten einfachen Grundgebühr nach § 4 GebV OG geboten hätten, vermochte der Bezirksrat in seinem Entscheid keine zu benennen, wie er überhaupt keine Gründe anführte, nach denen er die Gebühr bemass. Zu berücksichtigen waren – und sind daher auch hier – neben dem Streitwert vor allem der doch erhebliche Zeitaufwand, der für die Behandlung der Sache erforderlich war (vier Verfügungen, drei Fristerstreckungsgesuche und der Endentscheid), sowie der mit diesen prozessleitenden Anordnungen sowie dem Entscheid verbundene Zustellungsaufwand, der sich ebenfalls in einem entsprechenden Zeitaufwand niederschlägt. Das rechtfertigt eine Erhöhung der einfachen Grundgebühr um etwa die Hälfte. Dass die Sache selbst keine besonderen Schwierigkeiten bot, ändert daran nichts, sondern illustriert lediglich ein nicht unerhebliches Missverhältnis zwischen Aufwand und Bedeutung der Sache. Angemessen erscheint somit insgesamt eine Gebühr von Fr. 400.-. Und es ist der angefochtene Entscheid entsprechend zu korrigieren. 4. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptantrag und damit in der Sache. Mit seinem Eventualantrag, der sich zudem gar nicht gegen die Beschwerdegegnerin richtet, dringt er nur teilweise durch. Das rechtfertigt es, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens insgesamt aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist nach den vorhin aufgeführten Bestimmungen zu bemessen. Besondere Schwierigkeiten bot der Fall nicht. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er in der Sache unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Uster vom 22. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
- 13 - 2. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer II des Urteils des Bezirksrates Uster wird teilweise gutgeheissen und es wird Dispositivziffer II aufgehoben sowie durch folgende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt". 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 280.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit; der Streitwert beläuft sich auf rund Fr. 1'880.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
versandt am:
Urteil vom 13. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Uster vom 22. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde gegen Dispositivziffer II des Urteils des Bezirksrates Uster wird teilweise gutgeheissen und es wird Dispositivziffer II aufgehoben sowie durch folgende Fassung ersetzt: "Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt". 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 280.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksr... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...