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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.10.2018 PQ180065

11 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,774 parole·~9 min·9

Riassunto

Genehmigung des Schlussberichts in der aufgehobenen Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180065-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 11. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Genehmigung des Schlussberichts in der aufgehobenen Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Zürich vom 2. August 2018; VO.2017.42 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss Nr. 5016 der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde der Stadt Zürich (Kammer II) vom 26. August 2015 (fortan KESB) wurde für den heutigen Beschwerdeführer A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB angeordnet. Dies, nachdem sich A._____ seit 2013 verschiedentlich an die KESB gewandt und um Unterstützung in administrativen und finanziellen Belangen gebeten hatte. Die Beistandschaft umfasste die Bereiche Wohnen und Unterkunft, Gesundheit und teilweise die medizinische Betreuung sowie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten. Zur Beiständin wurde B._____ ernannt (KESB-act. 34). Mit Beschluss Nr. 6744 vom 24. November 2016 hob die KESB die Beistandschaft wieder auf und lud die Beiständin ein, bis am 31. Januar 2017 ihren Schlussbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen (KESB-act. 68). Bei der Inventaraufnahme hatten sich Schwierigkeiten ergeben und es zeigte sich, dass A._____ unrealistische Vorstellungen über die Führung der Beistandschaft hatte. Sodann hatte er seinen langjährigen Treuhänder C._____ mandatiert und die Aufhebung der Beistandschaft verlangt. Am 12. Januar 2017 erstattete die Beiständin ihren Schlussbericht (KESB-act. 69), welcher mit Verfügung Nr. 2481 der KESB vom 9. Mai 2017 zusammen mit der Rechnung genehmigt wurde (KESB-act. 70 = BRact. 1/1). 2. Am 6. Juni 2017 liess A._____ durch C._____ beim Bezirksrat "Einsprache" gegen die Verfügung vom 9. Mai 2017 erheben (BR-act. 1). Das Mietgericht Zürich überwies dem Bezirksrat Zürich sodann ein bei ihm eingegangenes sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BR-act. 4). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB (BR-act. 5) und einer weiteren Stellungnahme von A._____ selbst (BR-act. 8) trat der Bezirksratspräsident mit Verfügung vom 2. August 2018 auf die Beschwerde nicht ein (BR-act. 12 = act. 6). Die Verfügung wurde A._____ am 8. August 2018 zugestellt (BR-act. 14).

- 3 - Am 15. August 2018 meldete sich A._____ beim Bezirksrat und bekundete sein Unverständnis mit dem ergangenen Entscheid (BR-act. 15), welches er mit einem an den Bezirksrat adressierten Schreiben vom 16. August 2018 bekräftigte (BRact. 16). Darin macht er geltend, er halte nach Absprache mit seinen Anwälten dafür, dass die seinem Treuhänder erteilte Generalvollmacht gültig sei. Sodann beklagt er, dass die KESB Zahlungen vorgenommen habe, welche er und sein Treuhänder untersagt hätten. Überdies habe seine Beiständin einen sehr wichtigen Termin bei der Schlichtungsbehörde kurzfristig abgesagt und ihm, dem Beschwerdeführer, so einen Schaden verursacht. Er bitte um Kenntnisnahme und Überweisung von CHF 2'558.-- (Kosten für den Treuhänder) ansonsten er seine Guthaben einklagen werde (BR-act. 16). Mit Schreiben vom 27. August 2018 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bezirksrates – wie dies bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden war (act. 6) – darauf hingewiesen, dass er ein allfälliges Fehlverhalten der Beiständin nicht mittels Beschwerde gegen den Genehmigungsentscheid der KESB, sondern mittels Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend machen müsse (BR-act. 17). Am 24. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer Gleiches nochmals mündlich beschieden und mitgeteilt, dass seiner Bitte, in seinem Namen das Schreiben vom 16. August 2018 als Klageschrift ans Bezirksgericht Zürich weiterzuleiten, nicht stattgegeben werde (BR-act. 19). 3. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (Eingang 3. Oktober 2018) reichte der Beschwerdeführer ein mit "Verantwortlichkeitsklage" überschriebenes Schreiben beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 2). Darin hält er fest, dass er den Entscheid des "Bezirkspräsidenten" in keiner Art und Weise akzeptiere, in der es um das Verhalten seiner ehemaligen Beiständin gehe. Er beanstandet erneut, die Beiständin habe trotz seinem Verbot Zahlungen geleistet und einen Termin bei der Schlichtungsbehörde kurzfristig abgesagt, so dass ihm sehr viele Unkosten entstanden seien. Er wolle sein Geld zurück und die Fehler müssten behoben werden (a.a.O.). Es wurden die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-25) und der KESB (act. 9/1-78) beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]); im Übrigen sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). 2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (§ 64 GOG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Mitteilung des Entscheides schriftlich und begründet sowie mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 und 450 Abs. 3 ZGB). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt. Fehlen Antrag und/oder eine Begründung oder genügen diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen dabei an das Erfordernis sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Es muss sich aus der Eingabe indes ergeben, was der Beschwerdeführer damit erreichen will und aus welchen Gründen er den angefochtenen Entscheid für unrichtig hält. Sind die Anforderungen erfüllt, überprüft die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Ihr kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung; es gilt der Untersuchungsgrundsatz (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E.4.3.1; BGE 137 III 617).

- 5 - 3.1 Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2018 (act. 2) richtet sich – ohne dass dies darin indes ausdrücklich erwähnt ist – gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten des Bezirks Zürich vom 2. August 2018 (act. 6). Das angerufene Obergericht ist zur Beurteilung grundsätzlich zuständig. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB befugt. 3.2 Gegen den Entscheid des Bezirksratspräsidenten konnte innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Obergericht Beschwerde erhoben werden, wie dies in Dispositiv Ziff. IV des Entscheides belehrt wurde (act. 6 S. 6). Der Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 8. August 2018 zu (BR-act. 14), die Frist lief demnach am 7. September 2018 ab. Die erst am 2. Oktober 2018 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb auf diese nicht eingetreten werden kann. Auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2018 an den Bezirksrat (BR-act. 16), das innert Rechtsmittelfrist erging, vermöchte dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. In jenem Schreiben wendet er sich dagegen, dass der Bezirksrat seinen mit Generalvollmacht versehenen Vertreter C._____ nicht als Prozessvertreter zugelassen hat. Er verlangt vom Bezirksrat die Bezahlung der ihm für C._____ entstandenen Kosten von CHF 2'558.00. Sodann erwähnt er auch in diesem Schreiben Fehler, welche die KESB und die Beiständin begangen haben sollen. Ob dieses Schreiben, das sich wie gesehen ausdrücklich an den Bezirksratspräsidenten richtete, bereits hätte als Beschwerde entgegengenommen und weitergeleitet werden müssen, kann letztlich offen bleiben. Wie gesehen ergibt sich immerhin aus der Dokumentation über die nachfolgenden Kontakte zwischen Bezirksrat und dem Beschwerdeführer, dass letzterer das Schreiben eher als Verantwortlichkeitsklage denn als Beschwerde betrachtete, wie sich dies auch aus dem Inhalt des Schreibens ergibt. Hierauf trat der Bezirksrat indes zu Recht nicht ein (vgl. nachstehend 3.3). Eine Verpflichtung des Bezirksrates, die Eingabe vom 16. August 2018 als Verantwortlichkeitsklage einzureichen, wie dies der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, bestand im Übrigen nicht.

- 6 - 3.3 Der Beschwerdeführer stellt keinen konkreten Antrag. Er überschreibt seine Eingabe indes mit "Verantwortlichkeitsklage" (act. 2) und er beanstandet in der Begründung das Verhalten der Beiständin und der KESB. Sinngemäss kann aber davon ausgegangen werden, dass er den Nichteintretensentscheid des Bezirksratspräsidenten für unrichtig hält. Der Bezirksratspräsident hat in der angefochtenen Verfügung indes zutreffend darauf hingewiesen, dass mit der Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts der Beiständin nur die Verletzung der Informationspflicht gerügt werden könne, allfälliges Fehlverhalten hingegen mit einer Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454f ZGB geltend zu machen sei (act. 6 S. 4). Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Der Schlussbericht dient der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Die mit der Genehmigung befasste Behörde hat sich nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Der Genehmigung kommt damit keine unmittelbare materiellrechtliche Bedeutung zu, noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Verbeiständeten bleiben von der Genehmigung unberührt (Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 vom 4. April 2014, E. 6.1). Da der Bezirksratspräsident zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beanstandungen nicht zuständig war, ist er zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren dies beanstandet, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen. III. Die Kosten- und Entschädigungsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Entsprechend sind die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Umständehalber ist vorliegend auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten.

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Von der Erhebung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Urteil vom 11. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Von der Erhebung einer Entscheidgebühr wird abgesehen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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