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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.10.2018 PQ180063

31 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,259 parole·~16 min·5

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180063-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PQ180064

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer

1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____

betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 29. August 2018; VO.2018.28 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

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Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) sind die unverheirateten Eltern von D._____ und C._____ (beide geboren am tt.mm.2013). Bei einer polizeilichen Hausdurchsuchung am 23. September 2015 zeigten sich desolate Verhältnisse im Haushalt der Beschwerdeführer (vgl. die Fotodokumentation in act. 11/4). Aufgrund der angetroffenen Situation hob die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend: KESB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführer für ihre Kinder superprovisorisch auf (act. 10/1). Am 25. September 2015 bestätigte die KESB die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes im Sinn einer vorsorglichen Massnahme und ordnete die Unterbringung der Kinder im E._____ in Zürich an; ferner wurde der persönliche Verkehr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme geregelt (Besuchskontakte innerhalb des E._____ nach den Rahmenbedingungen der Institution) und eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 10/9). 1.2. Am 11. Oktober 2016 weitete die KESB den persönlichen Verkehr der Beschwerdeführer mit ihren Kindern im Sinn einer vorsorglichen Massnahme aus (Besuchskontakte auch ausserhalb des E._____, allerdings mit dem Verbot, die Kinder mit nach Hause zu nehmen) (act. 10/146). 1.3. Am 18. Mai 2017 bestätigte die KESB die vorsorgliche Unterbringung der Kinder im E._____ in Zürich und erweiterte im Sinn einer vorsorglichen Massnahme den persönlichen Verkehr der Beschwerdeführer mit ihren Kindern (Wochenendbesuche mit Übernachtungen, unter engmaschiger Begleitung durch eine sozialpädagogische Familienbegleiterin) (act. 10/216). 1.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht im summarischen Verfahren) vom 25. August 2017 wurden die Beschwerdeführer aus ihrem dama-

- 3 ligen Mietobjekt ausgewiesen (act. 10/242). Bei der Räumung durch das Betreibungsamt am 9. Oktober 2017 zeigte sich die Wohnung der Beschwerdeführer wiederum in einem chaotischen Zustand (vgl. die Fotodokumentation in act. 10/268/4). 1.5. Am 25. April 2018 entschied die KESB wie folgt: "1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern B._____ […] und A._____ […] über ihre beiden Kinder D._____ […] und C._____ […] bleibt in Bestätigung des vorsorglichen Entscheides vom 25. September 2015 der KESB […] aufgehoben. 2. C._____ und D._____ bleiben weiterhin im E._____, Zürich, platziert. Sie dürfen von dort nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der KESB oder der Beiständin weggenommen werden. 3. Der persönliche Verkehr der Eltern mit ihren Kindern, C._____ und D._____, wird […] wie folgt geregelt: a. Die Eltern werden für berechtigt erklärt, ihre Kinder am Samstag jeweils von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; b. die Besuche finden in Begleitung der sozialpädagogischen Familienbegleitung statt. 4. Die Beiständin erhält im Rahmen der besonderen Befugnisse nach Art. 308 Abs. 2 ZGB die folgenden angepassten Aufgaben: a) … b) umgehend eine professionelle Pflegefamilie einzurichten, in welcher C._____ und D._____ die Möglichkeit erhalten, vorerst im Rahmen einer Kontaktfamilie einen kontinuierlichen und stützenden Aussenkontakt aufbauen und pflegen zu können; c) …". Die zahlreichen weiteren Dispositiv Ziffern des Entscheides der KESB vom 25. April 2018 sind für das vorliegende Verfahren nicht relevant. 1.6. Gegen den Entscheid der KESB vom 25. April 2018 erhoben sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde beim Bezirksrat und stellten umfangreiche Anträge. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist von Bedeutung, dass sie unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 4b beantragten. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 forderte der Bezirksrat die KESB zur Vernehmlassung auf. Nachdem sich die Beschwerdeführer mit ei-

- 4 ner psychiatrischen Begutachtung einverstanden erklärten, zog die KESB mit Entscheid vom 6. Juli 2018 die Dispositiv-Ziffern 1-3 wie folgt in Wiedererwägung (act. 4/5). "1. Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 25. April 2018 wird im Sinne einer Wiedererwägung wie folgt abgeändert: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern B._____ […] und A._____ […] über ihre beiden Kinder D._____ […] und C._____ […] bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme weiterhin aufgehoben […]. 2. Dispositiv Ziffer 2 des Entscheides der KESB vom 25. April 2018 wird im Sinne einer Wiedererwägung wie folgt abgeändert: C._____ und D._____ bleiben weiterhin vorsorglich im E._____, Zürich, untergebracht. Sie dürfen von dort nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der KESB oder der Beiständin weggenommen werden. 3. Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides der KESB vom 25. Juni [recte April] 2018 wird im Sinne einer Wiedererwägung wie folgt abgeändert: Der persönliche Verkehr der Eltern mit ihren Kindern, C._____ und D._____, wird vorsorglich wie folgt geregelt […]: a. Die Eltern werden für berechtigt erklärt, ihre Kinder am Samstag jeweils von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; b. die Besuche finden in Begleitung der sozialpädagogischen Familienbegleitung statt." Die übrigen Dispositiv-Ziffern des Entscheides der KESB vom 25. April 2018 – darunter auch die hier interessierende Dispositiv Ziffer 4b – blieben unverändert. 1.7. Mit Urteil vom 29. August 2018 wies der Bezirksrat die Beschwerden unter anderem auch gegen die in Dispositiv Ziffer 4b vorgesehene Beauftragung der Beiständin ab, eine Pflegefamilie – vorerst mit der Funktion einer Kontaktfamilie – einzurichten (Dispositiv Ziffer V), und regelte die Prozesskosten (Dispositiv Ziffer VI). 1.8. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer 1 ans Obergericht und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 3): "1. Die Ziffern V. und VI. des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 29. August 2018 seien aufzuheben;

- 5 - 2. Ziffer 4 lit. b des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 25. April 2018 sei ersatzlos aufzuheben; 3. Die Prozesskosten des Verfahrens vor dem Bezirksrat und die Kosten der Kindesverfahrensvertretung seien zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und zu je einem Viertel den Beschwerdeführern aufzuerlegen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt] zulasten der Gesuchsgegnerin." Ferner beantragte der Beschwerdeführer 1 in prozessualer Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 1.9. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 gelangte auch die Beschwerdeführerin 2 ans Obergericht und stellte im Wesentlichen folgende Anträge (act. 2 S. 2 in Proz.-Nr. PQ180064): "1. Ziff. V. des Beschlusses und Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2018 sei aufzuheben und es sei dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen, dass von der Errichtung einer Kontaktfamilie Abstand genommen wird. 2. Ziff. 4b des Entscheids der KESB Winterthur Andelfingen vom 25. April 2018 sei entsprechend aufzuheben und es sei dem Antrag der Beschwerdeführerin zu entsprechen, dass von der Errichtung einer Kontaktfamilie Abstand genommen wird. 3. Eventualiter sei der Entscheid, eine Kontaktfamilie einzurichten, zu sistieren, bis ein Entscheid über das Besuchsrecht vorliegt. 4. Eventualiter seien die Kinder D._____ und C._____ anzuhören, ob sie eine Kontaktfamilie wünschen. 5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz." Ferner beantragte auch die Beschwerdeführerin 2 die Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. 1.10. Die Beschwerden wurden dem jeweils anderen Beschwerdeführer sowie der Kindervertreterin zur Kenntnis zugestellt. 1.11. Die Akten des Bezirksrates (act. 8 und 9) und der KESB (act. 10) sowie die Akten des Strafverfahrens (act. 12) wurde beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

- 6 - 2. Formelles 2.1. Die von den Beschwerdeführern getrennt erhobenen Beschwerden (act. 2 und act. 2 in Proz.-Nr. PQ180064) betreffen den gleichen Sachverhalt, und in beiden Verfahren muss gleich entschieden werden. Das Verfahren PQ180064 ist daher mit dem vorliegenden Verfahren PQ180063 zu vereinigen und unter letztgenannter Prozessnummer weiterzuführen. 2.2. Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Einrichtung einer Pflegefamilie vor dem Entscheid der KESB vom 25. April 2018 nie thematisiert worden sei, so dass er sich dazu auch nicht habe äussern können (act. 2 Rz. 23 f.). Ferner beanstandet er eine fehlende Unmittelbarkeit des Verfahrens bei der KESB, weil die Präsidentin der KESB bei keiner einzigen Anhörung anwesend gewesen sei und sich auch keinen persönlichen Eindruck von den Kindseltern habe machen können (act. 2 Rz. 25 f.). Wie es sich damit verhält, kann dahin gestellt bleiben, weil die Beschwerden ohnehin gutzuheissen sind, wie sich ergeben wird. 2.3. Auch die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Kinder hätten persönlich angehört werden müssen (act. 2 Rz. 15 f. in Proz.-Nr. PQ180064). Ferner beantragt sie im Eventualstandpunkt, das Verfahren sei zu sistieren, bis klar sei, wie der persönliche Verkehr zwischen den Beschwerdeführern und den Kindern für die Dauer des Verfahrens zu regeln sei (act. 2 Rz. 13 in Proz.-Nr. PQ180064). Auch auf diese Anträge muss nicht eingegangen werden, weil die Beschwerden gutzuheissen sind, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 3. Materielles 3.1. Mit Entscheid vom 25. April 2018 entzog die KESB den Beschwerdeführern definitiv die Obhut über C._____ und D._____ (Dispositiv Ziffer 1 und 2). Ferner regelte die KESB definitiv den persönlichen Verkehr der Beschwerdeführer mit ihren Kindern (Dispositiv Ziff. 3). Sodann beauftragte die KESB die Beiständin, umgehend eine professionelle Pflegefamilie – vorerst im Sinn einer Kontaktfamilie – einzurichten, in welcher C._____ und D._____ die Möglichkeit erhalten sollten, einzelne Wochenenden und auch Ferien in einem intakten familiären Umfeld ver-

- 7 bringen zu können (Dispositiv Ziffer 4b). Als Begründung für die "Installation" einer Kontaktfamilie führte die KESB wörtlich aus: "Dies mit dem Fokus darauf, das die Kontaktfamilie bei einer möglichen langfristigen Platzierung im Anschluss an das E._____ als Pflegefamilie für C._____ und D._____ zur Verfügung steht" (act. 4/3 S. 10). 3.2. Mit Urteil vom 29. August 2018 bestätigte der Bezirksrat die von der KESB angeordnete Beauftragung der Beiständin, eine Pflegefamilie – vorerst im Sinn einer Kontaktfamilie – einzurichten. Zur Begründung führte der Bezirksrat im Wesentlichen aus, die Kinder seien seit dem 25. September 2015 – während der Hälfte ihres Lebens – im E._____ untergebracht. Für eine gesunde Entwicklung der Kinder sei es notwendig, neben dem Leben im Kinderhaus auch einen "normalen" Familienalltag erleben zu können. Damit seien vorerst Wochenendbesuche bei einer Kontaktfamilie und auch das Teilnehmen an Ferien mit einer solchen Familie zentral. Da ein so gelebter "Familienalltag" bei den Beschwerdeführern in absehbarer Zeit nicht realisierbar sei, sei die "Installation" einer Kontaktfamilie dringend angezeigt. Eine Überforderung der Kinder sei nicht zu erwarten, sondern es sei an der Zeit, ihnen eine gewisse Normalität zuzugestehen (act. 7 S. 18 f.). 3.3. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert die Beauftragung der Beiständin, eine Pflegefamilie – vorerst in der Funktion einer Kontaktfamilie – einzurichten, als unangemessen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dies stifte nur Unsicherheit; wenn die Kinder unter der Woche im Kinderhaus lebten, am Samstag ihre Eltern – die Beschwerdeführer – besuchten und am Sonntag eine neue Kontaktfamilie kennen lernen sollte, würde dies nicht zu einer Beruhigung oder Stabilisierung der Situation führen, sondern zu weiterer Unruhe (act. 2 Rz. 27 ff.). Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert die Darstellung des Bezirksrates, die Kinder hätten während ihrem halben Leben nie ein Familienleben erleben dürfen. Die Kinder hätten seit dem 18. Mai 2017 regelmässig bei ihren Eltern übernachtet, und zwar alternierend von Freitag 10:00 bis Samstag 19:00 Uhr und von Samstag 10:00 bis Sontag 19:00 Uhr. Auch die Aufnahmen auf einer CD-ROM vom 5. Geburtstag der Kinder am tt.mm.2018 zeigten, dass die Kinder bereits jetzt an einem Fami-

- 8 lienleben mit ihren Eltern teilnehmen könnten (act. 2 Rz. 7 ff. in Proz.-Nr. PQ180064). Auch die Beschwerdeführerin 2 kritisiert den Entscheid des Bezirksrates als unangemessen und gibt zu bedenken, was die Kinder denken sollten, wenn ihr ohnehin schon komplexes Bezugssystem noch weiter ausgedehnt werde und sie nun von drei Orten hin und her gereicht würden und daneben noch den Kindergarten besuchten. Sie hält die Einrichtung einer Kontaktfamilie für einen "ziellosen Aktivismus", der den Kindern nichts bringe ausser Verunsicherung und Enttäuschung, weil sie lieber ihre Eltern sehen möchten (act. 2 Rz. 18 in Proz.-Nr. PQ180064). 3.4. Im Entscheid vom 25. April 2018 ordnete die KESB die Einrichtung einer professionellen Pflegefamilie – vorerst in der Funktion als Kontaktfamilie – vor dem Hintergrund an, dass die Obhut den Beschwerdeführern definitiv entzogen werde. Wie erläutert führte die KESB ausdrücklich aus, dass eine Kontaktfamilie im Hinblick darauf einzurichten sei, dass diese Kontaktfamilie "bei einer möglichen langfristigen Platzierung im Anschluss an das E._____ als Pflegefamilie für C._____ und D._____ zur Verfügung" stehe. Diese Situation hat sich grundsätzlich verändert, nachdem die KESB den definitiven Obhutsentzug mit Entscheid vom 6. Juli 2018 in Wiedererwägung zog und neu die Obhut nur im Sinn einer vorsorglichen Massnahme entzog, bis nach Vorliegen der Begutachtung der Beschwerdeführer ein definitiver Entscheid zu fällen sei (act. 4/5). In dieser neuen Ausgangslage rechtfertigt sich die Einrichtung einer Pflegefamilie – vorerst beschränkt auf die Funktion einer Kontaktfamilie – nicht mehr. Nach dem Vorliegen des Gutachtens wird die KESB den Entscheid zur Obhut – und gegebenenfalls auch den Entscheid zum persönlichen Verkehr – neu zu treffen haben. Bis dahin ist es nicht angezeigt, die aktuelle Situation zu verändern. Gewiss ist dem Bezirksrat zuzustimmen, dass D._____ und C._____ Anspruch darauf haben, möglichst bald einen "normalen Familienalltag" erleben zu dürfen (so act. 7 S. 18 unten); die Beschwerdeführerin 2 geht denn auch nicht von der Realität aus, wenn sie das Bild eines entspannten Familienlebens der Kinder mit ihren Eltern – den Beschwerdeführern – zeichnet (act. 2 Rz. 9-11 in Proz.-Nr. PQ180064). Umgekehrt weisen die Beschwerdeführer aber mit guten Gründen darauf hin, dass die

- 9 - "Installation" einer Pflegefamilie – vorerst begrenzt auf die Funktion einer Kontaktfamilie – in der jetzigen Situation des hängigen Verfahrens die Gefahr mit sich bringe, Unruhe und Unsicherheit zu stiften. Es besteht in der Tat die Gefahr der Überforderung der Kinder, wenn sie unter der Woche im Kinderhaus lebten und den Kindergarten besuchen, am Samstag ihre Eltern – die Beschwerdeführer – besuchen und am Sonntag eine neue Kontaktfamilie kennen lernen sollten. Und es besteht die zusätzliche Gefahr, die Kinder zu enttäuschen, wenn sich nach Vorliegen des Gutachten herausstellen sollte, dass eine Ausdehnung des persönlichen Verkehrs mit den Beschwerdeführern oder gar eine Rückplatzierung bei den Beschwerdeführern – oder nach einer allfälligen Auflösung des gemeinsamen Haushaltes bei einem Beschwerdeführer alleine – in Frage kommen sollte. Mit dieser Aussage soll der definitive Entscheid, den die KESB nach Vorliegen des Gutachtens zu fällen haben wird, in keiner Art und Weise beeinflusst werden. Vielmehr geht es im jetzigen Zeitpunkt einzig darum, die Situation nicht unnötig kompliziert zu gestalten und eine optimale Ausgangslage zu schaffen, dass die KESB ihren sehr anspruchsvollen Entscheid frei und in bester Wahrung des Kindeswohls treffen kann. 3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden gutzuheissen sind. Dispositiv Ziffer 4b des Entscheides der KESB vom 25. April 2018 ist ersatzlos zu streichen. Derzeit ist keine Pflegefamilie – vorerst beschränkt auf die Funktion einer Kontaktfamilie – einzusetzen. Damit erübrigt es sich, auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin 2 einzugehen, das Verfahren einstweilen zu sistieren. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Für das Verfahren vor Bezirksrat beantragt der Beschwerdeführer 1 zu Recht, dass den Beschwerdeführern nur die Hälfte der Kosten je hälftig auferlegt werden dürfen (act. 2 Rz. 40). Dies gilt ohne Weiteres auch für die Beschwerdeführerin 2. Für das Verfahren vor Obergericht ist umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

- 10 - 4.2. Da auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren vor Obergericht zu verzichten ist, wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf diese Kosten gegenstandlos; insbesondere ist auch der Kindervertretung kein relevanter Aufwand, der zu den Gerichtskosten zu zählen wäre (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), entstanden. Hingegen ist dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen, da die Beschwerden nicht als aussichtslos bezeichnet werden können, da von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen ist und da aufgrund der Schwierigkeit des Falles eine fachkundige Vertretung erforderlich ist. Obwohl die Beschwerdeführer inhaltlich identische Anträge stellten und der Entscheid in beiden Beschwerden zwingend auch identisch ausfallen muss, rechtfertigt sich ausnahmsweise eine getrennte Vertretung der Beschwerdeführer, weil die Beschwerdeführer zwar im gleichen Haushalt leben, aber ihre Paarbeziehung beendet haben. Unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Standpunkte der Beschwerdeführer künftig nicht mehr decken und insofern eine je separate Vertretung erforderlich ist. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren PQ180064 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren PQ180063 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weitergeführt. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer 1 wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Der Beschwerdeführerin 2 wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis sowie zu den Akten des Prozesses PQ180064.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Dispositiv Ziffer V des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2018 wird teilweise aufgehoben. Dispositiv Ziffer 4b des Entscheides der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 25. April 2018 wird ersatzlos gestrichen. 2. Dispositiv Ziffer VI des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Die Hälfte der Prozesskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 2'000.00 und den Kosten für die Kindesverfahrensvertretung in noch unbestimmter Höhe, wird je zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt." 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit separatem Beschluss entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beiständin , F._____, G._____, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2018 Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 2. Formelles 3. Materielles 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren PQ180064 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren PQ180063 vereinigt und unter letztgenannter Nummer weitergeführt. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben. 3. Dem Beschwerdeführer 1 wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Der Beschwerdeführerin 2 wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis sowie zu den Akten des Prozesses PQ180064. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Dispositiv Ziffer V des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2018 wird teilweise aufgehoben. Dispositiv Ziffer 4b des Entscheides der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 25. April 2018 w... 2. Dispositiv Ziffer VI des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2018 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit separatem Beschluss entschädigt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Beiständin , F._____, G._____, … [Adresse], sowie – unter ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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