Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 12. Oktober 2018
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch D._____
betreffend Kindesvertretung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 17. August 2018; VO.2018.13 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)
Erwägungen: 1. - 1.1 B._____ ist die in Dietikon wohnhafte Mutter der am tt.mm.2018 im ...spital geborenen C._____. Sie hat eine ältere Tochter, E._____, die am
- 2 tt.mm.2014 geboren wurde, während Jahren im F._____ fremdplatziert war und heute bei einer Pflegefamilie wohnt. Vater von E._____ ist der mit B._____ nicht verheiratete A._____, dessen Meldeverhältnisse unklar sind (vgl. KESB-act. 165, 175). B._____ und A._____ machen geltend, A._____ sei auch der Vater von C._____. Die biologische Vaterschaft ist insofern unbestritten. Ein rechtliches, durch Anerkennung oder Urteil begründetes Kindesverhältnis von C._____ zu A._____ besteht indes offenbar bis heute nicht. Die elterliche Sorge für C._____ liegt daher ausschliesslich bei der Mutter. 1.2 Nach einem Spitalaufenthalt von C._____ gegen Ende März 2018 sowie wegen Gefährdungsmeldungen u.a. der Kinderärztin führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (fortan KESB) ein Verfahren. In dessen Rahmen ergingen diverse, teilweise superprovisorische Entscheide (C._____ wurde am 13. Juni 2018 ins Kinderspital gebracht und im Anschluss an den Spitalaufenthalt ausserfamiliär platziert), und es wurde für C._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Beiständin ist G._____ vom kjz Dietikon. Am 5. Juli 2018 fällte die KESB einen umfangreichen Entscheid (vgl. act. 10/2 = KESB-act. 131). Im Sinne vorsorglicher Massregeln bestätigte die KESB dabei insbesondere den bereits superprovisorisch verfügten Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Platzierung von C._____ bei einer Pflegefamilie (vgl. a.a.O., Dispositivziffern 1 - 2). Sie traf zudem Anordnungen für elterliche Besuche von C._____ in Begleitung (Dispositivziffern 3 - 4). Weiter merkte die KESB u.a. das Einverständnis der Mutter zu einer künftigen Platzierung von ihr und C._____ in einer Mutter-Kind-Institution vor und hielt dazu fest, dass die Mutter die Verantwortung für die Suche nach einer geeigneten Institution trage (Dispositivziffer 5). Der Mutter und A._____ wurde auch die Weisung erteilt, sich in eine geeignete therapeutische Behandlung zu begeben und der KESB innert 10 Tagen die Namen der entsprechenden Psychiater bzw. Psychologen bekannt zu geben (Dispositivziffer 6 - 7), und es ordnete die KESB für C._____ eine Vertretung gemäss Art. 314bis ZGB im Kindesschutzverfahren an und ernannte D._____, ..., als Vertreterin (vgl. Dispositivziffern 8 - 10). In Disposi-
- 3 tivziffer 11 passte die KESB die Aufgaben von G._____ als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Als Rechtsmittel belehrte die KESB die Beschwerde an den Bezirksrat, und zwar gegen die Dispositivziffern 1 - 4 innert 10 Tagen (vgl. act. 10/2 [= KESBact. 131] S. 22, dort Dispositivziffer 13) und im Übrigen innert 30 Tagen (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 14). Allfälligen Beschwerden gegen ihre Anordnungen im Entscheid vom 5. Juli 2018 entzog die KESB schliesslich die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 23). Die Mutter und A._____ beschwerten sich am 13. Juli 2018 beim Bezirksrat über die Dispositivziffern 1 - 4 des Entscheides der KESB und beanstandeten dabei auch den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Letzteres war Thema einer Beschwerde an die Kammer; diese Beschwerde wurde im Verfahren PQ180045 mit Urteil vom 22. August 2018 abgewiesen (vgl. KESB-act. 177). Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ist im Übrigen beim Bezirksrat noch hängig. 1.3 Mit Schriftsatz vom 6. August 2018 (vgl. act. 10/1 f.) beschwerten sich die Mutter und A._____ beim Bezirksrat ebenfalls über die Dispositivziffern 8 - 11 des Entscheids der KESB vom 5. Juli 2018, mit denen – wie eben gesehen – eine Vertretung gemäss Art. 314bis ZGB im Kindesschutzverfahren angeordnet sowie der Aufgabenkatalog für G._____ als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angepasst worden war. Im Wesentlichen stellten sich die Mutter und A._____ in der Beschwerde an den Bezirksrat auf den Standpunkt, es gehe gemäss UN-Kinderrechtskon-vention um die Wahrung des rechtlichen Gehörs eines Kindes. Eine Vertretung eines Kindes sei deshalb nur dann möglich, wenn das Kind seinen Willen kundtun könne. Das sei bei einem Baby wie C._____ nicht der Fall, weshalb dessen Vertretung gemäss Art. 314bis nicht in Frage komme. Die Anordnung der Vertretung von C._____ im Kindesschutzverfahren KESB sei aufzuheben (vgl. act. 10/1 S. 3 f.). Mit Beschluss vom 17. August 2018 (act. 9 [= act. 10/6 = act. 3/1]) trat der Bezirksrat auf diese Beschwerde nicht ein (a.a.O., Dispositivziffer I), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 200.- fest, auferlegte diese der Mutter sowie A._____ je zur Hälfte (a.a.O., Dispositivziffer II) und sprach keine Parteientschädigung zu (a.a.O., Dispositivziffer III).
- 4 - 2. Über diesen Beschluss beschwerten sich die Mutter und A._____ (fortan: die Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 18. September 2018 (act. 2 f.) bei der Kammer. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Behandlung ihrer Beschwerde durch den Bezirksrat, alles "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen" (vgl. act. 2 S. 2). Zudem ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. a.a.O.). Nach dem Eingang der Beschwerde wurden die Akten des Bezirksrates, zu denen auch die Akten der KESB gehören, von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4, act. 5 - 7, act. 10 - 11). Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich. 3. - 3.1 Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB), deren Art. 450f im Übrigen die Bestimmungen der ZPO für anwendbar erklärt, soweit der Kanton nichts anderes regelt. Der Kanton Zürich hat mit dem EG KESR eine solche Regelung getroffen. Es sind die daher nebst den vom ZGB aufgestellten Bestimmungen die Vorschriften des EG KESR anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR). 3.1.1 Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) und als zweite das Obergericht (vgl. § 64 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Bezirksrat ist dabei – entgegen act. 2 S. 1, S. 3 [Ziff. 1] oder S. 4 [Ziff. 5] – nicht Gegenpartei im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, sondern Vorinstanz. 3.1.2 Die Beschwerde i.S. der §§ 65 EG KESR gegen Entscheide der KESB beim Bezirksrat und gegen Entscheide des Bezirksrates beim Obergericht ist – wie jedes andere Rechtsmittel namentlich auch der ZPO – innert Rechtsmittelfrist schriftlich und mit Anträgen versehen einzureichen, aus denen hervorgeht, wie
- 5 das Obergericht entscheiden soll (sog. Anträge zur Sache). Die Beschwerde hat zudem eine Begründung zu enthalten (vgl. Art. 450 Abs. 2 ZGB, sowie etwa Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO), aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (sog. Begründungsobliegenheit). Fehlt es an einer solchen Begründung und/oder an Anträgen zur Sache, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Weil es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann, bleiben sodann nachträgliche Anträge und nachträgliche Begründungen der Beschwerde grundsätzlich ausgeschlossen. Die Beschwerde vom 18. September 2018 an die Kammer enthält Anträge und eine Begründung. Insoweit kann auf sie eingetreten werden. Soweit sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift weitere Anträge und weitere Ausführungen vorbehalten (vgl. act. 2 S. 5), bleibt das indes unbeachtlich. 3.2 - 3.2.1 Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde vom 6. August 2018 aus mehreren Gründen nicht ein. Primär hielt er – kurz zusammengefasst – dafür, bei der Anordnung einer Kindesvertretung i.S. des Art. 314bis ZGB, wie sie die KESB am 5. Juli 2018 in den Dispositivziffern 8 - 10 vorgenommen habe, handle es sich um eine verfahrens- bzw. prozessleitende Anordnung (vgl. act. 9 S. 5). Die Beschwerdefrist bei solchen Anordnungen sei im ZGB nicht geregelt, weshalb ergänzend die ZPO zur Anwendung komme, soweit die Kantone von ihrer Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hätten. Die Beschwerdefrist für die Anfechtung einer prozessleitenden Verfügung betrage 10 Tage (vgl. a.a.O., Erw. 3.2). Die Rechtsmittelbelehrung der KESB, welche eine Beschwerdefrist von 30 Tagen aufführe, sei daher falsch gewesen; die Beschwerde vom 6. August 2018 sei nach Ablauf der 10-tägigen Frist erfolgt und verspätet (vgl. a.a.O. S. 5/6). Der Vertrauensschutz ergebe allerdings, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen dürfe. Das gelte aber dann nicht, wenn eine Prozesspartei die Unrichtigkeit erkannt habe oder zumindest bei gebührender Aufmerksamkeit habe erkennen können. Bei anwaltlich vertretenen Parteien sei das dann der Fall, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung bereits aufgrund der massgeblichen Gesetzesbestimmung ersichtlich sei; nicht verlangt werde hingegen, dass neben Gesetzestexten auch noch ein-
- 6 schlägige Literatur konsultiert werde. Mit Blick auf die den Anwälten obliegende Sorgfaltspflicht namentlich bei der Handhabung von Fristen dürfe bei einer anwaltlich vertretenen Partei vorausgesetzt werden, dass sie Kenntnis über den Geltungsbereich der verschiedenen Rechtsmittel habe und eine falsche Belehrung erkenne. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hätte bei gebührender Sorgfalt erkennen müssen, dass die Anordnung einer Kindesvertretung als verfahrensleitender Entscheid anzufechten sei (vgl. a.a.O., S. 6). Er habe daher nicht in guten Treuen davon ausgehen dürfen, es gelte die von der KESB falsch angegebene Rechtsmittelfrist (vgl. a.a.O., S. 6/7). Auf die Beschwerde sei daher, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 8 - 10 des Entscheids vom 5. Juli 2018 beziehe, nicht einzutreten (vgl. a.a.O., S. 7). In zweiter Linie hielt der Bezirksrat dafür, auch bei fristgerechter Beschwerde gegen die Dispositivziffern 8 - 10 des Entscheids vom 5. Juli 2018 wäre auf diese nicht einzutreten, weil eine Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid voraussetze, dass durch diesen gemäss Art. 319 lit. b. Ziff. 2 ZPO ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher sei bei der Bestellung einer Kindesvertretung für C._____ nicht ersichtlich (vgl. a.a.O.). Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung von Dispositivziffer 11 des Entscheids der KESB vom 5. Juli 2018 verlangt wurde, trat der Bezirksrat darauf schliesslich im Wesentlichen mit folgender Begründung nicht ein (vgl. act. 9, S. 7, dort Erw. 3.6): Die KESB habe in dieser Dispositivziffer den Aufgabenkatalog der Beiständin G._____ neu umschrieben. In der Beschwerde werde das irrtümlicherweise auf die Kindesvertretung gemäss den Dispositivziffern 8 - 10 des Entscheids der KESB bezogen. Die Beschwerde enthalte keine Begründung, weshalb die Neuumschreibung der Aufgaben der nach Art. 308 ZGB eingesetzten Beiständin unrechtmässig sein soll. 3.2.2 In der Begründung ihrer Beschwerde verneinen die Beschwerdeführer die Auffassung des Bezirksrates, es gelte eine 10-tägige Rechtsmittelfrist (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 1). Im Wesentlichen machen sie geltend, in der Lehre bestehe Uneinigkeit darüber, ob nicht grundsätzlich alle Entscheide der KESB, also auch selbständig eröffnete Zwischenentscheide, der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB unterlägen, da diese Bestimmung keine differenzierenden Einschränkungen
- 7 vornehme, sondern allgemein den Terminus "Entscheid" verwende. Die Frist von 10 Tagen gelte gemäss Art. 450b Abs. 2 ZGB nur für Beschwerden bei Fürsorgerischer Unterbringung, was dagegen spreche, der Gesetzgeber habe für die Anfechtung verfahrensleitender Entscheide eine kürzere Frist festlegen wollen; verwiesen wird dabei u.a. auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden (vgl. a.a.O., S. 3). Es könne daher auch nicht gesagt werden, ihr Rechtsvertreter hätte erkennen sollen, dass die im Entscheid vom 5. Juli 2018 belehrte Frist von 30 Tagen unzutreffend gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 4, oben). Selbst wenn eine 10-tägige Rechtsmittelfrist gegeben wäre, lassen die Beschwerdeführer in ihrer Begründung abschliessend ausführen, müsse der Nichteintretensentscheid aufgehoben werden. Denn der Bezirksrat habe in einem Entscheid vom 27. Juni 2018 unter Ziff. 5.5 ausdrücklich darauf Bezug genommen, in dem er ausgeführt habe, aufgrund der von den Beschwerdeführern angekündigten zweiten Beschwerde sei eine umfassende Beurteilung der bisher angeordneten Kindesschutzmassnahmen angezeigt. Damit sei der Bezirksrat implizit von einer gültigen 30-tägigen Frist ausgegangen und ihr Rechtsvertreter habe nach Treu und Glauben von der Rechtmässigkeit dieser Frist ausgehen können (vgl. a.a.O., S. 4, dort Ziff. 5 und 6). 3.3 - 3.3.1 In Erw. 3.1, vor 3.1.1, wurde dargelegt, welche Vorschriften für die Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzangelegenheiten im Kanton Zürich gelten, und es wurde darauf hingewiesen, dass für alle im ZGB, im EG KESR sowie im OG nicht geregelten Verfahrensfragen die Bestimmungen der ZPO anwendbar sind. Die Rechtsmittelordnung der ZPO orientiert sich im Wesentlichen am Anfechtungsobjekt (vgl. z.B. Art. 308 f. und Art. 319 ZPO und dazu Art. 236 f. ZPO, ferner z.B. Art. 110 und Art. 121 ZPO) und dem Verfahren, in dem dieses ergangen ist (vgl. etwa Art. 314 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sie verbindet damit unterschiedliche Überprüfungsbefugnisse der Rechtsmittelinstanz und unterschiedliche Rechtsmittelverfahren und -fristen. Die Regelung zu den Beschwerden gegen Entscheide der KESB im ZGB besteht lediglich aus Grundzügen und folgt dem System der ZPO in analoger Art (vgl. zur Beschwerde gegen Sachentscheide der KESB insbes. die Art. 450a Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 und Art. 450c ZGB, die sich am Berufungsverfahren der
- 8 - ZPO orientieren; zur Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen der KESB vgl. den Art. 445 ZGB, der sich an den Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 314 ZPO orientiert; zur Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde vgl. die Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB, die sich am Art. 319 lit. c. ZPO orientieren). Keine vergleichbare Grundsatzregelung trifft das ZGB hingegen für Beschwerden gegen andere als die eben erwähnten Entscheide der KESB, also z.B. für verfahrensleitende Entscheide, sog. Kostenentscheide oder Entscheide zur unentgeltlichen Rechtspflege. Und es verdeutlicht mit dem Verweis auf die ZPO im Art. 450f, dass das Bundesrecht in den Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts keinen im Vergleich zur ZPO erweiterten Rechtsmittelschutz kantonalen Rechts verlangt. Ein solcher erweiterter Rechtsmittelschutz fände denn auch bei der Anfechtung prozess- bzw. verfahrensleitender Anordnungen der KESB, bei der Anfechtung bloss sog. Kostenentscheiden der KESB oder bei Entscheiden der KESB über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege keine sachliche Begründung bzw. Rechtfertigung. Bei Beschwerden gegen solche Entscheide gelten daher gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR die Vorschriften der ZPO und kommen die Verfahrensregeln der Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung (vgl. etwa zu sog. Kostenentscheiden OGerZH PQ180050 vom 19. September 2018, E. 2.1 mit Verweis auf OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2 und OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1). Der Bezirksrat hat das richtig erkannt. 3.3.2 Richtig erkannt hat der Bezirksrat ebenfalls, dass es sich bei der Kindesvertretung i.S. des Art. 314bis ZGB um keine Kindesschutzmassnahme handelt. Ihre Anordnung durch die KESB ist daher weder ein Sachentscheid zum Kindesschutz noch eine vorsorglich getroffene Kindesschutzmassnahme i.S. des Art. 445 ZGB, sondern ein sog. prozess- bzw. verfahrensleitender Entscheid. Für die Beschwerde gegen einen verfahrens- bzw. prozessleitenden Entscheid der KESB gelten gemäss der vorhin skizzierten Regelung, weil weder das ZGB im Art. 445 und in den Art. 450 bis 450e noch das EG KESR noch das GOG eine Bestimmung dazu enthalten (vgl. § 40 EG KESR), sinngemäss die Vorschriften der Art. 319 ff. ZPO, namentlich Art. 319 lit. b und Art. 321 Abs. 2 ZPO, und es gilt eine Beschwerdefrist von 10 und nicht von 30 Tagen, wie es die KESB in ihrem Entscheid vom 5. Juli 2018 belehrt hatte. Die Frist von 10 Tagen haben die
- 9 - Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vom 6. August 2018 an den Bezirksrat nicht eingehalten, weshalb sie verspätet war. Auch das hat der Bezirksrat richtig erkannt. Zutreffend dargelegt hat der Bezirksrat in der Erwägung 3.4 seines Beschlusses ebenfalls, dass aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung einer Partei aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich kein Nachteil erwachsen darf. Und er hat ebenso unter Verweis auf ein nicht in der amtlichen Sammlung publiziertes Urteil des Bundesgerichts richtig darauf hingewiesen, dass der Vertrauensschutz bei einer anwaltlich vertretenden Partei dann versagt, wenn der Fehler in der Rechtsmittelbelehrung aufgrund der massgeblichen Gesetzesbestimmung ersichtlich wird. Es kann ergänzend dazu noch auf BGE 141 III 270 verwiesen werden. Der Bezirksrat wies sodann auf die besondere Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes bei der Handhabung von Fristen hin und hielt dafür, der Rechtsvertreter hätte den Fehler in der Rechtsmittelbelehrung bei gebührender Aufmerksamkeit erkennen müssen. Er nennt in diesem Zusammenhang die massgebliche Bestimmung allerdings nicht, aus der sich die Frist von 10 Tagen ergibt (es ist das der Art. 321 Abs. 2 ZPO). Und er erwähnt ebenso wenig (vgl. act. 9 S. 6 f.), wie es zur Massgeblichkeit dieser Bestimmung kommt, weil das alles andere einfach ist. Die Massgeblichkeit ergibt sich – wie gesehen – aufgrund von Art. 450f ZGB, des gestützt darauf erlassenen EG KESR und – weil diese ebenso wenig wie das GOG keine expliziten Regelung zum Thema enthält – aus dem Verweis auf die Regeln der ZPO im § 40 Abs. 3 EG KESR. Das ist alles andere als klar, geschweige denn sogleich feststellbar, und setzt wohl Kenntnis der kantonalen Rechtsprechung voraus. Das erklärt auch den Fehler der KESB in der Rechtsmittelbelehrung und vermag daher insgesamt noch keine Ausnahme vom Vertrauensschutz zu begründen. Der Bezirksrat hätte deshalb, wäre es nur darauf angekommen, auf die Beschwerde eintreten müssen, soweit sie sich gegen die Anordnung einer Vertretung gemäss Art. 314bis ZGB richtete. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die zusätzliche Argumentation der Beschwerdeführer einzugehen, weshalb ihnen selbst bei einer 10-tägigen Frist ein Vertrauensschutz zugekommen wäre (vgl. act. 2 S. 4, dort Ziff. 5).
- 10 - Der Bezirksrat trat auf die Beschwerde – wie in vorhin in Erw. 3.2.1 schon erwähnt – indessen auch aus anderen Gründen nicht ein. Das ist im Folgenden zu prüfen. 3.3.3 In der Erwägung 3.6 seines Beschlusses legte der Bezirksrat dar, die Beschwerde enthalte keine Begründung, warum die Neuumschreibung der Aufgaben der Beiständin in Dispositivziffer 11 des Entscheides der KESB vom 5. Juli 2018 unrechtmässig sein soll. Das trifft zu (vgl. act. 10/1, dort insbes. Ziff. 5), und es blieb die Beschwerde insoweit völlig unbegründet, was richtigerweise ein entsprechendes Nichteintreten zur Folge hat (vgl. vorn Erw. 3.1.2). In der Beschwerde an die Kammer legen die Beschwerdeführer nicht näher dar, inwiefern die Erwägung 3.6 im angefochtenen Beschluss falsch bzw. unzutreffend sein soll (und es wäre das, käme es noch darauf an, wie eben gesehen nicht ersichtlich). Sie gehen auf diese Begründung des Bezirksrates vielmehr mit keinem Wort ein (vgl. act. 2). Ihre Beschwerde an die Kammer ist insofern offensichtlich unbegründet geblieben, was zu einem entsprechenden Nichteintreten führt. 3.3.4 Der Bezirksrat hielt in der Erwägung 3.5 seines Beschlusses zudem im Sinne einer Eventualbegründung fest, dass auf die bei ihm erhobene Beschwerde, soweit sie sich gegen die Dispositivziffer 8 - 10 des Entscheids der KESB richte, auch dann nicht einzutreten wäre, wenn sie nicht als verspätet gölte. Denn eine Beschwerde gegen prozessleitende Anordnungen setze aufgrund des Art. 319 lit. b ZPO voraus, dass der Beschwerde führenden Partei durch diese Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Ein solcher sei in der Bestellung einer Kindesvertretung nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer gehen auf diese Erwägungen des Bezirksrates in ihrer Beschwerde an die Kammer ebenfalls mit keinem Wort ein. Sie beschränken sich - wie gesehen (vgl. Erw. 3.2.2) - auf die Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Beschwerde an den Bezirksrat sowie die Gründe, warum ihnen gegenüber der Vertrauensschutz gelte (vgl. auch act. 2). Die Beschwerdeführer zeigen damit nicht im Ansatz auf, was an der Erwägung 3.5 falsch sein soll, die den Beschluss für sich allein zu stützen vermag, soweit er sich mit der Beschwerde gegen die Dis-
- 11 positivziffern 8 - 10 des Entscheids der KESB vom 5. Juli 2018 befasst, und sie stellen daher richtigerweise (vgl. vorn Erw.3.3.1 und 3.3.2, dort erster Absatz) insbesondere auch nicht näher in Abrede, dass es sich bei der Anordnung einer Vertretung gemäss Art. 314bis ZGB um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt. Die Beschwerde an die Kammer bleibt daher ebenfalls insoweit völlig unbegründet, was wiederum zu einem entsprechenden Nichteintreten führt (vgl. vorn Erw. 3.1.2) und damit insgesamt zu einem Nichteintreten auf diese Beschwerde. 4. - 4.1 Die Beschwerdeführer beantragen, es sei ihnen die sog. umfassende unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen (vgl. act. 2 S. 4 f.). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen zugleich erfüllt sind: Erstens verfügt sie nicht über die erforderlichen Mittel, um den Prozess selbst zu finanzieren; zweitens darf ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, so dass eine Person, die den Prozess selbst finanzieren müsste, bei vernünftiger Prüfung darauf verzichten würde. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. etwa BGE 125 II 265, E. 4.b). Für die Beurteilung der Voraussetzungen (also auch der der fehlenden der Aussichtslosigkeit) sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltliche Rechtpflege massgeblich (vgl. etwa BGE 133 III 614 E. 5 = Pra 2008 Nr. 50; BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Wie vorhin dargelegt wurde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die mit der Beschwerde anhängig gemachten Rechtsbegehren waren daher bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aussichtslos. Das führt zur Abweisung des Gesuches um Bewilligung unentgeltlicher Rechtspflege. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und zwar je zur Hälfte und unter solidari-
- 12 scher Haftbarkeit (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Das Zusprechen einer Parteientschädigung fällt nur schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführer unterliegen. Die Entscheidgebühr ist nach § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen und umständehalber im Bereich des Minimums zu halten. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführer, D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist in der Hauptsache ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am:
Beschluss vom 12. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführer, D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...