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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.02.2019 PQ180046

28 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·7,963 parole·~40 min·5

Riassunto

Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 ff. ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 ff. ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates C._____ vom 9. Juli 2018 i.S. D._____, geb tt.mm.2005, und E._____, geb. tt.mm.2011; VO.2017.26 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C._____)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind die Eltern der 13-jährige D._____ (geboren tt.mm.2005) und des 7-jährigen E._____ (tt.mm.2011). Die Eltern von D._____ und E._____ leben seit März 2013 getrennt. D._____ und E._____ haben eine Schwester, F._____, geboren tt.mm.2004. Das unter vorliegender Prozessnummer geführte Verfahren hat einzig die Regelung des persönlichen Kontaktes zwischen der Mutter (der Beschwerdegegnerin) und D._____ und E._____ zum Gegenstand. Am Obergericht war ein paralleles Verfahren pendent über Kindesschutzmassnahmen für F._____, welches mit Urteil vom 9. November 2018 erledigt wurde (Prozess Nr. PQ180049). Die Vorakten der KESB und des Bezirksrates von allen drei gemeinsamen Kindern der Parteien sind in beiden Verfahren (Prozess Nr. PQ180049 und PQ180046) beigezogen worden. Den Parteien wurde der Beizug der Akten aus dem Prozess Nr. PQ180049 (F._____) angezeigt (act.15/1-2). Die Parteien, deren Vertreter und die Beiständin haben Kenntnis vom Inhalt des Verfahrens Prozess Nr. PQ180049 (F._____). Gerichtliche Erkenntnisse aus den Akten über F._____, auch aus den obergerichtlichen Akten, fliessen in den vorliegenden Prozess ein. Jedenfalls sind diejenigen Entscheidgrundlagen aus dem Verfahren von F._____ und ihren Eltern (Prozess Nr. PQ180049) dem heutigen Urteil zugrunde zu legen, die nicht durch anderslautende substantiierte Behauptungen im vorliegenden Verfahren geändert werden bzw. dahinfallen. Wo nichts anderes vermerkt ist, bezieht sich die Angabe der Aktenstelle auf das Dossier bei der KESB von E._____. 2. Seit 2012 klärt die KESB in der Familie A._____ B._____ D._____ E._____ F._____ ab und musste u.a. auch wegen häuslicher Gewalt intervenieren. Die Familie hat grosse Probleme finanzieller und anderer Natur. Die Gesamtsituation der Familie ist seit Jahren belastet (vgl. bspw. Abklärungsbericht des kjz I._____ vom 22. Mai 2014, KESB-act. 33). Der Beschwerdeführer ist selbständiger Fensterreiniger und verdient durchschnittlich pro Monat Fr. 6'000.-- netto. Sein Einkommen wird eigenen Angaben zufolge wegen Schulden in sechsstelliger Höhe

- 3 bis auf das Existenzminimum gepfändet, welches das Betreibungsamt auf Fr. 6'300.-- netto bezifferte (KESB-act. 123, act. 101 S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht für sich und die Familie Sozialhilfe. Die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen. Mit Urteil vom 1. Juni 2015 schied der Gerichtspräsident des Zivilgerichtes N._____ Landschaft West die Ehe der Parteien. Die elterliche Sorge über die Kinder verblieb bei beiden Eltern. Die Obhut über die Kinder steht dem Vater alleine zu. Der Mutter wurde zunächst lediglich ein vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 14 bis 18 Uhr im Besuchstreff G._____ eingeräumt. Gleichzeitig wurde die von der KESB Bezirk C._____ (nachfolgend KESB) kurz zuvor errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Scheidungsurteil bestätigt (KESB-act. 66). In dem drei Tage vor dem Scheidungsurteil (E.I./1.2.) ergangenen Entscheid der KESB vom 28. Mai 2015 wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und der Mutter für die Dauer eines Jahres ein sogenanntes begleitetes vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 14 Uhr bis 18 Uhr eingeräumt. H._____, c/o kjz I._____, wurde als Beiständin eingesetzt. Ihr wurde u.a. auch die Aufgaben übertragen, die Eltern bei der Ausarbeitung einer weitergehenden Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und Antrag bei veränderten Verhältnissen bei der KESB zu stellen (KESB-act. 65). H._____ wurde auch die Aufgabe übertragen, den Kindern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und mit ihnen mindestens drei Gespräche pro Jahr zu den Themen Befindlichkeit, Wohlergehen und Freizeit zu führen. Im Entscheid der KESB vom 28. Mai 2015 wurde festgehalten, dass nach Ablauf der begleiteten Besuche (von einem Jahr) ein ordentliches Besuchsrecht das Ziel sei (KESB-act. 65 S. 6 unten f.). 3. Der Beschwerdeführer ist nach der Trennung von der Beschwerdegegnerin in der ehemals ehelichen Familienwohnung in I._____ verblieben, wo er mit F._____, D._____ und E._____ und seit Mai 2014 mit einer neuen Ehefrau lebt. Diese Frau brachte den mittlerweile 12-jährigen J._____ aus einer früheren Beziehung mit. Der Beschwerdeführer und die neue Ehefrau haben noch ein gemeinsames, mittlerweile ca. 3 ½-jähriges Kind, K._____, zusammen.

- 4 - Seit der Trennung bemüht sich die Beschwerdegegnerin, eine Wohnung zu finden, welche die Rückkehr der Kinder, F._____, D._____ und E._____, zu ihr ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin wohnt wieder in L._____, zusammen mit ihrem neuen Ehemann und der aus dieser Ehe entsprungenen 2-jährigen Tochter M._____ (geboren tt.mm.2016). Zuvor wohnte die Beschwerdegegnerin in N._____. Sie hat dort die Wohnung untervermietet (siehe E.II/5.). 4. Mit Telefon vom 26. September 2016 und mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 teilte die Beiständin H._____ der KESB mit, dass die Mutter die Kontakte im begleiteten Besuchstreff BBT erfolgreich absolviert habe, und beantragte die Ausarbeitung eines Regelbesuchsrecht (KESB act 70, act. 73). Die Mutter habe eine zuverlässige Zusammenarbeit gezeigt und gerade die beiden Mädchen F._____ und D._____ hätten ihr, der Beiständin, positive Rückmeldungen von den Besuchen bei der Mutter gegeben. Der BBT in G._____ habe der Mutter einen sehr guten Umgang mit ihren Kindern attestiert (KESB-act. 73). Die Mutter habe für ein paar Stunden den Besuchstreff verlassen können und die Kinder seien immer fröhlich zurück gekommen. Die KESB hörte die Eltern am 19. Januar 2017 an (KESB-act. 83) und gewährte ihnen mit Schreiben vom 16. März 2017 das rechtliche Gehör zur geplanten Regelung des persönlichen Verkehrs (KESBact. 90/1-2). Die Mutter liess mitteilen, dass sie die Kinder gerne jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sehen möchte. Sie würde auch gerne mindestens fünf Ferienwochen, davon zwei Ferienwochen am Stück, und Feiertage mit ihren Kindern verbringen. Ihr seien ausserdem Telefonkontakte sehr wichtig, weil aufgrund ihres Wohnortes in L._____ spontane, zufällige Kontakte und eine Teilhabe am Alltag nicht möglich seien (KESB-act. 83, act. 92). Der Vater stellte sich auf den Standpunkt, er könne Wochenendbesuche bei der Mutter nicht befürworten. Einerseits sei der Weg zur Mutter zu lange, so dass sich die Kinder langweilen würden und andererseits sei die Situation bei der Mutter zu wenig stabil. Er habe grundsätzliche Bedenken gegen die Ausweitung der persönlichen Kontakte zwischen Mutter und Kinder. Ein Tag alle zwei Wochen (in der Nähe von I._____) sei für ihn in Ordnung. Ebenso sei er mit Telefonkontakten einverstanden (act. 83, act. 94, act. 99).

- 5 - 5. Mit Entscheid vom 24. August 2017 ordnete die KESB die nachfolgende Kontaktregelung an (KESB-act. 116 = act. 4/3): "1.1. Die Eltern regeln den Kontakt zwischen ihnen und ihren Kinder selber. 1.2. Im Konfliktfall gilt für die Kontakte zwischen der Kindesmutter und E._____ und D._____ was folgt: a) Die Kindesmutter und die Kinder verbringen die Wochenenden in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr, gemeinsam. Grenzt das Wochenende an einen eidgenössischen Feiertag, wird es um diesen verlängert; b) Weiter sind die Kindesmutter und die Kinder berechtigt, in den geraden Jahren die Zeit vom 23. Dezember, 18 Uhr, bis 25. Dezember, 14 Uhr, und vom 31. Dezember, 14 Uhr bis 2. Januar, 18 Uhr, und in den ungeraden Jahren die Zeit vom 25. Dezember, 14 Uhr, bis 31. Dezember, 14 Uhr gemeinsam zu verbringen; c) Zudem sind die Kindesmutter und die Kinder berechtigt, jährlich drei Mal eine Woche Ferien (von Samstag bis Samstag) gemeinsam zu verbringen: d) Zusätzlich sind die Kindesmutter und die Kinder berechtigt, jeweils am Mittwoch, zwischen 14 Uhr und 15 Uhr miteinander zu telefonieren. [2.-5.] [6. Entscheidgebühr] [7./8. Mitteilungssatz / Rechtsmittelbelehrung] 6. Dagegen liess der Beschwerdeführer beim Bezirksrat C._____ am 29. September 2017 Beschwerde erheben. Er beantragte die Festlegung eines Besuchsrechts an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, alle zwei Wochen, in I._____ (BRact. 1 S. 2). Mit Urteil vom 9. Juli 2018 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte nach einer Übergangszeit von drei Monaten das von der KESB angeordnete Besuchsrecht ( BR-act. 49 = act. 7 S. 26, Dispositivziffern I. und II. = act. 4/2). Der Antrag der Beschwerdegegnerin (BR-act. 44), es sei einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wies der Bezirksrat ab (act. 7 S. 26 Dispositivziffer IV.).

- 6 - 7. Der Beschwerdeführer akzeptierte das Urteil des Bezirksrates nicht und erhob mit Eingabe vom 13. August 2018 Beschwerde an das Obergericht. Er stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer I und II des Urteils des Bezirksrates C._____ vom 9. Juli 2018 zusammen mit Dispositiv Ziffer 1.2 des Entscheides der KESB C._____ vom 24. August 2017 aufzuheben. 2. Es sei das Besuchsrecht der Kindsmutter für die beiden Kinder E._____ und D._____ auf einen Tag alle zwei Wochen festzusetzen und es seien die Kindsmutter und die Kinder zu berechtigen, jeweils am Mittwoch zwischen 14 und 15 Uhr miteinander zu telefonieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Weiter stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 2). Mit Eingabe vom 26. September 2018 liess auch die Beschwerdegegnerin (unaufgefordert) den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen (act. 11). 8. Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR, wie bereits erwähnt (E. I./1.), sämtliche Vorakten über die drei gemeinsamen Kinder der Parteien beigezogen (act. 8/1-102, act. 9/182A-440). Mit Schreiben vom 29. November 2019 holte das Obergericht einen aktuellen Bericht über den Verlauf der Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern D._____ und E._____ ein (act. 16). Der Bericht der Beiständin vom 4. Dezember 2018 (Datum Poststempel 6. Dezember 2018) ging beim Gericht am 7. Dezember 2018 ein (act. 19). Es folgte die Anhörung von D._____ und E._____ durch eine Delegation des Gerichts (Referentin und Gerichtsschreiberin) am 12. Dezember 2018 (act. 20; Prot. S. 2 ff.). Die Parteien wurden im Anschluss an die Anhörung der beiden Kinder in Anwendung von Art. 298 Abs. 2 ZPO über das Ergebnis der Anhörung informiert, und es wurde ihnen Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme zum Protokoll der Kinderanhörung vom 12. Dezember 2018 und zur Eingabe der Beiständin vom 4. Dezember 2018 (act. 20). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. Dezember 2018 (act. 22) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 Stellung (act. 24). Die Beschwerdegegnerin stellte u.a. den Antrag, es sei die durch

- 7 die Vorinstanzen festgelegte Kontaktregelung zu bestätigen, mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe im Sinne von Art. 292 StGB bei Widerhandlung (act. 24 S. 2 oben). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs am 7. Januar 2019 zugestellt (act. 26, act. 27). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. Der Prozess ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, im Nachfolgenden einzugehen. II. 1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten übersehen, dass eine Kindeswohlgefährdung bei den beabsichtigten Übernachtungen akut und durchaus im Bereich des Wahrscheinlichen sei (act. 2 S. 8 unten). Die Vorinstanzen seien irrtümlich davon ausgegangen, dass Besuche mit Übernachtungen die Kinder nicht belasten würden. Diese Einschätzung sei deshalb zustande gekommen, weil der Bezirksrat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe (act. 2 S. 8). Der Bezirksrat habe das letzte Jahr (Kontaktabbruch durch die Mutter) überhaupt nicht gewürdigt und keinen aktuellen Bericht der Beiständin eingeholt, der sich über das letzte Jahr und die Auswirkungen auf das weitere Besuchsrecht äussern könnte (act. 2 S. 3 f., S. 8). Es sei nicht abgeklärt worden, ob die Mutter psychisch überhaupt in der Lage sei, die Kinder zu sich auf Besuch zu nehmen und bei sich zur Übernachtung zu haben (act. 2 S. 7). Sie selbst habe damals (gemeint: 2014) ausgeführt, dass sie sich Besuche aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nur mit einer Begleitperson zutraue (act. 2 S. 7 Rz 8.6). Da nun wieder ein Jahr verstrichen sei, in welchem keine Besuche stattgefunden hätten, sei die gesundheitliche Situation neu zu beurteilen. Es dränge sich gar auf, hier allenfalls ein psychologisches Gutachten anzufertigen, welches sich über die Belastung und Belastbarkeit der Mutter bei den beabsichtigten Übernachtungen der Kindern äussern könnte (act. 2 S. 7). Es sei durchaus möglich, dass die Kinder derzeit nicht mehr bei ihrer Mutter übernachten möchten. Ihm, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sei nicht bekannt, ob in der Zwischenzeit bei der KESB weitere Gespräche stattgefunden hätten (act. 2 S. 8 oben). Es dürfe nicht alleine auf die lange Zeit zurückliegenden und offenbar gut funktionierenden

- 8 - BBT-Besuche abgestellt werden (act. 2 S. 7). Vielmehr sei die aktuelle Situation massgebend. Damit ein angemessener Entscheid erfolgen könne, müsse sich auch die Beiständin resp. die Kinder über die aktuelle Situation äussern können (act. 2 S. 8). Es spreche zwar nichts gegen einen schrittweisen Ausbau des Besuchsrechts der Mutter. Heute jedoch sei der Ausbau zu früh (act. 2 S. 9). Die Mutter müsse sich zuerst an ihrem neuen Wohnort (gemeint in N._____) beweisen und aufzeigen, dass sie das Besuchsrecht auch dort kindsgerecht ausführen könne (act. 2 S. 3 unten f., 9). Faktisch und genau gesehen würden derzeit somit keine im Vergleich zum früher festgehaltenen Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil vom 1. Juni 2015 wesentlich veränderte Verhältnisse hinsichtlich der Einstellung der Kindsmutter zum Besuchsrecht mit den Kindern vorliegen, da die Kindsmutter nun wiederum, wie schon damals, keinen Kontakt mit den Kindern habe. Folglich sei eine Abänderung des Besuchsrechts mangels diesbezüglich wesentlicher Veränderungen gar nicht möglich. Es könne aber auf jeden Fall nicht einfach so an die früheren Besuche angeknüpft werden. Es müsse zuerst das Vertrauen wieder erarbeitet werden. Durch den Abbruch der Besuche habe sich die Kindsmutter quasi selbst aus dem Spiel genommen und müsse nun wieder auf Feld 1 starten (act. 2 S. 10). Es wäre derzeit gar wieder an begleitete Besuche zu denken, bis das Vertrauen der Kinder und die Stabilität der Mutter wieder da sei. Sicher sei aber, dass die (begleiteten) Besuche maximal einen Tag dauern und diese für eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr zu erfolgen hätten und zwar problemlos, bis das Besuchsrecht weiter ausgebaut werden könne (act. 2 S. 10 unten). 2. Der Bezirksrat und die KESB haben zur Gestaltung und Ausdehnung des persönlichen Kontaktes zwischen Mutter und den Kindern Ausführungen gemacht und sich vor allem mit den Argumenten des Vaters auseinandergesetzt, die KESB habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt (act. 7 S. 19). Zusammengefasst hielt der Bezirksrat unter Hinweis auf Beobachtungen und Einschätzungen der Beiständin fest, es seien keine Gründe ersichtlich, der Mutter nicht ein sogenannt gerichtsübliches (minimales) Kontaktrecht mit ihren Kindern zu gewähren. Der Bezirksrat wies auf den Kontaktabbruch hin, hielt aber gleichzeitig fest, die Beschwerdegegnerin habe zuvor während eines Jahres die Besuche zuverlässig

- 9 und regelmässig zur Freude der Kinder ausgeübt (act. 7 S. 17 unten f.). Der Bezirksrat wies darauf hin, dass ein regelmässiger und guter Kontakt zu beiden Elternteilen für die Entwicklung der Kinder wichtig sei und die Kinder sich positiv zu Wochenendbesuchen äusserten. Er bestätigte demzufolge das von der KESB angeordnete Kontaktrecht. Lediglich erklärend ist anzufügen, dass die Beiständin bereits seit fünf Jahren mit der Familie A._____ B._____ D._____ E._____ F._____ befasst ist (KESB-act. 16, act. 33 [Abklärungsbericht vom 22. Mai 2014]). Es blieb unbestritten, dass die KESB bzw. die Beiständin ihren Auftrag erfüllt (E. I./2.) und die Kinder regelmässig sieht und mit ihnen Gespräche führt (act. 7 S. 19 unten, act. 19; bspw. KESB-act. 59, act. 108 S. 2 [Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 28. Mai 2015 bis 31. Mai 2017]; KESB-act. 125). Die Beiständin holte Rückmeldungen ein bei den Verantwortlichen des Besuchstreffs, welche allesamt positiv waren. In den vergangenen beiden Jahren 2017 und 2018 sind die KESB und die Beiständin insbesondere auch wegen der Prüfung der Fremdplatzierung von F._____ intensiv mit der Familie A._____ B._____ D._____ E._____ F._____ befasst gewesen, und somit indirekt auch mit D._____ und E._____. Sie haben sich über die persönliche Beziehung der Eltern zu den Kindern ein Bild machen können. Der Beschwerdeführer selbst hielt fest, dass die begleiteten und später die unbegleiteten Besuche gut verlaufen sind (BR-act. 1 S. 6 unten). Die Überlegungen des Bezirksrates erscheinen deshalb überzeugend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Es ist im Folgenden auf die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. Es zeigt sich, dass die Einwände die Erwägungen des Bezirksrates nicht im Sinne des Beschwerdeführers zu relativeren vermögen. 3. Der Beschwerdeführer stellt implizite die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens in den Raum, ohne aber konkret die Gründe zu nennen, weshalb es für die Einräumung eines sogenannten gerichtsüblichen Kontaktes eines Gutachtens bedarf. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Umstände, die das Gericht veranlassen würden, ein Gutachten im Zusammenhang mit der Einräumung des persönlichen Kontaktes zwischen der Mutter und D._____ und E._____ einzuholen. Es finden regelmässige Gespräche zwischen der Beiständin und den

- 10 - Kindern statt. Es lassen sich auch dem neuesten Bericht der Beiständin vom 4. Dezember 2018 keine Anhaltspunkte für eine weitergehende Sachverhaltsabklärung entnehmen. Im Gegenteil wird betont, wie wichtig für das Wohl von D._____ und E._____ ein regelmässiger Kontakt zur Mutter ist (act. 19). Die erstmals vor Obergericht (und lediglich sinngemäss) beantragte Anhörung von D._____ und E._____ hat die Sicht des Beschwerdeführers nicht gestützt, wonach die (angeblich) psychisch instabile Situation der Mutter ein Übernachten der Kinder bei ihr verbieten würde (act. 2 S. 8). Die Kinder würden ihre Mutter gerne wiedersehen und sind auch bereit, alleine ohne erwachsene Begleitung mit dem Zug nach L._____ zu reisen und dort zu übernachten (Prot. S. 4 unten). D._____ sagt, es sei alles gut bei der Mutter, sie habe keine Ahnung, weshalb Funkstille herrsche (Prot. S. 4), sie habe ihre Mutter gerne, sie sei ihre Mutter. E._____ kann sich an seine Mutter erinnern, und er vermisst sie (Prot. S. 7). Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass das Verhältnis zwischen der Mutter und den Kindern gut ist. Eine Ergänzung des Sachverhalts (durch Einholen eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens) erübrigt sich (vgl. auch E. 4.2. weiter unten). 4.1. Streitig ist die Regelung des mütterlichen Kontaktes zu D._____ und E._____, insofern dieser nach Ablauf der Übergangsfrist von einem Jahr unbegleitet während eines ganzen Wochenendes mit Übernachten sein soll. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht absolut gegen ein unbegleitetes Besuchsrecht, sondern beantragt für eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr vierzehntägliche Besuche, die maximal einen Tag dauern. Verlaufen diese Besuche problemlos, könne der Kontakt ausgebaut werden. Der Beschwerdeführer selbst sieht zu Recht die Voraussetzungen eines sogenannten begleiteten Besuchsrecht nicht gegeben (Art. 274 Abs. 2 ZGB; zu den Voraussetzungen bspw. BGE 122 III 404ff., E. 3.b), auch wenn er ausführt, dass sich die Situation heute nicht anders präsentiere als im Zeitpunkt der Scheidung im Juni 2015 und so die anhaltende Notwendigkeit von drittbegleiteten Besuche insinuiert (E. II./1.). 4.2. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Was als angemessener Kontakt zu ver-

- 11 stehen ist, ist ein Ermessensentscheid und anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (anstatt vieler: BGE 131 III 209 E. 5). Ein übliches Besuchsrecht umfasst für Schulkinder in der Regel eine vierzehntägige Wochenendregelung von Samstag oder Freitagnachmittag/-abend bis Sonntag, abwechslungsweise die Doppelfeiertage und bis zur Hälfte der Schulferien (BGE 123 III 445, E. 3a-c; FamKomm-Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 23 mit weiteren Hinweisen). Die gerichtliche Festsetzung ist eine standardisierte Minimalregelung im Hinblick auf (mögliche) Konflikte zwischen den Eltern. 4.3.1. Der Beschwerdeführer macht, wie bereits erwähnt, geltend, die Beschwerdegegnerin sei aufgrund ihrer instabilen psychischen Situation nicht in der Lage, die Kinder zum Übernachten bei sich zu haben. Als Begründung führt er eigene Angaben der Beschwerdegegnerin an, wonach sie sich Besuche aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nur mit einer Begleitperson zutraue. Das Kinder- und Jugendsekretariat I._____ klärte im Jahre 2014 die Familie A._____ B._____ D._____ E._____ F._____ ab. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich dieser Abklärung festhielt, es sei im Moment die beste Lösung, wenn die Kinder beim Vater bleiben würden; sie sei selbst in Heimen aufgewachsen und möchte das den Kindern ersparen. Sie sei zur Zeit 100 % krank geschrieben. […] Besuche traue sie sich momentan aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nur mit einer Begleitperson zu (KESB-act. 33 S. 5 oben). Diese Äusserungen sind im Zusammenhang zu sehen mit den damals seit Jahren bestehenden prekären Verhältnissen in der Familie A._____ B._____ D._____ E._____ F._____. Bereits im Jahre 2012 klärte das Jugendsekretariat Bezirke G._____ und C._____ auf zwei Gefährdungsmeldungen hin die familiäre Situation ab. Der Beschwerdeführer wurde als sehr abweisend und anmassend beschrieben, die Beschwerdegegnerin als interessiert, aber dann wieder als monatelang abwesend (Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2012, KESB-act. 8 S. 4). Die Mutter sprach sich im Jahre 2013 gegenüber Verantwortlichen der KESB dahingehend aus, dass sie von ihrem Mann manipuliert und isoliert werde, sie sei physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen (KESB-act. 10/1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin erreichte die Trennung im März 2013, musste aber eigenen

- 12 - Angaben zufolge aufgrund des auf ihr lastenden Druckes die Kinder beim Vater zurücklassen (KESB-act. 10/1, act. 19/1, act. 19/2, act. 33 S. 5 oben). Diese vorübergehende Kontaktabbrüche führten zu Zurückhaltung und Verunsicherung der Kinder (vgl. KESB-act. 65 S. 6, Rz 3.3.). Die KESB hielt dann für den persönlichen Kontakt der Mutter mit ihren Kindern mit Rücksicht auf deren mögliche Entfremdung von der Mutter ein drittbegleitetes Besuchsrecht für erforderlich (Entscheid der KESB vom 28. Mai 2015, KESB-act. 65). Der Grund für die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts gemäss Entscheid vom 28. Mai 2015 bildete demnach der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin vor der Trennung vom Beschwerdeführer immer wieder für Wochen oder gar Monate abwesend war. Das eingeschränkte Besuchsrecht war nicht im Sinne einer Überwachung gedacht, sondern als Förderung eines zuverlässigen Rahmens des Kontaktes. Andere Gründe, die auf eine Gefährdung des Kindswohls schliessen liessen und gestützt darauf eine Einschränkung des Kontaktes bedingt hätten, lagen nicht vor und werden auch heute vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Insbesondere war nie die Rede davon, dass eingeschränkte kognitive oder psychische Fähigkeiten oder charakterliche Unzulänglichkeiten eine Einschränkung des Besuchsrechts notwendig machen. Ziel war ein ordentliches Besuchsrecht nach Ablauf des Jahres (KESB-act. 65 S. 7 oben, Rz 3.3.). An der Qualität der Beziehung zwischen Mutter und den Kindern, die bei der Regelung des persönlichen Kontaktes ein entscheidendes Element darstellt, wurde von Seiten der Behörden nie gezweifelt. Es wurde immer wieder betont, wie wichtig der Kontakt der Kinder zur Mutter ist. Die Termine im Besuchstreff nahm die Mutter immer zuverlässig und regelmässig wahr (vgl. bspw. KESB-act. 68 - act. 70), weshalb der Mutter und den Kindern erlaubt wurde, das BBT stundenweise zu verlassen. Die Beiständin hielt im Spätsommer 2016 fest, die Besuche würden nun seit einem Jahr gut verlaufen, die Mutter sei im Umgang mit den Kindern äusserst zuverlässig, die Rückmeldungen seien positiv. Vor allem die beiden Mädchen (F._____ und D._____) würden sich sehr über den Kontakt zur Mutter freuen. Der Vater sei in der Zusammenarbeit eher unzuverlässig und nehme Termine nicht wahr. Er sei gegen ein Regelbe-

- 13 suchsrecht, könne aber nicht begründen warum (KESB-act. 70). Vor Bezirksrat bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass die Besuche gut gelaufen seien (BRact. 1 S. 6 unten). Am 20. Oktober 2016 stellte die Beiständin bei der KESB Antrag auf Ausarbeitung eines Regelbesuchsrechts (KESB-act. 73). Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 28. Mai 2015 bis 31. Mai 2017 hielt die Beiständin fest, die Kinder hätten zu Beginn der Beistandschaft ein sehr negatives Bild der Mutter gehabt, stark geprägt vom Vater. Nachdem sie wieder regelmässig Kontakt gehabt hätten und das Vertrauen in die Mutter gewachsen sei, sei es der Wunsch von F._____ und D._____ gewesen die Besuche auf Wochenendbesuche auszudehnen (E._____ war damals noch ein Kleinkind). Die Mädchen hätten sich sehr positiv über die Kontakte zur Mutter geäussert (KESB-act. 108 S. 5 oben). Von E._____ sagt der Vater anlässlich einer Anhörung vor der KESB am 19. Januar 2016, die Kontakte seien gut verlaufen, E._____ habe gefragt, wann er wieder zur Mutter könne (KESB-act. 83 S. 2 unten). Mit Entscheid vom 24. August 2017 ordnete die KESB, wie bereits ausgeführt, ein sogenanntes Regelbesuchsrecht an. Der Bezirksrat sah nach einer sehr kurzen Übergangsphase von zwei Besuchstagen (zwei Mal Besuche je an einem Samstag in den ungeraden Kalenderwochen) ebenfalls ein Regelbesuchsrecht vor (E.I./1.4.). Der aktuelle Bericht der Beiständin vom 4. Dezember 2018 (act. 19) spricht sich erneut und unmissverständlich für ein Regelbesuchsrecht aus (act. 19). Es lassen sich dem Bericht keine Hinweise entnehmen, welche das Wohl der Kinder bei der Durchführung der von den Vorinstanzen angeordneten Kontaktregelung gefährden könnte. Im Gegenteil wird betont, dass es für das Wohl der Kinder sehr wichtig sei, mit der Mutter rasch wieder engere Beziehung aufzunehmen. Die Mutter habe bewiesen, dass sie in der Lage sei, einen kindesgerechten Kontaktaufbau aufzubauen. Das Grundproblem sei, dass es nicht möglich sei, mit dem Vater konstruktiv zusammen zu arbeiten. Hinsichtlich der Besuchskontakte zeige er kein Entgegenkommen und es mache den Anschein, dass es vor allem um eine Verhinderung zulasten der Kindsmutter gehe und nicht was das Beste für die Kinder sei (act. 19 S. 3). Termine für gemeinsame Elterngespräche mit dem Ziel, Besuchskontakte zu organisieren, seien immer wieder vom Vater abgesagt worden. Versprechungen, dass er sich für neue Termine melden würde, seien nicht einge-

- 14 halten worden. Sie, die Beiständin, habe versucht, ab September 2018 die begleiteten Besuche im BBT wieder einzurichten. Der Vater sei nicht bereit gewesen, die Anmeldung zu unterschreiben und habe die Zusammenarbeit anlässlich eines Telefongesprächs verweigert (act. 19 S. 3). Die Weigerung des Vaters in eine schulpsychologische Abklärung einzuwilligen und die Tatsache, dass alle Kinder massiv vernachlässigte Zähne hätten, werfe kein gutes Licht auf die Verantwortungsübernahme des Vaters. E._____ habe sehr schlechte Zähne und seine Schneidezähne seien verstummelt und schwarz, es seien die meisten (Zähne) ausgefallen. Der Vater habe bis heute keine Behandlung vorweisen können. E._____ sei im schulischen Bereich sehr schwach. Die Schule stelle eine massive Beeinträchtigung fest in der Aufmerksam- und Merkfähigkeit. Die Schule empfehle dringend eine Abklärung beim schulpsychologischen Dienst. Der Vater habe sein Einverständnis für eine Abklärung verweigert. Die Schulpflege erwäge eine Anordnung. (act. 19 S. 2). Die Beiständin bestätigt im aktuellen Bericht, dass sie die Kinder regelmässig sehe. Seit Januar 2017 hätten vier Gespräche mit D._____ und E._____ stattgefunden. Die Gesprächstermine seien immer wieder vom Vater abgesagt worden. Einmal seien die Kinder ohne Abmeldung nicht erschienen. Die Kinder hätten anlässlich des Gesprächs vom 5. Dezember 2018 bestätigt, dass sie sich einen Kontakt mit der Mutter wünschen und den Wunsch nach normalen Besuchskontakten mit Übernachtungen gewünscht (act. 19 S. 1). Die Kinder hätten das Interesse und das Engagement der Mutter geschätzt. 4.3.2. Der Beschwerdeführer hat sehr grosse Mühe, den Kontakt zwischen der Mutter und den gemeinsamen Kindern zuzulassen. Seit Anfang 2017 haben die Kinder ihre Mutter nicht mehr gesehen (BR-act. 45, act. 19 S. 3 oben). Dieser Unter- oder Abbruch der Besuche kann nicht als Begründung für erneut zeitlich eingeschränkte Besuchszeiten dienen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin für Kontakte mit ihren Kindern eingesetzt und zeigte sich entsprechend interessiert ihnen gegenüber (act. 2 S. 5 oben). Die Beschwerdegegnerin ersuchte zwei Mal erfolglos vor Bezirksrat um den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR-act. 2, act. 44). Sie

- 15 hat sich immer bemüht an Informationen über ihre Kinder aus der Schule zu kommen (zuletzt act. 25/5) und bot Hand, die Kinder auch nur tagsüber zu sehen. Die konsequente Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers auch der Schule und den Behörden gegenüber zieht sich wie ein roter Faden durch die Akten (bspw. BR-act. 45, BR-act. 8/36 S. 4, KESB- act 16 S. 1 unten, KESB-act. 19/2 S. 6, KESB-act. 40, KESB-act. 83). Eine Einladung (der Sache nach eine Vorladung) von D._____ und E._____ durch die KESB zu einem Gespräch sagte der Beschwerdeführer am Tag selbst ab mit der Begründung, er sei noch in Bern, es reiche ihm einfach nicht, er habe mit seiner Rechtsanwältin gesprochen und sich mit ihr beraten, es sei ja ehrenhaft von der KESB, dass sie mit den Kindern sprechen wollten, aber bevor der gefällte Entscheid rechtskräftig sei, sei seiner und seiner Rechtsanwältin Meinung nach [eine Anhörung] nicht sinnvoll (KESB-act. 125). Es blieb unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer gegen eine schulpsychologische Abklärung von E._____ wehrt, obwohl trotz (auch heilpädagogischer) Fördermassnahmen seine Lernschwierigkeiten gemäss eines Berichts der Primarschule I._____, Ausschuss Sonderpädagogik, vom 27. November 2018 gross sind (act. 25/4). Der Beschwerdeführer stellt auch die grossen Zahnprobleme von E._____ nicht in Abrede, auch wenn er sie nicht so gravierend darstellt, weil die fehlende Zahnhygiene und der Ausfall der Zähne die Milchzähne betreffen sollen (act. 22 S. 2). Eigenen Angaben zufolge ist der Vater die Zahnprobleme von E._____ angegangen (act. 22 S. 2). Er ist verantwortlich für die Zahnhygiene seiner Kinder und er kann diese nicht dem Gutdünken eines (kleinen) Kindes überlassen (Prot. S. 6). Es ist schwierig für den nicht obhutsberechtigten Elternteil eine Antwort zu finden auf ein derart grosses Ausmass an Verweigerung des anderen Elternteils (act. 23/4). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Beiständin habe sich ausgeschwiegen, welche Bemühungen die Mutter im Zeitraum von Anfang 2017 bis September 2018 unternommen habe, um Kontakt mit den Kindern zu haben bzw. worin der Grund des Kontaktabbruchs gelegen sei, zielt daher ins Leere (act. 22 S. 2).

- 16 - 4.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine Umstände vorgebracht wurden, welche eine Kontaktregelung ohne Übernachtungen rechtfertigten. Die Beschwerdegegnerin ist willens und fähig, ihren Kindern einen verlässlichen Rahmen für einen regelmässigen und geordneten Kontakt zu geben. Es zeigte sich an der Anhörung, dass D._____ und E._____ ein Gefühl der Vertrautheit zu ihrer Mutter bewahrt haben (Prot. S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer erklärt zum Ergebnis der Kinderanhörung, D._____ habe vor Gericht gesagt, der Kontakt mit der Mutter beschäftige sie nicht (act. 22 S. 3). Damit brachte sie gemäss Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass sie keinen Kontakt zur Mutter wünsche (act. 22 S. 3). Dies überzeugt nicht. D._____ vermag den fehlenden Kontakt zur Mutter nicht zu erklären. Sie versteht nicht, weshalb sie keinen Kontakt zur Mutter haben kann. Wenn Kinder spüren, dass etwas nicht in Ordnung ist oder sie keine Informationen bekommen, dann entwickeln sie ihre eigenen Erklärungen oder sie reagieren mit Abkapselung, damit sie Ruhe haben vor einem Thema, das sie belastet. Wenn D._____ auf entsprechende Fragen ausführt, es sei Vieles passiert, sie denke nicht daran, sie mache sich keine Gedanken darüber (ob sie F._____ vermisse), es sei alles gut (beim Vater), sie habe keine Sorgen, lediglich die Schule (gemeint vor allem die Noten) würde sie beschäftigen, es beschäftige sie nicht, weshalb sie keinen Kontakt zur Mutter habe, und sie rede und denke auch nicht darüber nach, weshalb sie auch nicht sagen könne, ob sie deswegen traurig sei, dann gibt D._____ zu verstehen, dass sie mit der familiären Situation nichts zu tun haben will. Das sind Anzeichen für einen Bewältigungsversuch einer hoffnungslosen Situation. 5. Der Bezirksrat legte seinem Urteil vom 9. Juli 2018 die Tatsache zugrunde, dass die Beschwerdegegnerin in N._____ lebt. Inzwischen lebt die Beschwerdegegnerin wieder in L._____ (act. 12, act. 24 S. 2). Die Beschwerdegegnerin zog in Rücksichtnahme auf den aufenthaltsrechtlichen Status ihres neuen Ehemannes wieder nach Q._____ GE. Der Aufenthalt in L._____ ist eigenen Angaben zufolge befristet, weshalb die Beschwerdegegnerin die Wohnung in N._____ behalten und zum Mietzins des Hauptmietvertrages untervermietet hat (act. 24 S. 2 unten). Ist der Aufenthaltsstatus des neuen Ehemannes rechtskräftig geregelt, will die Beschwerdegegnerin wieder nach N._____ ziehen.

- 17 - Der Umfang des Kontaktes hängt auch von den Lebensumständen der Beteiligten, wie bspw. deren Wohnorten, ab. Es drängen sich mit Hinweis auf die derzeitige Wohnsituationen der Parteien, L._____/C._____, Besuche mit Übernachtungen wegen der erheblichen Distanz und den damit verbundenen Reisezeiten geradezu auf. Wenn der Beschwerdeführer ausführt (dies bei einer Wohnsituation N._____/C._____), es sei sicher, dass die Besuche maximal einen Tag dauern dürfen und diese Regelung für eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr zu gelten habe, und zwar problemlos, bevor eine Ausweitung der Besuche geprüft werden könne (act. 2 S. 10 unten), verkennt er den Zweck der Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern. Liegt wie hier eine innere Bindung zwischen der Mutter und ihren 13- und 7-jährigen Kindern vor, sind in der Regel bereits aus diesem Grund umfangreichere Besuchszeiten einzuräumen. Hinzu kommt die räumliche Distanz. Der Besuchstag soll nicht weitgehend im Auto oder Zug verbracht werden. Nur ein persönlicher Verkehr, welcher grundsätzlich Übernachtungen bei der Mutter beinhaltet, ermöglicht einen angemessenen persönlichen Kontakt zwischen Mutter und D._____ und E._____. Das von der KESB mit Entscheid vom 24. August 2017 angeordnete vierzehntägliche Besuchsrecht von D._____ und E._____ bei oder mit der Mutter von Freitagabend bis Sonntagabend ist damit mit dem Bezirksrat zu bestätigen. 6.1. Eine kurze Übergangs- oder Angewöhnungsphase für die Überführung eines tageweisen Besuchsrechts in ein Wochenendbesuchsrecht ist nicht gerechtfertigt. Die Mutter ist präsent im Leben der Kinder, und es braucht keine Zeit, damit sich D._____ und E._____ wieder an ihre Mutter gewöhnen. Die Kinder sollen sich aber an die neue Situation von durchgehenden Wochenendbesuche von Freitagbis Sonntagabend gewöhnen können, weshalb die ersten zwei Besuche in L._____ von Samstag bis Sonntag festzulegen sind. Um Diskussionen rund um die Besuchszeiten von D._____ und E._____ bei ihrer Mutter zu vermeiden, die im höchsten Mass ihrem Wohl abträglich sind, ist die Kontaktregelung wie folgt detailliert zu regeln: An den Wochenenden vom 16./17. März 2019 und vom 30./31. März 2019 bringt der Beschwerdeführer D._____ und E._____ am Samstag auf den 9 Uhr 32 Zug,

- 18 ab Hauptbahnhof Zürich. Der Zug trifft in L._____ (Hauptbahnhof/...) um 12 Uhr 18 ein. Dort holt die Beschwerdegegnerin die Kinder ab. Am Sonntag bringt die Beschwerdegegnerin die Kinder auf den Schnellzug, 16 Uhr 42 Zug ab L._____ (...). Der Beschwerdeführer holt die Kinder am Hauptbahnhof Zürich um 19 Uhr 28 ab. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist eine Zugfahrt von 2 Stunden und 40 Minuten für D._____ und E._____ machbar. Der Zug hält an drei Orten (Bern, Fribourg, Lausanne) und ist direkt, es gibt keine Umsteigeorte. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass die 13 ½ jährige (vorsichtige und überlegte) Sekschülerin D._____ und der bald 7 ½ jährige E._____ aus einem Schnellzug Zürich-L._____ entführt werden könnte, entbehrt jeder Realität. Die mit Uhren und Handy ausgestatteten Kinder können unmöglich den L._____ bzw. den Zürcher Hauptbahnhof verpassen (act. 22 S. 4). D._____ kann gut lesen, zudem erfolgen in den Zügen Fahrgastinformationen per Durchsage. Ab dem Wochenende vom 12./13./14. April 2019 finden die Wochenendbesuche jeweils in den ungeraden Kalenderwochen, alle vierzehn Tage, von Freitagabend bis Sonntagnachmittag statt. Der Beschwerdeführer bringt die Kinder am Freitagabend am Hauptbahnhof Zürich auf den 18 Uhr 03 Schnellzug nach L._____. Der Zug trifft in L._____ (Hauptbahnhof / ...) um 20 Uhr 45 ein. Dort holt die Beschwerdegegnerin die Kinder ab. Am Sonntag bringt die Beschwerdegegnerin die Kinder auf den Schnellzug, 16 Uhr 42 Zug ab L._____ (...). Der Beschwerdeführer holt die Kinder im Hauptbahnhof Zürich um 19 Uhr 28 vom Zug ab. Die Kosten der Besuchsrechtsausübung fallen bei beiden Parteien angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse ins Gewicht. Sie sind von beiden Elternteilen zu tragen. Der Beschwerdeführer hat besorgt zu sein für ein gültiges Bahnbillett der Kinder nach L._____ und die Beschwerdegegnerin für ein solches der Kinder nach Zürich. 6.2. Das von der KESB angeordnete Feiertags- und Ferienbesuchsrecht ist ebenso zu bestätigen (KESB-act. 116, S. 8, Dispositivziffer 1.2.). Es ist zu vermerken, dass der Beschwerdeführer mit einem telefonischen Kontakt am Mitt-

- 19 wochnachmittag gemäss Dispositivziffer 1.2. Buchst. d) einverstanden ist. Die für die Wochenendbesuche festgelegte Regelung gilt auch für die Feiertagsbesuche und die Ferien. 6.3. Die gerichtliche Festsetzung der Kontakte der Kinder zur Mutter ist eine Konfliktregelung. Es steht den Eltern frei, sie im Einzelfall im gegenseitigen Einverständnis anders auszugestalten - sei das betreffend Daten und Zeiten, sei es betreffend der Reise vom einen zum anderen Teil. Da die heute getroffene Regelung aber nicht so sehr den Interessen der Eltern dienen als den Kontakt der Kinder zur Mutter gewährleisten soll, dürfen abweichende Abmachungen der Eltern nicht dazu führen, dass die gemeinsame Zeit von Kindern und Mutter merklich geschmälert wird. 7.1. Der Beschwerdeführer lässt einen persönlichen Kontakt der Kinder zu ihrer Mutter nicht zu. Die KESB und die Beiständin konnten den Beschwerdeführer nicht zu einem Einsehen bringen, wonach dem Kontakt zwischen den Kindern und der Mutter eine wichtige Bedeutung zukommt und dass es dem Wunsch und dem Wohl der Kinder entspricht, einen regelmässigen, angemessenen und möglichst entspannten Kontakt mit der Mutter zu haben. Die Beiständin, welche unbestrittenermassen in L._____ vor Ort war (act. 2 S. 6), geordnete Verhältnisse antraf und welche regelmässige Gespräche mit den Kindern führt, empfiehlt seit zwei Jahren ein vierzehntägliches Besuchsrecht. Art. 273 Abs. 1 ZGB regelt nicht einfach einen Anspruch des Elternteils auf angemessenen persönlichen Verkehr bzw. Umgang mit seinen Kindern, bei dem die Kinder nicht wohnen, sondern ebenso - und dies ist dem Beschwerdeführer gegenüber hervorzuheben - den Anspruch der Kinder auf angemessenen persönlichen Umgang mit dem Elternteil, bei dem sie nicht wohnen. Denn die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern ist anerkanntermassen wichtig und spielt für dessen Identitätsfindung eine sehr wichtige Rolle (vgl. etwa BGE 142 III 1, E. 3.4 [S. 6 f.] mit weiteren Hinweisen). In der möglichst reibungslosen Beziehungspflege zu beiden Eltern liegt daher ein grosses und gewichtiges Interesse der Kinder. Das verpflichtet beide Eltern diese Beziehungspflege nicht zu behindern, sondern sie im Gegenteil im Rahmen des Angemessenen zu ermöglichen und zu fördern. Es

- 20 liegt in der Verantwortung des Beschwerdeführers, im Interesse und damit zum Wohl der gemeinsamen Kinder, die Mutter im Leben der Kinder präsent zu machen und die Kontakte von D._____ und E._____ zu ihr zuzulassen und zu fördern. Eigene Interessen, Einstellungen und Rollenbilder des Beschwerdeführers haben dabei zurückzutreten. Und es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer damit abfinden muss, dass die Kinder eigene Persönlichkeiten sind, die eine Mutter und einen Vater haben, die für die Kinder beide wichtig und prägend sind. Das alles gilt umso mehr, wenn die Eltern – wie hier – die elterliche Sorge gemeinsam tragen, auch wenn ihre Ehe geschieden ist und sie nicht zusammen wohnen. Denn diese gemeinsame Sorge verlangt u.a., dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin (von sich aus und allenfalls mit Hilfe der Beiständin) über alle wesentlichen Belange von D._____ und E._____ berichtet. Nur so können die Grundlagen für die wichtigen, gemeinsam von den Eltern zu treffenden Entscheide im Leben der Kinder gegeben sein. Ebenso hat die Beschwerdegegnerin über wesentliches Vorgefallenes während ihrer Betreuungszeiten zu informieren. Der Beschwerdeführer hält sich seit Jahren nicht an diese Grundsätze. Er handelt somit gegen die Interessen der Kinder und damit gegen deren Wohl. Seit der Trennung im Jahre 2013 gibt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Kontakt zwischen der Mutter und den Kindern vor. An der Einstellung des Beschwerdeführers, den Kindern keinen normalen Kontakt mit der Mutter zu ermöglichen, hat sich bis heute nichts geändert ( act. 19, BR-act. 44 S. 1, act. 45, act. 19). Es wurde im Urteil vom 9. November 2018 in Sachen F._____ dargestellt, dass der kontrollierte und vom Vater beargwöhnte Kontakt der Kinder zur Mutter im hohen Masse deren Wohl abträglich ist. Es kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die dortigen Erwägungen, die beide Parteien kennen, verwiesen werden (Prozess Nr. PQ180049, Urteil vom 9. November 2018, E. I./1.5.2., II./4.3.2.-4.4.). Der Bezirksrat setzte dem Beschwerdeführer in einer gut verständlichen Weise auseinander, weshalb es wichtig ist, dass D._____ und E._____ regelmässig Kontakt mit ihrer Mutter haben und mit ihr auch Alltag erleben sollen. Der Be-

- 21 schwerdeführer führt vor Obergericht Einwände gegen ein Besuchsrecht mit Übernachten an, die er bereits die vergangenen beide Jahre zuvor vor den Vorinstanzen vorgebracht hat und welchen Befürchtungen die KESB und die Beiständin nachgingen. In diesem Sinne hält der Beschwerdeführer lediglich an seiner Sichtweise fest, wonach Besuche mit Übernachten bei der Mutter für die Kinder unzumutbar seien. Es ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, die festgelegte Kontaktregelung zu befolgen. Die Beiständin wird die zusätzliche Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Kontaktregelung zu kontrollieren. 7.2. Mit dem Erlass der Weisung ist zusätzlich gestützt auf Art. 292 StGB eine Bestrafung wegen allfälligen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung anzudrohen. Dem Beschwerdeführer wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, die festgelegte Kontaktregelung zu befolgen.

III. 1. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde vollumfänglich. Diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine in familienrechtlichen Prozessen zuweilen praktizierte hälftige Aufteilung der Gerichtskosten kommt vorliegend nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdegegnerin nicht zur Erstattung einer Beschwerdeantwort aufgefordert wurde. Es liegt keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Entscheidgebühr ist daher gemäss § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Sie ist bei gegebener Bandbreite (von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--) unter Hinweis auf die Anhörung vom 12. Dezember 2018 (Prot. S. 2 ff.) auf Fr. 1'200.-- festzulegen. Nachdem das Gericht von einer Fristansetzung für die Beschwerdeantwort absah, sondern lediglich eine Frist zu einer freigestellten Stellungnahme ansetzte (act. 20), ist die Parteientschädigungen massvoll festzulegen. Angemessen sind Fr. 1'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 22 - 2. Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2; Art. 119 ZPO). Er verfügt gemäss Akten nicht über die finanziellen Mittel im Sinne des Gesetzes (Art. 117 lit. a ZPO; Einkommenspfändung act. 23/7). Die Beschwerde ist allerdings unbegründet (Art. 117 lit. b ZPO). Irgendetwas von Belang, das zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, führt der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Entscheide nicht an. Die von den Vorinstanzen angeordnete Regelung ist in jeder Hinsicht angemessen und richtig. Dem Beschwerdeführer ist heute nur deshalb infolge fehlender Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, weil eine Kinderanhörung durchgeführt wurde und der Prozess damit Weiterungen erfuhr. Der Beschwerdeführer ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Massgabe von Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist. 3. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11). Das Gesuch ist unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin zu bewilligen (act. 12, act. 25/1). Die Beschwerdegegnerin ist wie bereits zuvor der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 23 - 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung zusammen dem mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates C._____ vom 9. Juli 2018 wird abgewiesen und die Kontaktregelung gemäss Entscheid der KESB C._____ vom 24. August 2017, Dispositivziffer 1.2., mit der nachfolgenden Änderung gemäss Dispositiv-Ziffer 2 bestätigt. 2. Dispositiv Ziffer 1.2. a) des Entscheides der KESB C._____ vom 24. August 2017 wird neu wie folgt formuliert: Die Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern D._____ und E._____ werden wie folgt festgelegt: "a) Die Mutter und die Kinder verbringen gemeinsam die beiden Wochenende von Samstag, 16. März bis Sonntag, 17. März 2019 und von Samstag, 30. März bis Sonntag, 31. März 2019. Der Vater bringt D._____ und E._____ am Samstagmorgen zum Hauptbahnhof Zürich auf den 09 Uhr 32 Zug nach L._____, wo die Mutter die Kinder um 12 Uhr 18 am Hauptbahnhof (...) entgegennimmt. Die Mutter bringt am Sonntag die Kinder in L._____ auf den 16 Uhr 42 Zug nach Zürich HB, wo der Vater die Kinder um 19 Uhr 28 abholt. Die Mutter wird sodann für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ erstmals ab dem Wochenende vom 12./13./14. April 2019 in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Grenzt das Wochenende an einen eidgenössischen Feiertag, wird es um diesen verlängert. Der Vater bringt D._____ und E._____ am Freitagabend zum Hauptbahnhof Zürich auf den 18 Uhr 03 Zug nach L._____, wo die Mutter die Kinder um 20 Uhr 45 am Hauptbahnhof (...) entgegennimmt. Die Mutter bringt am Sonntag die Kinder in L._____ auf den 16 Uhr 42 Zug nach Zürich HB, wo der Vater die Kinder um 19 Uhr 28 abholt. Der Vater kommt für die Fahrtkosten von Zürich nach L._____ auf und die Mutter für die Fahrtkosten von L._____ nach Zürich.

- 24 - 3. Dispositiv Ziffer 1.2. des Entscheides der KESB C._____ vom 24. August 2017 wird neu wie folgt ergänzt: "e) Dem Vater wird die Weisung erteilt, der Kontaktregelung Folge zu leisten. d) Die Weisung an den Vater, der Kontaktregelung Folge zu leisten, wird mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verbunden für den Fall, dass er die Regelung des persönlichen Verkehrs der Kinder mit der Mutter missachtet. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." f) Die Beiständin erhält den Auftrag, die Einhaltung der Kontaktregelung zu kontrollieren." 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Dispositivziffer 4 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 123 ZPO). 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigungen von Fr. 1'000.– zuzüglich Fr. 77.– für die Mehrwertsteuer von 7,7 %, also total Fr. 1'077.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2 und act. 22 je inkl. Beweismittelverzeichnis, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._____, die Beiständin H._____, c/o kjz I._____, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten –an den Bezirksrat C._____, je gegen Empfangsbestätigung. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 25 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019 Erwägungen: Die Kosten der Besuchsrechtsausübung fallen bei beiden Parteien angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse ins Gewicht. Sie sind von beiden Elternteilen zu tragen. Der Beschwerdeführer hat besorgt zu sein für ein gültiges Bahnbillett der Kinder nach L... 6.3. Die gerichtliche Festsetzung der Kontakte der Kinder zur Mutter ist eine Konfliktregelung. Es steht den Eltern frei, sie im Einzelfall im gegenseitigen Einverständnis anders auszugestalten - sei das betreffend Daten und Zeiten, sei es betreffend ... 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung zusammen dem mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates C._____ vom 9. Juli 2018 wird abgewiesen und die Kontaktregelung gemäss Entscheid der KESB C._____ vom 24. August 2017, Dispositivziffer 1.2., mit der nachfolgenden Änderung gemäss Dispositiv-Ziffer ... 2. Dispositiv Ziffer 1.2. a) des Entscheides der KESB C._____ vom 24. August 2017 wird neu wie folgt formuliert: Die Kontakte zwischen der Mutter und den Kindern D._____ und E._____ werden wie folgt festgelegt: 3. Dispositiv Ziffer 1.2. des Entscheides der KESB C._____ vom 24. August 2017 wird neu wie folgt ergänzt: 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt. 5. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Dispositivziffer 4 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung bleibt ausdrücklich vorbeh... 6. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigungen von Fr. 1'000.– zuzüglich Fr. 77.– für die Mehrwertsteuer von 7,7 %, also total Fr. 1'077.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2 und act. 22 je inkl. Beweismittelverzeichnis, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._____, die Beiständin H._____, c/o k... 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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