Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2018 PQ180021

21 giugno 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,850 parole·~24 min·10

Riassunto

Regelung der Kontakte

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 21. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Regelung der Kontakte Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 1. März 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2017.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____, der am tt.mm.2014 geboren wurde. Sie leben getrennt und tragen gemeinsam die elterliche Sorge für ihren Sohn. 1.1 Im Dezember 2016 wandte sich der Vater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) mit dem Ersuchen, den persönlichen Verkehr zwischen ihm und dem Sohn schriftlich zu regeln, nachdem Versuch zu einer einvernehmlichen Lösung auch mit Hilfe Dritter vom Sozialzentrum … gescheitert seien. Die KESB führte ihr Verfahren durch, hörte namentlich die Eltern an, und regelte dann mit Beschluss vom 27. April 2017 den persönlichen Verkehr von Vater und Sohn. Zudem forderte die KESB die Eltern auf, an einer Mediation teilzunehmen, mit dem Ziel, insbesondere gegenseitiges Vertrauen im Hinblick auf die Wahrnehmung der Elternrolle aufzubauen, und sie errichtete für C._____ gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft. Zur Beiständin ernannt wurde D._____ (vgl. KESB-act. 44 [= act. 7/2/1], S. 11 f. ). Die Regelung des persönlichen Verkehrs durch die KESB sah die Betreuung von C._____ durch den Vater während eines Nachmittags pro Woche sowie an jedem zweiten Wochenende samstags und sonntags vor, letzteres für längstens sechs Monate ohne Übernachtung. Für die Zeit ab dem Sommer 2018 war überdies eine Betreuung während dreier Ferienwochen vorgesehen (vgl. a.a.O., S. 11). 1.2 Mit diesem Beschluss der KESB war die Mutter nicht einverstanden. Sie lehnte sowohl die Mediation wie auch die Beistandschaft für C._____ ab und erachtete den Umfang des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Vater als zu gross. Sie beschwerte sich entsprechend am 30. Mai 2017 beim Bezirksrat Zürich (vgl. act. 7/1). Der Bezirksrat führte in der Folge sein Verfahren schriftlich durch. Die Beschwerdeantwort, in der der Vater u.a. den Antrag stellen liess, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, datiert vom 3. Juli 2017 (vgl. act. 7/12).

- 3 - Am 3. August 2017 wies der Bezirksrat diesen Antrag des Vaters ab. Weitere wesentliche Verfahrensschritte, namentlich eigene Abklärungen oder ein Gespräch mit den Eltern, um eine gemeinsame Lösung zu finden, wurden in der Folge nicht unternommen. Am 6. Februar 2018 liess die Mutter dem Bezirksrat mitteilen, dass sie nach E._____ zu ihren Eltern gezogen sei, was die Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung enorm vereinfache. Der Vater sei informiert und das erste Besuchswochenende habe in E._____ stattgefunden (vgl. act. 7/24). Am 1. März 2018 fällte der Bezirksrat sein Urteil, mit dem er sowohl die von der KESB vorgesehene Aufforderung an die Eltern, eine Mediation zu besuchen, als auch die Beistandschaft für C._____ aufhob und folgende Regelung zum persönlichen Verkehr des Sohns mit dem Vater traf (vgl. act. 6 [= act. 3/1 = act. 7/32] S. 15): A._____ wird für berechtigt erklärt, seinen Sohn C._____ jedes zweite Wochenende am Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Ab dem ordentlichen Kindergarteneintritt von C._____ wird A._____ für berechtigt erklärt, C._____ jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird A._____ ab dem ordentlichen Kindergarteneintritt von C._____ für berechtigt erklärt, C._____ während dreier Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Ferienwochen einzeln auszuüben und anfangs Jahr anzukündigen sind. 2. Mit dem Urteil des Bezirksrates war der Vater nicht einverstanden. Er beschwerte sich mit Schriftsatz vom 6. April 2018 (eingegangen am 9. April 2018) bei der Kammer rechtzeitig über die vom Bezirksrat vorgesehene Regelung des persönlichen Verkehrs (vgl. act. 2, dort insbes. S. 2). Daraufhin wurden von Amtes wegen die vorinstanzlichen Akten, zu denen auch die Akten der KESB gehören, beigezogen. Der Mutter wurde Gelegenheit gegeben, die Beschwerde schriftlich zu beantworten. Nachdem sie diese Gelegenheit am 16. Mai 2018 wahrgenommen hatte (vgl. act. 11), wurde den Eltern angezeigt, dass eine Befragung durch den Referenten und anschliessend eine Einigungsverhandlung durchgeführt werde (vgl. act. 12). Die Befragung der Eltern sowie die Einigungsverhandlung fanden am

- 4 - 19. Juni 2018 statt (vgl. dazu act. 14/1 - 2 und Prot. S. 5 ff.). Die Eltern einigten sich dabei auf Folgendes (vgl. act. 17): "Die Parteien treffen folgende Vereinbarung, und legen deren Punkt A dem Obergericht zur Genehmigung vor: A. Regelung des persönlichen Verkehrs von Sohn und Vater Die Eltern wissen, dass der regelmässige und reibungslose persönliche Verkehr ihres Sohnes mit seinem Vater und dessen Familie für den Sohn wichtig ist. Sie verpflichten sich daher, diesen Kontakt mit der nachstehenden Regelung sicherzustellen und durch ihr Verhalten untereinander sowie gegenüber dem Sohn wohlwollend zu fördern. 1. Der gewöhnliche persönliche Verkehr des Sohnes erfolgt nach einem festen Turnus, und es ist der Vater berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 1.1. Am Samstag 30. Juni 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und am 1. Juli 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am 14. Juli 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Danach ist die Mutter in den Ferien. 1.2. Ab 1. September 2018 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. 1.3. Ab 1. Juli 2021 an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. 1.4. Jeweils am 23. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. 1.5. Fällt das Wochenende gemäss vorstehenden Ziffern 1.2. und 1.3. - auf Ostern, so dauert die Betreuungszeit des Vaters von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr; - auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungszeit des Vaters bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. 2. Die Eltern verpflichten sich zudem, den persönlichen Verkehr des Sohnes mit dem Vater in Form von Ferien sicherzustellen. 2.1. Der Vater ist daher berechtigt und verpflichtet, den Sohn wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: - im zweiten Halbjahr 2018 für eine Woche, nämlich in der ersten Ferienwoche der F._____ [Schule]; - im Jahr 2019 für die Zeit ab 1. April während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von zwei Wochen;

- 5 - - ab dem Jahr 2020 während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr. Als Woche gelten sieben aufeinanderfolgende Nächte (z.B. Samstag auf Samstag). 2.2. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. 2.3. Der Wochenendturnus gemäss vorstehender Ziffer 1 wird durch die Ferien nicht unterbrochen. In die Ferien fallende Wochenenden können weder kompensiert noch nachgeholt werden. Fällt das Ende einer Ferienwoche, die der Sohn beim Vater verbringt, auf ein Wochenende, an dem der Vater den Sohn turnusgemäss zu betreuen hat, so verlängert sich dessen Betreuungszeit bis Sonntag, 17.00 Uhr respektive 19.00 Uhr. 3. Entfällt aus einem vom Vater nicht zu vertretenden Grund, 3.1. ein Wochenende gemäss vorstehender Ziffer 1, so ist es am darauffolgenden Wochenende nachzuholen; 3.2. einer der in vorstehender Ziffer 1 aufgeführten Tage an Weihnachten bzw. Neujahr, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung sonst turnusgemäss der Mutter obliegen würde; 3.3. ein nach den vorstehenden Ziffern 3.1 und 3.2 nachzuholendes Wochenende, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung der Mutter turnusgemäss obliegen würde; 3.4. eine gemäss Ziffer 2 vereinbarte Ferienwoche, während der der Vater das Kind betreuen sollte, so ist sie in den darauffolgenden Schulferien nachzuholen. 4. Der Vereinbarung der Eltern vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte. 5. Die Eltern verpflichten sich, bis Ende 2018 folgende Regeln der Kommunikation untereinander zu beachten: 5.1. Der Vater berichtet der Mutter nach jedem Besuchswochenende per E-Mail, wie er das Wochenende mit C._____ im Wesentlichen verbracht hat. 5.2. Die Mutter berichtet dem Vater bis jeweils spätestens am Freitagabend bevor C._____ zum Vater geht per E-Mail, was C._____ in den letzten Wochen im Wichtigen erlebt hat.

- 6 - B. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 3. C._____ wohnt heute bei der Mutter bzw. bei der Mutter und deren Eltern in E._____. Strittig war zwischen den Eltern seit ihrer Trennung der Umfang des persönlichen Verkehrs bzw. Umgangs von C._____ zu seinem Vater, der heute in G._____ wohnt. Dieser Verkehr bzw. Umgang ist aufgrund von Art. 273 Abs. 1 ZGB zu regeln. Im Prozess gelten die Untersuchungs- und Offizialmaxime, weshalb Vereinbarungen der Parteien über den persönlichen Verkehr bzw. Umgang daher vom Gericht zu genehmigen sind. 3.1 Beim persönlichen Verkehr bzw. Umgang i.S. des Art. 273 Abs. 1 ZGB steht das Kindeswohl im Vordergrund. Ziel ist – im Interesse des Kindes – stets der regelmässige unbehinderte Kontakt zu dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt, sowie zu dessen Familie, damit es die für seine Persönlichkeit und Entwicklung wichtige Beziehung zu beiden Eltern möglichst spannungsfrei leben kann. Es ist daher stets eine Regelung zu treffen, die den konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls entspricht; namentlich zu berücksichtigen sind dabei etwa das Alter des Kindes, der schulische Rahmen, in dem sich das Kind bewegt, oder die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern sowie allfällige berufliche Einschränkungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht wohnt. Zu verdeutlichen ist hier noch, dass es beim persönlichen Verkehr bzw. Umgang (auch Besuchsrecht genannt) nicht einfach um ein Recht des Elternteils geht, bei dem das Kind nicht wohnt, sondern insbesondere um ein Recht des Kindes, das ihm kraft seiner Persönlichkeit zusteht (vgl. dazu insbes. OGer ZH, LC160039 vom 20. Juli 2016). Denn das Kind hat zwei Eltern und deren Familien – beide sind Teil seiner Identität. Beide Eltern haben daher die Pflicht, ihrem gemeinsamen Kind diesen Kontakt in einem dem Kind gedeihlichen Rahmen zu ermöglichen. Sie haben alles zu unterlassen, was diesen Kontakt sachlich oder persönlich erschwert. Zu verhindern ist vor allem, dass das Kind in eine Loyalitätskonflikt gerät, womit insbesondere ein Konflikt des Kindes in seiner Loyalität gegenüber dem Elternteil gemeint ist, bei dem es wohnt und mit dessen Einstellun-

- 7 gen und Vorstellungen es sich täglich auseinandersetzen muss. Die Eltern haben deshalb ihre eigenen Vorstellungen, Einstellungen und Wünsche insbesondere im Zusammenhang mit den Kontakten im Interesse bzw. Wohl ihres Kindes zurückzustellen. Den Elternteil, bei dem das Kind wohnt, trifft daher insbesondere die Pflicht, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil wohlwollend zu begleiten bzw. zu fördern (vgl. dazu etwa BGE 142 III 1, dort E. 3.4 m.w.H., ferner beispielhaft etwa BGer, Urteil 5A_475/2009), das Kind m.a.W. positiv auf die Kontakte einzustellen, in Respekt auch vor den anderen Einstellungen und Vorstellungen des anderen Elternteils. Solche unterschiedlichen Einstellungen und Vorstellungen der Eltern (namentlich etwa dazu, was für das Kind besser sei bzw. richtig oder gar einzig richtig ist) sind normal und daher allenthalben anzutreffen – und sie verschwinden weder durch die Trennung der Eltern noch durch Nichtbeachtung oder Forderungen gegenüber dem anderen, wie dieser sich zu verhalten habe. Da die unterschiedlichen Vorstellungen und Einstellungen bleiben, sind sie von den Eltern in gegenseitigem Respekt auszuhalten. Beide Eltern trifft ebenfalls die Pflicht, allfällige gegenseitige Animositäten bzw. Abneigungen nicht vor dem Kind auszuleben oder das Kind gar in ihre Konflikte einzubeziehen und dadurch die Pflege des persönlichen Umgangs zu belasten. Ein für das Kind gedeihlicher persönlicher Umgang verlangt von den Eltern, sich untereinander darüber auszutauschen, gemeinsam nach Lösungen zu suchen und sich entsprechend anzustrengen (für ihr Kind schlecht bzw. gar schädlich wäre es demgegenüber, wenn die Eltern auf Austausch verzichteten und ihr Kind als Boten verwendeten oder gar als Informanten über den anderen missbrauchten). Das Gebot des gegenseitigen Austauschs unter den Eltern gilt umso mehr, wenn die Eltern wie hier die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind tragen; denn das verlangt u.a. vom Elternteil, bei dem das Kind wohnt, dass es dem anderen Elternteil von sich aus (also unaufgefordert) über alle wesentlichen Belange des Kindes berichtet – nur so können die Grundlagen für die wichtigen, gemeinsam von beiden Eltern zu treffenden Entscheide im Leben des Kindes wirklich vorhanden sein. 3.2 Die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. Umgangs, auf die sich die Eltern am 19. Juni 2018 verständigt haben, orientieren sich an eben dargelegten

- 8 - Gesichtspunkten und bieten C._____ die Möglichkeit, die Beziehung zum Vater und dessen Familie auf der Basis von Konstanz und Regelmässigkeit aufzubauen bzw. zu vertiefen, wie es bereits die Regelung der KESB vorgesehen hatte. Sie liegt daher im wohlverstandenen Interesse von C._____, weshalb einer Genehmigung durch das Gericht insofern nichts entgegen steht. Wichtig ist insbesondere, dass C._____ auch beim Vater übernachtet und so mehr in dessen Lebensverhältnisse eingebunden wird, soweit das bei getrennten Wohnorten der Eltern möglich ist. Dem selben Ziel dient die Ferienregelung. In der Einigungsverhandlung wurden die Ferien für 2018 bereits terminlich fixiert. Die Eltern verständigten sich dabei auf die erste Herbstferienwoche der F._____ (vgl. Prot. S. 11), deren Maternelle C._____ zur Zeit besucht. In der Vereinbarung (Ziffer 2.1) kommt das allerdings nicht hinreichend zum Ausdruck, weshalb hier noch eine Präzisierung nötig ist. Die Umsetzung der Möglichkeiten, die die Vereinbarung im Interesse von C._____ bietet, liegt in der gemeinsamen Verantwortung der Eltern, was im Übrigen auch Ziffer 4 der Vereinbarung klarstellt. Sowohl aus den Akten als auch aus der Befragung der Eltern am 19. Juni 2018 ergibt sich allerdings, dass sich die Eltern bislang über die Belange von C._____ miteinander nicht so austauschten, wie das nötig (vgl. Prot. S. 7 und S. 8 f.) und auch üblich ist. Die Befragung der Mutter hat gezeigt, dass sie statt dessen C._____ als Informationsquelle über die Besuche benutzt (vgl. Prot. S. 8). Das geht schlicht nicht an, sondern ist für das Kind schädlich. Denn es bringt C._____ über kurz oder lang in einen Loyalitätskonflikt gegenüber der Mutter, weil er letztlich gezwungen wird, sich entweder deren Einstellungen und Vorstellungen anzupassen und im schlimmsten Fall dann den Umgang mit dem Vater zu verweigern, oder zu verschweigen, was ihm gefällt, aber nicht den Vorstellungen oder Einstellungen der Mutter entspricht. Es ist daher richtig und wichtig, dass die Eltern vereinbart haben, sich auszutauschen, und zwar einstweilen per E-Mail (vgl. Ziffer 5 der Vereinbarung). Es ist davon auszugehen, dass sie als ihrem Kind gegenüber verantwortungsbewusste Eltern mindestens diesen Austausch auch nach Ende 2018 pflegen. Die Eltern haben in der Einleitung zu ihrer Vereinbarung denn auch ihre Verantwortung erkannt, indem sie ausdrücklich kundgaben, sie wüssten um die Wichtigkeit eines regelmäs-

- 9 sigen und reibungslosen persönlichen Verkehrs von C._____ und seinem Vater und um ihre Pflicht, diesen persönlichen Verkehr durch ihrer Verhalten untereinander sowie gegenüber C._____ wohlwollend zu fördern. Die Vereinbarung liegt somit insgesamt im Interesse von C._____. Sie ist insoweit zu genehmigen und daher verbunden mit der vorhin erwähnten Präzisierung in das Dispositiv zu übernehmen. Die Dispositivziffer I des Urteil des Bezirksrates ist entsprechend aufzuheben. Der guten Ordnung halber ist zudem eigens vorzumerken, was die Eltern in der Einleitung ihrer Vereinbarung festgehalten haben. 3.3 Im Übrigen blieb die Dispositivziffer I des Urteil des Bezirksrates unangefochten. Es besteht heute kein Anlass, im Interesse des Kindes von Amtes wegen darauf zurückzukommen. Anzumerken bleibt immerhin, dass dann, wenn die Eltern den Austausch gemäss Ziffer 5 ihrer Vereinbarung nach Ende 2018 nicht mehr weiter pflegen, im Interesse von C._____ erneut und ernsthaft die Frage einer Mediation aufgegriffen werden müsste, mit dem Ziel, die Kommunikationsfähigkeit und den Kommunikationsfluss der Eltern zu verbessern. Ergänzend käme allenfalls auch die Errichtung einer Beistandschaft in Frage. 4. Das Prozesskostendispositiv des bezirksrätlichen Urteils blieb unangefochten und ist daher zu bestätigen. Die Verlegung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist der Vereinbarung der Parteien entsprechend (vgl. vorn E. 2) vorzunehmen. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG zu bemessen sowie gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG auf die Hälfte zu reduzieren. Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 1. März 2018 wird aufgehoben, soweit sie den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Sohn C._____ regelt, und durch folgende Fassung ersetzt:

- 10 - 1. Der gewöhnliche persönliche Verkehr des Sohnes mit dem Vater erfolgt nach einem festen Turnus, und es ist der Vater berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 1.1. Am Samstag 30. Juni 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und am 1. Juli 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am 14. Juli 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Danach ist die Mutter in den Ferien. 1.2. Ab 1. September 2018 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. 1.3. Ab 1. Juli 2021 an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. 1.4. Jeweils am 23. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. 1.5. Fällt das Wochenende gemäss vorstehenden Ziffern 1.2. und 1.3. - auf Ostern, so dauert die Betreuungszeit des Vaters von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr; auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungszeit des Vaters bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. 2. Die Eltern verpflichten sich zudem, den persönlichen Verkehr des Sohnes mit dem Vater in Form von Ferien sicherzustellen. 2.1. Der Vater ist daher berechtigt und verpflichtet, den Sohn wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: im zweiten Halbjahr 2018 für eine Woche, nämlich in der ersten Herbstferienwoche der F._____; - im Jahr 2019 für die Zeit ab 1. April während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von zwei Wochen; - ab dem Jahr 2020 während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr. Als Woche gelten sieben aufeinanderfolgende Nächte (z.B. Samstag auf Samstag). 2.2. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. 2.3. Der Wochenendturnus gemäss vorstehender Ziffer 1 wird durch die Ferien nicht unterbrochen. In die Ferien fallende Wochenenden können weder kom-

- 11 pensiert noch nachgeholt werden. Fällt das Ende einer Ferienwoche, die der Sohn beim Vater verbringt, auf ein Wochenende, an dem der Vater den Sohn turnusgemäss zu betreuen hat, so verlängert sich dessen Betreuungszeit bis Sonntag, 17.00 Uhr respektive 19.00 Uhr. 3. Entfällt aus einem vom Vater nicht zu vertretenden Grund, 3.1. ein Wochenende gemäss vorstehender Ziffer 1, so ist es am darauffolgenden Wochenende nachzuholen; 3.2. einer der in vorstehender Ziffer 1 aufgeführten Tage an Weihnachten bzw. Neujahr, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung sonst turnusgemäss der Mutter obliegen würde; 3.3. ein nach den vorstehenden Ziffern 3.1 und 3.2 nachzuholendes Wochenende, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung der Mutter turnusgemäss obliegen würde; 3.4. eine gemäss Ziffer 2 vereinbarte Ferienwoche, während der der Vater das Kind betreuen sollte, so ist sie in den darauffolgenden Schulferien nachzuholen. 4. Der Vereinbarung der Eltern vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte. 5. Die Eltern verpflichten sich, bis Ende 2018 folgende Regeln der Kommunikation untereinander zu beachten: 5.1. Der Vater berichtet der Mutter nach jedem Besuchswochenende per E-Mail, wie er das Wochenende mit C._____ im Wesentlichen verbracht hat. 5.2. Die Mutter berichtet dem Vater bis jeweils spätestens am Freitagabend bevor C._____ zum Vater geht per E-Mail, was C._____ in den letzten Wochen im Wichtigen erlebt hat. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien die von ihnen am 19. Juni 2018 getroffenen Vereinbarung im Wissen um die Wichtigkeit eines regelmässigen und reibungslosen persönlichen Verkehrs ihres Sohnes mit seinem Vater und dessen Familie abgeschlossen haben und sich daher verpflichten, diesen persönlichen Verkehr durch das Einhalten der Regel darüber sicherzustellen sowie durch ihr Verhalten untereinander und dem Sohn gegenüber wohlwollend zu fördern.

- 12 - 3. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 1. März 2018 bestätigt. 4. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, an D._____, SZ …, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Urteil vom 21. Juni 2018 Erwägungen: A. Regelung des persönlichen Verkehrs von Sohn und Vater Die Eltern wissen, dass der regelmässige und reibungslose persönliche Verkehr ihres Sohnes mit seinem Vater und dessen Familie für den Sohn wichtig ist. Sie verpflichten sich daher, diesen Kontakt mit der nachstehenden Regelung sicherzustellen und dur... 1. Der gewöhnliche persönliche Verkehr des Sohnes erfolgt nach einem festen Turnus, und es ist der Vater berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 1.1. Am Samstag 30. Juni 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und am 1. Juli 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am 14. Juli 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Danach ist die Mutter in den Ferien. 1.2. Ab 1. September 2018 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. 1.3. Ab 1. Juli 2021 an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. 1.4. Jeweils am 23. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. 1.5. Fällt das Wochenende gemäss vorstehenden Ziffern 1.2. und 1.3. - auf Ostern, so dauert die Betreuungszeit des Vaters von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr; - auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungszeit des Vaters bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. 2. Die Eltern verpflichten sich zudem, den persönlichen Verkehr des Sohnes mit dem Vater in Form von Ferien sicherzustellen. 2.1. Der Vater ist daher berechtigt und verpflichtet, den Sohn wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: - im zweiten Halbjahr 2018 für eine Woche, nämlich in der ersten Ferienwoche der F._____ [Schule]; - im Jahr 2019 für die Zeit ab 1. April während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von zwei Wochen; - ab dem Jahr 2020 während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr. Als Woche gelten sieben aufeinanderfolgende Nächte (z.B. Samstag auf Samstag). 2.2. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferie... 2.3. Der Wochenendturnus gemäss vorstehender Ziffer 1 wird durch die Ferien nicht unterbrochen. In die Ferien fallende Wochenenden können weder kompensiert noch nachgeholt werden. Fällt das Ende einer Ferienwoche, die der Sohn beim Vater verbringt, au... 3. Entfällt aus einem vom Vater nicht zu vertretenden Grund, 3.1. ein Wochenende gemäss vorstehender Ziffer 1, so ist es am darauffolgenden Wochenende nachzuholen; 3.2. einer der in vorstehender Ziffer 1 aufgeführten Tage an Weihnachten bzw. Neujahr, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung sonst turnusgemäss der Mutter obliegen würde; 3.3. ein nach den vorstehenden Ziffern 3.1 und 3.2 nachzuholendes Wochenende, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung der Mutter turnusgemäss obliegen würde; 3.4. eine gemäss Ziffer 2 vereinbarte Ferienwoche, während der der Vater das Kind betreuen sollte, so ist sie in den darauffolgenden Schulferien nachzuholen. 4. Der Vereinbarung der Eltern vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte. 5. Die Eltern verpflichten sich, bis Ende 2018 folgende Regeln der Kommunikation untereinander zu beachten: 5.1. Der Vater berichtet der Mutter nach jedem Besuchswochenende per E-Mail, wie er das Wochenende mit C._____ im Wesentlichen verbracht hat. 5.2. Die Mutter berichtet dem Vater bis jeweils spätestens am Freitagabend bevor C._____ zum Vater geht per E-Mail, was C._____ in den letzten Wochen im Wichtigen erlebt hat. B. Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung."

Es wird erkannt: 1. Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich vom 1. März 2018 wird aufgehoben, soweit sie den persönlichen Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem Sohn C._____ regelt, und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Der gewöhnliche persönliche Verkehr des Sohnes mit dem Vater erfolgt nach einem festen Turnus, und es ist der Vater berechtigt und verpflichtet, seinen Sohn C._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: 1.1. Am Samstag 30. Juni 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und am 1. Juli 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am 14. Juli 2018, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Danach ist die Mutter in den Ferien. 1.2. Ab 1. September 2018 an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. 1.3. Ab 1. Juli 2021 an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. 1.4. Jeweils am 23. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. 1.5. Fällt das Wochenende gemäss vorstehenden Ziffern 1.2. und 1.3. - auf Ostern, so dauert die Betreuungszeit des Vaters von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr; auf Pfingsten, so verlängert sich die Betreuungszeit des Vaters bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr. 2. Die Eltern verpflichten sich zudem, den persönlichen Verkehr des Sohnes mit dem Vater in Form von Ferien sicherzustellen. 2.1. Der Vater ist daher berechtigt und verpflichtet, den Sohn wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: im zweiten Halbjahr 2018 für eine Woche, nämlich in der ersten Herbstferienwoche der F._____; - im Jahr 2019 für die Zeit ab 1. April während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von zwei Wochen; - ab dem Jahr 2020 während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr. Als Woche gelten sieben aufeinanderfolgende Nächte (z.B. Samstag auf Samstag). 2.2. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater für Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferie... 2.3. Der Wochenendturnus gemäss vorstehender Ziffer 1 wird durch die Ferien nicht unterbrochen. In die Ferien fallende Wochenenden können weder kompensiert noch nachgeholt werden. Fällt das Ende einer Ferienwoche, die der Sohn beim Vater verbringt, au... 3. Entfällt aus einem vom Vater nicht zu vertretenden Grund, 3.1. ein Wochenende gemäss vorstehender Ziffer 1, so ist es am darauffolgenden Wochenende nachzuholen; 3.2. einer der in vorstehender Ziffer 1 aufgeführten Tage an Weihnachten bzw. Neujahr, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung sonst turnusgemäss der Mutter obliegen würde; 3.3. ein nach den vorstehenden Ziffern 3.1 und 3.2 nachzuholendes Wochenende, so ist der Vater zusätzlich berechtigt, den Sohn am nächstfolgenden Wochenende zu betreuen, an dem die Betreuung der Mutter turnusgemäss obliegen würde; 3.4. eine gemäss Ziffer 2 vereinbarte Ferienwoche, während der der Vater das Kind betreuen sollte, so ist sie in den darauffolgenden Schulferien nachzuholen. 4. Der Vereinbarung der Eltern vorbehalten bleiben weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte. 5. Die Eltern verpflichten sich, bis Ende 2018 folgende Regeln der Kommunikation untereinander zu beachten: 5.1. Der Vater berichtet der Mutter nach jedem Besuchswochenende per E-Mail, wie er das Wochenende mit C._____ im Wesentlichen verbracht hat. 5.2. Die Mutter berichtet dem Vater bis jeweils spätestens am Freitagabend bevor C._____ zum Vater geht per E-Mail, was C._____ in den letzten Wochen im Wichtigen erlebt hat. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien die von ihnen am 19. Juni 2018 getroffenen Vereinbarung im Wissen um die Wichtigkeit eines regelmässigen und reibungslosen persönlichen Verkehrs ihres Sohnes mit seinem Vater und dessen Familie abgeschlossen ha... 3. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 1. März 2018 bestätigt. 4. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, an D._____, SZ …, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ180021 — Zürich Obergericht Zivilkammern 21.06.2018 PQ180021 — Swissrulings