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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.04.2018 PQ180020

18 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,404 parole·~17 min·12

Riassunto

Errichtung Beistandschaft nach Art. 394/395 ZGB

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 18. April 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

betreffend Errichtung Beistandschaft nach Art. 394/395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 28. Februar 2018; VO.2017.47 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 beantragte B._____, Sozialarbeiterin bei der Schweizerischen Multiple Sklerose Gesellschaft (MS Gesellschaft), in Absprache mit A._____ (Beschwerdeführerin) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis Bülach Süd die Prüfung einer Beistandschaft für die Beschwerdeführerin (act. 11/17/1). 1.2. Am 6. Februar 2017 teilte B._____ von der MS-Gesellschaft der KESB telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin und ihrer Schwester C._____ wegen Mietzinsausständen am 8. Februar 2017 aus der gemeinsam bewohnten Wohnung ausgewiesen würden (act. 11/17/3). 1.3. Am 6. März 2017 orientierte die Beschwerdeführerin die KESB telefonisch, dass sie und ihre Schwester C._____ nach ihrer Ausweisung aus der früheren Wohnung mangels Alternativen ein Zimmer im … [Hotel] in D._____ bezogen hätten. Sie seien auf der Suche nach einer Wohnung, wo sie gemeinsam mit ihrem Hund wohnen könnten. Um ihre Finanzen kümmere sich niemand, und sie könne dies auch nicht selbst tun, weil sie Konzentrationsschwierigkeiten habe; zudem könne sie nur schlecht sehen (act. 11/17/13). 1.4. Mit Telefonat vom 22. März 2017 (act. 11/17/14) und Schreiben vom 12. April 2017 (act. 11/17/15) teilte Dr. med. E._____, Neurologin der Beschwerdeführerin, der KESB mit, dass die Beschwerdeführerin an einer Multiplen Sklerose leide und kognitive Defizite haben, weshalb sie nicht in der Lage sei, ihre finanziellen und persönlichen Dinge zu erledigen. 1.5. Am 27. April 2017 führte die KESB ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin und deren Schwester C._____. C._____ führte anlässlich dieses Gesprächs aus, dass sie sich in den letzten zehn Jahren um die Finanzen ihrer Schwester ─ der Beschwerdeführerin ─ und ihres unterdessen verstorbenen Vaters gekümmert habe; irgendwann habe sie aber komplett den Überblick verloren; wenn sie sich nur um ihre eigenen Angelegenheiten kümmern müsse, könne sie selbständig le-

- 3 ben; ihre Schwester ─ die Beschwerdeführerin ─ brauche jedoch Hilfe (act. 11/17/19 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass ihre Schwester vor etwa 10 Jahren die Verwaltung ihres Geldes übernommen habe, weil sie Konzentrationsstörungen habe und sich nicht mehr darum kümmern könne (act. 11/17/19 S. 2). 1.6. Mit Telefonat vom 3. Mai 2017 teilte F._____, eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, mit, dass sie aufgrund ihrer familiären und beruflichen Situation nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführerin zu unterstützen (act. 11/17/24). 1.7. Am 4. Mai 2017 reichte die Neurologin Dr. med. E._____ einen Arztbericht ein, in welchem sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Unterstützung für die Regelung der persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten benötige (act. 11/17/26 zu Frage 2). 2.1. Mit Entscheid vom 1. Juni 2017 (act. 11/1) ordnete die KESB über die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB an (Dispositiv-Ziffer 1). Als Beiständin ernannte die KESB Frau G._____, Fachstelle für Erwachsenenschutz Kreis Bülach Süd, und übertrug ihr zahlreiche Aufgaben, namentlich die Vertretung in administrativen, sozialversicherungsrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten; zudem wurde die Beiständin beauftragt, das soziale Wohl der Beschwerdeführerin zu fördern, sich um eine geeignete Wohnform bzw. Unterbringung zu kümmern und für das gesundheitliche Wohl der Beschwerdeführerin zu sorgen (Dispositiv-Ziffer 2 lit. a-g). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6). 2.2. Mit Eingabe vom 22. September 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Fachstelle für Erwachsenenschutz Kreis Bülach Süd und "kündigte" die Beistandschaft (act. 11/2). Innert einer vom Bezirksrat angesetzten Nachfrist für eine verbesserte Eingabe (act. 11/5) liess die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragen, dass der Entscheid der KESB vom 1. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben und dem angefochtenen Entscheid die aufschiebende

- 4 - Wirkung zu entziehen sei; in prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 11/8). 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2017 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde (act. 11/16). 2.4. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 hiess der Bezirksrat Bülach das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und wies den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 11/23). 2.5. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführerin (act. 11/24) und die KESB (act. 11/26) an ihren Anträgen fest. 2.6. Mit Urteil vom 28. Februar 2018 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer I), regelte die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Dipositiv-Ziffer. III) (act. 10). 3.1. Mit Beschwerde vom 2. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin, Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Bülach sei aufzuheben, und es sei von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 4). 3.2. Die Akten wurden beigezogen (act. 7 [Akten KESB]) und (act. 11 [Akten Bezirksrat]). 3.3. Das Verfahren ist spruchreif. II. Formelles 1. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und denjenigen des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht (§ 40 EG KESR). Zur örtlichen Zuständigkeit ist fest-

- 5 zuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Verlauf des Verfahrens nach H._____ verlegte (act. 3 S. 1). Örtlich zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Wenn ein Verfahren rechtshängig ist, bleibt die Zuständigkeit trotz einem Wohnsitzwechsel bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten (Art. 442 Abs. 1 Satz 2 ZGB). Auch wenn die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz neu in H._____ hat, bleibt die mit der Sache befasste KESB Kreis Bülach Süd und damit auch die angerufene Rechtsmittelinstanz zuständig (VOGEL, BSK Erwachsenenschutz, Art. 442 N 17). Gegebenenfalls wäre im Sinne von Art. 442 Abs. 5 ZGB eine angeordnete Massnahme auf eine neu zuständige Behörde zu übertragen. Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates auch sachlich zuständig (§ 64 EG KESR). Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde erging innert Frist, sie enthält einen Antrag und ist mit einer Begründung versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (§ 65 EG KESR und Art. 446 ZGB). III. Materielles 1. Die Anordnung einer Beistandschaft für eine hilfsbedürftige Person setzt das Vorliegen eines Schwächezustandes voraus, welcher die Besorgung der eigenen Angelegenheiten erschwert oder verunmöglicht (Art. 390 ZGB). Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen kommen jedoch nur in Frage, wenn die Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Per-

- 6 sonen oder private bzw. öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB [Erfordernis der Subsidiarität]). Im Weiteren müssen behördliche Massnahmen geeignet und erforderlich sein (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB [Erfordernis der Verhältnismässigkeit]). 2. Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Urteil fest, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit ein Schwächezustand vorliege, der es ihr verunmögliche, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern (act. 10 E. 5.1 S. 8 ff.). Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Schwächezustandes mit einem daraus resultierenden Unvermögen, ihre eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen (act. 3 S. 8 ff. Rz. 12 ff.). a. Die Beschwerdeführerin leidet unbestritten an einer Multiplen Sklerose. Als Folge davon ist die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. B._____, Sozialarbeiterin der MS Gesellschaft, hielt am 31. Januar 2017 bzw. 7. Februar 2017 fest, die Beschwerdeführerin habe seit einiger Zeit grosse Mühe, ihre Post zu erledigen und ihre Rechnungen fristgerecht zu bezahlen (act. 11/17/1 und 11/17/3). Dies deckt sich mit der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongesprächs vom 6. März 2017 mit der KESB, wonach sie ─ die Beschwerdeführerin ─ sich nicht um ihre Finanzen kümmern könne, weil sie Konzentrationsschwierigkeiten habe (act. 11/17/13). Insbesondere hielt auch die Neurologin Dr. med. E._____ in ihrem Arztbericht vom 4. Mai 2017 fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Unterstützung benötige für ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten (act. 11/17/26 zu Frage 2, vgl. auch act. 11/17/14 und act. 11/17/15). In der Anhörung beim Bezirksrat vom 22. November 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie wegen ihrer Krankheit Konzentrationsschwierigkeiten habe und zeitweise schlecht sehe, weshalb ihre Schwester zehn Jahre lang ihre Angelegenheiten übernommen und alles für sie erledigt habe (act. 11/21 S. 1). b. In der vorliegenden Beschwerde bestätigt die Beschwerdeführerin zwar, dass sie ihre Schwester mit der Besorgung ihrer Angelegenheiten betraut habe; Grund dafür sei jedoch kein Schwächezustand, sondern Bequemlichkeit und voll-

- 7 ständiges Vertrauen in ihre Schwester gewesen; nach der Ausweisung aus ihrer Wohnung im Februar 2017 seien wichtige Unterlagen vernichtet worden, welche sie ─ die Beschwerdeführerin ─ benötigt hätte, damit sie sich um ihre Angelegenheiten hätte kümmern können (act. 3 Rz. 13). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, sie habe aus Bequemlichkeit ─ und nicht wegen einem Schwächezustand ─ ihre Angelegenheiten jahrelang durch ihre Schwester erledigen lassen, ist nicht überzeugend, weil sie sowohl den oben erwähnten eigenen Aussagen gegenüber der KESB (act. 11/17/13) und dem Bezirksrat (act. 11/21 S. 1) als auch der Einschätzung der Neurologin Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 4. Mai 2017 widerspricht (act. 11/17/26 zu Frage 2, vgl. auch act. 11/17/14 und act. 11/17/15). c. Nicht überzeugend ist auch die Kritik der Beschwerdeführerin an der Auffassung des Bezirksrates, sie habe ihrer Schwester nicht nur aus Bequemlichkeit ─ sondern wegen einem Schwächezustand ─ die Regelung ihrer Angelegenheiten überlassen, weil sie sich sonst spätestens nach der Ausweisung aus der Wohnung wegen Zahlungsverzugs um ihre Angelegenheiten hätte kümmern müssen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführt, ihr seien wegen der umfassenden Befugnis der Beiständin für eigenes Handeln die Hände gebunden gewesen (act. 3 S. 9 Rz. 14), ist ihr entgegen zu halten, dass die Beistandschaft erst mit Entscheid der KESB vom 1. Juni 2017 errichtet wurde und dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Zeitpunkt das Notwendige hätte vorkehren können, wenn sie aufgrund ihres Schwächezustandes nicht daran verhindert gewesen wäre. d. Aus den gleichen Gründen ist nicht überzeugend, wenn die Beschwerdeführerin zum Hinweis des Bezirksrates, sie habe in Bezug auf die gekürzten Sozialleistungen nichts unternommen, ausführt, dafür sei die Beiständin zuständig gewesen und für sie ─ die Beschwerdeführerin ─ habe gar keine Möglichkeit bestanden, selbständig die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu verlangen (act. 3 S. 10 Rz. 15). Auch diesbezüglich übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Beistandschaft erst mit Entscheid vom 1. Juni 2017 erreichtet wurde und dass

- 8 sie bis zu diesem Zeitpunkt ihre Angelegenheiten hätte selbst regeln können, was sie jedoch aufgrund ihres Schwächezustandes unterliess. e. Schliesslich ändert am Vorliegen eines Schwächezustandes auch der neue Hinweis der Beschwerdeführerin in der Beschwerde nichts, sie habe selbständig eine neue Wohnung gesucht und in H._____ gefunden sowie den Umzug dorthin selbständig organisiert (act. 3 S. 10 Rz. 16). Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung gemeinsam mit ihrem Freund I._____ mietete (act. 5/4), woraus zu schliessen ist, dass dieser auch an der Wohnungssuche und an der Organisation des Umzugs beteiligt war. f. Insgesamt ging die Vorinstanz somit zutreffend davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit ein Schwächezustand vorliege, der es ihr verunmögliche, sich um ihre eigenen Angelegenheiten zu kümmern. 3. Weiter hielt der Bezirksrat im angefochtenen Urteil fest, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität eine Verbeiständung angezeigt sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass lediglich eine Unterstützung durch ihren Freund I._____ in Frage komme, wobei dieser die notwendige Hilfeleistung nicht bieten könne (act. 10 S. 10 f. E. 5.2). Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass ihr neuer Freund I._____ bereit sei, ihr in administrativen und finanziellen Belangen zur Seite zu stehen (act. 3 S. 8 ff. Rz. 18 ff.). a. Es wurde bereits darauf hingewiesen, das das Subsidiaritätsprinzip Erwachsenenschutzmassnahmen trotz Vorliegens eines Schwächezustandes verbietet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits gewährleistet ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Im vorliegenden Fall geht der Bezirksrat unbestritten und zutreffend davon aus, dass die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin, C._____ und F._____, nicht in der Lage sind, diese zu unterstützen; weitere Verwandte, welche die Beschwerdeführerin allenfalls unterstützen könnten, seien nicht bekannt (act. 10 S. 11).

- 9 b. Nach Auffassung des Bezirksrates reicht auch die Unterstützung durch den neuen Freund der Beschwerdeführerin, I._____, nicht aus, weil im Moment noch nicht von einer stabilen Beziehung gesprochen werden könne; zudem habe sich anlässlich der Anhörung von I._____ gezeigt, dass die Hilfeleistungen, die dieser der Beschwerdeführerin bieten könnte, zur Wahrung ihres Wohls und zu ihrem Schutz nicht genügten (act. 10 S. 11). Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Darstellung und bezeichnet die nahezu 8 Monate dauernde Beziehung zu I._____, mit dem sie seit 1. März 2018 auch zusammen wohne, als gefestigt; zudem sei I._____ nach wie vor bereit und fähig, der Beschwerdeführerin in administrativen und finanziellen Belangen zur Seite zu stehen (act. 3 S. 11 Rz. 18). c. Ob die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und I._____ als gefestigt bezeichnet werden kann, ist schwierig zu beurteilen, aber im vorliegenden Fall irrelevant. Entscheidend ist, dass die Unterstützung, die I._____ der Beschwerdeführerin bieten könnte, kaum zur Wahrung ihrer Interessen ausreichen würde. Anlässlich der Befragung vom 22. November 2017 führte I._____ aus, es gehe ihm darum, die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu begleiten und nicht diese für sie zu machen. Wenn er selbst in gewissen Angelegenheiten für die Beschwerdeführerin Rat brauchen würde, würde er die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin, seinen Bruder, seine Kollegen, die KESB oder Frau B._____ von der MS-Gesellschaft anrufen (act. 22 S. 3). Dies deutet darauf hin, dass I._____ zwar willens wäre, die Beschwerdeführerin in den finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen, dass er aber selbst Zweifel an seinen objektiven Fähigkeiten hat, effektiv auch wirksame Unterstützung leisten zu können. Insbesondere überzeugt der Hinweis der Beschwerdeführerin nicht, beim Absehen von einer Massnahme müssten auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, weil eine maximale Absicherung dem Ziel des Selbstbestimmungsrechtes der betroffenen Person widerspreche (act. 3 S. 11/12). Im vorliegenden Fall liegen aufgrund des Ausgeführten konkrete Anhaltspunkt dafür vor, dass I._____ nicht in der Lage sein dürfte, die notwendigen Hilfeleistungen zum Schutz und zum Wohl der Beschwerdeführerin zu erbringen.

- 10 d. Der Bezirksrat ging daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität zutreffend davon aus, das eine allfällige Unterstützung der Beschwerdeführerin durch I._____ eine Verbeiständung nicht entbehrlich machen würde. 4. Schliesslich hielt der Bezirksrat im angefochtenen Urteil fest, dass auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit eine Verbeiständung erforderlich und geeignet sei, weil eine mildere Massnahme zur Zeit dem Schwächezustand der Beschwerdeführerin nicht Rechnung tragen würde (act. 10 S. 11 f. E. 5.3). a. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Massnahme dann verhältnismässig ist, wenn sie erforderlich und geeignet ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Eine Massnahme soll so wenig wie möglich, aber doch so stark wie nötig in die Privatsphäre und die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen, als es für das Erreichen des angestrebten Ziels ─ das Beheben, Ausgleichen oder Mildern der negativen Folgen des Schwächezustandes ─ erforderlich ist. b. Die Beschwerdeführerin macht auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit geltend, dass die angeordnete Verbeiständung zu stark in ihre Rechtsposition und ihr Selbstbestimmungsrecht eingreife, weil ihr neuer Freund I._____ bereit sei, ihr in administrativen und finanziellen Belangen zur Seite zu stehen (act. 3 S. 8 ff. Rz. 21 ff.). Dazu wurde bereits ausgeführt, dass I._____ zwar willens wäre, die Beschwerdeführerin in den finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu unterstützen, dass aber konkrete Anhaltspunkt dafür vorliegen, dass I._____ nicht in der Lage ist, die notwendigen Hilfeleistungen zum Schutz und zum Wohl der Beschwerdeführerin zu erbringen (vgl. E. 3c). c. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch den Hinweis der Vorinstanz, dass die Massnahme aufzuheben oder anzupassen sei, sobald für deren Fortsetzung kein Grund mehr besteht, weil Monate oder gar Jahre vergehen würden, bis die Beistandschaft seitens der KESB aufgehoben würde (act. 3 S. 13 Rz. 22). Dazu ist zu bemerken, dass die Beiständin im Entscheid der KESB vom 1. Juni 2017 unter anderem damit beauftragt wurde, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Mass-

- 11 nahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (act. 11/1, Dispositiv-Ziffer 2 lit. g). Dass die angeordnete Massnahme aus heutiger Sicht erforderlich ist, wurde dargelegt. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, dass bei einer künftigen positiven Entwicklung jedenfalls Monate oder gar Jahre bis zur Aufhebung der Massnahme vergehen könnten, ist eine blosse Mutmassung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die KESB ein Interesse daran haben könnte, eine Massnahme aufrecht zu erhalten, für die keine Notwendigkeit mehr besteht. d. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Massnahme auch verhältnismässig ist. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Verbeiständung mit Vermögensverwaltung im Sinn von Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. IV. Unentgeltliche Rechtspflege; Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 3 S. 2 und 14 f.). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichtslos ist; die unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass eine fachkundige Vertretung erforderlich ist (Art. 117 f. ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer IV-Rente und von Ergänzungsleistungen in der Höhe von total Fr. 1'851.00 pro Monat (act. 3 S. 14 mit Hinweis auf act. 5/3), weshalb sie ohne Weiteres als bedürftig zu gelten hat; ferner erweist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin auch nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes; zudem ist eine fachkundige Vertretung aufgrund der Schwierigkeit des Falles erforderlich. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen. 2. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO), zufolge der unentgeltlichen Rechts-

- 12 pflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Kammer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 18. April 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor der Kammer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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