Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2018 PQ170091

9 febbraio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·14,316 parole·~1h 12min·7

Riassunto

Kontaktregelung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170091-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Urteil vom 9. Februar 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Kontaktregelung Beschwerde gegen das Urteil Nr. 317 des Bezirksrates Bülach vom 5. Oktober 2017 i. S. C._____, geb. tt.mm.2010; VO.2016.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. C._____ kam als Tochter des Ehepaares B._____ und A'._____, geborene D._____, am tt.mm.2010 zur Welt. Beiden Eltern kommt die elterliche Sorge für ihre Tochter zu. 1.1 Die Eltern trennten sich knapp neun Monate nach der Geburt von C._____. Auf Gesuch von A'._____, deren Familiennamen nach einer Wiederverheiratung anfangs des letzten Jahres nun A._____ lautet (vgl. act. 2 S. 3), kam es im Herbst 2010 vor dem Kantonsgericht Schaffhausen zu einem Eheschutzverfahren (vgl. KESB-act. 3/3). Das Eheschutzverfahren wurde mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 abgeschlossen. Das Eheschutzgericht nahm darin Vormerk, dass die Parteien seit dem 10. Oktober 2010 getrennt leben. Grund für die Trennung der Eltern waren finanzielle Fehleistungen bzw. Verfehlungen von B._____, durch die auch Familienangehörige von A._____ zu Schaden gekommen waren. Das Eheschutzgericht wies in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2010 u.a. die einstige eheliche Wohnung in E._____/SH der Ehefrau zu, stellte C._____ unter die Obhut der Mutter und berechtigte den Vater, seine Tochter jeweils am ersten und dritten Donnerstagnachmittag sowie am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Regelung der Details der Besuche überliess das Eheschutzgericht der Absprache zwischen den Parteien. Die Verfügung vom 21. Dezember 2010 wurde den Parteien zunächst unbegründet eröffnet; die begründete Fassung wurde am 14. März 2011 versandt (vgl. KESB-act. 3/3 S. 15). Zehn Tage nach dem Versand der eheschutzrichterlichen Verfügung gelangte der damalige Rechtsvertreter von B._____ an den damaligen Rechtsvertreter von A._____ mit Vorschlägen zur Regelung der Besuchsrechtszeiten (vgl. KESBact. 3/4). Letzterer wies diese Vorschläge am 5. April 2011 im Auftrag von A._____ als zeitlich zu weitgehend zurück und schlug kürzere Zeiten vor, verbunden mit mütterlichen Bedingungen ("Vorausgesetzt wird") und Anliegen wie etwa,

- 3 das Besuchsrecht sei durch den Vater persönlich auszuüben und nicht bei den Grosseltern, der Vater habe sich ernsthaft um das Kind zu kümmern, insbesondere was dessen Mittagsschlaf betreffe. Weiter wurden ausstehende Unterhaltszahlungen moniert und die Zahlung der Prozessentschädigung eingefordert (vgl. KESB-act. 3/5). Am 13. April 2011 hatten sich die Rechtsvertreter der Eltern offenbar auf eine Regelung der Besuchszeiten geeinigt (vgl. KESB-act. 3/8). Mit der Umsetzung gab es indessen Probleme. So teilte B._____ z.B. am 26. April 2011 seinem Rechtsvertreter mit, er habe seine Tochter am vergangenen Donnerstag wieder nicht gesehen, weil C._____ krank sei, was ihm nie mitgeteilt worden sei (vgl. KESB-act. 3/10). 1.2 - 1.2.1 Am 26. April 2011 führte A._____ bei der Vormundschaftsbehörde F._____/ZH ein Gespräch und erstattete dabei eine Gefährdungsmeldung (vgl. dazu KESB-act. 1 [= KESB-act. 3/11] S. 1). Zuvor hatte A._____ offenbar ihren Wohnsitz von E._____/SH über die Kantonsgrenze nach F._____/ZH zu ihrer Mutter verlegt (vgl. dazu a.a.O., S. 3: "A'._____-D._____, c/o G._____, … [Adresse]"). Nach dieser Vorsprache von A._____ und gestützt auf die dabei von ihr gemachten Aussagen sistierte der Gemeindepräsident von F._____/ZH am 28. April 2011 das Besuchsrecht des Vaters superprovisorisch "für die Dauer des Strafverfahrens sowie des Änderungsverfahrens der Eheschutzmassnahmen" (vgl. KESB-act. 1 [= KESB-act. 3/11] S. 2). Der Gemeindepräsident erwog im Wesentlichen (vgl. a.a.O., S. 1 f.), A._____ habe dargetan, dass B._____ fristlos entlassen worden sei, da er angeblich straffällig geworden sei und Geld veruntreut habe, weswegen ein Strafverfahren gegen ihn geführt werde. A._____ habe auch dargetan, nach ihren Feststellungen sei C._____ nach Besuchen beim Vater apathisch und spreche kein Wort, schlafe nicht mehr gut und verhalte sich gegenüber Männern scheu; zudem sei das Kind immer frisch geduscht und in sauberen Kleidern, obwohl C._____ nur für ein paar Stunden beim Vater sei. A._____ habe ferner zu Protokoll gegeben, B._____ habe ihr und ihrer Mutter gegenüber ausgesagt, es gebe Eltern, die Kinder für sexuelle Handlungen ausliehen oder vermieteten. Weitere Besuche von C._____ beim Vater hätten danach nur noch in ihrer Begleitung stattgefunden.

- 4 - A._____ habe zudem den Verdacht geäussert, dass sich B._____, obwohl er das Besuchsrecht seit zwei Monaten nicht mehr wahrnehme, mit C._____ ins Ausland absetzen werde. Es liege ein Antrag auf Alimentenbevorschussung vor, weil B._____ seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkomme. A._____ habe bereits Kontakte mit der Kantonspolizei, dem Bezirksgericht sowie dem Jugendsekretariat. "Anlässlich dieser Aussagen" – so der Gemeindepräsident – "muss von einer Gefährdung des Kindeswohls ausgegangen werden. Da die Mutter in grosser Angst um ihre Tochter C._____ ist, wird eine superprovisorische Präsidialverfügung erlassen" (a.a.O., S. 2). 1.2.2 Nach Gesprächen mit beiden Parteien sowie vergeblichen Bemühungen, eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung zu erzielen, hob der Gemeinderat von F._____/ZH als Vormundschaftsbehörde am 31. Mai 2011 die Präsidialverfügung vom 28. April 2011 ebenso auf wie die vom Kantonsgericht Schaffhausen am 21. Dezember 2010 getroffene Besuchsrechtsregelung. Neu berechtigte der Gemeinderat den Vater, seine Tochter C._____ "jeweils drei Stunden pro Woche zu sehen" (vgl. KESB-act. 3/2 S. 2). Zudem errichtete der Gemeinderat eine "Besuchsrechtsbeistandschaft nach [a]Art. 308 Abs. 2 ZGB", ernannte H._____ zur Beiständin und beauftragte diese u.a. damit, die Besuche des Vaters zu organisieren und zu begleiten (vgl. a.a.O.). Im Wesentlichen erwog der Gemeinderat dazu (vgl. a.a.O., S. 1 f.), der Scheidungskampf zwischen den Eltern dürfe nicht auf Kosten des Kindeswohls ausgetragen werden; die Vorwürfe der Mutter an die Adresse des Vaters bezüglich sexueller Übergriffe oder Handlungen, die vor dem Februar 2011 stattgefunden haben sollen, aber erst im April 2011 bezeigt worden seien, seien nicht erwiesen; da der Vater die Tochter seit Februar 2011 nicht gesehen habe, müsse davon ausgegangen werden, die Tochter habe sich mittlerweile vom Vater entfremdet, was einen schrittweisen Aufbau der Kontakte in Begleitung der Beiständin erfordere. Auf Beschwerde von B._____ hin beschloss der Bezirksrat Bülach am 24. August 2011 eine Ergänzung des Aufgabenkatalogs der Beiständin und beauftragte diese, innert drei Monaten der Vormundschaftsbehörde darüber Bericht zu erstatten, ob und inwieweit dannzumal bzw. schrittweise das Besuchsrecht geändert und ausgedehnt werden könne (vgl. KESB-act. 14).

- 5 - 1.3 - 1.3.1 Im Rahmen der begleiteten Besuche gelang es laut Bericht der Beiständin vom 11. Januar 2012 (KESB-act. 22), die Beziehung zwischen Vater und Tochter wieder aufzubauen. C._____ freue sich auf die Besuche, die weiterzuführen seien. Die Situation zwischen den Eltern sei aber weiterhin gespannt. Es bestehe das Risiko, dass der Konflikt zwischen den Eltern die Beziehung von Vater und Tochter verhindere. Rückmeldungen der Mutter liessen darauf schliessen, dass deren Sorge wegen sexueller Übergriffe weiterhin bestehe (vgl. a.a.O., S. 2). Die Vorgesetzte der Beiständin gab am 12. Januar 2012 zuhanden der Vormundschaftsbehörde die Einschätzung ab, A._____ zeige sich "übermässig besorgt um ihr Kind (Verdacht sex. Übergriffe, Kontrolle des Kindes nach Kontakten, Ängste ob gut geschaut werde etc.)" (KESB-act. 21). Zudem habe sie in den Schilderungen der Mutter sehr auffällig erlebt, wie sich diese vom Kindsvater bedrängt oder gar verfolgt fühle. Sie sei besorgt, die Mutter könnte sich in etwas steigern (fast krankmachend), und frage sich auch, wie viel davon die Tochter miterlebe. Und sie äusserte Befürchtungen darüber, wie lange A._____ noch Treffen zwischen Vater und Tochter zulasse (vgl. a.a.O.). Diese Einschätzung wiederholte die Beiständin anfangs März 2012 gegenüber der Vormundschaftsbehörde, nachdem A._____ dieser beantragt hatte, es sei der Hausarzt von B._____ zu dessen psychischer Gesundheit zu befragen, weil dieser sich in einer Klinik hatte behandeln lassen (vgl. KESB-act. 31). 1.3.2 In der Folge fand ein Elterngespräch mit einer Fachperson in Winterthur statt mit der Empfehlung an die Eltern, sich noch mehr Hilfe und Unterstützung zu holen, damit sie in der Lage seien, die Besuchskontakte auszuweiten und im Sinne des Kindeswohls durchzuführen (vgl. KESB-act. 40, Blatt 1 - Rückseite). Auf eine einvernehmliche Ausweitung der Besuche konnten sich die Eltern indes gemäss Mitteilung der Beiständin vom 15. Mai 2012 an die Vormundschaftsbehörde nicht einigen: Die Mutter wünscht Besuche nur in einem Besuchstreff (BBT), der Vater Besuche der Tochter über längere Zeit nicht in einem BBT, sondern bei sich zu Hause (vgl. KESB-act. 41). Die Rückmeldungen zu den Kontakten zwischen Vater und Tochter im Rahmen der begleiteten Besuche fielen weiterhin positiv aus (vgl. dazu auch KESB-act. 74: Berichte der Begleitpersonen I._____ und J._____ zu den Besuchen ab 30. September 2011 bis 4. Juli 2012).

- 6 - 1.3.3 Am 15. Mai 2012 beschwerte sich A._____ bei der Vormundschaftsbehörde darüber, dass sich C._____ während des Besuches beim Vater am 30. April 2012 Prellungen zugezogen hatte und ihr die Begleitperson darüber nur knapp die Auskunft gegeben habe, C._____ sei gestürzt. A._____ teilte mit, sie sei noch am gleichen Tag mit C._____ in die Notfallaufnahme des Spitals … gefahren und habe am Folgetag das Kinderspital aufgesucht. Weiter stellte sie u.a. die Kompetenz der bei den Besuchen anwesenden Begleitpersonen in Frage sowie das, was diese der Beiständin jeweils rapportierten (vgl. KESB-act. 42). B._____ verlangte am 28. Mai 2012 bei der Vormundschaftsbehörde die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 28. April 2011 und die Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 21. Dezember 2010 (vgl. KESB-act. 47). Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 wies die Vormundschaftsbehörde B._____ darauf hin, dass mit Beschluss vom 31. Mai 2011 die superprovisorische Verfügung ebenso aufgehoben worden war wie die Besuchsrechtsregelung des Kantonsgerichts Schaffhausen. Es sei eine Beistandschaft errichtet worden, in deren Rahmen nun die Besuche mit Einzelbegleitung stattfänden. Die zerrüttete Situation der Eltern sei ein wesentlicher Punkt, der für C._____ gar nicht förderlich sei. Man werde allerdings an der nächsten Sitzung einen Entscheid treffen (vgl. KESB-act. 50). 1.3.4 Per Ende Mai 2012 verliess die Beiständin H._____ ihre Arbeitsstelle. Abklärungen der Vormundschaftsbehörde ergaben, dass gegen B._____ ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht pendent war und allfällige weitere Vorwürfe gegen B._____ keinen Bezug zu C._____ aufwiesen. Der Gemeinderat F._____/ZH beschloss daher am 12. Juni 2012 im Wesentlichen (KESB-act. 57 S. 3 f.) - die Ausdehnung der bisherigen Beistandschaft auf eine Beistandschaft gemäss aArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, - Regelungen zur Ablösung der bisherigen Beiständin, - die schrittweise Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen bis zum 31. August 2012 mit entsprechender Auftragserteilung an die Beiständin, darunter namentlich der Auftrag, die Überga-

- 7 ben von C._____ durch die bereits involvierten Personen (Herr I._____ und Frau J._____) bis Ende August 2012 begleiten zu lassen, - die Eltern anzuweisen, den Einladungen der Beiständin Folge zu leisten und mit ihr zusammenzuarbeiten, - den Eltern zu empfehlen, im Interesse ihrer Tochter eine Mediation aufzusuchen. 1.4 - 1.4.1 Am 4. Juli 2012 rief A._____ die Vormundschaftsbehörde an, um dieser mitzuteilen, C._____ sage sich seit längerer Zeit selbst "K._____". A._____ teilte weiter mit, sie finde das sehr beunruhigend und möchte daher C._____ psychologisch abklären lassen. Weiter erklärte sie, sie habe aus einer verlässlichen Quelle die Rückmeldung erhalten, B._____ sei mit seinem Auto über die …- Strasse gerast; als Mitfahrerin von B._____ sei Frau J._____ erkannt worden. Sie habe Frau J._____ zur Rede gestellt und diese habe gesagt, sie sei nicht im Auto gesessen. A._____ fand diesen Umstand sehr beunruhigend, äusserte Angst, es könne einmal etwas passieren, und war sich zudem nicht sicher, ob Frau J._____ ihr die Wahrheit gesagt hat (vgl. KESB-act. 58). Am 20. Juli 2012 fand der erste unbegleitete Besuch von C._____ beim Vater statt (vgl. KESB-act. 63 S. 1). Am 24. und 25. Juli 2012 kam es zu einem Austausch zwischen der Vormundschaftsbehörde und den mit der Beistandschaft befassten Personen über eine Elternvereinbarung zu den Besuchen, welche mit den Eltern besprochen worden war. Der Behörde wurde mitgeteilt, B._____ habe die Vereinbarung unterzeichnet an die zuständige Person gesandt, A._____ nicht, weil sie vor der ersten Übernachtung von C._____ beim Vater noch ein Elterngespräch wünsche. B._____ habe sich sodann zur Mediation angemeldet, was A._____ als Bedrängung empfunden habe (vgl. KESB-act. 62). 1.4.2 Am 27. Juli 2012 sprach A._____ um 16.45 Uhr bei der Gemeinde F._____/ZH vor "mit der Aussage, dass der erneute Verdacht besteht, dass die Tochter, C._____, durch den Vater, B._____, sexuell misshandelt wurde" (vgl. KESB-act. 63 S. 1). Sie berief sich dabei auf Aussagen von C._____, die diese vor der (begleiteten) Übergabe an den Vater ihr gegenüber in Anwesenheit der

- 8 - Grossmutter gemacht haben soll, nämlich "B._____ schimpfe, B._____ nid schläcke" (a.a.O.). Wiederum erliess der Gemeindepräsident von F._____/ZH als vormundschaftliche Massnahme eine superprovisorische Verfügung und setzte auf "Grund dieser Vorwürfe […] das heutige Besuchsrecht vollständig" aus (a.a.O.). Die Kindsmutter, A._____, wurde zudem aufgefordert, umgehend Anzeige bei der Polizei zu erstatten (vgl. a.a.O.). A._____ erstattete am 28. Juli 2012 Anzeige. Am 31. Juli 2012 wurde vom Vizepräsidenten der Gemeinde F._____/ZH im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Besuchsrecht des Vaters, weil "nun ein Untersuchungsverfahren gegen B._____ läuft, in welchem ihm sexuelle Handlungen gegenüber seiner Tochter C._____ vorgeworfen werden" (KESB-act. 65 S. 1), für "die Dauer des polizeilichen und strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens sistiert" (a.a.O.). Eine Gelegenheit, sich zu äussern, hatte die Vormundschaftsbehörde B._____ bis dahin nicht geboten. B._____ beschwerte sich in der Folge beim Bezirksrat Bülach, der am 17. Oktober 2012 vorsorglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ein wöchentliches dreistündiges Besuchsrecht in Begleitung anordnete (vgl. KESBact. 82). Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass B._____ den Besuch am 20. Juli 2012, anlässlich dessen es zu den von A._____ angezeigten Handlungen gekommen sein soll, mit C._____ nach der Übergabe des Kindes durch die Begleitperson bei seinen Eltern verbrachte und C._____ wieder rechtzeitig der Begleitperson übergab; als mögliche Tatzeitpunkte kamen daher nur die Autofahrten von F._____ nach Schaffhausen und von dort zurück in Frage, die rund 25 Minuten dauerten. Die Ermittlungen blieben im Übrigen ergebnislos und wurden Ende August 2012 abgeschlossen. Am 1. November 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung (vgl. KESB-act. 69 und KESB-act. 84/1 [= KESB-act. 90]). 1.4.3 Am 16. Oktober 2012 wurde H._____ als Beiständin rückwirkend aus ihrem Amt entlassen und per 1. Oktober 2012 L._____, Sozialarbeiterin FH beim M._____, zur neuen Beiständin ernannt. Diese organisierte in der Folge die vom Bezirksrat angeordneten Besuche ab dem 19. November 2012 mit Frau J._____ als Begleitperson.

- 9 - Am 14. Dezember 2012 hiess der Bezirksrat Bülach die Beschwerde von B._____ gut und ordnete die schrittweise Umsetzung des vom Kantonsgericht Schaffhausen am 21. Dezember 2010 festgelegten Besuchsrechts gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde F._____/ZH vom 12. Juni 2012 innerhalb von zwei Monaten an (vgl. KESB-act. 91, dort S. 4 f.). Bis am 31. Januar 2013 fanden die Besuche von C._____ beim Vater nur in Begleitung statt; die Rückmeldungen der Begleitpersonen erwiesen sich stets als positiv (vgl. KESB-act. 94, 1. Blatt). Am 29. Januar 2013 teilte dafür N._____ vom O._____, das C._____ damals besuchte, der Gemeindeschreiberin von F._____/ZH mit, C._____ habe ihr gegenüber wiederholt erzählt, sie wolle nicht zum Vater, der böse sei und sie einsperre und sie auch schlecke, und zwar im Genitalbereich. Zudem gebe ihr der Vater Geschenke, was sie nicht wolle (vgl. KESB-act. 93, 2. Blatt [= KESB-act. 95]). Da mit dem 1. Januar 2013 die KESB Bülach Nord an die Stelle der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde F._____/ZH getreten war, leitete die Gemeindeschreiberin das Schreiben an die KESB weiter. In einem differenzierenden Bericht vom 6. März 2013 (KESB-act. 99/3) hielt die Beiständin u.a. fest, die Begleitpersonen von C._____ hätten erwähnt, dass das Kind seit Oktober 2012 unmittelbar nach dem Abholen bei der Mutter im Auto des Vaters sage, "Papa B._____ mich nicht einsperren" und "Papa B._____ mich nicht lecken". Auf Frage der Begleitperson, ob der Vater das denn mache, habe C._____ jeweils mit "Nein" geantwortet und einmal auch gesagt, dass ihre Mutter ihr das sage. Geschenke des Vaters nehme C._____ nicht mit nach Hause, weil die Mutter sie ihr bei der Übergabe wegnehme. Der Vater gehe sehr gut mit seiner Tochter um; die Tochter habe auch schon geäussert, sie wolle nicht zur Mutter zurück (vgl. a.a.O., S. 2). Vermerkt wurde ebenfalls, dass Frau N._____ nach eigenen Aussagen eine gute Zusammenarbeit mit A._____ habe. Manchmal höre Frau N._____, wie A._____ vor C._____ schlecht über den Vater rede (vgl. a.a.O., S. 3). 1.5 - 1.5.1 Am 8. Januar 2013 hatte A._____ beim Bezirksgericht Bülach die Klage auf Scheidung eingereicht. Am 11. Februar 2013 ersuchte sie das Gericht um superprovisorische Anordnung begleiteter Besuche von C._____ beim Vater. Am 14. Februar 2013 hiess das Gericht dieses Gesuch gut und ordnete einstweilen

- 10 wöchentliche Besuche von drei Stunden in Begleitung an (vgl. KESB-act. 98). Das Gericht wies dabei ausdrücklich darauf hin, dass sein Entscheid eine reine Vorsichtsmassnahme sei, die für den weiteren Verlauf des Scheidungsverfahrens keine präjudizielle Wirkung habe. Es lud die Parteien zudem zur Verhandlung vor (vgl. a.a.O., S. 6). Am 11. Oktober 2013 teilte die Beiständin dem Gericht mit, sie habe im Juli 2013 C._____ und den Vater eingeladen und selbst beobachten können, dass das Kind, obwohl es den Vater nur drei Stunden pro Woche sehen könne, Freude und Vertrauen zu ihm zeige und ausgeglichen wirke. Seit August 2013 weigere sich C._____ aber vehement, den Vater zu besuchen. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Beiständin, für C._____ eine Vertretung im Scheidungsverfahren einzusetzen (vgl. KESB-act. 101/2). Am 21. Januar 2014 ordnete das Scheidungsgericht in Genehmigung einer Parteivereinbarung ein wöchentliches Besuchsrecht von Vater und Tochter an, vorab mit von N._____ begleiteten Übergaben; das Besuchsrecht war spätestens ab dem 1. März 2014 jeweils samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auszuüben (vgl. KESB-act. 103). 1.5.2 Im Rahmen seines Verfahrens holte das Scheidungsgericht ein psychologisches (Kurz-)Gutachten bei der P._____ (P._____) Bülach ein (vgl. KESB-act. 126/2). Dieses Gutachten hielt u.a. fest, dass sich erstens ein Verhalten des Kindes feststellen lasse, das klar durch elterliches Verhalten der Mutter hervorgerufen werde; von einer vollständigen Manipulation des Kindes könne nicht gesprochen werden, sicher sei jedoch eine Übertragung Mutter-Kind, teils bewusst oder unbewusst, vorhanden (a.a.O., S. 9). Zweitens gab es gemäss Gutachten hinsichtlich des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs auch bei exaktesten diagnostischen Bemühungen nicht die geringsten Anzeichen oder Hinweise, die mit den schon vorliegenden strafrechtlichen Entscheiden (Nichtanhandnahme von Untersuchungen) unvereinbar wären. Hingegen wurde vermerkt, das Kind habe sich in Anwesenheit der Mutter, als es zeigen sollte, was der Papi gemacht haben soll, gewissermassen an ein mütterliches Regieprotokoll gehalten, dem es in der Sache aber nicht immer zu folgen vermochte habe (vgl. a.a.O., S. 10).

- 11 - Das Gutachten bejahte eine Obhutszuteilung an die Mutter unter zwingender Beibehaltung der Beistandschaft (a.a.O., S. 11), wöchentliche Besuchstage beim Vater und je nach deren Verlauf deren Erweiterung und die Erprobung von Normalität, wofür die Beiständin mit entsprechenden Rechten auszustatten sei (vgl. a.a.O., S. 12). 1.5.3 Mit Urteil vom 7. Juli 2014 (vgl. KESB-act. 111/1) wurde die Ehe der Parteien geschieden und C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut wurde der Mutter zugeteilt. Das Gericht genehmigte die von den Parteien unter dem Titel "Betreuungsregelung" getroffene Vereinbarung zum persönlichen Umgang von Vater und Tochter. Die Beistandschaft wurde beibehalten und es wurden der Beiständin diverse Aufgaben übertragen zur Regelung des persönlichen Umgangs von Vater und Tochter auch im elterlichen Konfliktfall sowie zur Verbesserung der elterlichen Kommunikation. Das Urteil wurde unbegründet eröffnet und erwuchs per 22. August 2014 in Rechtskraft (vgl. a.a.O., Anhang nach S. 8). A._____ nahm nach der Scheidung wieder ihren früheren Familiennamen D._____ an (vgl. auch vorn Erw. I/1.1, a.A.). 1.5.4 Die vom Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung der Parteien zum persönlichen Umgang von Vater und Tochter hat folgenden Wortlaut (vgl. act. 111/1). " Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter wie folgt: Betreuung durch den Beklagten: - an jedem Samstag, jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr; - ab dem 1. September 2014 an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Samstagmorgen, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; - frühestens ab dem 1. Januar 2015, spätestens jedoch ab dem 1. April 2015, an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Den konkreten Zeitpunkt legen die Parteien einvernehmlich fest; im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin; Feiertags-/ Ferienbetreuung durch den Beklagten: - ab dem 1. September 2014 jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;

- 12 - - ab dem 1. September 2014 in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; - ab dem 1. Januar 2015 während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen sich betreffend die Ausübung der Ferienbetreuung des Beklagten mindestens drei Monate im Voraus ab. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin. ln der übrigen Zeit wird die Tochter von der Klägerin betreut. Kann der Beklagte die Betreuungsverantwortung aus Gründen, die bei der Klägerin oder C._____ liegen, nicht wahrnehmen, so ist diese Betreuungszeit innerhalb der nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche der Tochter bleiben vorbehalten." 1.6 - 1.6.1 Am 24. November 2014 erstattete die Beiständin der KESB Bülach Nord (fortan nur: KESB) einen Zwischenbericht (vgl. KESB-act. 116a/2), in dem sie u.a. festhielt, C._____ weigere sich seit August 2014, zum Vater auf Besuch zu gehen. Seit da sei es zu keinem persönlichen Umgang mehr zwischen Vater und Tochter gekommen (vgl. dazu aber KESB-act. 178/1, S. 2, S. 7/8, S. 12/13): Im Rahmen der Abklärungen von "Q._____" fanden 2015 noch zwei Besuche statt). Trotz der fehlenden Kontakte habe sie Freude gezeigt, als der Vater sie im Kindergarten besucht habe (vgl. a.a.O., S. 3). A._____ habe der Kindergärtnerin mitgeteilt, das dürfe nicht wieder vorkommen, weil C._____ Panik vor ihrem Vater habe und dieser sich vor dem Kind befriedige (vgl. a.a.O.). Weiter wurde festgehalten, A._____ habe sowohl N._____ als auch der Kindergärtnerin berichtet, B._____ habe C._____ sexuell missbraucht (vgl. a.a.O., S. 4). Vor der Gerichtsverhandlung habe die Beiständin von Dr. R._____, zu der C._____ in Therapie gehe, erfahren, dass C._____ erzählt habe, B._____ habe ihr den genitalen Bereich mit Schlagrahm eingestrichen und dann mit der Taschenlampe getrocknet. Der von der Beiständin darüber informierte Richter habe in der Verhandlung beide Eltern gefragt, was sie zu dieser Aussage der Tochter zu sagen hätten. A._____ habe geantwortet, dass das nicht mehr relevant sei (vgl. a.a.O., S. 3). Die Beiständin erachtete das Kindeswohl als massiv gefährdet, im Wesentlichen weil sich die Kontakte der Eltern seit der Trennung schwierig gestalteten,

- 13 - Fragen des Umgangs von Vater und Tochter u.a. auch mit den seit langem ausgebliebenen väterlichen Alimentenzahlungen vermischt werden (vgl. a.a.O., S. 3 und S. 4) und C._____s Kontakte zum Vater von Spannungen und Unterbrüchen geprägt seien. Das Recht von C._____ auf Kontakt zu beiden Eltern werde ignoriert (a.a.O., S. 5). C._____ höre von ihrer Mutter, seit sie ein Kleinkind sei, dass ihr Vater sie sexuell missbraucht habe, was sich traumatisch auswirke (a.a.O., S. 5). Sie – die Beiständin – und das Kinder- und Jugendhilfezentrum vermuteten, C._____ werde permanent psychischer Gewalt ausgesetzt (a.a.O.). Die Beiständin empfahl daher eine zeitlich begrenzte Unterbringung von C._____ in einer geeigneten Institution, in der sie entlastet von der konfliktbeladenen Situation zu Hause sich entfalten könne sowie die Gelegenheit habe, mit beiden Eltern Kontakte zu pflegen. Als Alternative dazu empfahl sie eine intensive dreimonatige Abklärung von C._____ zu Hause durch zwei Fachpersonen sowie Beobachtungen von C._____ vor und nach dem Wochenende beim Vater. Schliesslich empfahl sie, ein psychiatrisches Gutachten über die Mutter einzuholen, das den psychischen Zustand der Mutter und dessen Auswirkungen auf das Kind abklärt (vgl. a.a.O., S. 5). 1.6.2 Die KESB nahm diesen Zwischenbericht zum Anlass, die Kindesschutzmassnahmen zu überprüfen. Die Eltern wurden angehört (vgl. KESB-act. 123 und 125), das in Erw. I/1.5.2 knapp dargestellte (Kurz-)Gutachten des P._____ wurde beigezogen, die Kindergärtnerin wurde ebenso befragt (KESB-act. 143) wie Dr. med. R._____, bei der C._____ in Therapie war und die nähere Kontakte nur mit A._____ pflegte (vgl. KESB-act. 145/2, 146/2 und 147), und es wurde die von der Beiständin als Alternative empfohlene Abklärung von C._____ in die Wege geleitet (vgl. etwa KESB-act. 161 [Gespräch mit den Eltern und der mit der Abklärung beauftragten S._____ von der Sozialpädagogischen Familienbegleitung "Q._____"], 173). Im Verlauf dieses Verfahrens gelangte A._____ – die damals wie schon erwähnt den Familiennamen D._____ führte (vgl. Erw. I/1) – an die Behörden mit dem Antrag, den Familiennamen C._____s von A'._____ auf D._____ zu ändern (vgl. etwa KESB-act. 127/1-2, 164-165). Das Gesuch wurde am 2. Februar 2016 abgewiesen (vgl. KESB-act. 185).

- 14 - S._____ von "Q._____" nahm die von der Beiständin angeregten Abklärungen in der Folge vor. Ihr schriftlicher Bericht dazu datiert vom 2. Dezember 2015 (vgl. act. 178/1) und erfasst den Zeitraum vom 14. August 2015 bis zum Tag der Berichterstattung. Die Empfehlungen des Berichts wurden den Eltern zur Kenntnis gebracht. Es sind das im Wesentlichen (vgl. a.a.O., S. 17) die Empfehlung, die bisherige Beistandschaft fortzuführen, die Empfehlung, C._____ in einer stationären Einrichtung unterzubringen zur Abklärung ihrer Entwicklung, zur Abklärung der Rückkehr in den mütterlichen Haushalt bzw. allfälliger Alternativen und zur Ermöglichung unbelasteter Kontakte mit dem Vater, die Empfehlung, über A._____ ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen, die Empfehlung, die Lebenssituation von B._____ zu klären mit psychologischer Abklärung, ob weitere therapeutische Massnahmen erforderlich sind, und schliesslich die Empfehlung auf Herstellung und Weiterführung der Besuchskontakte zum Vater mit Unterstützung einer Familienbegleitung (zur Erarbeitung der Vaterrolle). Sollten diese Empfehlungen für die KESB nicht in Frage kommen, hielt "Q._____" dafür, die Besuchskontakte der damals schon fast sechsjährigen C._____ mit dem Vater zu sistieren, bis sie "alt genug ist, dies für sich zu entscheiden" (vgl. a.a.O.). 1.6.3 Die KESB gab den Parteien mit Schreiben vom 3. Februar 2016 die Gelegenheit, sich bis zum 14. Februar 2016 schriftlich zum geplanten Entscheid der KESB zu äussern (vgl. KESB-act. 183). A._____ gelangte daraufhin bis zum März 2016 wiederholt an die KESB, u.a. zwecks Akteneinsicht (siehe dazu KESB-act. 186-188, 191-194). Mit Schreiben vom 28. März 2016 nahm sie dann Stellung zum Bericht von "Q._____" (vgl. KESB-act. 195) und fand dabei vorab, es sei ein riesiger Aufwand für ein minimales Ergebnis betrieben worden. Sie befürworte die Möglichkeit der Sistierung der Kontakte zum Kindsvater. Eine Fremdplatzierung von C._____ komme nicht in Frage, es gebe keinen triftigen Grund dafür, dass man ihr ständig damit drohe; alle, "die mit uns in Kontakt sind, sind klar der Meinung, dass es C._____ gut geht" (vgl. a.a.O., S. 1). Weiter nahm A._____ den Standpunkt ein, seit fünf Jahren versuche sie vergeblich, die BBT in Betracht zu ziehen, sei aber immer abgeschmettert worden; sie biete dafür immer noch Hand an, jedoch nur unter Voraussetzungen. Als solche Voraussetzung bezeichnete sie u.a. erstens, "der Besuch in der BBT dauert zwei Jahre", offenbar einerseits

- 15 zwecks Aufbau der Vaterrolle sowie anderseits im Sinne "eine[r] Art Bewährung, so kommt Ruhe, Regelmässigkeit und Stabilität hinein für alle" (vgl. a.a.O.); zweitens habe B._____ die Besuchskosten inklusive ihrer Fahrtkosten zu übernehmen. A._____ schloss ihre Stellungnahme an die KESB wie folgt (vgl. a.a.O., S. 2): "Auch wenn ihre Zeit bei der KESB zu Ende geht, bitte ich darum keine Schnellschuss Lösung durch Boxen zu wollen". Mit demselben Satz schloss A._____ ein undatiertes Schreiben, das der KESB am 1. April 2016 zuging (vgl. KESB-act. 196). B._____ äusserte sich offenbar am 4. Februar 2016 telefonisch zu den ihm bekannten Empfehlungen von "Q._____" (vgl. KESB-act. 184). Stellungnahmen zum Bericht selbst, der ihm aufgrund des Telefonats vom 4. Februar 2016 erst mit einem Brief vom 12. Februar 2016 zugestellt wurde (vgl. KESB-act. 189), finden sich in den Akten der KESB nicht. 1.7 Am 26. April 2016 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Periode 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 und traf danach im Wesentlichen folgende Anordnungen (vgl. KESB-act. 200 [= act. 6/1] S. 5 f.): 1. ... 2. B._____ wird in Abänderung der bisher bestehenden Regelung berechtigt erklärt, C._____ am ersten und dritten Samstag im Monat von 10.00 bis 16.00 Uhr in Begleitung einer Fachperson zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3. Die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ wird weitergeführt. 4. L._____ wird in ihrem Amt als Beiständin bestätigt und zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben beauftragt, a) die Besuchsbegleitung zu organisieren, zu begleiten und der KESB Bülach Nord spätestens am 31. Januar 2017 einen den Bericht mit Empfehlung über die Fortsetzung oder Änderung der Besuchsbegleitung einzureichen; b) der KESB Bülach Nord den ordentlichen Rechenschaftsbericht per 30. Juni 2017 einzureichen. 5. Die Fürsorgebehörde F._____ wird eingeladen, nach Zustellung der Kosteninformation durch die Beiständin Kostengutsprache für die Besuchsbegleitung durch eine Fachperson zu erteilen. 6. Es wird eine Gebühr von Fr. 300.00, je Fr. 150.00 von jedem Elternteil, erhoben. (Rechtsmittelbelehrung/Mitteilungen.)

- 16 - 2. - 2.1 Über diesen Entscheid der KESB beschwerten sich sowohl B._____ (vgl. act. 6/2) als auch A._____ (vgl. act. 6/22/2) beim Bezirksrat Bülach. Dieser legte zwei Verfahren an und führte diese zunächst schriftlich durch. Die Parteien reichten dabei unaufgefordert diverse Eingaben ein, so B._____ am 10. September 2016 eine, in der er über einen Vorfall am ersten Schultag von C._____ berichtete, an dem er zusammen mit seiner Partnerin hatte teilnehmen wollen, was aber an der Haltung der Tochter und von A._____ gescheitert sei; abschliessend referierte B._____ auch noch zum Parental Alienation Syndrom (vgl. act. 6/11). Am 26. Oktober 2016 äusserte sich A._____ ebenfalls zum Partental Alienation Syndrom (vgl. act. 6/16 f.). Und am 28. Dezember 2016 informierte B._____ über einen E-Mail-Verkehr zwischen den Eltern über die Weihnachtstage 2016, in dem ihm die A._____ mitgeteilt habe, C._____ wolle kein Geschenk von ihm, C._____ wolle von ihm in Ruhe gelassen werden, sie habe einen Papi und der heisse T._____; das seinen die Worte von C._____ (vgl. act. 6/18). 2.2 Im Rahmen seiner zwei Verfahren lud der Bezirksrat die Parteien zu einer "Referentenaudienz" bzw. Anhörung vor, die offenbar am 15. Februar 2017 stattfand. Am 8. März 2017 fällte der Bezirksrat dann ein Urteil (vgl. act. 6/23), das im anschliessenden Rechtsmittelverfahren von der Kammer mit Urteil vom 8. Juni 2017 (act. 6/30) aufgehoben wurde unter Rückweisung der Sache zur weiteren Behandlung und neuen Entscheidung an den Bezirksrat (vgl. a.a.O., S. 27). Der Bezirksrat ergänzte seine Verfahren (im Wesentlichen holte er von A._____ eine Duplik zur Beschwerde von B._____ ein), vereinigte die Verfahren am 5. Oktober 2017, schrieb zugleich ein Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und fällte zudem im Wesentlichen folgendes Urteil (act. 7 [= act. 6/44 = act. 3], S. 39 f.): II. Auf die Beschwerde von A._____ wird nicht eingetreten. III. ln teilweiser Gutheissung der Beschwerde von B._____ werden Dispositiv Ziffern 2 und 4a des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 26. April 2016 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2.a) ln Abweichung von der Besuchsrechtsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Juli 2014 wird für sechs Monate ab Rechtskraft dieses Entscheids ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet. Demgemäss wird B._____ berechtigt erklärt, C._____ am ers-

- 17 ten und dritten Samstag im Monat von 10.00 bis 16.00 in Begleitung einer Fachperson zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen oder C._____ an zwei Wochenendtagen im Monat von 10.00 bis 16.00 Uhr in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich zu treffen. Nach Ablauf der sechs Monate gilt wieder die Besuchsrechtsregelung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Juli 2014, wobei die Übergaben durch eine Fachperson zu begleiten oder in einem BBT im Kanton Zürich durchzuführen sind. 2.b) A._____ wird angewiesen, die Besuchskontakte gemäss Dispositiv Ziffer 2.a einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigen oder verhindern könnte. Für den Fall, dass sich A._____ nicht an diese Anordnung hält, wird ihr eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 4.a) die Besuchsbegleitung bzw. die begleiteten Übergaben zu organisieren, zu begleiten und der KESB Bülach Nord Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen, soweit eine Änderung der Umstände eine erneute Überprüfung des Besuchsrechts erforderlich macht." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. IV. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird A._____ auferlegt. V. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 2.3 - 2.3.1 Unbestrittenermassen hat C._____ ihren Vater seit dem August 2014 (vgl. Erw. I/1.6.1) nicht mehr gesehen. Am 7. bzw. 24. August 2017 (vgl. act. 6/40 S. 4) erstattete die Beiständin der KESB ihren Rechenschaftsbericht (act. 6/40). Darin hielt sie im Wesentlichen fest, in der Berichtsperiode, die vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 dauerte, hätten keine persönlichen Kontakte zwischen der Beiständin und den Eltern bzw. C._____ stattgefunden. Aufgrund der laufenden Gerichtsprozesse fehle der Beiständin jegliche Handlungsfähigkeit. Hinzu komme, dass Frau A._____ keinen Grund sehe, mit ihr – der Beiständin – über die Situation ihrer Tochter zu sprechen (vgl. a.a.O., S. 2). Alle Versuche der letzten Jahre, die das Ziel gehabt hätten, eine Annäherung zwischen Vater und Tochter zu erreichen, seien nicht erfolgreich gewesen. A._____ habe immer wieder die Annäherung zwischen C._____ und ihrem Vater verhindert, indem sie jeden behördli-

- 18 chen Entscheid, der dies bezweckt habe, vor höherer Instanz angefochten habe. C._____ lehne (auch) die begleiteten Kontakte zu ihrem Vater ab. Ihre – der Beiständin – Annahme sei, dass C._____ durch diese Situation kaum mehr positive Erinnerungen an den Vater habe. C._____ lebe nun mit ihrer Mutter und deren Ehemann zusammen, was eine anspruchsvolle Veränderung in ihrem Familiensystem sein könne. Hinzu komme, dass C._____ als Schülerin in einer Entwicklungsphase sei, in der sie sich immer mehr nach "aussen" orientiere und die Rolle der Familie sich abschwäche. Unter solchen Voraussetzungen werde die Gestaltung des Besuchsrechts immer schwieriger. Bei einer Besuchsregelung zu berücksichtigen sei zudem, dass C._____ jahrelang unter Druck gesetzt worden sei, den Vater entweder sehen zu müssen oder den Vater nicht sehen zu dürfen (vgl. a.a.O., S. 3). Die Beiständin erachtete die jahrelange Beistandschaft als gescheitert, weil eine einvernehmliche Zusammenarbeit zwischen ihr und den Eltern bzw. der Mutter nicht möglich sei. Sie beantragte daher der KESB die Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB. Trotzdem brauche es – so die Beiständin – eine fachkundige ("professionelle") Person, die mit C._____ zweimal jährlich ein Gespräch führe um abzuklären, ob C._____ zu einem persönlichen Kontakt zu ihrem Vater bereit sei und unter welchen Voraussetzungen. Und sie beantragte, die Beistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit einem entsprechend eingeschränkten Aufgabenbereich weiter zu führen (vgl. a.a.O., S. 4). 2.3.2 Die KESB hörte in der Folge sowohl B._____ als auch A._____ zu den Anträgen der Beiständin an. A._____ reichte danach noch ein Schreiben zur Ergänzung ihrer Anhörung ein (vgl. act. 13 S. 2). Am 12. Dezember 2017 befand die KESB über die Anträge der Beiständin und hob die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB auf. Den Antrag der Beiständin, die Beistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 2 ZGB unter Anpassung der Aufträge weiter zu führen, wies die KESB demgegenüber ab. Die KESB erwog dazu, es sei nach dem Urteil des Bezirksrates vom 5. Oktober 2017 nicht angezeigt, auf ein Besuchsrecht zu verzichten und die der Beiständin einst erteilten Aufträge abzuändern (vgl. act. 13 S. 6).

- 19 - 3. - 3.1 A._____ beschwerte sich mit Schriftsatz vom 7. November 2017 bei der Kammer über das Urteil des Bezirksrates vom 5. Oktober 2017 (vgl. act. 2 f.). Sie liess dabei die folgenden Anträge stellen: 1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Bülach, Nr. 317, vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und die Angelegenheit an den Bezirksrat zurückzuweisen. 2a. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksrat Bülach, Nr. 317, vom 5. Oktober 2017, aufzuheben und das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdegegner und C._____, geb. tt.mm.2010, bis auf weiteres zu sistieren. 2b. Sodann sei die Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB aufzuheben und der Beiständin in Abänderung ihres bisherigen Auftrages folgende Aufgaben zu übertragen: - mit C._____ mind. zwei Mal im Jahr zu sprechen und zu prüfen, wann und ob eine Wiederaufnahme des Kontaktes mit dem Vater möglich wäre, - über die Entwicklung und Befindlichkeit von C._____ informiert zu sein durch regelmässigen Kontakt mit Lehrpersonen und C._____s Therapeutin. 3a. Subeventualiter sei Ziff. III, 2.a) des Urteils des Bezirksrates Bülach, Nr. 317, vom 5. Oktober 2017 so abzuändern, dass der Beschwerdegegner als berechtigt erklärt wird, C._____ während einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids an zwei Wochenendtagen im Monat von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr in einem BBT im Kanton Zürich zu sehen. Danach seien noch die Übergaben über das BBT vorzunehmen. Entsprechend sei Ziff. III, 4.a) des Urteils des Bezirksrates Bülach, Nr. 317, vom 5. Oktober 2017 so abzuändern, dass die Beiständin beauftragt wird, die Besuche im BBT zu organisieren und der Kesb Bülach Nord entsprechend Bericht zu erstatten, erstmals nach 6 Monaten ab Beginn der Besuche, und Antrag .zu stellen, soweit eine Änderung der Umstände eine erneute Überprüfung des Besuchsrechts erforderlich macht. 3b. Ziff. III 2b) des Urteils des Bezirksrates Bülach, Nr. 317, vom 5. Oktober 2017sei aufzuheben. 4. Es seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter der Vorinstanz, zu verlegen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.

- 20 - Die vorinstanzlichen Akten, zu denen auch die Akten der KESB gehören, wurden in der Folge von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 16. November 2017 wurde B._____ Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten. Die Beschwerdeantwort (act. 12) wurde fristgerecht erstattet, unter Beilage des Entscheides der KESB vom 12. Dezember 2017 (act. 13). Es wurden sodann folgende Anträge gestellt: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 3. Die Parteien seien zu einem Mediationsversuch aufzufordern. 3.2 Mit begründeter Verfügung vom 20. Dezember 2017 wurde A._____ Frist angesetzt, um zu den Anträgen 2 und 3 Stellung zu nehmen (vgl. act. 14). Diese Stellungnahme, die auf den 26. Dezember 2017 datiert und am 29. Dezember 2017 der Post übergeben wurde, ging am 4. Januar 2018 bei der Kammer ein (vgl. act. 17) und wurde in der Folge B._____ zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 20). Weil im Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 24. August 2017 (vgl. Erw. I/2.3.1) festgehalten worden war, es sei in den letzten zwei Jahren zu keinen Gesprächen mit C._____ gekommen, erachtete die Kammer eine Anhörung des Kindes für sinnvoll und lud C._____ am 22. Dezember 2017 zum Gespräch auf den 17. Januar 2018 ein (vgl. act. 16/1 - 5). Dabei wurde den Parteivertretern zugleich die Durchführung einer Instruktionsverhandlung in Aussicht gestellt. Diese Verhandlung, die im Wesentlichen dem Zweck der Gehörsgewährung diente, namentlich der Entgegenahme der Stellungnahme der Parteien zur Anhörung des Kindes, konnte auf den 6. Februar 2018 terminiert werden (vgl. act. 18/1 - 2) und fand an diesem Tag auch statt (vgl. Prot. S. 8 ff.). Beide Parteien erklärten dabei, sie hätten sich abschliessend geäussert (a.a.O., S. 10); Vergleichsgespräche blieben erfolglos (vgl. Prot. S. 11). Bereits am 17. Januar 2018 war C._____ angehört worden; den Parteien wurde danach das Protokoll zugestellt (vgl. act. 24 - 26). Die Sache ist nunmehr spruchreif. Anzumerken bleibt noch, dass Ersatzoberrichter lic. iur. A. Huizinga, der am Beschluss vom 17. Januar 2017 mitgewirkt hatte, die Kammer inzwischen verlassen hat und im Spruchkörper durch Oberrichter Dr. iur. S. Mazan ersetzt wurde (vgl. auch Prot. S. 11).

- 21 - Das Gesuch des Vaters um Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 17. Januar 2018 abgewiesen (vgl. act. 22), und zwar im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, dass zum einen ein Entscheid in der Sache bald anstehe und zum anderen einem allfälligen Rechtsmittel gegen das Urteil der Kammer von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. a.a.O.). II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzliche Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO

- 22 - (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an und ist dabei namentlich weder an die Anträge noch an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB dieselben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. 2. - 2.1 Der Bezirksrat hat in Dispositivziffer I seines Urteils die zwei bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren vereinigt und in Dispositivziffer VI das Gesuch von A._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben, weil A._____ dieses Gesuch zurückgezogen hatte (vgl. act. 6/37 S. 2). Mit ihrem Beschwerdeantrag 1 verlangt A._____ unbeschadet darum die Aufhebung des gesamten Urteils des Bezirksrates. Eine Beschwer von A._____ in beiden Punkten ist indessen nicht auszumachen. Auf ihre Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 2.2 Mit ihrem Antrag 1 auf gesamthafte Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils verlangt A._____ ebenfalls, es sei dessen Dispositivziffer II aufzuheben, mit der der Bezirksrat auf ihre Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 26. April 2016 nicht eingetreten war. Der Bezirksrat erwog dazu im Wesentlichen, die anwaltlich vertretene A._____ (fortan: die Mutter) habe innert der gesetzlichen Beschwerdefrist eine unbegründete Beschwerde eingereicht. Auf diese sei deshalb nicht einzutreten (vgl. act. 7, Erw. 2.2, S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin befasst sich in ihrer 30 Seiten langen Beschwerdeschrift nicht mit diesen Erwägungen. Sie legt nicht dar, was an ihnen falsch sein soll und stellt insbesondere auch nicht in Abrede, dem Bezirksrat innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen lediglich eine unbegründete Beschwer-

- 23 de zugestellt zu haben. Ihr Beschwerdeantrag 1 erweist sich somit in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet. Auf Rechtsmittel, die keine Begründung haben, ist nicht einzutreten. Auf die Beschwerde der Mutter ist daher, soweit sie sich auch gegen Dispositivziffer II des Urteils vom 5. Oktober 2017 richtet, nicht einzutreten. Es erübrigt sich daher schon fast der Hinweis, dass der Beschwerde der Mutter in diesem Punkt auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Denn auch dann wäre die Beschwerde in der Sache unbegründet geblieben. 2.3 Die Mutter wirft dem Bezirksrat diverse Verfahrensmängel vor und begründet damit ihren Antrag auf Rückweisung (vgl. act. 2 S. 20 ff.). 2.3.1 Die Mutter hält im Wesentlichen dafür, der Bezirksrat hätte die KESB zu einer Vernehmlassung zum Rechenschaftsbericht der Beiständin anhalten müssen, die Parteien hätten sich danach im bezirksrätlichen Verfahren dazu äussern sollen (vgl. a.a.O., S. 21); und sie geht weiter davon aus, die KESB werde sich "nicht mit dem Rechenschaftsbericht näher beschäftigen" (vgl. a.a.O., S. 21, unten). Der Bezirksrat hat in seinem Urteil der Sache nach richtig darauf hingewiesen, dass es einen Instanzenzug gibt, an den er sich zu halten habe (vgl. act. 7 S. 12/13). Dass die anwaltlich vertretene Mutter diese Auffassung für einen verfahrensmässigen "Unsinn" hält (vgl. act. 2 S. 22, oben), spricht nicht dagegen. In der Tat obliegt es der KESB, über Rechenschaftsberichte der Beiständin sowie deren Anträge zu befinden (vgl. Art. 411 ZGB), und die KESB hat das – wie gesehen (vgl. Erw. I/2.3.2) – auch getan, nachdem sie vorher die Eltern dazu angehört hatte. Letzteres war der Mutter im Zeitpunkt des Verfassens ihrer Beschwerdeschrift an die Kammer im Übrigen bekannt (vgl. act. 2 S. 21, unten). Von daher bestand für die Mutter kein schon nur im Ansatz begründeter Anlass für die Behauptung, die KESB werde sich – letztlich in grober Verletzung ihrer Pflichten – nicht dem Rechenschaftsbericht befassen. Die Mutter vermag denn auch nichts vorzubringen, was ihre Behauptung nur im geringsten zu rechtfertigten vermöchte. Ihre Behauptung erschöpft sich somit in einer haltlosen Unterstellung gegenüber der KESB und ist schlicht ungehörig.

- 24 - Die Mutter rügt, der Bezirksrat habe C._____ nicht angehört, obwohl sie das beantragt habe, und es sei der Bezirksrat seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen (vgl. act. 2 S. 22). C._____ wurde mittlerweile angehört, weshalb sich Weiteres zu dieser Rüge an sich erübrigt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass sich der Bezirksrat in seiner Begründung, weshalb er C._____ nicht anhörte (vgl. act. 7 S. 14 f. [Erw. 2.5.2]), sachliche Gründe anführte, die nicht als falsch bezeichnet werden können; der Bezirksrat bewegte sich damit im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Alleine die Tatsache, dass die Mutter dem Bezirksrat einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, bildete demgegenüber keinen begründeten Anlass für die Anhörung. 2.3.2 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was eine Rückweisung der Sache an den Bezirksrat gebieten würde. Zu beurteilen ist heute das Recht von C._____ auf persönlichen Kontakt mit ihrem Vater bzw. des Vaters auf Kontakt mit ihr. Der dafür massgebliche Sachverhalt ist grösstenteils unstrittig, auch wenn ihn die Eltern streckenweise anders werten oder in anderer Gewichtung vortragen (vgl. beispielhaft etwa act. 6/11 S. 2 und dazu act. 2 S. 27). Im Übrigen ist der massgebliche Sachverhalt durch die vorliegenden Akten ausgewiesen und steht folglich insgesamt hinreichend fest. Es kann dazu auf die Erw. I/1 und I/2 (dort insbes. Erw. 2.3) verwiesen werden. Die Standpunkte der Eltern sind zudem bekannt. Es besteht somit kein begründeter Anlass für Weiterungen des Verfahrens, wie z.B. für eine persönliche Befragungen der Eltern oder Dritter (vgl. aber etwa act. 2 S. 27) oder für den Beizug der Scheidungsakten bzw. des Scheidungsurteils aus dem Jahr 2014 (vgl. aber a.a.O., S. 24 f.). Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des Antrages 1 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil die für die Beurteilung des persönlichen Umgangs von Vater und Mutter massgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte auf den S. 24 ff. (Erw. 3.2) grundsätzlich zutreffend dargelegt. Beide Eltern stellen das deshalb in den act. 2 (Beschwerde) und act. 12 (Beschwerdeantwort) richtigerweise nicht in Abrede. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, und es

- 25 sind allfällige Ergänzungen bzw. Präzisierungen dazu im Folgen nur noch dort anzubringen, wo das erforderlich erscheint. 3.2 - 3.2.1 Der Bezirksrat kam im Ergebnis breiterer Überlegungen (vgl. act. 7 S. 27 - 34), die hier der Kürze halber nicht nachzuzeichnen sind und in die er auch den Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 24. August 2017 einbezog (act. 7 S. 34), zum Schuss, regelmässige Kontakte von C._____ zu ihrem Vater im Sinne des Scheidungsurteil seien einzig am Widerstand der Mutter gescheitert. Sie habe auch die bloss begleiteten Besuche torpediert, was zeige, dass es ihr nicht darum gegangen sei, C._____ vor ohnehin nicht nachgewiesenen sexuellen Übergriffen des Vaters zu bewahren, sondern darum, Besuche beim Beschwerdeführer vollständig zu unterbinden. Dabei habe sie (ob bewusst oder unbewusst) zum einen C._____ massiv beeinflusst, so dass diese in einen Loyalitätskonflikt geraten sei. Zum anderen habe sie sich auch gegen Begleitpersonen und Fachpersonen von Q._____ gewandt und diesen die verschiedensten Vorwürfen gemacht (vgl. a.a.O., S. 34 f.). 3.2.2 Der Vater schliesst sich dieser Sichtweise akzentuiert an: Die Akten belegten, so bringt er kurz zusammengefasst vor, dass die Mutter den persönlichen Kontakt zur Tochter immer wieder zu verhindern versucht bzw. bekämpft habe und dies bis heute tue (vgl. act. 12 Rz. 12, 16 und 18); sie schaffe dazu Fakten – wie z.B. mit der Sistierung des Kontakts wegen haltloser Missbrauchsvorwürfe – oder verhindere die Umsetzung ihr unliebsamer behördlicher Anordnungen unter Ausnützung aller legalen Möglichkeiten, wozu als aktuelles Beispiel ihr Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an den Bezirksrat gelten könne (vgl. a.a.O., Rz. 12 f.). Sie beeinflusse die Tochter, in dem sie gegen deren Kontakt zum Vater arbeite, verletze so das Kindeswohl, und überbürde mit der Ansicht, dieses könne später einmal selbst entscheiden, ob es Kontakt zum Vater wolle, dem Kind Verantwortung; damit verletze sie das Kindeswohl ebenfalls (vgl. a.a.O., Rz. 18). 3.2.3 Die Mutter referiert in ihrer Beschwerde über weite Strecken den Sachverhalt aus ihrer Sicht (vgl. act. 2 S. 4 - 20). Darauf kommt es hier nur schon mit Blick auf die die Mutter treffende Begründungsobliegenheit nicht an (vgl. vorn Erw. II/1),

- 26 aber auch sonst kommt es darauf ausschlaggebend nicht an, wie vorhin schon angemerkt wurde (vgl. Erw. II/2.3.2). Auf die bezirksrätlichen Schlussfolgerungen, und damit auf die für das Urteil des Bezirksrates wesentlichen Erwägungen, geht die Mutter im Wesentlichen ab S. 23 ihrer Beschwerdeschrift ein. Sie hält es dabei – kurz zusammengefasst – für falsch und aktenwidrig, dass die regelmässigen Kontakte von Tochter und Vater einzig an ihrem Widerstand gescheitert seien, wie der Bezirksrat in Ziff. 3.4 seiner Erwägungen dartue, und es ihr vor allem darum gegangen sei, Besuche vollständig zu unterbinden. Als falsch und aktenwidrig erachtet die Mutter ebenso die Ansicht des Bezirksrates, sie habe C._____ bewusst oder unbewusst beeinflusst, so dass C._____ in eine Loyalitätskonflikt geraten sei. Im Jahr 2013 sei bei ihr der Verdacht aufgekommen, dass die Begleitpersonen ihren Pflichten nicht genügend nachkämen und habe daher deren Auswechslung beantragt, ein Antrag, dem stattgegeben worden sei und der daher nicht unbegründet habe sein können (vgl. act. 2 S. 23 [Ziff. 9]). Die Klägerin verweist weiter auf ihre Bereitschaft im Januar 2015, nachdem sich die Befürchtungen sexuellen Missbrauchs nicht erhärtet hätten, Besuche durch Übergabe von C._____ via Krippe oder Grossmutter zu ermöglichen, worauf C._____ die Besuche zu verweigert habe (vgl. a.a.O., S. 24). Die Mutter räumt dann ein, dass sich ihre Vorwürfe sexuellen Missbrauchs nicht hätten erhärten lassen, fügt dem jedoch bei: Es sei darauf hinzuweisen, das C._____ mehrmals gegenüber verschiedenen Personen eigenartige Aussagen gemacht habe (vgl. a.a.O.). Und die Mutter hebt ihr fehlendes Vertrauen gegenüber dem Vater hervor, das sie aufgrund ihrer Erfahrungen für berechtigt und verständlich hält (a.a.O., unten), als da sind die Verurteilung des Vaters im Jahr 2013 wegen der 2010 begangenen finanziellen Verfehlungen; erwähnt wird auch, der Vater unternehme nichts dafür, um bei ihr Vertrauen aufzubauen, lege ihr keine Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit vor und habe gegenüber dem Amt für Jugend- und Berufsberatung Unterhaltsschulden (vgl. a.a.O., S. 25). Falsch seien schliesslich die Zweifel des Bezirksrates an ihrer Aussage, sie habe die Trennung vom Vater in einer Therapie verarbeitet. Sie sei 2011 für ein halbes Jahr in Therapie gegangen bzw. bis März 2013 und damit ihre Vergangenheit aufgearbeitet und abgeschlossen (vgl. a.a.O., Ziff. 25).

- 27 - Schliesslich weist die Mutter auf die Weigerungshaltung von C._____ hin und hält fest, selbst wenn deren Gründe geklärt seien, würde das an der aktuellen Situation und Befindlichkeit von C._____ nichts ändern (vgl. a.a.O., S. 28). Durch den bezirksrätlichen Entscheid werde das Kindeswohl nicht geschützt (vgl. a.a.O., S. 26). C._____ habe sich gemäss ihrer Therapeutin stabilisiert. Ein erneuter Zwang auf C._____, um das Besuchsrecht durchzusetzen, sei mit dem Kindeswohl schlicht nicht vereinbar. Es sei daher auszusetzen, und es sei die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB hinfällig geworden (vgl. a.a.O., S. 28 f.). Eventualiter seien ihrem Anliegen, nur begleitete Besuche in einem BBT zuzulassen, stattzugeben, und zwar wenigstens während 12 Monaten. Einzelbegleitungen seien untauglich und hätten in der Vergangenheit nichts gebracht. Die ihr vom Bezirksrat angedrohten Vollstreckungsmassnahmen für den Fall, dass sie ihr Verhalten nicht ändere, seien aufzuheben. Die involvierten Fachpersonen hätten nie eine mangelnde Betreuung von C._____ beobachtet; die Fachpersonen hätten zudem von einem Obhutswechsel dringend abgeraten, was anzumerken sei, auch wenn diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sei (vgl. a.a.O., S. 29 f.). 3.2.3 Es versteht sich von selbst, dass in einer Zusammenfassung nicht alle Vorbringen einer Partei erwähnt werden. Im Folgenden werden indessen alle Vorbringen der Parteien im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, namentlich in den act. 2 und 12, berücksichtigt, und zwar auch dann und dort, wenn und wo das nicht ausdrücklich vermerkt ist. 3.3 - 3.3.1 Es geht um den persönlichen Kontakt bzw. Umgang von Vater und Tochter, das sog. Besuchsrecht. Der Bezirksrat hat sich zu den rechtlichen Grundlagen dazu in seinem Urteil grundsätzlich zutreffend geäussert (vgl. act. 7, S. 24 - 27 [Erw. 3.2]). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab darauf verwiesen werden. Verdeutlichend bzw. ergänzend ist dem hier beizufügen, dass es nicht einfach um ein Recht des nicht obhutsberechtigen Elternteils geht, sondern ebenso um ein Recht des Kindes, das diesem kraft seiner Persönlichkeit zusteht. Der obhutsberechtige Elternteil hat deswegen die Pflicht, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil wohlwollend zu begleiten bzw. zu för-

- 28 dern, so dass ein regelmässiger, unbehinderter persönlicher Kontakt des Kindes mit dem Elternteil besteht, bei dem es nicht wohnt (vgl. dazu BGE 142 III 1, dort E. 3.4 m.w.H., ferner beispielhaft etwa BGer, Urteil 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009). Das gilt umso mehr, wenn die Eltern wie hier die elterliche Sorge gemeinsam tragen. Denn das verlangt u.a., dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, dem anderen Elternteil (von sich aus) über alle wesentlichen Belange des Kindes berichtet, weil nur so die Grundlagen für die wichtigen, gemeinsam von den Eltern zu treffenden Entscheide im Leben des Kindes gegeben sein können. 3.3.2 Die Mutter rügt die Schlussfolgerungen des Bezirksrats in Erw. 3.4 des angefochtenen Urteils, sie habe den regelmässigen Kontakt von Tochter und Vater behindert und letztlich unterbunden, als falsch und aktenwidrig. Gleiches gilt für die weitere Schlussfolgerung des Bezirksrats, sie habe C._____ so beeinflusst, dass sie in einen Loyalitätskonflikt geraten sei. Nach ihrer Auffassung berücksichtigen die Schlussfolgerungen "die Akten nicht ausreichend" (vgl. act. 2 S. 23). Bei den bezirksrätlichen Schlussfolgerungen handelt es sich um eine Würdigung von Sachverhalten durch den Bezirksrat. In ihrer Kritik daran stellt die Mutter das richtigerweise nicht in Abrede, wie sie auch die Sachverhalte, die den bezirksrat zu seinen Schlussfolgerungen führte (vgl. act. 7 Erw. 3.3.1 - 3.3.7), nicht in Abrede stellt, und das doch mit Fug. Die Mutter vermag in ihrer Beschwerde nämlich nicht aufzuzeigen, was genau aktenwidrig sein soll, sondern sie fügt ihren Rügen an den bezirksrätlichen Schlussfolgerungen lediglich an, was ihrer Meinung nach auch hätte gewürdigt werden müssen. Es sind das im Wesentlichen ihr im Laufe des Jahres 2013 aufgekommener Verdacht, Begleitpersonen kämen ihren Pflichten nicht hinreichend nach (a.a.O.), ferner ihre Bemühungen um eine Wiederaufnahme von Kontakten im Jahr 2014, die daran scheiterten, dass C._____ sich weigerte, zum Vater zu gehen (vgl. a.a.O., S. 24) sowie ihr – der Mutter – fehlendes Vertrauen in den Vater aufgrund gemachter Erfahrungen (vgl. a.a.O.). Damit setzt sie der bezirksrätlichen Würdigung allerdings letztlich nur eigene Wertungen bzw. Gewichtungen entgegen. Das macht die bezirksrätliche Würdigung, die sich – wie gesehen – auf unbestrittene Sachverhalte abstützt, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, in ihrer Gesamtheit nicht ein-

- 29 fach falsch. Die Beschwerde erweist sich insoweit nicht als hinreichend begründet. 3.3.3 Die Schlussfolgerungen des Bezirksrates, die Mutter habe den persönlichen Kontakt von Kind und Vater behindert und letztlich unterbunden, erweisen sich zudem im Lichte des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes sowie aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen in den Erw. I/1.1 - 1.6 als zutreffend. Was die Mutter dagegen vorbringt, schlägt nicht durch. Das zeigt sich schon allein dann, wenn man gewisse Stationen des Sachverhaltes einfach nochmals Revue passieren lässt. - Die Parteien trennten sich im Herbst 2010. Bereits nach der Trennung der Eltern kam es nicht zu vielen Kontakten von Vater und Tochter; ab Februar 2011 sah der Vater die Tochter nicht mehr. Im April 2011 kam es dann zu einer konkreten Absprache zwischen den Rechtsvertretern der Parteien, wie die Kontakte gepflegt werden sollen. Kurz danach gelangte die Mutter an die Vormundschaftsbehörde F._____, um sich über den Vater zu beschweren und die Aussetzung der Kontakte zur Tochter zu bewirken (vgl. vorn Erw. I/1.1 und 1.2.1). Wie in Erw. I/1.2.2 dargelegt, erhob die Mutter dabei auch Vorwürfe sexueller Übergriffe. Folgt man den Erwägungen der damaligen Vormundschaftsbehörde im Entscheid vom 31. Mai 2011, bezogen sich die Vorwürfe auf nicht näher bekannte Handlungen vor dem Februar 2011 (vgl. KESB-act. 3/2 S. 1 f.), waren die Vorwürfe entsprechend vage und objektiv durch nichts belegbar (vgl. a.a.O.). Am 31. Mai 2011 wurde eine Beistandschaft errichtet und der schrittweise Aufbau der Kontakte von Tochter und Vater mit der Anordnung begleiteter Besuche von jeweils wenigen Stunden pro Woche in die Wege geleitet. - Die Besuchskontakte entwickelten sich erfreulich (vgl. vorn Erw. I/1.3.2), weshalb die Vormundschaftsbehörde am 12. Juni 2012 deren schrittweise Ausdehnung anordnete. Es kam dann zu einem unbegleiteten Besuch am 20. Juli 2012 (vgl. KESB-act. 63 S. 1) und sieben Tage später, nämlich am 27. Juli 2012 zu einer erneuten Vorsprache der Mutter bei ihrer Wohnortgemeinde, in der sie – wie in Erw. I/1.4.2 dargetan – erneut einen Verdacht sexueller Misshandlung vorbrachte und damit einen äusserst schwerwiegenden Vorwurf gegenüber dem Vater erhob. Erneut kam es wegen des von der Mutter geäusser-

- 30 ten Verdachts zu einem Kontaktabbruch, superprovisorisch verfügt durch den Gemeindepräsidenten. Wiederum blieben die Vorwürfe der Mutter völlig unbelegt (vgl. vorn Erw. I/1.4.2). - Erst im Oktober 2012 erfolgte auf Beschwerde des Vaters hin die einstweilige Anordnung begleiteter Kontakte. Im Dezember 2012 wurde die Ausdehnung der Kontakte innert zweier Monate angeordnet. Bis am 31. Januar 2013 fanden begleitete Besuche statt mit positiven Rückmeldungen. Am 8. Januar 2013 reichte die Mutter die Klage auf Scheidung ein. Am 11. Februar 2013 ersuchte sie das Scheidungsgericht um superprovisorische Anordnung begleiteter Besuche. Die Mutter machte dabei die Gefahr von Übergriffen das Vaters auf die Tochter geltend, unter Hinweis u.a. auf ein Schreiben der mit ihr bekannten Betreuerin (N._____) von C._____ im Kinderhaus vom 29. Januar 2013 zuhanden der Wohnortsgemeinde der Mutter, in dem Äusserungen der damals dreijährigen C._____ thematisiert wurden (siehe dazu vorn Erw. I/1.5.1 sowie KESBact. 93 - 95 und KESB-act. 98 S. 4). Wie in Erw. I/1.6.1. festgestellt wurde, hatte die Mutter dieser Betreuerin und später der Kindergärtnerin berichtet, der Vater habe C._____ sexuell missbraucht, wiewohl dafür – wie gezeigt (vgl. auch Erw. I/1.5.2) – keine objektiv fassbaren Anhaltspunkte bestehen, sondern einzig mütterliche Verdächtigungen (vgl. dazu auch etwa KESB-act. 90), die bereits im zeitlichen Zusammenhang, in dem die entsprechenden Äusserungen gegenüber den Behörden jeweils stehen, erhebliche Zweifel an der Lauterkeit ihres Vorbringens erwecken. Dem verschloss sich im Ergebnis auch das Scheidungsgericht nicht. - Es blieb danach auf einstweilige Anordnung des Scheidungsgerichts vom 14. Februar 2013 bei begleiteten Besuchen, gegen die sich C._____ im Sommer 2013 vorübergehend wehrte (vgl. Erw. I/1.5.1), nachdem im Rahmen des vom Scheidungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens die Gutachter einen Besuch von C._____ beim Vater begleitet hatten (vgl. KESB-act. 126/2 S. 3: verlief positiv; danach missglückten die Versuche für weitere Besuche, weil C._____ bei jeder Übergabe angeblich in Panik geraten sei). Am 21. Januar 2014 wurden die begleiteten Besuche durch das Scheidungsgericht zeitlich ausgedehnt.

- 31 - - Am 7. Juli 2014 fällte das Scheidungsgericht sein Urteil und genehmigte darin eine Vereinbarung der Parteien, die unter dem Titel "Betreuungsregelung" dem Vater ein sog. gerichtsübliches Besuchsrecht einräumte (vgl. KESB-act. 111/1). Ab August 2014 weigerte sich C._____ dann wieder, den Vater zu sehen. Ein mütterliches Bemühen um einen regelmässigen, unbehinderten persönlichen Kontakt des Kindes mit dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt, lässt sich dem nicht entnehmen, sondern bloss das Gegenteil. 3.3.4 Die Mutter erachtet es als falsch und aktenwidrig, wenn der Bezirksrat auch festhält, sie habe C._____ bewusst oder unbewusst massiv beeinflusst und damit in einen Loyalitätskonflikt gebracht. Der Bezirksrat stützte sich bei der entsprechenden Folgerung u.a. auf gutachterliche Feststellungen in KESB-act. 126/2, dort S. 9 ("von einer vollständig bewussten Manipulation kann vielleicht nicht gesprochen werden, sicher ist jedoch eine Übertragung Mutter-Kind, teils bewusst oder unbewusst, vorhanden") und S. 10 ("Das Kind handelt aus unserer Sicht wesentlich aus der Loyalität und weniger aus emotionalem Erleben"). Gutachterlich festgestellt wurde denn auch eine Instrumentalisierung des Kindes (vgl. a.a.O., S. 6). Auf Manipulatives weisen zudem die mütterlichen Regieanweisungen hin, die zu beobachten waren, als das Kind den Gutachtern zeigen sollte, was der Vater mit ihm gemacht habe (vgl. dazu vorn Erw. I/1.5.2 und act. 126/2 S. 10: "offensichtlich nach Regieprotokoll der Km"). Die Mutter macht zu Recht nicht geltend, diese gutachterlichen Beobachtungen und Feststellungen seien falsch. Die mütterlichen Regieanweisungen standen im Kontext mit den Vorwürfen sexuellen Missbrauchs, die die Mutter gegenüber dem Vater erhoben hatte, Vorwürfe, die vor allem auf Angaben der Mutter beruhten oder aber auf Äusserungen C._____s gegenüber Dritten wie z.B. gegenüber N._____ (vgl. vorn Erw. II/3.3.3). Letztere würdigte das Gutachten ebenfalls, indem es u.a. vermerkte, die Äusserungen C._____s spiegelten – nur schon von der Wortwahl her – eher wenig einen erlebnisgestützten Vorgang, sondern mehr einen Vorgang, der einer Regie unterworfenen sei; das dreijährige Kind stütze sich da wohl eher auf ein geborgtes "Szenarium", dessen tiefere Bedeutung es nicht kenne (vgl. KESB-act. 126/2

- 32 - S. 8). Diese vorsichtige, aber klare gutachterliche Wertung ist auch für Laien ohne Weiteres nachvollziehbar. In hohem Masse mit dieser Wertung vereinbar sind ebenfalls die in Erw. I/1.6.1 erwähnten Äusserungen C._____s gegenüber ihrer Therapeutin kurz vor der Verhandlung des Scheidungsgerichts im Juli 2014. Geäussert hatte C._____ 2013 gegenüber N._____ u.a. auch, sie wolle nicht zum Vater, und der Vater mache ihr Geschenke, die sie nicht wolle (vgl. KESBact. 95). Gleiche Äusserungen gab es schon im Jahr 2012 den Personen gegenüber, die die Übergaben bei den Besuchen von C._____ beim Vater begleiteten. Die Begleitpersonen vermerkten allerdings, C._____ nehme keine Geschenke des Vaters mit nach Hause (wie. z.B. eine Schiedsrichterpfeife, einen Ball, selbstgebackener Osterhase), weil die Mutter sie ihr bei der Übergabe jeweils wegnehme (vgl. KESB-act. 99/3 S. 2 und vorn Erw. I/1.4.3; vgl. ferner KESB-act. 74, 5. Blatt und 17. Blatt). Es ist insoweit nur schlüssig und begründet, dass die Beiständin im März 2013 die Befürchtung hegte, die Mutter "manipuliere" das Kind (vgl. KESB-act. 99/3 S. 3 f.; vgl. auch KESB-act. 94). Die Befürchtung der Beiständin deckt sich überdies mit der im September 2013 getroffenen gutachtlichen Beobachtung und Würdigung der plötzlichen Weigerung C._____s, den Vater zu besuchen (vgl. a.a.O., S. 9: "Vielmehr scheint sie die Botschaft der Mutter verstanden zu haben. Sie identifiziert sich mit den Gefühlen von Ängsten und Ablehnung des Vaters. Daraus resultiert eine massive Umgangsstörung mit dem Vater"). Laut Angaben der Mutter gegenüber den Gutachtern geriet C._____ in Panik, lief davon und weigerte sich – wie die Gutachter vermerkten – "schreiend (Mutter liess uns Tonbandaufnahmen hören) anscheinend … zum Vater zu gehen" (vgl. KESB-act. 126/2 S. 3). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die Mutter überhaupt Tonbandaufnahmen von einem Schreien ihrer Tochter gemacht hatte. Seit dem Sommer 2014, in dem C._____ das letzte Mal alleine zu Besuch beim Vater war, hat sich an der Situation nichts Grundlegendes geändert, sieht man davon ab, dass die Mutter seit 2015 auch Kontakte mit der Beiständin ablehnt (vgl. vorn Erw. I/2.3.1 mit Verweis auf act. 6/40). Die Mutter macht eine konstante Weigerung der Tochter geltend und Panik, wenn sie den Vater nur schon sieht (vgl. etwa act. 6/37 S. 5 und 6; siehe KESB-act. 116/2 S. 3 [unten]). Ein ur-

- 33 sächlicher Zusammenhang mit väterlichem Verhalten gegenüber der Tochter im Rahmen von Besuchen seit dem Sommer 2014 ist dafür nicht ersichtlich und war zuvor nicht gegeben – der Bezirksrat hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich auch nach Unterbrüchen rasch wieder eine tragfähige Beziehung zwischen Tochter und Vater anbahnen liess und es kann darauf verwiesen werden (vgl. act. 7 S. 32, 35). Hingegen liegt ein solcher Zusammenhang mit dem Verhalten der Mutter gegenüber der Tochter auf der Hand, soweit es jeweils um den Vater geht; das belegen die Beobachtungen der Besuche im Jahr 2015, die im Zusammenhang mit den Abklärungen von "Q._____" durchgeführt wurden (vgl. KESB-act. 178/1, dort S. 7 f. und S. 12 f.). Die Anhörung von C._____ am 17. Januar 2018 belegt das zudem in vielerlei Hinsicht (vgl. act. 24). So war es fast beklemmend, wie sich die zuvor und danach muntere C._____ zum Thema äusserte (vgl. a.a.O., S. 1; wortkarg, verschlossen, leise, fast flüsternd), und was sie dabei sagte. Fast gebetsmühlenhaft wiederholte C._____ nämlich, dass sie den Vater nicht sehen wolle. Und als Grund dafür, warum sie den Vater nicht sehen wolle, gab C._____ zum einen an, der Vater habe sie irgendwann einmal fest auf den Hinterkopf geschlagen, ohne weitere Erinnerung an den Vorfall zu haben, über den sie aber mit der Mutter gesprochen hat (a.a.O., S. 1/2). Zum anderen gab sie an, der Vater habe einen Brief geschrieben, in dem er über sie gesagt habe, sie sei eine Lügnerin. Deswegen habe sie nun auch Angst, den Vater zu sehen, wenn er in die Schule komme. Den Brief des Vaters hat C._____ allerdings nie gesehen, was ihr ebenso zu glauben ist wie das, was sie sonst sagte, und C._____ weiss letztlich auch nicht, woher sie weiss, dass der Vater sie in einem Brief als Lügnerin bezeichnet hat (vgl. a.a.O., S. 2). C._____ wusste hingegen zu berichten, dass die Mutter ihr auf dem Weg zur Anhörung gesagt hatte, sie dürfe alles sagen, nur nicht lügen (a.a.O.). Diese mütterliche Ermahnung wirkt nicht nur im Kontext mit dem, was der Vater im Brief geschrieben haben soll und C._____ nun ängstigt, merkwürdig (warum sollte C._____ denn in der Anhörung lügen?). Die mütterliche Ermahnung zeigt ebenso eine Einflussnahme der Mutter auf das Kind, die dessen Aussageverhalten – C._____ stand in der Anhörung zum Thema unter einem massivem Druck, der fast greifbar war – zusätzlich erklärt und den Loyalitätskonflikt offenbart, in dem sich das Kind gegenüber der Mutter befindet. Denn dieser

- 34 - Loyalitätskonflikt besteht, was die Mutter zu verkennen scheint, ausschliesslich darin, dass C._____ es mit ihr nicht verderben will (vgl. auch KESB-act. 178/1 S. 16: kann die Beziehung als symbiotisch bezeichnet werden; vgl. ebenfalls act. 6/9 S. 20, wo die Mutter das erhellenderweise positiv hervorheben lässt). Von daher erstaunt es z.B. nicht, dass C._____ den neuen Ehemann der Mutter, mit dem sie auch schon über den Vater gesprochen hat, nun als Papi bezeichnet (vgl. act. 24 S. 2). Und es erstaunt ebenso wenig, dass C._____ sagt, die Mutter habe sie nie ermuntert, den Vater zu sehen, die Mutter habe aber nichts dagegen, wenn sie den Vater besuchen würde (vgl. a.a.O.). Denn damit gibt C._____ letztlich nur die Facette einer seit Jahren festzustellenden Haltung ihrer Mutter wieder (vgl. etwa KESB-act. 123 S. 3), die der Vater durch seinen Rechtsvertreter heute als Lippenbekenntnisse deuten lässt (vgl. act. 12 S. 8 [Rz. 21]). Unter solchen Umständen ist es für ein Kind äusserst schwierig, eigene Anschauungen und Wünsche aus seinen Beobachtungen und Erfahrungen zu gewinnen und seine Anliegen zu formulieren, selbst wenn es über eine entsprechende altersbedingte Reife und die damit zusammenhängenden Fähigkeiten der Erkenntnisgewinnung verfügt. Das ist bei einem achtjährigen Kind wie C._____ allerdings bekanntermassen noch nicht der Fall. Auch das scheint die Mutter zu verkennen, wenn sie – wie gesehen – einst und heute den Willen des Kindes als gewissermassen massgebliches Element für den Abbruch des persönlichen Umgangs des Kindes zu seinem Vater erwähnt. Und sie verkehrt streckenweise Ursachen und Wirkungen, wenn sie geltend macht, das bezirksrätliche Urteil schütze das Kindeswohl nicht (vgl. act. 2 S. 26) und durch die Sistierung des Besuchsrechts werde C._____ vom auf ihr lastenden Druck entlastet (vgl. a.a.O., S. 28/29): Im Kindeswohl liegt – wie schon dargetan – der persönliche Kontakt zu beiden Eltern und ihren Familien als Teil der kindlichen Herkunft und Persönlichkeit; nicht das Besuchsrecht und damit auch das Recht von C._____, persönlichen Kontakt zum Vater zu unterhalten, ist druckerzeugend, sondern ein seit Jahren dagegen gerichtetes mütterliches Tun und die entsprechende mütterliche Einstellung, der sich C._____ aus der für ein Kind nur verständlichen Loyalität zur Mutter gar nicht entziehen kann; und die Verantwortung dafür, dass es seit Jahren zu keiner geregelten persönlichen Kontaktpflege mehr gekommen ist, liegt nicht

- 35 im Willen und damit der Verantwortung von C._____, sondern in der mütterlichen Verantwortung. 3.3.5 Wer als Elternteil das Recht des Kindes auf persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil nicht oder nicht hinreichend anerkennt, etwa indem er die Bereitschaft missen lässt, den persönlichen Umgang mit dem Kind zu pflegen, oder aber im Gegenzug den persönlichen Umgang nicht wohlwollend begleitet bzw. fördert, sondern allenfalls direkt oder indirekt, z.B. durch Einflussnahme auf das Kind, behindert oder gar verhindert (vgl. dazu Art. 274 Abs. 1 ZGB), handelt gegen die Interessen und damit gegen das Wohl des Kindes; er handelt ebenfalls gegen die elterlichen Pflichten, im Fall der Behinderung bzw. Verhinderung des persönlichen Umgangs gar grob. Es ist dann die Aufgabe der Behörden, diesen Umgang durch geeignete Massnahmen sicherzustellen (vgl. wiederum etwa BGE 142 III 1, dort insbes. E. 3.4), etwa indem dem Kind ein Beistand zur Seite gestellt wird, der ihm hilft, seine Interessen gegenüber den Eltern zu wahren, ferner durch eine klare Regelung des persönlichen Verkehrs sowie allenfalls durch Weisungen bzw. ergänzende Anordnungen (vgl. etwa BGE 142 III 197, E. 3.7, sowie die in nachstehender Erw. II/3.4.2 zitierte Rechtsprechung). Ziel hat stets der regelmässige, unbehinderte persönliche Verkehr des Kindes mit dem Elternteil zu sein, bei dem es nicht wohnt. Als Massstab für den Umfang der entsprechenden Kontakte hat das zu gelten, was aus der Sicht vernünftiger und loyaler Menschen unter den jeweils konkret gegebenen Umständen für das Kind wünschenswert, also angemessen ist (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB; vgl. auch BGE 130 III 585 E. 2.1). Allfällige Interessen oder Einstellungen der Eltern auch gegenüber dem andern Elternteil haben dabei zurückzustehen. Das gilt selbstredend insbesondere dann, wenn das Kind selbst noch keine entsprechenden Wünsche frei zu bilden vermag, wie im Fall von C._____, die erst acht Jahre alt ist. Die Kammer hat die Parteien bereits mit Urteil vom 8. Juni 2017 im Verfahren PQ170033 darauf hingewiesen und der Bezirksrat hat das in seinem Urteil zutreffend erkannt. Die Mutter verweigert sich in ihrer Beschwerde dieser Einsicht, wenn sie u.a. auf ihre Erfahrungen mit dem Vater verweist (vgl. act. 2 S. 24 f.). Diese haben allerdings nichts mit dem Umgang des Vaters zum Kind zu tun. Und die Mutter widerlegt damit zugleich ihre Behauptung, sie habe ihre Vergangenheit aufgearbei-

- 36 tet und abgeschlossen (vgl. a.a.O., S. 25 [Ziff. 13]). Mit ihrer Haltung, die sie auch mit ihrer Beschwerde einnimmt und der sich C._____ – wie erwähnt – nicht entziehen kann, verletzt sie den Anspruch ihres Kindes auf Umgang mit dem Vater und ihre damit einhergehenden mütterlichen Pflichten und damit das Kindeswohl grob. Anzeichen für eine Änderung der mütterlichen Haltung sind zudem nicht zu erkennen. Das rechtfertigt indessen keine Sistierung des Besuchsrechts, wie es die Mutter will. Denn das hiesse, dem Kind den Vater vorzuenthalten, obwohl dafür aus der Sicht verständiger und loyaler Dritter kein sachlich begründeter Anlass liegt. Zu verlangen ist vielmehr, dass die Mutter ihre Pflichten wahrnimmt. Das hat der Bezirksrat zutreffend erkannt, und es kann daher ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. act. 7 S. 25 f. und S. 34 - 36). Im Übrigen mag der Vater, das sei auch noch angemerkt, seine Fähigkeiten überschätzen und mit der Wahrheit Probleme haben, wie die Mutter vorbringt (vgl. a.a.O., S. 24) und etwa das Gutachten der P._____ sowie der Bericht von "Q._____" zeigen (vgl. KESB-act. 126/2 S. 4 unten, und KESB-act. 178/1 S. 5). Schwierigkeiten im Umgang mit Tatsachen hat immerhin zuweilen ebenso die Mutter; beispielhaft kann auf Erw. I/1.6.1 verwiesen werden (dort mit Verweis auf KESB-act. 116a/2 S.3 und 4) sowie auf KESB-act. 123 S. 5 (die Mutter erklärt gegenüber der KESB zum Inhalt des Gutachtens der P._____: "Es wurde beschrieben, dass wir eine heile Welt hätten und Herr B._____ ein Störfaktor sei") oder auf KESB-act. 178/1 (gemäss den Feststellungen auf S. 8 hat sich die Mutter beschwert, C._____ habe nicht telefoniert, ein Telefonat hat aber stattgefunden; auf S. 5 wird zur "Biografie-Arbeit" der Mutter festgehalten, diese habe eine siebenjährige Ehe mit einem Mann aus Sri Lanka verschwiegen, die ihr Bruder als Scheinehe erachtete). Das entkräftet die gegen den Vater gerichtete Argumentation der Mutter mit den von ihr gemachten Erfahrungen und verweist zudem auf eine andere Ebene des Problems, das zwischen den Eltern besteht, nämlich auf ihre Einstellungen und ihren Umgang zueinander. Auch dieses Problem rechtfertigt aber keine Sistierung des Rechts des Kindes auf persönlichen Umgang mit dem Vater. Vernünftigerweise kann es einzig Anlass dafür sein, dass die Eltern

- 37 als Erwachsene im Interesse ihres gemeinsamen Kindes für eine Verbesserung ihrer Beziehung sorgen (vgl. dazu nachstehend Erw. II/3.4). Andere Gründe, die es rechtfertigten, den persönlichen Verkehr von Kind und Vater zu sistieren oder gar abzuerkennen, sind nicht ersichtlich. Auch das hat der Bezirksrat richtig erkannt (vgl. a.a.O.). Zu prüfen ist daher, wie der persönliche Verkehr unter den gegebenen Umständen angemessen und sinnvoll auszugestalten ist. Und es bleibt als Zwischenergebnis hier lediglich festzuhalten, dass die Beschwerde der Mutter im Hauptstandpunkt zur Sache (Antrag 2a; vgl. act. 2 S. 2) abzuweisen ist. Damit entfällt sachgemäss auch eine nähere Befassung mit dem Antrag 2b der Mutter. 3.4 - 3.4.1 Der Bezirksrat hat für eine erste Phase von sechs Monaten, die dem Wiederkennenlernen von Tochter und Vater dienen soll, zwei Kontakte pro Monat für sechs Stunden mit Begleitung vorgesehen, danach einen Wechsel zur Regelung, die das Scheidungsgericht vorgesehen hat. Und er verknüpfte das angesichts der mütterlichen Haltung gegenüber dem persönlichen Verkehr von Kind und Vater mit der Anordnung an die Mutter, diesen Verkehr nicht zu behindern; damit verband er die Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams (diese Massnahme hat das Bundesgericht übrigens erst jüngst wieder ausdrücklich gebilligt; vgl. Urteil 5A_167/2017 vom 11. September 2017, E. 6.1 m.w.H.; vgl. zudem die in nachstehender Erw. II/3.4.2.2 zitierte Rechtsprechung). Die Androhung einer Strafe wegen Ungehorsams ist aufgrund des mütterlichen Verhaltens und der fehlenden Anzeichen, die Mutter werde ihr Verhalten aus eigenem Antrieb ändern, durchaus angemessen, zumal die Anhörung von C._____ zeigte, dass die Mutter das Kind nie ermunterte, Kontakt mit dem Vater aufzunehmen bzw. zu pflegen (vgl. act. 24 S. 2), wie es ihre Pflicht zum Wohl des Kindes ist. Umstände, die eine mildere Massnahme nahe legten, sind nicht ersichtlich – die Mutter vermag selbst nichts vorzubringen, was es im Interesse des Kindes geböte, von der – wie sie es nennt (vgl. act. 2 S. 30) – "gewaltsamen Durchsetzung des Besuchsrechts" abzusehen. Von einer wegen der Androhung der Ungehorsamsstrafe gewaltsamen Durchsetzung kann im Übrigen nicht die Rede sein: Von einer Partei, die ein Gericht anruft wie hier die Mutter gleich zweifach (erfolglos wegen Fristversäumnis den Bezirksrat und danach die Kammer), darf erwartet werden, dass sie den ge-

- 38 richtlichen Entscheid befolgt, und tut sie das, bleibt die Androhung für sie folgenlos. Dem Antrag 3b der Mutter, mit dem sie ein Absehen von der Androhung verlangt (vgl. act. 2 S. 2), ist schon von daher kein Erfolg beschieden. Die Mutter stellt den Subeventualantrag (Antrag 3a; vgl. act. 2 S. 2), die vom Bezirksrat angeordneten Besuche mit Begleitung seien auf ein Jahr auszudehnen und dürften nur in einem Besuchstreff stattfinden. Eine sachlich nachvollziehbare Begründung dafür vermag sie allerdings nicht vorzubringen (vgl. act. 2 S. 29 [Rz. 18]). Sie wiederholt lediglich ihre schon früher eingenommene Sicht der Dinge, wie sie selbst zutreffend erklärt (vgl. a.a.O.; immer und immer wieder den Vorschlag), und hält dafür, bei der von ihr gewollten Regelung würde C._____ "einfach einen Nachmittag an einem kindergerechten Ort mit anderen Kindern verbringen und der Beschwerdegegner wäre auch anwesend" (a.a.O.). Das sagt alles über die Einstellung der Mutter zum Zweck des persönlichen Kontakts von Tochter und Vater aus, der ja nicht darin liegt, dass C._____ mit anderen Kindern spielt, und erhellt zusätzlich, weshalb die vom Bezirksrat vorgesehene Androhung der Ungehorsamsstrafe zum Wohl des Kindes angemessen ist, weil die Mutter zur Kooperation angehalten werden muss. Mit ihrem Hinweis auf das, was sie immer wieder als Vorschlag vorgebracht habe, übergeht die Mutter zudem nachgerade offensichtlich, dass sie einst im Scheidungsverfahren mit der Vereinbarung zur Kontaktregelung richtigerweise eine Lösung für angemessen hielt, die wesentlich anderes als blosses Spielen der Tochter mit anderen Kindern in Anwesenheit des Vaters beinhaltete (vgl. dazu vorn Erw. I/1.5.4). Seit da hat sich an dem nichts Grundlegendes geändert, ausser dass die Mutter die Kontakte verhinderte, die sie einst selbst für angemessen hielt. Den Folgen dieses Unterbruchs hat der Bezirksrat mit der auf sechs Monate beschränkten Phase, die dem Wiederaufbau der Beziehung der Tochter zum Vater dient, sodann bereits angemessen Rechnung getragen. 3.4.2 Die bezirksrätliche Regelung nimmt indessen auf zwei im Kindeswohl liegende Gesichtspunkte zu wenig Rücksicht. Es ist das zum einen der Druck, unter dem C._____ steht, der sich in Ängsten äussert (vgl. dazu auch vorn Erw. II/3.3.4), und es ist das zum anderen die Dauer des Unterbruchs. Beides verlangt

- 39 im Interesse des Kindes, einen gelungenen Wiederaufbau der Beziehung zum Vater zu ermöglichen, ergänzende Massnahmen. 3.4.2.1 Zum Abbau der Ängste scheint es angebracht, die ersten drei Kontakte nur im Rahmen eines Besuchstreffs stattfinden zu lassen. Die Dauer von jeweils sechs Stunden ist dafür angemessen und wird von der Mutter (vgl. ihren Antrag 3a) richtigerweise nicht in Frage gestellt. Danach kann die bezirksrätliche Regelung gelten. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich der Bezirksrat nicht dazu geäussert hat, wer die Kosten der Begleitung der Kontakte zu tragen hat. Grundsätzlich haben die Eltern die Kosten je hälftig zu tragen. Zu bedenken ist allerdings, dass ein persönlicher Kontakt von Tochter und Vater seit dem Sommer 2014 kaum mehr stattfand, aus Gründen, die der Vater nicht zu vertreten hat, sondern wie gezeigt die Mutter. Die für die Dauer von sechs Monaten anzuordnenden Kontakte in Begleitung dienen sodann im Wesentlichen dem Wiederaufbau der Beziehung von Tochter und Vater und wären nicht angefallen, wenn der Kontakt seit dem Sommer 2014 so gepflegt worden wäre, wie es das Scheidungsgericht in Übernahme der Parteivereinbarung im Juli 2014 vorgesehen hat. Es rechtfertigt sich deshalb, dass die Mutter die Kosten der Begleitung für die ersten sechs Monate trägt. Danach gilt die allgemeine Regel hälftiger Kostenteilung für Begleitungen. 3.4.2.2 Eine zweite Massnahme hat der Rechtsvertreter des Vaters mit seinem Antrag auf Mediation angesprochen. Diese Massnahme ist indessen auch von Amtes wegen in Beachtung der massgeblichen Verfahrensmaximen zu prüfen (vgl. vorn Erw. II/1). Es versteht sich von selbst, und wird von vernünftigen und loyalen Eltern auch ohne Weiteres beachtet, dass der persönliche Umgang eines Kindes zu dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt, sich dann problemlos zu Wohl des Kindes gestaltet, wenn sich die Eltern einigermassen verstehen. Dieser Einsicht verschliessen sich – und unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls: leider – Eltern manchmal, so wie hier die Mutter. Im Interesse des Kindes kann das allerdings nicht einfach hingenommen werden, gerade wenn die Eltern wie hier die gemeinsame Sorge tragen und sich deswegen über Wesentliches austauschen müssen,

- 40 wollen sie ihre Pflichten nicht vorsätzlich verletzen. Die Parteien haben sich offenbar seit Jahren, nämlich seit ihrer Vereinbarung u.a. zum Besuchsrecht im Scheidungsverfahren, nicht mehr über das unterhalten, was sie zur Förderung des Wohles ihres gemeinsamen Kindes beitragen können. Beiden liegt indes, das ist unübersehbar, das Wohl ihres Kindes am Herzen, auch wenn sie streckenweise zu verkennen scheinen, was alles dieses Wohl bestimmt und zu diesem Wohl auch der ungehinderte, wohlwollend begleitete persönliche Kontakt zu dem Elternteil gehört, bei dem das Kind nicht wohnt. Es ist ihnen daher die Möglichkeit zu geben, im Interesse ihres Kindes eine Verbesserung in ihrem Umgang zu erzielen. Sie sind daher gestützt auf Art. 307 ZGB zur Mediation aufzufordern; dass die Mutter das mit dem Hinweis auf die Weigerungshaltung von C._____ letztlich ablehnt (vgl. act. 17 S. 2), geht sowohl mit Blick auf die Umstände, die zu dieser Verweigerungshaltung führten, als auch mit Blick auf den Zweck der Mediation (Kommunikation zwischen den Eltern, um die Besuche für das Kind möglichst spannungsfrei zu gestalten) an der Sache vorbei; es spielt auch sonst keine Rolle (vgl. zum Ganzen ebenfalls BGer Urteile 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 3.4; 5A_506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2; 5A_65/2017 vom 24. Mai 2017 E. 2.2. und 3.2; 5A_457/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 4; 5A_411/2014 vom 3. Februar 2015 E. 3.3.2.). Bekanntlich ist aller Anfang schwer. Die Aufforderung an die Eltern zur Mediation ist daher inhaltlich so auszugestalten, dass der Versuch der Eltern, sich zur Entlastung des Kindes zu verständigen, nicht in einem Anlauf erschöpft, sondern über einige Zeit hinweg unternommen wird (wenigstens sechs Sitzungen). Selbstredend steht es den Parteien frei, und ist ihnen empfohlen, danach die Mediation von sich aus weiter zu pflegen. Die Aufforderung ist als Weisung zu formulieren, die den Eltern die Möglichkeit gibt, innert nützlicher Frist selbstverantwortlich die Mediationsperson gemeinsam zu bestimmen. Für den Fall, dass sie das nicht tun, ist eine angemessene Ersatzlösung vorzusehen; die Weisung ist zudem mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe zu verbinden (vgl. BGer Urteil 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.3.2), die sich an beide Eltern zu richten hat. Das ist aus den vorhin erwähnten Gründen (Befolgung gerichtlicher Anordnungen darf erwartet werden) zudem nicht unverhältnismässig, zumal das

- 41 - Ziel ja – wie ebenfalls schon erwähnt – darin besteht, mit Hilfe der Mediation die Besuche im Interesse des Kindes möglichst spannungsfrei durchzuführen. Die Kosten der Mediation sind daher von beiden Eltern zu tragen. Bei der Mediation, zu der die Eltern aufzufordern sind, handelt es sich um eine Kindesschutzmassnahme, deren Einhaltung von der Beiständin im Rahmen ihres Mandates gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu überwachen ist. Der Aufgabenkatalog ist daher entsprechend anzupassen. 4. Der Bezirksrat hat eine zutreffende Reglung des Kontaktrechts aufgestellt, die in Beachtung der massgeblichen Verfahrensmaximen, namentlich der Offizialmaxime, lediglich geringfügig anzupassen und in Bezug auf die Kostentragung sowie flankierender Massnahmen (Aufforderung zur Mediation) noch zu ergänzen ist. Das entspricht so auch nicht dem (Eventual-)Standpunkt der Mutter zur Sache; die Mutter unterliegt mit ihrer Beschwerde (siehe auch Erw. II/2) somit insgesamt. Die bezirksrätliche Regelung des Kontaktrechts verweist teilweise auf das Scheidungsurteil aus dem Jahr 2014, das einen dem fortschreitenden Alter von C._____ entsprechenden Ausbau der Kontakte vorsieht. Die entsprechenden Einzelheiten können dem bezirksrätlichen Urteil allerdings nicht entnommen werden. Die ab heute geltende Kontaktregelung ist daher aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit im Dispositiv durch Übernahme der aktuell dem Alter von C._____ entsprechenden scheidungsrichterlichen Regelung vollständig auszuformulieren.

- 42 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Die Mutter unterliegt mit ihrer Beschwerde vollständig. Diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu verlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die bezirksrätliche Kostenfestsetzung (vgl. act. 7 S. 39, Dispositivziffer IV) blieb unbeanstandet (vgl. act. 2), weshalb die in den Dispositivziffern IV und V des angefochtenen Urteils getroffene Regelung zu bestätigen ist. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein grundsätzlich noch leichter, aber wegen der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen ein aktenmässig relativ aufwändiger Fall vorliegt. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 AnwGebV gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bemessen; es ist von einem grundsätzlich noch leichten Fall auszugehen, was zu einer Grundgebühr von Fr. 3'000.- führt, die noch im Jahr 2017 angefallen ist. Für die Teilnahme an der Verhandlung vom 6. Februar 2018 fällt ein Zuschlag von gut 20% an (vgl. § 11 Abs. 2 AnwGebV). Da die Vertretung erst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren übernommen wurde, rechtfertigt sich keine Reduktion i.S. des § 13 Abs. 2 AnwGebV (vgl. § 12 Abs. 3 AnwGebV). Mehrwertsteuerersatz wurde verlangt und ist daher im Umfang von 8 % auf Fr. 3'000.- zuzusprechen, für die Leistungen nach dem 1. Januar 2018 im Umfang von 7.7 %. Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird, soweit mit ihr die Dispositivziffern I., II. und VI. des Urteils des Bezirksrates vom 5. Oktober 2017 angefochten werden, nicht eingetreten.

- 43 - 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und Dispositivziffer III. des Urteils des Bezirksrates vom 5. Oktober 2017 durch die Anordnungen in den nachstehenden Dispositivziffern 3, 4 und 6 ersetzt. 3. B._____ wird berechtigt, seine Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen: 3.1 für die Dauer von sechs Monaten ab Eröffnung dieses Urteils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 16.00; die ersten drei Besuche haben in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich stattzufinden, die nachfolgenden in Begleitung einer Fachperson. Die Kosten der Begleitung bzw. der Besuche in einem Begleiteten Besuchstreff trägt A._____. 3.2 Nach Ablauf der sechs Monate auf seine Kosten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. Juli 2014 a) an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Den konkreten Zeitpunkt legen die Parteien einvernehmlich fest; im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin; b) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; c) während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen sich betreffend die Ausübung der Ferienbetreuung des Beklagten mindestens drei Monate im Voraus ab. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin. Kann B._____ aus Gründen, die bei A._____ oder bei C._____ liegen, seine Besuchskontakte nicht wahrnehmen, so sind diese innerhalb der

- 44 nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche der Tochter bleiben vorbehalten. 3.3 Die Übergaben für die Besuche gemäss vorstehender Dispositivziffer 3.2 sind einstweilen durch eine Fachperson zu begleiten oder in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich durchzuführen. Die Parteien tragen die Kosten dieser Übergaben je zur Hälfte. 4. A._____ wird angewiesen, die Besuchskontakte gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert. Für den Fall, dass sich A._____ nicht an diese Anordnung hält, wird ihr eine Bestrafung gestützt auf Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. 5. Den Parte

PQ170091 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2018 PQ170091 — Swissrulings