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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.09.2017 PQ170066

8 settembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,795 parole·~14 min·5

Riassunto

Wechsel Betreuungsort und Pflegeart

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170066-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan Urteil vom 8. September 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Wechsel Betreuungsort und Pflegeart

Beschwerde gegen das Urteil Nr. 245 des Bezirksrates Bülach vom 3. August 2017 i.S. B._____, geb. tt.12.1963; VO.2017.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer ist der Lebenspartner von B._____, geb. tt. Dezember 1963, die sich seit Juni 2004 aufgrund einer schweren Hirnschädigung im Wachkoma befindet. B._____ ist umfassend und dauerhaft urteilsunfähig. Mit Beschluss der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde C._____ vom 30. Juni 2004 wurde für B._____ eine (altrechtliche) Beistandschaft errichtet (KESB-act. Teil 1 act. 21). Als Beiständin eingesetzt war zunächst die Schwester von B._____. Ab 26. Mai 2010 wurde die Beistandschaft durch die Amtsvormundschaft Bezirk Bülach geführt und seit 21. September 2011 ist D._____ als Beiständin eingesetzt (KESB-act. Teil 3, act. 341). Mit Beschluss der nunmehr zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB) vom 12. August 2014 wurde die altrechtliche Beistandschaft in eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt und die Beiständin u.a. damit beauftragt, stets um eine geeignete Wohnform bzw. Unterkunft besorgt zu sein und B._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten sowie für ihr gesundheitliches Wohl sowie für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen zu entscheiden (KESB-act. Teil 4 act. 12 Dispositiv Ziff. 3 lit. d und e). 2. Anlässlich einer Besprechung mit der KESB und dem Bezirksarzt vom 4. August 2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, B._____ bei sich zu Hause zu pflegen, worauf die KESB ein Verfahren nach Art. 419 ZGB eröffnete (KESB-act. Teil 4 act. 22). In der Folge tätigte die KESB zahlreiche Abklärungen, holte beim Kompetenzzentrum für Pflegerecht in E._____ ein Gutachten zum Pflege- und Betreuungsaufwand für B._____ ein (KESB-act. Teil 5 act. 61 und 95/2) sowie Stellungnahmen der Schwestern und der Beiständin von B._____ sowie des bestellten Verfahrensvertreters; zu den entsprechenden Eingaben

- 3 konnten wiederum alle Verfahrensbeteiligten Stellung nehmen (KESB-act. Teil 5, act. 106, 110 - 112, 125 - 128). Mit Beschluss vom 13. April 2017 wies die KESB den Antrag des Beschwerdeführers auf Wechsel des Betreuungsortes und der Pflegeart von B._____ ab (KESB-act. Teil 5 act. 141 = BR-act. 1). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 Beschwerde (BRact. 2), welche er am 30. Mai 2017 ergänzte (BR-act. 8). Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 forderte der Bezirksrat zur Stellungnahme zur Beschwerde auf und bestellte den bereits für das KESB-Verfahren eingesetzten Rechtsvertreter für B._____ auch für das Beschwerdeverfahren als Verfahrensbeistand (BR-act. 5). Nach Eingang der Stellungnahmen (BR-act. 6 und 11) und der Eingabe des Beschwerdeführers dazu (BR-act. 14), wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2017 ab (BR-act. 20 = act. 7). Der Entscheid wurde zuhanden des Beschwerdeführers am 4. August 2017 zur Post gegeben; wann er vom Beschwerdeführer abgeholt wurde, ergibt sich aus dem Empfangsschein nicht (act. 7 Anhang). 4. Am 23. August 2017 übergab der Beschwerdeführer seinen Beschwerdebrief zuhanden des Bezirksgerichts Bülach der Post sowie am 25. August 2017 zuhanden der Kammer (act. 2). Am 28. August 2017 wurden die Akten des Bezirksrates, welche auch die KESB-Akten enthalten (act. 8/1 - 20 und 8/7 Teil 1, 1 - 121; Teil 2, 122 - 228; Teil 3, 229 - 356; Teil 4, 357 - 413 und 1 - 40; Teil 5, 41 - 129; Teil 6, 130 - 149) beigezogen. Sie gingen am 4. September 2017 hierorts ein. Am 30. August 2017 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (act. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. 1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), soweit das kantonale Verfahrensrecht nichts Abweichendes regelt (Art. 450f ZGB und § 40 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EGKESR]). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Den Beschwerdebrief richtete der Beschwerdeführer zwar an das Bezirksgericht Bülach; von dort wurde er an das Obergericht überwiesen, wo er innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b ZGB) einging. Der Beschwerdeführer ist von der Anordnung betroffen und als nahestehende Person zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 2.1 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Aus dem Begründungserfordernis ergibt sich, dass die Beschwerde auch einen Antrag enthalten muss. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerdeschrift keinen expliziten Antrag. Er erklärt aber ausdrücklich, dass er B._____ nach Hause nehmen möchte in eine Alterswohnung und die Spitex ihm bei Bedarf bei der Pflege helfen solle (act. 2). Damit ergibt sich hinreichend klar, was er mit dem Beschwerdebrief erreichen will, womit dem Antragserfordernis, an welches bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt werden, Genüge getan ist. 2.2 Die Beschwerde muss auch eine Begründung enthalten. Dies gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen, welche vorliegend zur Anwendung gelangt (Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinan-

- 5 dersetzt. Fehlt die Begründung oder genügt diese den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten. Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen dabei an das Erfordernis, dass sich diese mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Sind die Anforderungen an die Begründung erfüllt, überprüft die Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Der Rechtsmittelbehörde kommt eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Gerügt werden kann mit der Beschwerde (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheides (Art. 450a Abs. 1 ZGB; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 36 - 38; STERCHI, BK ZPO, Bd II, Art. 311 N 19 f.). 3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinem Beschwerdebrief mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander. Er verweist auf seine grosse Liebe zu B._____ und dass er sein Leben aufgegeben habe, um ihr die Pflege, die Zeit und die Zuneigung zu geben, welche sie brauche und sie ansonsten im Heim nicht erfahren könne; dies tue er nun bereits seit 13 Jahren täglich. Er wiederholt im Wesentlichen seinen von der Vorinstanz abweichenden Standpunkt, wonach den Bedürfnissen von B._____ besser gedient sei, wenn sie bei ihm lebe und er beanstandet, dass im Pflegeheim gewisse Gefahren nicht so gut gesehen würden und diesen auch nicht so gut begegnet werden könnte wie er dies tun könnte. Zudem rügt er, dass bei den Abklärungen Dr. F._____ und Dr. G._____ nicht befragt, sondern nur die Schwestern von B._____ und der Verfahrensbeistand zu Stellungnahmen aufgefordert worden seien (act. 2). In der ergänzenden Eingabe verlangt der Beschwerdeführer sodann eine Entschädigung und bittet um einen mündlichen Termin. 4. Aus den beigezogenen Akten ergibt sich, dass im Anschluss an das Gespräch bei der KESB vom 4. August 2015 beschlossen wurde, insbesondere auch

- 6 - Dr. F._____ über seine Einschätzung anzufragen (KESB-act. Teil 4, act. 23), was dann auch erfolgte (KESB-act. Teil 4, act. 28). Da eine erste Anfrage ohne Ergebnis blieb, hakte die KESB am 4. Dezember 2016 nach (KESB-act. Teil 4 act. 32). Dr. F._____ führte telefonische Gespräche mit Dr. H._____ (behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers) und Dr. med. G._____ und kam in seinem Bericht zum Schluss, dass aus medizinischer Sicht einer Verlegung von der stationären in die ambulante Pflege mit Spitex nichts im Wege stehe. Dr. H._____ äussere keine Bedenken, dass der Beschwerdeführer dieser Aufgabe nicht gewachsen sei und Dr. G._____ unterstütze die Idee ebenso (KESB-act. Teil 4 act. 39 und 34). Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F._____ und Dr. G._____ seien bei den Abklärungen nicht einbezogen worden, erweist sich damit als unbegründet. 5. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren neu eine Entschädigung für seine Leistung verlangt, kann er damit nicht gehört werden, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was bereits Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war. Damit erübrigt sich auch eine Anhörung. 6.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Erwägungen der KESB und den wesentlichen Inhalt des von der KESB eingeholten Gutachtens des Kompetenzzentrums für Pflegerecht, E._____, vom 22. August 2016 (KESBact. Teil 5, act. 95/2) ausführlich wiedergegeben, ebenso die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände sowie auch die Stellungnahme des Verfahrensbeistandes. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden (act. 7 S. 4 - 11). Er stellte alsdann zutreffend fest, dass nach der Errichtung der Beistandschaft am 12. August 2014 die eingesetzte Beiständin zuständig sei über die Aufhebung oder Änderung des bestehenden Betreuungsvertrages zu entscheiden (wobei Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen [Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB]). B._____ wurde am 14. Januar 2013 in die Klinik I._____ in J._____ verlegt, nachdem das Pflegeverhältnis durch das Pflegezentrum K._____, wo sich B._____ zuvor aufgehalten hatte und wo gegenüber dem Beschwerdeführer ein Hausverbot

- 7 ausgesprochen worden war, gekündigt worden war (KESB-act. Teil 4, act. 382). Bereits am 31. Juli 2012 hatte der Beschwerdeführer in einem E-Mail mitgeteilt, dass er bei der Heimleitung in J._____ I._____ gewesen sei und er mit B._____ dorthin gehen werde (KESB-act. Teil 4, act. 402). Der Bericht der Beiständin, mit welchem über die Verlegung orientiert worden war, wurde von der KESB mit Entscheid vom 29. August 2013 genehmigt (KESB-act. Teil 4, act. 9). 6.2 Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass keine Patientenverfügung vorhanden sei und auch keine Willensäusserungen von B._____ aus der Zeit vor dem Wachkoma bekannt seien. Sie verwies hiezu auf die beigezogenen Akten aus dem Jahr 2005 des Spitals L._____ sowie der Vormundschaftsbehörde C._____ (KESB-act. Teil 56 - 59), wo es im Zusammenhang mit medizinischen bzw. lebensrettenden Massnahmen um die Eruierung des mutmasslichen Willens von B._____ ging. Zusammenfassend kam die Vorinstanz gestützt auf die Akten zum Schluss, dass aus der Art der Lebensführung von B._____ nicht auf einen mutmasslichen Willen geschlossen werden könne, dass sie vom Beschwerdeführer in einem privaten Rahmen gepflegt werden wolle. Die Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer habe nur wenige Monate gedauert und es sei unklar, ob es sich aus Sicht von B._____ um eine ernsthafte Beziehung oder eher um eine Zweckgemeinschaft gehandelt habe. Über die Frage der Verlegung müsse deshalb allein aufgrund der objektiven Interessen entschieden werden. 6.3 Bei der Beurteilung dieser objektiven Interessen stützte sich die Vorinstanz auf die Erkenntnisse des von der KESB eingeholten Gutachtens. Dieses kam zum Schluss, dass die notwendige Pflege auch ausserhalb der Klinik zu Hause geleistet werden könne, wenn die notwendigen Rahmenbedingungen gegeben seien, dass es aber auch unter optimalen Bedingungen für Angehörige sehr schwierig sei, zuhause eine fachgerechte Pflege zu leisten. Die private Pflege von B._____ bedeute eine 24-stündige Präsenz an sieben Tagen in der Woche, da Erstickungsgefahr drohe, wenn sie allein gelassen werde. Dies erfordere von der pflegenden Person ein hohes Bewusstsein für ihre Leistungsgrenzen und eine hohe Kooperationsfähigkeit. Ebenso bestehe eine grosse Gefahr der Überlastung, be-

- 8 sonders wenn der Pflegende nicht über eine professionelle Distanz und berufsinhärente Abgrenzungsfähigkeit verfüge. Die Vorinstanz hält fest, dass das Gutachten die schwierige Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe und dokumentiert aufgrund der beigezogenen Akten, dass es während des Aufenthaltes von B._____ im Pflegezentrum K._____ immer wieder zu verbalen Drohungen seitens des Beschwerdeführers gegenüber den Pflegenden gekommen sei. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Pflegevertrages durch das Pflegezentrum K._____ im Jahre 2012 war ein Gutachten bei PD Dr. med. G._____ zur medizinischen und pflegerischen Betreuung und Angehörigensituation von B._____ in Auftrag gegeben worden (KESB-act. Teil 4, act. 389, Anhang), in welchem der Gutachter zum Schluss kam, dass das Pflegezentrum K._____ nicht in der Lage und beauftragt sei, so anspruchsvolle Angehörige wie den Beschwerdeführer zu betreuen. Es brauche psychiatrisch und verhaltenstherapeutisch geschultes Personal, um Eskalationen vermeiden zu können (a.a.O. S. 16). Eine gewisse Unberechenbarkeit und insbesondere immer wieder Drohungen seitens des Beschwerdeführers sind im angefochtenen Entscheid dokumentiert. Die Vorinstanz hält weiter fest, es sei ein Glücksfall, dass die Verantwortlichen der Klinik I._____ einen guten Umgang mit dem Beschwerdeführer gefunden hätten. Dadurch sei Stabilität eingetreten und alle Beteiligten könnten zum Wohl von B._____ zusammenarbeiten. Die Vorinstanz geht davon aus, dass bei einer Pflege durch den Beschwerdeführer zu Hause das Risiko einer erneuten Eskalation gross wäre. Ausserdem verweist sie unter Bezugnahme auf die Aussagen des Bereichsleiter Langzeitpflege, dass der Beschwerdeführer bei einer Pflege rund um die Uhr gegenüber heute von rund 12 - 13 Stunden pro Tag - bald überfordert wäre, zumal er Mühe damit habe, die Pflege zeitweise anderen Personen zu überlassen (act. 7 S. 11 - 18). 6.4 All diesen sorgfältigen und umfassenden Erwägungen setzt der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdebrief nichts Konkretes entgegen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, der Beschwerdebrief genüge den von Laien zu erwarten-

- 9 den minimalen Begründungsanforderungen, ist ein Beschwerdegrund nicht dargetan. 6.5 Die intensiven und liebevollen Pflege- und Betreuungsleistungen, welche der Beschwerdeführer seit nunmehr 13 Jahren täglich leistet, verdienen zweifellos höchste Anerkennung, und die emotionale Zuwendung, welche B._____ durch den Beschwerdeführer erfährt und auf die sie glaubhaft positiv reagiert (wie bereits im Gutachten von Dr. med. G._____ festgehalten wurde, KESB-act. Teil 4, act. 389 S. 16), gilt es jedenfalls zu erhalten. Sowohl der Bezirksrat wie auch die KESB haben diese Leistungen denn auch durchaus gewürdigt. Der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Partnerin zuhause zu pflegen, erscheint sicher nachvollziehbar. Wenn aber die Vorinstanz – wie die KESB – gestützt auf das Gutachten, die Befragungen der involvierten Personen sowie die umfassenden Akten der vergangenen Jahre zum Schluss kommt, dass die derzeitige Pflege in der Klinik I._____, wo sich der Beschwerdeführer täglich um die 12 Stunden um B._____ kümmert und so optimal auf deren Bedürfnisse eingegangen und bei Bedarf sofort auf fachkundige Unterstützung zurückgegriffen werden kann, den Interessen von B._____ am besten dient, dann ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Es kann auf die überzeugenden Begründungen der Vorinstanzen verwiesen werden. In der Klinik I._____ konnte für B._____ eine stabile Situation erreicht werden, welche Konstanz auch für die zukünftige Betreuung und Pflege verspricht, und der Beschwerdeführer selbst geht davon aus, dass das Einvernehmen mit dem Pflegepersonal gut, wenn auch noch verbesserungsfähig sei. Mit einer Verlegung in die Privatwohnung des Beschwerdeführers würde die heute erzielte Konstanz in Frage gestellt, wobei aufgrund der bisherigen Entwicklung die Risiken einer Verschlechterung der Situation erheblich scheinen. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich daher als sachgerecht und angemessen, so dass die Beschwerde abgewiesen werden muss soweit darauf eingetreten werden kann. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 600.00

- 10 festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Bülach Süd, die Beiständin D._____, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

versandt am:

Urteil vom 8. September 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Bülach Süd, die Beiständin D._____, … [Adresse], die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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