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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2017 PQ170050

18 luglio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,289 parole·~11 min·6

Riassunto

Erwachsenenschutzmassnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170050-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 18. Juli 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Erwachsenenschutzmassnahme

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 1. Juni 2017; VO.2017.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

- 2 - Erwägungen: 1. Die 58jährige A._____ leidet seit ihrer Kindheit an einer sogenannt einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, welche seinerzeit nicht als solche diagnostiziert worden war. Bis 2009 führte sie ein eigenständiges Leben; von 1981 bis 2005 war sie verheiratet; sie hat einen erwachsenen Sohn; während vieler Jahre war sie berufstätig, bis sie im Jahre 2009 ihre damalige Stelle wegen einer Erschöpfungsdepression kündigte. Es folgten mehrere Klinikaufenthalte im Sanatorium Kilchberg und im Schlössli. Der Wiedereinstieg in das Erwerbsleben gelang nicht. Seit 1. Januar 2012 erhält A._____ eine volle IV-Rente und eine Rente der Pensionskasse. 2. Auf Veranlassung der Klinik Clienia Schlössli erhielt die damals zuständige Vormundschaftsbehörde B._____ im September 2012 Kenntnis von gesundheitlichen Schwierigkeiten von A._____ und den damit zusammenhängenden Problemen in der Bewältigung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Belange (vgl. KESB act. 2). Nach Abklärungen errichtete die nunmehr zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (KESB) mit Beschluss vom 28. Mai 2013 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB (KESB act. 19). Zur Beiständin ernannt wurde C._____, Sozialdienst B._____. Ihr wurde u.a. aufgetragen, stets für eine geeignete Wohnsituation/Unterkunft für A._____ besorgt zu sein, für deren gesundheitliches Wohl und für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten (KESB act. 19 S. 2). Seit 1. September 2015 ist D._____, Amtsbeiständin der Gemeinde B._____, Beiständin von A._____ (KESB act. 24). 3. Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2016 ersuchte A._____ die KESB Horgen um Auflösung der Beistandschaft. Zur Begründung führte sie an, dass für ihre "Lebenssituation, leider die Voraussetzungen, der geeigneten Unterstützungen, nicht gegeben sind" (KESB act. 35). Zu einer ersten vorgesehenen Anhörung erschien A._____ nicht; die Beiständin D._____ und E._____ von der Psychiatrie-Spitex äusserten sich aus ihrer Sicht zur aktuellen Situation und dem Gesundheitszu-

- 3 stand von A._____, der Beistandschaft und weiteren möglichen Verfahrensschritten (KESB act. 50). Anlässlich der Anhörung vom 15. Dezember 2016 machte A._____ deutlich, dass sie teilweise Unterstützung benötige, ihre Sachen aber noch selbst erledigen könne (KESB act. 53 S. 3). Die KESB traf in der Folge weitere Abklärungen (vgl. KESB act. 55 ff.) und hörte A._____ am 20. Februar 2017 wiederum an. Dabei erhielt diese Gelegenheit, sich zu den zwischenzeitlich erhobenen Abklärungen zu äussern. Kurz zusammengefasst erklärte sie, die Beistandschaft sei überflüssig, sie benötige keine Unterstützung, da sie früher auch immer alles alleine gemacht habe; auch könne sie mit den Leuten, welche in die Beistandschaft involviert seien, nicht zusammenarbeiten (KESB act. 83). Zuvor, Ende Dezember 2016, hatte A._____ ihre Wohnung gekündigt, ohne eine andere Unterkunft in Aussicht zu haben. Dieser Umstand weckte anlässlich der Anhörung vom 20. Februar 2017 beim ebenfalls anwesenden E._____ erhebliche Bedenken hinsichtlich der künftigen Wohnsituation von A._____ ab 1. April 2017 (KESB act. 83). 4. Mit Beschluss vom 8. März 2017 wies die KESB Horgen das Gesuch von A._____ um Aufhebung der Beistandschaft ab; abgelehnt wurde auch der Antrag der Beiständin auf Errichtung einer Mitwirkungsbeistandschaft. Zur Begründung führte die KESB aus, A._____ nehme die psychiatrischen Konsultationen nur unregelmässig wahr, obschon diese zusammen mit der Medikation zur Erreichung der gesundheitlichen Stabilität erforderlich seien. Auch habe sie ihre Wohnung per Ende März 2017 gekündigt ohne eine neue Wohnung in Aussicht zu haben; auf Vorschläge der Beiständin wolle sie sich nicht einlassen. Ihre weitere Zukunft sei daher gefährdet. Zudem lasse ihr derzeitiger gesundheitlicher Zustand nicht zu, dass sie ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig regle (KESB act. 87 S. 4/5). 5. A._____ wehrte sich gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat Horgen (BR act. 1). Dieser hörte A._____ persönlich an. Dabei gab sie unmissverständlich zu Protokoll, ihre Eigenständigkeit zurück haben zu wollen. Sie habe seinerzeit die Beistandschaft beantragt, weil sie sich davon Unterstützung und Hilfe erhofft habe. Schliesslich habe sie doch alles selber machen müssen; Entlastung habe sie

- 4 keine erhalten; da sie wisse, wie mit Geld umzugehen, sei eine Beistandschaft für sie ungeeignet (BR act. 13 S. 1 f.). Am 1. Juni 2017 wies der Bezirksrat Horgen die Beschwerde ab (act. 9). Dagegen richtet sich die von A._____ dem Bezirksrat Horgen gegenüber rechtzeitig mitgeteilte Beschwerde (act. 4), welche dieser der Kammer übermittelte (act. 2). 6. Die Akten von Bezirksrat und KESB sind beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif. 7. Wie oben unter 3. erwähnt kündigte A._____ ihre bisherige Wohnung in B._____ per Ende März 2017 ohne auf diesen Zeitpunkt hin eine andere Wohngelegenheit gefunden zu haben. Seitdem logiert sie an verschiedenen Orten in der Schweiz (BR act. 13 S. 4). Als Absenderadresse ihrer Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid gibt sie … [Adresse], an (act. 4); dort hält sie sich aktuellerweise noch auf (act. 10). Der Entscheid ist ihr daher an diese Adresse mit Rückschein zuzustellen. 8. Eine Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, aus der zumindest sinngemäss hervorgeht, was am angefochtenen Entscheid falsch sein bzw. wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerde von A._____ enthält einen Antrag und eine Begründung; auf die Erwägungen des Bezirksrates Horgen geht sie dabei kaum ein und wiederholt im Wesentlichen das, was sie bereits vor der KESB und dem Bezirksrat Horgen vorgebracht hat. Da bei Laien jedoch keine hohen Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels gestellt werden, genügt die Eingabe von A._____, und es ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 9.1. Wie der Bezirksrat Horgen richtigerweise festgehalten hat, ist eine Beistandschaft dann zu errichten, wenn eine Person an einem Schwächezustand leidet, aus dem sich eine teilweise oder vollständige Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten ergibt (act. 3 S. 8; vgl. Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme muss darüber hinaus auch geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Schliesslich ist eine erwachsenenschutzrechtliche

- 5 - Massnahme aufzuheben, wenn für ihre Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Anlässlich der bezirksrätlichen Anhörung zweifelte A._____ die von der Klinik Schlössli erhobenen Diagnosen (u.a. einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instablien, narzisstischen und histrionischen Anteilen, rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom; vgl. KESB act. 82) nicht an (BR act. 13 S. 4), nachdem sie bereits der KESB gegenüber erklärt hatte, die Diagnosen zu kennen (KESB act. 83). Einwände gegen diese psychiatrischen Feststellungen bringt A._____ in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht vor (act. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass A._____ an verschiedenen Krankheitsbildern leidet, die sich nicht stets akut manifestieren. Wenn der Bezirksrat Horgen implizit von einem Schwächezustand ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. 9.2. Stellt sich die Frage, ob dieser Schwächezustand so geartet ist, dass A._____ zumindest teilweise unfähig ist, ihre eigenen administrativen und finanziellen Angelegenheiten eigenständig zu regeln oder ob sie hierzu der Unterstützung durch eine Beistandsperson bedarf. Unbestritten ist, dass A._____ über mehrere Jahrzehnte hinweg ein selbständiges Leben führte und dabei auch ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Belange selbständig erledigte, obschon wenigstens Teile ihrer psychischen Schwierigkeiten seit Kindheit bestehen. Später hinzutretende gesundheitliche Probleme mögen früher vorhandene Fähigkeiten im Alltagsleben beeinträchtigen oder gar aufheben, so dass Unterstützung durch Dritte nötig werden kann. In dem Sinne lässt sich aus der langjährigen selbständigen Lebensführung von A._____ entgegen ihrer Ansicht (act. 4 S. 3) nicht herleiten, sie sei auch aktuell nicht auf Dritthilfe angewiesen. Der Bezirksrat erwog, A._____ gerate aufgrund ihres Gesundheitszustandes schnell in einen Zustand der Überforderung, werde sehr aufbrausend und handle äusserst impulsiv (act. 3 S. 9). Damit beschreibt der Bezirksrat Charaktereigen-

- 6 schaften und -eigenheiten, die in der Persönlichkeitsstruktur von A._____ angelegt sein dürften, die für sich genommen noch keine Einschränkung in der Besorgung der alltäglichen Lebensgestaltung bedeuten. Zwar mögen aufbrausendes und impulsives Verhalten und Handeln soziale Kontakte erschweren oder dem Betroffenen in irgend einer Weise schaden. Wenn A._____ anlässlich der Anhörung beim Bezirksrat zu Beginn sehr nervös war und sehr ausschweifend sprach, was ein strukturiertes Gespräch schwierig machte (act. 3 S. 10), so mag dies für die Beteiligten anstrengend und mühsam (gewesen) sein; hieraus lässt sich aber nicht auf eine Unfähigkeit zur Erledigung der persönlichen Angelegenheiten schliessen. Zudem ist in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung jedem Einzelnen die eigene individuelle Lebensführung zuzugestehen, so lange sie nicht Interessen oder Rechte Dritter tangiert. In dem Sinne ist auch eine Lebensführung zu akzeptieren, die nicht üblichen Normen oder Wertvorstellungen entspricht. Mit dem Bezirksrat (act. 3 S. 10) ist gleichwohl festzuhalten, dass der Umstand, dass A._____ ihre bisherige Wohnung per Ende März 2017 aufgegeben hat und seitdem wohnungslos lebt, an sich ungünstig ist, weil damit eine gewisse Unstetigkeit und Unsicherheit einhergeht und der bereits vor der Wohnungskündigung lockerer gewordene Kontakt zum Ambulatorium Kilchberg und zur Psychiatriespitex von E._____ (vgl. KESB act. 82 und 83) vollständig abzubrechen droht. Dieser Gefahr lässt sich allerdings mit einer Beistandschaft nicht entgegenwirken. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die medikamentöse Behandlung nicht mehr als gesichert erscheint (act. 3 S. 10). Eine solche lässt sich mit einer Beistandschaft weder etablieren noch sicherstellen. Wie erwähnt ist mit dem Bezirksrat die aktuelle Wohnungslosigkeit von A._____ als ungünstiger Faktor zu berücksichtigen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings auch, dass die Kosten der bisherigen Wohnung, die A._____ anfänglich mit ihrer Schwester teilte, was zu halbierten Wohnkosten führte, ihre finanziellen Möglichkeiten deutlich überstiegen und sie dementsprechend kaum ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung des gewöhnlichen Lebensunterhaltes zur Verfügung hatte (vgl. KESB act. 26). So schrieb die Beiständin bereits in ihrem Bericht per 30. April 2015, A._____ sei gezwungen, sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen (KESB act. 26 S. 2). Inwiefern die damalige Beiständin A._____ bei der Wohnungssuche behilflich war

- 7 resp. ob diese allenfalls angebotene Hilfe ablehnte, erschliesst sich nicht aus dem erwähnten Beistandsbericht. Immerhin gehörte es zu den Aufgaben der Beiständin, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten (vgl. KESB act. 19 S. 2 Disp. Ziff. 2c). Inwieweit die derzeitige Beiständin A._____ bei der Wohnungssuche unterstützte bzw. unterstützt, ist nicht aktenkundig. Aktenkundig ist hingegen, dass A._____ ihre bisherige Wohnung offenbar ordnungsgemäss verliess, die Möbel einlagerte, seit geraumer Weile in F._____ [Ortschaft] logiert und sich auf Wohnungssuche befindet (BR act. 13 S. 2/3). Auch wenn die derzeitige Wohnform wenig ideal erscheint, nicht zuletzt weil ein Hotelzimmer die eigenen vier Wände mit persönlicher Einrichtung nicht zu ersetzen vermag und die anfallenden Kosten längerfristig zu finanziellen Engpässen führen könnten, lebt(e) A._____ seit ihrem Wegzug aus B._____ entgegen geäusserter Befürchtungen (vgl. KESB act. 83 S. 4) nicht "unter der Brücke". Die bestehende ungünstige Wohnform rechtfertigt allerdings nicht die Aufrechterhaltung der Beistandschaft. Was die finanziellen Verhältnisse von A._____ angeht, so erhält sie eine Rente der Invalidenversicherung und der Pensionskasse im Betrag von monatlich gut Fr. 3'600 (vgl. KESB act. 26 S. 3 unten). Diese Einnahmen erlauben ihr zwar keine "grossen Sprünge", namentlich keine Wohnkosten von monatlich deutlich mehr als Fr. 1'000, zumal sie offenbar aus persönlichen Gründen auf der Beibehaltung einer Halbprivat-Krankenversicherung und der Haltung eines Fahrzeuges besteht, was regelmässig erhebliche Kosten verursacht. Trotz dieser Umstände und der bescheidenen finanziellen Mittel weist A._____ keine Schulden aus; insofern vermochte sie bisher mit den ihr zur Verfügung stehenden Geldmitteln auszukommen. Anhaltspunkte dafür, dass dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein sollte, bestehen nicht. Die Befürchtungen des Bezirksrates, die Unterkunftskosten stiegen insbesondere in der kälteren Jahreszeit beträchtlich an, falls A._____ bis dahin keine angemessene Wohngelegenheit gefunden haben sollte (act. 3 S. 11), mögen zutreffen, allerdings ist nicht zu sehen, dass potentiell Ausgaben, die die Einnahmen übersteigen, Anlass sein dürfen zur Errichtung resp. Beibehaltung einer Beistandschaft. Schulden mögen für den Betroffenen unerwünscht sein, bil-

- 8 den für sich aber keinesfalls ausreichend Anlass für erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, umso weniger wenn Schulden erst möglich erscheinen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auswirkungen des bestehenden Schwächezustandes von A._____ nicht derart schwerwiegend sind, dass sie die Fortdauer der Beistandschaft rechtfertigen würden. Der Entscheid des Bezirksrates Horgen vom 1. Juni 2017 ist somit aufzuheben. 10. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird gutgeheissen und es wird der Entscheid des Bezirksrates Horgen vom 1. Juni 2017 aufgehoben. Die Beistandschaft über A._____ wird aufgehoben. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw. Seebacher

versandt am:

Urteil vom 18. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde von A._____ wird gutgeheissen und es wird der Entscheid des Bezirksrates Horgen vom 1. Juni 2017 aufgehoben. Die Beistandschaft über A._____ wird aufgehoben. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Emp... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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