Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 7. August 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts für B._____
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung Nr. 170 des Bezirksrates Bülach vom 30. Mai 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2009; VO.2017.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
- 2 - Erwägungen: 1. Streitgegenstand C._____ ist Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____ (geb. tt.mm.2009). Dessen Eltern D._____ und A._____ (fortan Beschwerdeführer) stehen sich derzeit vor den bernischen Gerichten in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Am 24. März 2017 erstattete C._____ für die KESB Bülach Süd den Rechenschaftsbericht ihres Mandats vom 16. Dezember 2014 bis 30. November 2016. Am 4. April 2017 wurde der Bericht mit Präsidialverfügung genehmigt. Der Beschwerdeführer stösst sich an der Genehmigung des Berichts. Sinngemäss bringt er vor, der Bericht sei unzureichend, bzw. zu seinen Ungunsten abgefasst, was von der Gegenanwältin in laufenden Prozessen verwendet werde und seine legalen und berechtigten Wünsche auf ein besseres Leben seines Sohnes diskreditiere. 2. Prozessgeschichte 2.1. Der fragliche Rechenschaftsbericht von C._____ (KESB-act. 27) wurde zunächst mit unbegründeter Verfügung vom 4. April 2017 genehmigt (KESB-act. 28). Mit Schreiben vom 11. April 2017 ersuchte der damals vertretene Beschwerdeführer um Begründung dieser Verfügung (KESB-act. 30), woraufhin der Präsident der KESB Bülach Süd den Entscheid begründete und den Beteiligten am 18. April 2017 erneut versandte (KESB-act. 32). 2.2. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2017 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Bülach (BR-act. 2), woraufhin dessen Präsident mit Verfügung vom 30. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat (BR-act. 5 = act. 3/1 = act. 6). Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erhob der nicht länger vertretene Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen diese Präsidialverfügung (act. 2). 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2017 wurde dem Bezirksrat unter anderem aufgegeben, auch die Akten der KESB einzureichen (act. 8). Der Bezirksrat teilte mit
- 3 - Schreiben vom 18. Juli 2017 mit, dass er die Akten der KESB nicht beigezogen habe, da ihm das entbehrlich schien (act. 10); zugleich reichte er die Akten der KESB nach (KESB-act. = act. 11/1-37). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Beschwerdevoraussetzungen 3.1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 zugestellt worden (vgl. Rückschein zu BR-act. 7/5). Die Beschwerde vom 30. Juni 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. 3.2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies entspricht den Anforderungen, welche auch die Zivilprozessordnung an Rechtsmittel stellt (vgl. namentlich Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ZPO). Lehre und Praxis zu diesen Verfahrensbestimmungen sind somit bei der Anwendung von Art. 450 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen, zumal Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für sinngemäss anwendbar erklärt, soweit die Kantone nichts anderes regeln, was im Kanton Zürich insoweit nicht der Fall ist (vgl. das kantonalen Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Der Beschwerdeschrift lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, der Bericht der Beiständin nicht zu genehmigen und letztere zur Korrektur/Ergänzung des Berichtes anzuhalten sei. Die Anträge des Beschwerdeführers sind genügend konkret. 3.3. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei Laien wird dabei wenig verlangt. Es reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Der Beschwerdeführer rügt, der Bezirksrat habe seine Argumente gar nicht behandelt und beanstandet damit in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
- 4 - 3.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen, da auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Rechtliches Gehör 4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Bezirksrat gar nicht auf die Argumente seines Anwalts eingegangen sei und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. In der Folge bringt er inhaltliche Korrekturen am Bericht und sonstigen Wirken der Beiständin an (act. 2). 4.3. Es trifft zu, dass sich der Bezirksrat nicht zu den vorgetragenen Argumenten des Beschwerdeführers äusserte. Er hat den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Beschwerde, soweit damit die Nichtgenehmigung des Berichts beantragt werde, nicht eingetreten werden könne, da kein tatsächliches aktuelles Anfechtungsinteresse bestehe. Ziel und Zweck der Berichtserstattung einer Beiständin sei ein doppelter: Der Bericht diene einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der Behörde und ermögliche es, die Amtsführung der Beiständin zu steuern. Andererseits ermögliche der Bericht eine Standortbestimmung der Massnahme und sei damit Grundlage für eine allfällige Anpassung. Gegenüber Dritten entfalte die Genehmigung des Berichts keine Wirkung. Der Kritik des Beschwerdeführers an der Arbeit der Beiständin komme in diesem Verfahren keine Bedeutung zu, weil weder weitergehende Kindesschutzmassnahmen zu treffen seien noch seitens des Beschwerdeführers diesbezügliche Anpassungen gefordert würden. Sodann erläuterte die Vorinstanz, weshalb
- 5 sie auch auf die Regelung des Besuchsrechts nicht eintreten könne; auch dies sei Sache der bereits damit befassten Gerichte (act. 5 S. 2 f.). 4.4. Der Bezirksrat hat dem Beschwerdeführer bildlich gesprochen beschieden, er habe vorliegend das falsche Gefäss gewählt, um seinen Sorgerechtsstreit auszufechten. Diese Auffassung trifft zu; sollte dem Bericht oder den Aussagen der Beiständin eine entscheidende Bedeutung im Sorgerechtsstreit zukommen, so sind die entsprechenden Beweismittel im Sorgerechtsstreit abzunehmen. Die verwaltungsrechtliche Genehmigung tangierende Aspekte wurden weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Angesichts der Unzulässigkeit der Rügen, befasste sich der Bezirksrat richtigerweise nicht inhaltlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist mithin nicht verletzt. Abgesehen von der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des Bezirksrats in seiner Beschwerdeschrift in keiner Weise auseinander und beschränkt sich darauf, das vor dem Bezirksrat Vorgetragene in anderen Worten zu wiederholen. 4.5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 1). Da sich die Beschwerde aufgrund des in Ziffer 4 Erwogenen von Beginn an als aussichtslos erweist, ist davon abzusehen, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Sein Gesuch ist abzuweisen. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.− festzusetzen.
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
versandt am:
Urteil vom 7. August 2017 Erwägungen: 1. Streitgegenstand C._____ ist Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____ (geb. tt.mm.2009). Dessen Eltern D._____ und A._____ (fortan Beschwerdeführer) stehen sich derzeit vor den bernischen Gerichten in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Am 24. März 2017 ... 2. Prozessgeschichte 2.1. Der fragliche Rechenschaftsbericht von C._____ (KESB-act. 27) wurde zunächst mit unbegründeter Verfügung vom 4. April 2017 genehmigt (KESB-act. 28). Mit Schreiben vom 11. April 2017 ersuchte der damals vertretene Beschwerdeführer um Begründung di... 2.2. Mit Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2017 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Bülach (BR-act. 2), woraufhin dessen Präsident mit Verfügung vom 30. Mai 2017 auf die Beschwerde nicht eintrat (BR-act. 5 = act. 3/1 ... 2.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-5). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2017 wurde dem Bezirksrat unter anderem aufgegeben, auch die Akten der KESB einzureichen (act. 8). Der Bezirksrat teilte mit Schreiben vom 18... 3. Beschwerdevoraussetzungen 3.1. Die Präsidialverfügung des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 zugestellt worden (vgl. Rückschein zu BR-act. 7/5). Die Beschwerde vom 30. Juni 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. 3.2. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Dies entspricht den Anforderungen, welche auch die Zivilprozessordnung an Rechtsmittel stellt (vgl. namentlich Art. 311 Abs. 1 und Art. 321 Abs. 1 ... 3.3. Die Beschwerde führende Partei hat sich in der Begründung ihrer Rechtsmittelanträge mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansic... 3.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführer vom vorinstanzlichen Entscheid direkt betroffen, da auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 4. Rechtliches Gehör 4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgere... 4.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Bezirksrat gar nicht auf die Argumente seines Anwalts eingegangen sei und damit sein rechtliches Gehör verletzt habe. In der Folge bringt er inhaltliche Korrekturen am Bericht und sonstigen Wirken der Beiständi... 4.3. Es trifft zu, dass sich der Bezirksrat nicht zu den vorgetragenen Argumenten des Beschwerdeführers äusserte. Er hat den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Beschwerde, soweit damit die Nichtgenehmigung des Berich... 4.4. Der Bezirksrat hat dem Beschwerdeführer bildlich gesprochen beschieden, er habe vorliegend das falsche Gefäss gewählt, um seinen Sorgerechtsstreit auszufechten. Diese Auffassung trifft zu; sollte dem Bericht oder den Aussagen der Beiständin eine ... 4.5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Unentgeltliche Rechtspflege / Kosten- und Entschädigungsfolge 5.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen R... 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 400.− festzusetzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bül... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...