Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Urteil vom 24. April 2017
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 27. Januar 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2013; VO.2016.101 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: 1. Streitgegenstand / Prozessgeschichte Der rund 3½-jährige B._____ ist das gemeinsame Kind von A._____ (fortan "Beschwerdeführerin" genannt) und C._____, geb. tt. Januar 1981. B._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge seiner Mutter. Die kurz nach der Geburt B._____s eingerichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan "KESB" genannt) mit Entscheid vom 15. November 2016 im Wesentlichen durch die Weisung, B._____ einmal wöchentlich in eine Spielgruppe zu bringen und einmal halbjährlich ein Gespräch mit einer Aufsichtsperson zu führen, abgelöst. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid beim Bezirksrat Winterthur dahingehend an, dass sämtliche Kindesschutzmassnahmen aufzuheben seien. Da der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 27. Januar 2017 abwies, wendet sich die Beschwerdeführerin nunmehr mit gleichbleibendem Antrag an die Kammer. Im Einzelnen entwickelte sich die Angelegenheit wie folgt: 1.1. Bei der Beschwerdeführerin wurde 1998 eine bipolare Störung diagnostiziert, weswegen sie sich in fachärztlicher Behandlung/Betreuung befand. Anfangs Oktober 2011 ersuchte sie um die Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft für sich. Ihren Antrag begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie in Krankheitsphasen nicht in der Lage sei, ihren alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen und sinnvoll mit ihrem Geld umzugehen. Die Hilfe ihrer Mutter bei der Regelung der finanziellen Angelegenheiten sei mit der Zeit an gewisse Grenzen gestossen und mehrmals der Auslöser von Mutter-Tochter-Konflikten gewesen. Sie lebe sozial isoliert und habe keine weiteren Familienangehörigen, welche die Aufgabe (Hilfe bei der Besorgung der Finanzen) besorgen könnten (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2013; NQ120062-O/U). Die damalige Vormundschaftsbehörde D._____ entsprach dem Anliegen der Beschwerdeführerin und errichtete mit Beschluss vom 13. Februar 2012 eine Beistandschaft i.S. des damaligen Art. 394 ZGB. Dem ernannten Beistand wurde unter anderem der Auftrag erteilt, die Verwaltung der Einkünfte und des Vermögens von A._____ zu besorgen und
- 3 - A._____ subsidiär zum bestehenden Betreuungsnetz (Mutter, IPW und Psychiatrische Spitex) mit Rat und Tat beizustehen. Der Bezirksrat E._____ beschloss am 24. Oktober 2012 auf entsprechendes Ansinnen der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 ZGB, ersetzte die Massnahme aber durch eine kombinierte Beistandschaft nach den damaligen Art. 392 f. ZGB, bei unverändertem Auftrag an den Beistand (KESB-act. 8 S. 5). Mit Beschluss vom 21. Januar 2013 wies die Kammer die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurück und mit Urteil vom 12. Juli 2013 wies der Bezirksrat Winterthur die Sache der KESB zur weiteren Veranlassung zu (KESB-act. 8 S. 13). Mit Entscheid der KESB vom 4. Juli 2014 wurde die altrechtliche Erwachsenenschutzmassnahme schliesslich ersatzlos aufgehoben (vgl. KESB-act. 100/6). 1.2. Bereits am 3. Juni 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die KESB gewandt und mitgeteilt, sie sei vom Erzeuger ihres noch ungeborenen Kindes zwei Jahre lang finanziell ausgenutzt, belogen und auf allen Ebenen betrogen worden; sie sei blind gewesen. Der Erzeuger dürfe das Kind nie sehen und niemals Kontakt zu ihm haben, aber solle dafür zahlen (KESB-act. 1). Nach Anhörung der Beschwerdeführerin (KESB-act. 9, 14 und 25), deren Mutter (KESBact. 14), der Einholung zweier ärztlicher Einschätzungen (KESB-act. 15 f.) und einer "Helferkonferenz" (vgl. KESB-act. 22) errichtete die KESB mit Entscheid vom 14. November 2013 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für den neugeborenen B._____, setzte F._____ als Beiständin ein und betraute sie damit, die Beschwerdeführerin mit Rat und Tat zu unterstützen, die notwendigen Vorkehrungen für die gedeihliche Entwicklung von B._____ zu treffen, für eine geeignete Anschlusslösung samt deren Finanzierung nach der Geburt sowie die Organisation und Koordination des erforderlichen Helfernetzes besorgt zu sein; einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (act. 30). Am 16. Dezember 2013 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB beim Bezirksrat Winterthur an (KESB-act. 50b); sie wurde vom Bezirksrat am 22. Oktober 2014 abgewiesen (KESB-act. 73). 1.3. Bei B._____ wurde im Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom tt. November 2013 die Diagnose einer cystischen Fibrose gestellt (KESB-act. 48).
- 4 - Am 14. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen eines erweiterten Suizidversuchs auf ärztliche Anordnung hin fürsorgerisch in der psychiatrischen Klinik Münsterlingen untergebracht (KESB-act. 56 f.). Aus einer Aktennotiz der KESB betreffend ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vom 11. März 2014 ist zu entnehmen, dass sie aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen wurde und die Behörden für den Vorfall verantwortlich machte und endlich in Ruhe gelassen werden wolle (KESB-act. 63). Mit Entscheid vom 4. Juli 2014 verzichtete die KESB auf die Anordnung weiterer Kindesschutzmassnahmen, um mit Entscheid vom 7. Juli 2014 eine Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft von B._____ anzuordnen (KESB-act. 67), den sie am 24. Juli 2014 in Wiedererwägung zog und neu mit präzisierten Aufträgen an den Beistand versah (KESBact. 69). Mit Urteil vom 16. Februar 2015 stellte das Bezirksgericht E._____ die Vaterschaft C._____s fest und verpflichtete diesen zu monatlichen Kinderunterhaltszahlungen in Höhe von Fr. 400.– (KESB-act. 74). 1.4. Die Beiständin F._____ erstattete am 15. Dezember 2015 den Rechenschaftsbericht, in dem sie festhielt, dass sich Meldungen gehäuft hätten, wonach die Beschwerdeführerin in der Erziehung und Pflege ihres Sohnes überfordert sei (vgl. KESB-act. 87 und 103). Am 4. Februar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der KESB, dass die Beistandschaft für B._____ aufzuheben sei. Sie betreue und pflege B._____ alleine, organisiere auch die ärztliche Behandlung selbst und benötige keine behördliche Hilfe (KESB-act. 88). Die Beiständin nahm mit Schreiben datiert auf den 26. Februar 2016 (bei der KESB am 23. März 2016 eingegangen) Stellung zu diesem Antrag. Sie beantragte die Änderung der Beistandschaft in eine Erziehungsaufsicht (KESB-act. 91). Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Schreiben vom 21. April 2016 um eine ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft; die behördliche Unterstützung erachte sie als Kontrolle und Bevormundung (KESB-act. 93). Das Angebot zu einer neuerlichen Anhörung bei der KESB fand die Beschwerdeführerin anlässlich eines Telefongespräches vom 19. September 2016 als unnötig; sollte der Empfehlung der Beiständin gefolgt werden, so stelle sie sogleich eine Beschwerde in Aussicht. Zur Beiständin habe sie ohnehin kein Vertrauen mehr (KESB-act. 97).
- 5 - 1.5. Mit Entscheid vom 15. November 2016 ordnete die KESB Folgendes an (KESB-act. 104): "1. Die für B._____, geb. tt.mm.2013, von … ZH, … TG und … ZH, geführte Beistandshaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben. 2. Der von F._____, Zentrum G._____, E._____, für die Zeit vom 14. November 2013 bis 31. Oktober 2015 erstattete Bericht in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird im Sinne von Art. 415 ZGB genehmigt. 3. F._____ wird unter Verdankung der geleisteten Dienste als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entlassen. Auf die Einforderung eines Schlussberichtes wird verzichtet. 4. Die Mutter, A._____, geb. tt. Juni 1967, von … ZH, … TG und … ZH, wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, a) B._____ mindestens einmal wöchentlich in eine Spielgruppe zu bringen und den entsprechenden Nachweis zu erbringen; b) sich zusammen mit B._____ mindestens zweimal jährlich zu Gesprächen zur Aufsichtsperson zu begeben. 5. Zur Überwachung der vorgenannten Weisung wird für B._____ eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet. 6. Zur Aufsichtsperson wird F._____, Zentrum G._____, E._____, ernannt mit der Einladung a) für die Einhaltung der unter Ziff. 4 genannten Weisung dieses Entscheides besorgt zu sein; b) die Entwicklungsschritte von B._____ angemessen mir der Mutter zu thematisieren. 7. Die Aufsichtsperson wird eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Anordnung an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) per 31. Oktober 2017 ausserordentlich Bericht zu erstatten. 8. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt und der Mutter auferlegt.
- 6 - (9. / 10. Rechtsmittel / Schriftliche Mitteilung)" Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 Beschwerde gegen Ziffer 4 - 8 des Entscheids und beantragte deren Aufhebung (BR-act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB vom 11. Januar 2017 (BR-act. 5), bestätigte der Bezirksrat Winterthur mit Urteil vom 27. Januar 2017 den Entscheid der KESB in Abweisung der Beschwerde (BR-act. 6 = act. 6). 1.6. Die Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit Eingabe vom 9. März 2017 und folgendem Antrag an die Kammer: "- Das Urteil des Bezirksrats vom 27.1.2017, VO.2016.101/3.02.00 sei aufzuheben und die Beschwerde vom 19.12.2016 gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen vom 15.11.2016 sei gutzuheissen. - Alles unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt) zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen" Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-7; KESB-act. = act. 8/1-117). Die Sache ist spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen und Grundlagen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zugestellt (BR-act. 7); die Beschwerde vom 9. März 2017 (act. 2) ist damit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie enthält sodann schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.2. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbesondere die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu
- 7 ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht solche der KESB. Eine "vollinhaltliche Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift an den Bezirksrat vom 19. Dezember 2016" (act. 2 S. 6), wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die Kammer vorträgt, ist daher nicht weiter zu prüfen. 2.3. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617). 3. Kindesschutzmassnahmen 3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). 3.2. Der Bezirksrat erwog, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige medizinische Betreuung B._____s gewährleiste und auch das medizinische Helfernetz rund um ihren Sohn akzeptiere; bei mangelnder Kooperation könne mit einer zeitnahen Gefährdungsmeldung des Kinderspitals Zürich gerechnet werden. Es gehe indes um die generelle Entwicklung und Gewährleistung der kleinkindlichen Bedürfnisse B._____s. Unter anderem in Würdigung der psychischen Beein-
- 8 trächtigung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung, dass ihr bereits die medizinische Betreuung B._____s sehr viel abfordere und sie die Betreuung alleine leisten müsse, sie abgelegen wohne und B._____ noch nicht ins Schulsystem eingebunden sei, liege in der Summe aller Umstände eine mögliche, potentielle Gefährdung des Kindswohls vor. Die KESB habe zur Gewährleistung des Kindswohls die geeignete und erforderliche behördliche Massnahme auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt (act. 6 S. 7 ff.). 3.2.1. Die Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, dass die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme eine Kindswohlgefährdung voraussetze. Vorliegend gebe es aber keine Gründe für eine konkrete Gefährdung. Sie werde seit 3½ Jahren den Bedürfnissen B._____s gerecht. Die Argumente des Bezirksrats seien keine Begründung für eine Kindswohlgefährdung. Andernfalls wäre bei jeder alleinerziehenden Mutter mit einer psychischen Belastung eine Gefährdung für das Wohl ihrer Kinder zu erkennen. Im Übrigen sei ein halbjährlich stattfindendes Gespräch nicht geeignet, einer möglichen Gefährdung eines Kindes "Vorschub zu leisten" (gemeint wohl: zu begegnen). Gleichermassen sei der wöchentliche Spielgruppenbesuch ungeeignet und impraktikabel. Insbesondere würde eine Spielgruppenleiterin indirekt Kontrollperson, was nicht ihre Aufgabe sei und auch ihre Kompetenz übersteige. Die behördliche Weisung sei kontraproduktiv; sie selber lehne jegliche Kontrolle seitens der Behörde ab. Sie habe feste Bezugspersonen, mit welchen sie regelmässig in Kontakt stehe und die auch B._____ gut kennen würden. Hierzu gehöre insbesondere ihre Mutter. Die als Unterstützung gedachte Massnahme werde nicht unterstützend empfunden und bewirke damit das Gegenteil. Sie sei bereits in eine regelmässige und engmaschige Beratung eingebunden, welche durch die Pneumologin des Kinderspitals, die Kinderphysiotherapeutin und den Kinderarzt sichergestellt sei. Es gebe keinen einzigen Anhaltspunkt für eine konkrete Gefährdung des Kindes (act. 2 S. 3 ff.). 3.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid einer Lockerung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen gleichkommt, zumal die einschränkendere Beistandschaft durch eine Weisung verknüpft mit einer Erziehungsaufsicht abgelöst werden soll. Mithin liegt den Erwägungen des Bezirksra-
- 9 tes eine erfreuliche Entwicklung B._____s und der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu Grunde. Bereits die KESB wies darauf hin, dass die bislang geleistete Erziehungsarbeit der Beschwerdeführerin zu anerkennen sei (KESBact. 104 S. 6). Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass Kindesschutzmassnahmen zur Wahrung des Kindswohls angeordnet werden und zwangsläufig eine Einschränkung der Selbstbestimmung der Betroffenen mit sich bringen. Primär ausschlaggebend ist dabei nicht, ob und inwiefern sich ein Elternteil kontrolliert fühlt, sondern stets, ob und inwiefern es eines Eingriffs zur Wahrung des Kindswohls bedarf. 3.2.3. Dem Bezirksrat zufolge liegt in der Kombination der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung, dass ihr bereits die medizinische Betreuung B._____s sehr viel abfordere und sie die Betreuung alleine leisten müsse, sie abgelegen wohne und B._____ noch nicht ins Schulsystem eingebunden sei, eine mögliche, potentielle Gefährdung des Kindswohls vor. Eine konkrete Gefährdung B._____s wird damit nicht in den Raum gestellt, einzig die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung. Bei der Beschwerdeführerin wurde eine bipolare Störung diagnostiziert. Früher sei sie eigenen Angaben zufolge übermediziert gewesen (22 Tabletten am Tag), weshalb sie inzwischen gar keine Medikamente mehr einnimmt (vgl. KESBact. 14 S. 2 f. und 103 S. 5). Auch wenn sich der Zustand der Beschwerdeführerin derzeit erfreulicherweise als stabil erweist, bleiben manische und depressive Schübe möglich. Die Beschwerdeführerin hat den Akten zufolge mit H._____ (psychiatrische Spitex; er begleitete die Beschwerdeführerin langjährig) und Dr. I._____ (Psychiachter) keinen Kontakt mehr (vgl. KESB-act. 83, 88); Herrn H._____s Intervention im Februar 2014 war Auslöser für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin bei deren Ankündigung eines erweiterten Suizids (KESB-act. 103 S. 6). Entgegen der Beschwerdeführerin ist ihre Situation damit nicht mit einer beliebigen alleinerziehenden Mutter mit psychischer Belastung vergleichbar. Es kommen die auch von ihr hervorgehobene, herausfordernde gesundheitliche Situation B._____s bei nicht vorhersehbarem Verlauf sowie dessen noch fehlende Einbindung in die Schule, das abgelegene Wohnen der Beschwerdeführerin und insbesondere die vor rund drei Jahren eingetretene konkre-
- 10 te Gefährdung des Kindswohls hinzu. Die vorinstanzliche Erwägung, es liege eine mögliche, potentielle Gefährdung des Kindswohls vor, ist damit nicht zu beanstanden. Insofern ist eine genügend konkrete, noch objektiv fassbare Gefahr der Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes gegeben (vgl. auch E. 3.2.5). 3.2.4. Der möglichen Gefährdung des Kindswohls soll hauptsächlich mit der Weisung, B._____ mindestens einmal wöchentlich in eine Spielgruppe zu bringen, begegnet werden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, diese Weisung sei ungeeignet, führt dazu aber nichts Konkretes aus. Ein wöchentlicher Spielgruppenbesuch ermöglicht B._____ indes eine regelmässige, ergänzende soziale Interaktion mit anderen Kindern, wobei ein allfälliges unangekündigtes Fernbleiben und/oder auffälliges Verhalten der Beschwerdeführerin, Möglichkeit zu den nötigen Weiterungen böte. Die angefochtene Weisung erscheint damit zur Wahrung des Kindswohls durchaus als geeignet. Die Beschwerdeführerin moniert sodann, dass es gar keine Spielgruppen gebe, die den betreuungsintensiven B._____ aufnehmen würden, da sie bereits einmal abgewiesen worden sei. Die Behauptung der Impraktikabilität der Massnahme bleibt in dieser Form unsubstantiiert: Im Kanton Zürich besteht ein breites Angebot an Spielgruppen bis hin zu Kindertagesstätten für Kinder mit Beeinträchtigungen. Inwiefern schliesslich die Kompetenz einer Spielgruppenleiterin überschritten wird, wenn sich die Beschwerdeführerin die Anmeldung zur Spielgruppe und danach regelmässig den Besuch bescheinigen lässt, ist auch nicht ersichtlich. Isoliert betrachtet ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass ein halbjährlich stattfindendes Gespräch mit einer Aufsichtsperson nicht dazu geeignet ist, eine mögliche Gefährdung B._____s abzuwenden. Im Verbund mit der Weisung zum Spielgruppenbesuch ist ein Gespräch aber sehr wohl ein probates, niederschwelliges Mittel zur Wahrung des Kindswohls. 3.2.5. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt einzig eine milde behördliche Intervention in Frage. Es gilt zunächst zu prüfen, ob es der Anordnung einer Massnahme überhaupt bedarf. Die Beschwerdeführerin führt dazu ins Feld, dass sie feste Bezugspersonen habe und darüber hinaus engmaschig durch das Kinderspital beraten und betreut werde (act. 2 S. 5). Dem ist zu entgegnen, dass
- 11 die Besuche bei der Pneumologin und beim Kinderarzt in zu grossen Abständen stattfinden (vgl. KESB-act. 103 S. 6), als dass sie zureichende Gewähr für das Wohl B._____s böten und im Übrigen sämtliche Kontakte seitens der Beschwerdeführerin durch andere Personen ersetzt bzw. ersatzlos aufgehoben werden könnten, sollte sie sich bedroht oder kontrolliert fühlen; die Behauptung schliesslich, sie habe ausreichend kindgerechte Kontakte (act. 2 S. 6), bleibt unsubstantiiert. Im Rahmen einer Konsolidierungsphase erweist sich die angefochtene Massnahme daher zur Wahrung des Kindswohls als erforderlich. Die Beschwerdeführerin versuchte nach ihrem eigenen Dafürhalten bereits einmal B._____ in eine Spielgruppe aufnehmen zu lassen (act. 2 S. 4). Des Weiteren geht aus der bezirksrätlichen Anordnung auch hervor, dass sie einstweilen für die Phase bis zum Eintritt in das Schulsystem, voraussichtlich also bis zum Kindergarteneintritt im August 2018 Geltung beanspruchen soll. Der Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin ist im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der angefochtenen Kindesschutzmassnahme sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht, auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung zweimal jährlich stattfindender Gespräche mit der Aufsichtsperson, noch als verhältnismässig zu bezeichnen. 3.3. Zur Person, die mit der Erziehungsaufsicht zu betrauen ist, hielt der Bezirksrat fest, dass die Beschwerdeführerin behördliche Unterstützung unabhängig von der Person als Kontrolle und Bevormundung erachten werde, weshalb im Sinne der Kontinuität die bisherige Beiständin F._____ einzusetzen sei (act. 6 S. 9). 3.3.1. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Beiständin F._____ nicht zu den Personen gehöre, deren Unterstützung sie in Anspruch nehme. Der Bezirksrat setze sich überdies mit seiner eigenen Argumentation in Widerspruch, wenn er ausführe, die Aufsicht solle für Erziehungsfragen und als Anlaufstelle dienen (act. 2 S. 6). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht auch in der Beschwerdeschrift an die Kammer deutlich, dass sie "jegliche Kontrolle seitens der Behörde" ablehne (act. 2 S. 5) und belegt damit die vorinstanzliche Erwägung, dass eine behördliche Unterstützung unabhängig von der Person zurückgewiesen werde, zutrifft. Auch ein
- 12 - Widerspruch in der Argumentation des Bezirksrats ist nicht zu erkennen. Frau F._____ soll der Beschwerdeführerin unter anderem als Anlaufstelle und in Erziehungsfragen dienen. Ob diese eine behördliche Unterstützung zulässt und damit auch einen Unterstützungsbedarf eingesteht, obliegt hingegen der Beschwerdeführerin persönlich. Es ist noch einmal klarzustellen, dass Kindesschutzmassnahmen weder eine Kontrolle zum Ziel haben noch zur Gesichtswahrung betroffener Eltern von ihnen abgesehen werden kann; die Wahrung des Kindswohls steht im Mittelpunkt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 3.4. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid daher in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 4. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Über die Tragung der Kosten der Kindesschutzmassnahme ist im vorliegenden Entscheid nicht zu entscheiden. Die pauschale Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe in jedem Fall nur die Hälfte der Kosten zu tragen (act. 2 S. 6) hält der Rechtsgrundlage in Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach ein jeder Elternteil die Kosten von Kindesschutzmassnahmen nach seinen Kräften trägt, nicht stand. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 27. Januar 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter
- 13 - Rücksendung der eingereichten Akten und Beilage der Doppel von act. 2 und 3/1-2 – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am:
Urteil vom 24. April 2017 Erwägungen: 1. Streitgegenstand / Prozessgeschichte Der rund 3½-jährige B._____ ist das gemeinsame Kind von A._____ (fortan "Beschwerdeführerin" genannt) und C._____, geb. tt. Januar 1981. B._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge seiner Mutter. Die kurz nach der Geburt B._____s eingerichtet... 1.1. Bei der Beschwerdeführerin wurde 1998 eine bipolare Störung diagnostiziert, weswegen sie sich in fachärztlicher Behandlung/Betreuung befand. Anfangs Oktober 2011 ersuchte sie um die Errichtung einer freiwilligen Beistandschaft für sich. Ihren Ant... 1.2. Bereits am 3. Juni 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail an die KESB gewandt und mitgeteilt, sie sei vom Erzeuger ihres noch ungeborenen Kindes zwei Jahre lang finanziell ausgenutzt, belogen und auf allen Ebenen betrogen worden; sie s... 1.3. Bei B._____ wurde im Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom tt. November 2013 die Diagnose einer cystischen Fibrose gestellt (KESB-act. 48). Am 14. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin wegen eines erweiterten Suizidversuchs auf ä... 1.4. Die Beiständin F._____ erstattete am 15. Dezember 2015 den Rechenschaftsbericht, in dem sie festhielt, dass sich Meldungen gehäuft hätten, wonach die Beschwerdeführerin in der Erziehung und Pflege ihres Sohnes überfordert sei (vgl. KESB-act. 87 u... 1.5. Mit Entscheid vom 15. November 2016 ordnete die KESB Folgendes an (KESB-act. 104): "1. Die für B._____, geb. tt.mm.2013, von … ZH, … TG und … ZH, geführte Beistandshaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben. 2. Der von F._____, Zentrum G._____, E._____, für die Zeit vom 14. November 2013 bis 31. Oktober 2015 erstattete Bericht in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird im Sinne von Art. 415 ZGB genehmigt. 3. F._____ wird unter Verdankung der geleisteten Dienste als Beiständin nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB entlassen. Auf die Einforderung eines Schlussberichtes wird verzichtet. 4. Die Mutter, A._____, geb. tt. Juni 1967, von … ZH, … TG und … ZH, wird nach Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, a) B._____ mindestens einmal wöchentlich in eine Spielgruppe zu bringen und den entsprechenden Nachweis zu erbringen; b) sich zusammen mit B._____ mindestens zweimal jährlich zu Gesprächen zur Aufsichtsperson zu begeben. 5. Zur Überwachung der vorgenannten Weisung wird für B._____ eine Erziehungsaufsicht gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet. 6. Zur Aufsichtsperson wird F._____, Zentrum G._____, E._____, ernannt mit der Einladung a) für die Einhaltung der unter Ziff. 4 genannten Weisung dieses Entscheides besorgt zu sein; b) die Entwicklungsschritte von B._____ angemessen mir der Mutter zu thematisieren. 7. Die Aufsichtsperson wird eingeladen, a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Anordnung an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) per 31. Oktober 2017 ausserordentlich Bericht zu erstatten. 8. Die Gebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 1'200.00 festgesetzt und der Mutter auferlegt. (9. / 10. Rechtsmittel / Schriftliche Mitteilung)" Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 Beschwerde gegen Ziffer 4 - 8 des Entscheids und beantragte deren Aufhebung (BR-act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB vom 11. Januar 2017 (BR-act. 5), bestätigte der Bezirksra... 1.6. Die Beschwerdeführer wandte sich in der Folge mit Eingabe vom 9. März 2017 und folgendem Antrag an die Kammer: "- Das Urteil des Bezirksrats vom 27.1.2017, VO.2016.101/3.02.00 sei aufzuheben und die Beschwerde vom 19.12.2016 gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen vom 15.11.2016 sei gutzuheissen. - Alles unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MwSt) zu Lasten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen" Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-7; KESB-act. = act. 8/1-117). Die Sache ist spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen und Grundlagen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin am 7. Februar 2017 zugestellt (BR-act. 7); die Beschwerde vom 9. März 2017 (act. 2) ist damit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie enthält sodann schriftlich begründete ... 2.2. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbe... 2.3. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden (Ar... 3. Kindesschutzmassnahmen 3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Verändern sich die Ve... 3.2. Der Bezirksrat erwog, dass die Beschwerdeführerin eine regelmässige medizinische Betreuung B._____s gewährleiste und auch das medizinische Helfernetz rund um ihren Sohn akzeptiere; bei mangelnder Kooperation könne mit einer zeitnahen Gefährdungsm... 3.2.1. Die Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, dass die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme eine Kindswohlgefährdung voraussetze. Vorliegend gebe es aber keine Gründe für eine konkrete Gefährdung. Sie werde seit 3½ Jahren den ... 3.2.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid einer Lockerung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen gleichkommt, zumal die einschränkendere Beistandschaft durch eine Weisung verknüpft mit einer Erziehungsaufsicht abgelöst wer... 3.2.3. Dem Bezirksrat zufolge liegt in der Kombination der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung, dass ihr bereits die medizinische Betreuung B._____s sehr viel abfordere und sie die Betreuung alleine leisten müsse... 3.2.4. Der möglichen Gefährdung des Kindswohls soll hauptsächlich mit der Weisung, B._____ mindestens einmal wöchentlich in eine Spielgruppe zu bringen, begegnet werden. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, diese Weisung sei ungeeignet, führt dazu a... 3.2.5. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt einzig eine milde behördliche Intervention in Frage. Es gilt zunächst zu prüfen, ob es der Anordnung einer Massnahme überhaupt bedarf. Die Beschwerdeführerin führt dazu ins Feld, dass sie feste B... 3.3. Zur Person, die mit der Erziehungsaufsicht zu betrauen ist, hielt der Bezirksrat fest, dass die Beschwerdeführerin behördliche Unterstützung unabhängig von der Person als Kontrolle und Bevormundung erachten werde, weshalb im Sinne der Kontinuität... 3.3.1. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die Beiständin F._____ nicht zu den Personen gehöre, deren Unterstützung sie in Anspruch nehme. Der Bezirksrat setze sich überdies mit seiner eigenen Argumentation in Widerspruch, wenn er ausführe,... 3.3.2. Die Beschwerdeführerin macht auch in der Beschwerdeschrift an die Kammer deutlich, dass sie "jegliche Kontrolle seitens der Behörde" ablehne (act. 2 S. 5) und belegt damit die vorinstanzliche Erwägung, dass eine behördliche Unterstützung unabhä... 3.4. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid daher in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 4. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Über die Tragung der Kosten der Kindesschutzmassnahme ist im vorliegenden Entscheid nicht zu entscheiden. Die pauschale Auffassung der Beschwerdeführerin, s... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 27. Januar 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akt... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...