Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ170016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 31. März 2017 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie
1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Verfahrensbeteiligte
alle vertreten durch Verfahrensvertreterin E._____ betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 26. Januar 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2013, C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015; VO.2016.101 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich)
- 2 - Erwägungen: 1. Streitgegenstand, Sachverhalt und Prozessgeschichte A._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) ist der Vater der Zwillinge C._____ und B._____ geboren tt.mm.2013, sowie von D._____, geboren tt.mm.2015. Frau F.____, … Mutter [Angehörige des Staates G._____] der Kinder – bislang nicht ins Verfahren einbezogen – , bevollmächtigte den Beschwerdeführer schriftlich hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder. Im Herbst 2016 platzierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan "KESB" genannt) die drei Kinder zunächst superprovisorisch und in der Folge auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern an einem geheimen Ort und traf weitere Anordnungen. Der Bezirksrat Zürich bestätigte diesen Entscheid am 26. Januar 2017, wogegen sich im vorliegenden Verfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet. Der massgebende Sachverhalt und die Prozessgeschichte präsentieren sich wie folgt: 1.1. Der Beschwerdeführer wie auch dessen Schwester erklärten der KESB auf telefonische Nachfrage vom 2./3. März 2015, die Zwillinge würden seit bald zwei Jahren beim Beschwerdeführer in Zürich leben (act. 8/7). In einem weiteren Telefongespräch vom 9. März 2015 – nach einem erfolglosen, unangemeldeten Hausbesuch in Zürich – erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich mit den Töchtern in H._____ [Staat in Südamerika] aufhalte. Die Kinder hätten sich in der Schweiz nie in Zürich, sondern in I._____ aufgehalten. Voraussichtlich werde er in wenigen Wochen in die Schweiz zurückkehren (act. 8/8 f.). 1.2. Mit Schreiben vom 16. September 2015 wandte sich das Kinderspital Zürich mit einer Gefährdungsmeldung an die Tessiner Kindesschutzbehörden: Der Beschwerdeführer sei mit den Zwillingen im Frühjahr 2015 in die Schweiz zurückgekehrt. Danach habe er auch ein wenige Monate altes Mädchen (D._____) aus H._____ zu sich geholt. Unbekannt sei, ob die Mutter Kontakt zu den Mädchen habe. Die Familie sei in I._____ gemeldet, würde sich aber unter der Woche in Zürich aufhalten; die Mädchen würden an 2 Tagen die Woche die Kita besuchen.
- 3 - Der Beschwerdeführer äussere sich dahingehend, dass er durch die Betreuung sehr beansprucht sei, führe aber zugleich an, dass er beruflich mit … [Ware aus dem Staat H._____] handle, was (nach Auffassung des Kinderspitals) nicht miteinander vereinbar sei. B._____ habe eine angeborene Hörbehinderung und sei im Alter von zwei Jahren entwicklungspädiatrisch abgeklärt worden. Drei Monate später sei auch C._____ abgeklärt worden. Anlässlich dieser Abklärung habe der Beschwerdeführer das Mädchen aufgrund eines dringenden Termins in eher ungepflegtem Zustand und mit vollen Windeln alleine beim Arzt zurückgelassen. C._____ habe auf das abrupte Weggehen des Vaters kaum reagiert und sich zudem im Nähe-/Distanzverhalten auffällig gezeigt. Es bestehe Anlass zur Sorge, dass die Kinder sich selber überlassen seien. Der Beschwerdeführer erscheine indes um das Wohl seiner Töchter bemüht und nehme die pädaudiologischen Termine wahr. Gleichwohl bestehe die grosse Sorge, dass die Kleinkinder nicht entsprechend ihren Bedürfnissen aufwachsen könnten (act. 8/12). 1.3. Die Tessiner Behörden stellten keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Kindern in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers in I._____ fest. Sie seien auch nie angemeldet gewesen (act. 8/18 und 8/20). Mit Datum vom 24. November 2015 erstattete das Sozialzentrum … der KESB [Adresse] einen Abklärungsbericht zur Familie des Beschwerdeführers (act. 8/23): Die Mutter sei mit D._____ in H._____. Die Zwillinge seien nunmehr in Zürich angemeldet worden. Der Beschwerdeführer betreibe eine …-Farm in H._____ und vertreibe … [Ware aus dem Staat H._____] in der Schweiz, wobei in Zürich die Waren angeliefert würden. Zu den Kindern habe der Beschwerdeführer ausschweifende, allgemeine und unkonkrete Antworten gegeben. Er wirke in der Kindererziehung überfordert, was er auch selber eingestehe; deshalb sei er froh um Unterstützung. Im Umgang mit den Zwillingen zeige er sich fürsorglich. Aufgefallen sei, dass die beiden immer Hunger und Durst, also kein natürliches Sättigungsgefühl hätten, unangenehm riechen und ungepflegt wirken würden. C._____ habe seit dem ersten Tag in der Kita immer die gleichen, wohl nie gewaschenen Kleider getragen. Für präzisere Aussagen bedürfe es einer intensiveren Arbeit mit dem Beschwerdeführer bzw. einer weitergehenden Abklärung.
- 4 - 1.4. Am 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer von der KESB angehört und erklärte sich dabei mit der Errichtung einer Beistandschaft für die Zwillinge im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und insbesondere auch mit einer weitergehenden Abklärung sowie einer Ausdehnung der betreuten Tage einverstanden. D._____ lebe bei ihrer Mutter in H._____. Irgendwann plane man als Familie zusammenzuleben, möglicherweise in der Schweiz (act. 8/29 f.). Die Mutter, F._____, konnte nicht ins Verfahren einbezogen werden (vgl. act. 8/35 f.; vgl. dazu auch act. 7/13/5). Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 errichtete die KESB für die Zwillinge eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit neun konkret definierten Aufgaben, unter anderem der umgehenden Installierung einer Abklärung der kompetenzorientierten Familienarbeit (KOFA). Als Beiständin wurde J._____ ernannt (vgl. act. 8/38). 1.5. Am 22. Januar 2016 ging der KESB eine Gefährdungsmeldung der Regionalpolizei Berner Oberland zu, wonach der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2015 in … die Tochter D._____ während ca. 15 Minuten alleine im Auto gelassen und dabei direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt habe. Die Zwillinge habe er mit in ein Hotel genommen, wobei er sie auf dem Weg zurück habe hochheben wollen. Ein Kind sei dabei aus ca. einem Meter Sturzhöhe mit dem Kopf auf den Pflastersteinen aufgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe das weinende Kind ins Auto gesteckt und beabsichtigt wegzufahren. Ein Beobachter der Situation habe ihn angehalten und die Sanität avisiert. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er hochwertiges … [Ware aus dem Staat H._____] in die Schweiz importiere, welches normalerweise von einer Firma ausgeliefert werde. Für einen kurzfristigen Auftrag eines Hotels in … habe er seinen privaten Personenwagen verwendet und die drei Kinder zum "Ausflug" mitgenommen. D._____ sei normalerweise bei ihrer Mutter in H._____; er werde sie demnächst wieder zurückbringen. Er sei mit den Zwillingen etwa zwei bis drei Mal im Jahr für drei bis vier Wochen in H._____. Dem Polizeirapport sind ferner Fotografien einer grossen Unordnung im Personenwagen des Beschwerdeführers beigefügt. Auf den rapportierenden Polizisten wirkte der Beschwerdeführer mit den Erziehungsaufgaben überfordert (act. 8/39).
- 5 - 1.6. K._____ und L._____ erstatteten am 21. März 2016 einen Schlussbericht zu der von ihnen vorgenommenen KOFA-Abklärung, wobei sie nach 33 Stunden Einsatz in der Familie zu folgendem Fazit gelangten (act. 8/44 S. 10): Der Beschwerdeführer sei als alleinerziehender Vater im Alltag sichtlich überfordert. Ein wesentliches Problem sei, dass er Arbeits- und Betreuungszeit nicht trenne. Er sei für die Kinder an den kitafreien Tagen zwar präsent, ordne die Betreuung aber der Geschäftstätigkeit unter. Damit die Töchter nicht störten, würden sie mit YouTube- Filmen ruhig gestellt, obwohl sie die volle Aufmerksamkeit zugute hätten. Sie sässen stundenlang im schmuddeligen Auto, während der Beschwerdeführer Hunderte von Kilometern für Lieferungen und Kundenbesuche zurücklege. Er scheine dabei den Erziehungsalltag und die differenzierten Entwicklungsbedürfnisse der Kinder völlig zu unterschätzen. Erschwerend komme hinzu, dass er ein isoliertes Familienleben führe, weshalb er mit vielen Themen alleine dastehe und ihm eine ausgleichende/kritische Instanz fehle. Zwar entwickelten sich die Töchter in vielen Belangen positiv, sie seien indes auf spezielle Betreuung (vor allem B._____), einen geregelten Tagesablauf und Aufmerksamkeit angewiesen. Im Bereich der Organisation und medizinischen Betreuung sowie der Lernfähigkeit sei der Beschwerdeführer zuverlässig. Problematisch seien die unstete Tagesstruktur und das unklare Betreuungsumfeld. Die unterschlagene Anwesenheit D._____ stelle die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage. Er habe sie unter grosser Anstrengung absichtlich der Kindswohlabklärung entzogen, was Fragen zum Problembewusstsein, zu der Kooperationsbereitschaft und den Lösungsstrategien aufwerfe. Mithin sei ein Ausbau der Fremdbetreuung dringend nötig: entweder in der Form zusätzlicher Tage in einer Kita oder im Rahmen einer Platzierung in einer professionellen Pflegefamilie. Die erste Lösung sei verantwortbar, wenn eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert werden könne, der Beschwerdeführer auf geschäftliche Tätigkeiten während der Betreuungszeit verzichte und eine eingehendere Klärung der elterlichen Situation und der Bezugspersonen der Kinder erfolgt sei. Eine am 31. März 2016 angedachte gemeinsame Besprechung des Berichts im Beisein des Beschwerdeführers und von Mitarbeitern der KESB fand nicht statt, da der Beschwerdeführer mitteilte, er sei geschäftlich verreist
- 6 - (act. 8/44 S. 1). Er teilte dem KOFA-Abklärer Ende April 2016 mit, dass er ab dem 9. Mai 2016 wieder in der Schweiz sei (act. 8/47). 1.7. Am 10. Mai 2016 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin statt, wobei er ihr mitteilte, dass die Zwillinge bei seiner Familie in H._____ geblieben seien. Mit einer Kitabetreuung an fünf Tagen die Woche sei er nicht einverstanden (act. 8/49). Er wies ferner darauf hin, dass die Kinder am 6. Juni 2016 wieder in die Schweiz kommen würden (act. 8/50). Am 8. Juni 2016 kam es zu einer weiteren Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin, dieses Mal im Beisein der drei Kinder. Die Beiständin informierte den Beschwerdeführer darüber, dass eine Familienbegleitung einzurichten sei und die Kinder fünf Tage die Woche in die Kita gehen müssten, ansonsten die Behörde weitere Massnahmen zu prüfen habe (act. 8/54). In der Folge meldete der Beschwerdeführer seine drei Kinder bei einer Kita für fünf Tage die Woche ab dem 13. Juni 2016 an (act. 8/56). Die Beiständin der Zwillinge ging aufgrund dessen und weiterer Aspekte von einer Entschärfung der Gefährdungslage aus (act. 8/57). 1.8. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 beantragte die Beiständin in der Folge einen superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend die Kinder des Beschwerdeführers. Weder habe der Beschwerdeführer den vereinbarten Termin bei der Audiopädagogin eingehalten, noch hätten die Kinder je die Kita besucht; der Beschwerdeführer habe seine Kinder kurzfristig wieder abgemeldet mit der Begründung, er müsse nach H._____ reisen (act. 8/59). Zwischen dem 10. Juli und 22. Juli 2016 konnte der Beschwerdeführer anlässlich diverser beabsichtigter unangemeldeter Hausbesuche seitens der KESB nicht angetroffen werden (act. 8/62); der Beschwerdeführer und seine Familie hatten sich am 2. Juli 2016 in Zürich abgemeldet (Wegzug nach M._____ in H._____; act. 8/63). Am 21. September 2016 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung von der Stadtpolizei Zürich verhaftet; eigenen Angaben zufolge werden im hängigen Strafverfahren Betrugsvorwürfe abgeklärt (act. 17 S. 2); die drei Kinder wurden bei einer Nachbarin untergebracht (act. 8/66). Die Woh-
- 7 nung des Beschwerdeführers präsentierte sich in einem stark vernachlässigten Zustand (act. 8/70). 1.9. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen seiner Kreditkarte bei der Cembra MoneyBank vom 19. Mai bis 16. September 2016 indizieren nachfolgend dargestellte Reisetätigkeit, wobei aufgrund der einzelnen Buchungen naheliegt, dass die Reise nach M._____ mit dem Flugzeug angetreten wurde, die weiteren Reisen hingegen mit einem Personenwagen (Tankstellen-, Maut- und Restaurantabrechnungen auf dem Weg; vgl. act. 18/2).
1.10. Am 22. September 2016 traf die KESB superprovisorische Anordnungen betreffend Platzierung der Kinder unter Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts; für D._____ wurde zudem die bei ihren Schwestern schon bestehende Beistandschaft errichtet und der Auftrag der Beiständin bei allen drei Kindern angepasst. Es wurden schliesslich Anordnungen zur Sicherung des Aufenthalts der Kinder getroffen und es wurde eine Verfahrensbeistandschaft errichtet (vgl. act. 8/71 und 9/43). 1.11. Am 26. September 2016 teilte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit, dass er seit dem 23. September 2016 wieder auf freiem Fuss sei und die sofortige Aufhebung des Obhutsentzugs beantrage. Er habe im Juni 2016 entschieden, mit den Kindern nach H._____ zurückzukehren. Im Mai 2016 habe er noch einige Dinge im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit weltweit erledigen wollen. Anfang Juli 2016 habe er sich in Zürich abgemeldet und sei, teilweise aus geschäftlichen, vor allem aber aus privaten Gründen zusammen mit der Tochter seiner Cousine und den Kindern in Europa herumgereist (act. 8/75). 19.5 Zürich 20.5-6.6 M._____ 6.6-10.6 Zürich 11.6-13.6 Trento 13.6-20.6 Zürich/Gstaad 21.6-30.6 Trento/Venez. 1.7-3.7 Bern/Zürich/.. 3.7-5.7 Paris 5.7-4.8 Zürich/Tessin 5.8-8.8 Roma 8.8-12.8 Zürich 19.8-20.8 Cannobio 21.8-27.8 Gstaad/Zürich 28.8-30.8 Paris 31.8-2.9 Zürich 3.9-6.9 Trento 6.9-14.9 Zürich 15.9-16.9 Barcelona
- 8 - 1.12. Am 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführer von der KESB angehört. Er erklärte, er habe F._____ nicht über die Situation informiert; sie sei in G._____ [osteuropäischer Staat] und er habe weder Adresse noch Telefonnummer; sowohl sein Mobiltelefon als auch sein Computer seien beschlagnahmt worden. Die Verhaftung stehe sehr wahrscheinlich damit im Zusammenhang, dass er am Flughafen Zürich eine Fläche für sein Kühllager gemietet habe; der Vermieter habe Probleme mit einer antiterroristischen Gruppe. Der Beschwerdeführer gab eine Vollmacht zu den Akten, gemäss welcher er von F._____ unter anderem ermächtigt wird, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen (act. 8/82/1 f.). Im Sommer habe er eine Touristentour durch Europa gemacht (Paris, Barcelona, Rom). Er beabsichtige, seine Kinder in H._____ zur Schule zu schicken und seine geschäftlichen Aktivitäten von H._____ aus zu führen. Für die Kitaplätze habe er nur zugesagt, damit keine Familienbegleitung installiert werde (act. 8/83). 1.13. Am 6. Oktober 2016 erstattete die Verfahrensvertreterin, E._____, eine Stellungnahme und hielt fest, dass vor allem die Zwillinge gewisse Entwicklungsdefizite zeigen würden und einen orientierungslosen Eindruck gemacht hätten. Das habe sicher mit der Platzierung zu tun, aber nicht ausschliesslich. Für die Kinder seien ganz viele Dinge offensichtlich neu, weshalb sie übervorsichtig, unsicher und emotional auffällig agierten. Auffällig sei auch der immerwährende Hunger der Kinder sowie der grobe Umgang der Zwillinge untereinander. Der Beschwerdeführer gehe herzlich, liebevoll und mit viel körperlicher Zuwendung mit seinen Kindern um. Nach dessen Besuch hätten die Kinder keinerlei Reaktion auf die Trennung vom Vater gezeigt, was darauf hindeuten könnte, dass sie schon früher anderweitig betreut worden seien. Die Aussagen des Vaters zur Zukunft in H._____, der Zustand der Wohnung und des Autos gäben sodann Anlass zu einer sorgfältigen Prüfung der Kompetenzen des Beschwerdeführers. Deshalb beantrage sie ein Entwicklungsgutachten der Kinder und ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beschwerdeführer sowie Abklärungen zur Wohnsituation in H._____ (act. 8/90). 1.14. Am 10. Oktober 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einer Eingabe an die KESB und beantragte, die Kinder seien unverzüglich wieder in
- 9 seine Obhut zu geben. Es sei stets klar gewesen, dass er mit den Kindern nicht längerfristig in der Schweiz bleiben werde; es sei eine Zukunft der drei Mädchen in H._____ geplant gewesen. Vom 26. Mai bis 5. Juli 2016 sei er nicht erreichbar gewesen, weil er in Europa herumgereist sei. In der Schweiz habe er sich aufgrund seiner Rückwanderungspläne abgemeldet. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Bericht über die grosszügigen Verhältnisse in H._____ (Wohnung, Personenwagen etc.) ein (act. 8/94 f.). Die in N._____ lebende Schwester des Beschwerdeführers, das … Konsulat [des Staates H._____] und weitere Personen äusserten sich besorgt und bestürzt über die Platzierung der Kinder (act. 8/82/4 ff.; act. 8/89; act. 8/93; act. 8/96 ff.; act. 8/103; act. 8/107; act. 8/118). 1.15. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erneut an die KESB, hielt an seinen Anträgen fest und monierte insbesondere die bislang gemächliche Vorgehensweise mit dem Hinweis, dass bis Ende Oktober 2016 ein Entscheid erwartet werde (act. 8/112). Am 31. Oktober 2016 liess er der KESB eine Einschätzung einer langjährig mit ihm bekannten Kinderpsychiaterin, einen Bericht der Craniosacral-Therapeutin von B._____ und ein Schreiben des Centro de Audición y Lenguale, M._____, per Fax einreichen, die im Wesentlichen alle dafür halten, dass sich eine Fremdplatzierung kontraproduktiv auswirke und der Beschwerdeführer der Betreuung seiner drei Töchter gewachsen sei (act. 8/114 ff.). Am 3. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich (sie wurde mit Präsidialverfügung vom 24. November 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben; vgl. act. 8/129 und 8/120). 1.16. Mit Beschlüssen vom 10. November 2016 traf die KESB schliesslich folgende Anordnungen (act. 8/120; act. 7/2/1-3; bei D._____ wurde in Dispositivziffer 1 die Errichtung der Beistandschaft bestätigt, weshalb die hier wiedergegebene Fassung in ihrem Beschluss jeweils um eine Ziffer versetzt erfolgte): 1. In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____/C._____/D._____ wird die mit Verfügung vom 22. September 2016 gestützt auf Art. 310 ZGB unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern superprovisorisch angeordnete Platzierung an einem der Behörde bekannten Ort im Sinne einer vorsorglichen Mass-
- 10 nahme bestätigt, das heisst bis zu einem definitiven Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich werden B._____/C._____/D._____ an einem der Behörde bekannten Ort untergebracht, von wo sie ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder weggehen noch weggenommen werden dürfen. 2. Die Beiständin wird mit den Aufgaben beauftragt, a) unverzüglich mit der in der Entwicklungspädiatrie spezialisierten Fachperson Kontakt aufzunehmen und die betreffenden Termine zu vereinbaren (neu), b) mittels internationalem Sozialdienst oder der zuständigen Behörde vor Ort in M._____ die (Lebens- und Wohn-)situation der Kinder vor Ort zu klären und darüber Bericht zu erstatten, c) die Eltern, bzw. den Vater, in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher), d) die Pflege, Betreuung und weitere Entwicklung des Kindes zu begleiten, zu fördern und zu überwachen (bisher), e) für eine geeignete medizinische und therapeutische Behandlung und Begleitung des Kindes besorgt zu sein und diese zu überwachen (bisher), f) in Zusammenarbeit mit dem Vater für eine angemessene Förderung des Kindes besorgt zu sein (bisher), g) die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes sicherzustellen (bisher), h) die Unterbringung des Kindes zu begleiten und zu überwachen sowie für die Finanzierung besorgt zu sein (neu), i) mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Besuchsregelung zu treffen oder der Behörde Antrag zu stellen (neu), j) falls nötig eine geeignete Anschlusslösung zu suchen und zu organisieren (neu), k) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (bisher). 3. Die für B._____/C._____/D._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Verfahrensvert retung in Anwendung von Art. 314abis ZGB und die Einsetzung von E._____ wird vorsorglich bestätigt. Die Verfahrensvertreterin hat die Aufgabe, die Interessen von B._____/ C._____/ D._____ im Verfahren betreffend Platzierung zu wahren und zu vertreten. Der Stundenansatz wird auf Fr. 220.– festgelegt.
- 11 - 4. Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie gestützt auf Art. 6 lit. b der Verordnung über den nationalen Teil des Schengen Informationssystems N-SIS und das SIRENE-Büro (N-SIS Verordnung) in Verbindung mit Art. 16 BPI ersucht, die Angaben von B._____/C._____/D._____, geb. tt.mm.2013/tt.mm.2015, von … TI [Ort], ins RIPOL- und SIS-Verzeichnis aufzunehmen. 5. Herrn A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten, mit B._____/C._____/D._____ ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen. 6. Der Vater, A._____, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB aufgefordert, die Ausweispapiere (Pässe) von B._____/C._____/D._____ der Beiständin zur Aufbewahrung zu übergeben. 7. Herrn A._____ wird für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot in Dispositivziffer 5 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht.
Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse (bis Fr. 10'000.--) bestraft. […] 1.17. Mit Beschwerde vom 17. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer betreffend die drei Entscheide an den Bezirksrat Zürich und stellte folgende Anträge (act. 7/1 S. 2): "1. Es seien die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Kammer II, vom 10. November 2016 sowie vom 22. September 2016 (superprovisorische Entscheidung) vollumfänglich aufzuheben und 2. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 4, zu veranlassen, unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Entscheid zu fällen oder die Kinder B'._____ [recte: B._____], C._____ und D._____ unverzüglich wieder in die Obhut des Beschwerdeführers zu geben;
- 12 - 3. Es sei vorsorglich die Vorinstanz und die Beiständin anzuweisen, die Kinder durch einen vom Beschwerdeführer bezeichneten Therapeuten bzw. Therapeutin untersuchen zu lassen (insbesondere durch Frau Dr. O._____); 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrenspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen; 5. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuweisen, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung auszurichten; 6. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung auszurichten." E._____, Verfahrensvertreterin der Kinder, liess sich mit Eingabe vom 30. November 2016 mit einer Stellungnahme zur Beschwerde vernehmen (act. 7/5). Die KESB – dazu aufgefordert, sich zur Fristwahrung der Beschwerde zu äussern (act. 7/3) – führte aus, dass die Beschwerde abzuweisen sei, wobei auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und die Akten verwiesen werde (act. 7/6/1-3). Der Beschwerdeführer liess sich zu diesen Eingaben mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 vernehmen (act. 7/10). Am 10. Januar 2017 liess die KESB dem Bezirksrat zudem die von Frau Dr. med. P._____ erstellten Berichte zur entwicklungspädiatrischen Standortbestimmung der drei Kinder vom 22. Dezember 2016 zukommen (act. 7/13/1-3). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien wies der Bezirksrat die Beschwerde am 26. Januar 2017 ab (act. 7/15 = act. 3/13 = act. 6). 1.18. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kammer Folgendes (act. 2 S. 2): "1. Beschluss und Urteil der Kammer I vom 26. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Kinder B._____ und C._____, beide geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien unverzüglich wieder unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen;
- 13 - 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat sowie die Kosten im Verfahren der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen; 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X:_____, … [Ort]) zu bewilligen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-19; KESB-act. B._____ = act. 8/1-132; KESB-act. D._____ = act. 9/1-99). Von einem gesonderten Beizug der KESB-Akten zu C._____ wurde abgesehen, sind sie doch weitestgehend identisch mit jenen ihrer Zwillingsschwester (vgl. act. 7/7/2). Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer und der Verfahrensvertreterin aufgegeben, sich zu diversen Punkten zu äussern (act. 11). Sie liessen sich am 1. März (Beschwerdeführer; act. 17 f.) und am 5. März 2017 (Verfahrensvertreterin; act. 19 f.) vernehmen. Die KESB liess der Kammer ferner zuständigkeitshalber eine Kopie einer Stellungnahme der Verfahrensvertreterin vom 2. Februar 2017 zukommen (act. 13 f.). Die Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. act. 21 f.). Mit Eingabe vom 15. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den neuen Eingaben Stellung (act. 23-25). Das rechtliche Gehör der Verfahrensvertreterin wurde gewahrt (act. 26 f.); sie reagierte mit einer Eingabe vom 29. März 2017 (Datum Poststempel; act. 30). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zugestellt worden (act. 7/17). Die Beschwerde vom 8. Februar 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie enthält schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als sorgeberechtigter Vater vom Entscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
- 14 - 2.2. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO. Dies bedeutet, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen hat, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. 3. Übersicht 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Sieht man vom Ausnahmefall des Entzugs der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB ab, handelt es sich dabei um die schwerste Kindesschutzmassnahme, die das Gesetz vorsieht. Dementsprechend sind hohe Voraussetzungen an diese Massnahme, die zutreffend als "ultima ratio" verstanden wird, zu stellen. Deren Vorliegen wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. 3.2. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 2) stellt sich grundsätzlich zunächst die Frage nach der Zuständigkeit der Zürcher Behörden (E. 5.). Danach ist die Gefährdung des Kindswohls zu prüfen; im Kern geht es hier um Aspekte der Erziehungsfähigkeit, die dem alleinerziehenden und selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführer von der Vorinstanz einstweilen abgesprochen werden (E. 6.). Danach ist zu klären, ob und welche Massnahmen angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer hält gemäss seinem Antrag den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts jedenfalls für unverhältnismässig (E. 7.). 3.3. Vorliegend geht es um eine vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung der drei Kinder des Beschwerdeführers. Es gelangt mithin das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung (vgl. Art. 254 und 261 ZPO).
- 15 - 4. Rechtsgrundlagen zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts 4.1. Die Schutzmassnahme der Fremdplatzierung von Kindern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB umfasst zwei Elemente, die untrennbar miteinander verknüpft sind (vgl. etwa BREITSCHMID, in: BSK-ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 3 und N 6 f., oder TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich 2015, S. 514, S. 533): Es geht erstens um die Wegnahme der Kinder unter gleichzeitiger Aufhebung des elterlichen Rechts, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Zweitens geht es um die Unterbringung der Kinder in einem anderen Umfeld; dabei hat das andere Umfeld dem Kind und seinen Bedürfnissen angemessen zu sein. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Das bringt der Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck. Die Fremdplatzierung muss schliesslich wie jede Massnahme des Kindesschutzes verhältnismässig sein. 4.2. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen also erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder als ungenügend erscheinen (BGer in Urteil 5A_188/2013 E. 3. mit weiteren Hinweisen). Verändern sich die Verhältnisse, ist die Massnahme den neuen Gegebenheiten anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB), was auch Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips ist. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr geboten ist. 5. Örtliche Zuständigkeit 5.1. Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 IPRG). Der gewöhnliche Aufenthalt setzt neben einer blossen Anwesenheit zusätzlich Hinweise voraus, dass diese nicht bloss zufällig oder vorübergehend ist, sondern zu einer gewissen
- 16 - Integration in ein soziales und familiäres Umfeld führt (vgl. Urteil des BGer 5A_864/2014 vom 30. Januar 2015, E. 7.1.). Es kommt auf die überwiegende tatsächliche Anwesenheit bzw. Verbundenheit mit dem Aufenthaltsort an; sie kann "sozusagen von aussen wahrgenommen werden" (SCHWANDER, ZVW 2009, S. 12). 5.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, die schweizerischen Behörden seien zufolge seiner Abmeldung vom 2. Juli 2017 (recte: 2016) samt den Kindern nach H._____ und des Wohnsitzes dort nicht mehr zuständig. Dort sei schon immer sein Hauptwohnsitz gewesen. Zuweilen seien die Kinder auch ohne ihn in der Obhut seiner Familie und der Haushälterin in H._____ geblieben. Er habe sich zuletzt nur noch tageweise in Zürich aufgehalten, soweit er nicht auf Reisen gewesen sei. Ende September 2016 wäre er zurückgekehrt. Es bestehe keine Notwendigkeit, sein Recht der Niederlassungsfreiheit durch Kindesschutzmassnahmen einzuschränken. Auch in H._____ bestünden Möglichkeiten, Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen (act. 2 S. 7 ff.). Die Fremdplatzierung bezwecke einzig, ihn an der Ausreise zu hindern. Innerhalb der Schweiz wäre im Übrigen Q._____ zuständig, da er sich nunmehr dort angemeldet habe (act. 2 S. 9 f.). 5.3. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zwillinge waren bis zum 2. Juli 2016 in Zürich angemeldet. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer Untermieter einer 3-Zimmer-Wohnung an der … [Adresse], wobei er gemäss einer selber eingereichten handschriftlichen Liste den monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 1'922.– in der Zeitspanne von Oktober 2014 bis September 2016 beglich (act. 3/3). In seiner Anhörung vom 29. September 2016 führte er an, er sei auf der Suche nach einem Nachmieter für die Wohnung (act. 8/83 S. 3). Ferner besuchten die Kinder in Zürich bis im Frühjahr 2016 an zwei Tagen die Woche eine Kinderkrippe. Schliesslich indizieren auch die Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdeführers der Monate Mai bis September 2016, dass Ausgangspunkt und Ziel sämtlicher Reisen Zürich war (vgl. dazu E. 1.9.). Es kommt hinzu, dass sich die Familie auch anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. der Fremdplatzierung der Kinder in Zürich aufhielt und auch nach eigenen Angaben eine Ausreise nach H._____ erst Ende September 2016 angedacht war. Mithin ist von gewöhnlichem Aufenthalt der Kinder in Zürich und damit von der Zuständigkeit der zürcherischen Behörden auszugehen. Dem Aspekt der beabsichtigten
- 17 - Ausreise ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Kindesschutzmassnahmen weiter nachzugehen. 6. Gefährdung des Kindeswohls 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass der 62-jährige Beschwerdeführer zwei dreieinhalb Jahre alte Zwillingstöchter und eine weitere, anderthalb Jahre alte Tochter habe, die er ohne die Mutter der Kinder aufzuziehen habe. Von verschiedenen Seiten seien unabhängig voneinander Gefährdungsmeldungen an die KESB getragen worden. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Doppelrolle der adäquaten Betreuung und Erziehung seiner Kinder sowie der anspruchsvollen Tätigkeit als freiberuflich tätiger …-Händler [Waren] überfordert sei. Eine altersgerechte Betreuung sei nicht sichergestellt gewesen (Kleidung, Wohnverhältnisse, Medienkonsum, überlange Autofahrten im schmuddeligen Auto). Bei allen drei Kindern seien überdies auf die mangelnde Betreuung zurückzuführende Entwicklungsrückstände und verstörende Verhaltensweisen auszumachen. Auch wenn die Sachverständigen keine medizinische oder entwicklungspädiatrische Ausbildung aufweisen würden, seien deren Feststellungen relevant. Entgegen seinem Bekunden habe der Beschwerdeführer seine Kinder zudem nicht in H._____ belassen. Erschwerend wiege, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in seine kindswohlgefährdende Betreuung zeige und einer Zusammenarbeit mit der KESB ausgewichen sei. Er habe ein Kind der Abklärung absichtlich entzogen, sei über längere Zeit nicht kontaktierbar oder auffindbar gewesen (act. 6 S. 9 ff.). 6.2. Zusammenarbeit mit der KESB 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der KESB nie ausgewichen; er habe sich ganz im Gegenteil im Dezember 2015 mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden erklärt. Er habe sich und die Töchter am 2. Juli 2016 in Zürich abgemeldet und sei zusammen mit ihnen sowie der Tochter seiner Cousine in Europa herumgereist, um Verwandte und Freunde zu besuchen (act. 2 S. 3). 6.2.2. Der Bezirksrat hielt fest, am 22. September 2016 sei für die drei Kinder eine Beistandschaft errichtet worden (act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer entgegnet, das sei offensichtlich falsch (act. 2 S. 3). Richtig liegt der Bezirksrat insofern, als
- 18 die Beistandschaft für D._____ zusammen mit der Fremdplatzierung angeordnet wurde; dem Beschwerdeführer hingegen ist insoweit beizupflichten, als die Beistandschaft für die Zwillinge bereits früher und mit seinem ausdrücklichen Einverständnis errichtet wurde. Ein ursprünglich kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang dargetan. Dass diese Kooperation inzwischen ausweichendem Verhalten wich, ist wie folgt glaubhaft gemacht: Der Beschwerdeführer und die Beiständin führten am 9. Juni 2016 ein Telefonat, bei welchem ersterer bestätigte, dass er Kitaplätze für alle drei Kinder an fünf Tagen die Woche ab dem 13. Juni 2016 habe organisieren können. Nach einer Überprüfung dieser Angaben und aufgrund der Anwesenheit der Tochter der Cousine des Beschwerdeführers als "Nanny" ging die Beiständin davon aus, dass einstweilen von einer sozialpädagogischen Familienbetreuung abgesehen werden könne (act. 8/56). Am 5. Juli 2016 erfuhr sie aber von der Kita, dass der Krippenstart nie erfolgt sei, da der Beschwerdeführer die Kinder kurzfristig abgemeldet habe, mit der Begründung, er müsse nach H._____ reisen (act. 8/59 S. 2). In der Anhörung vom 29. September 2016 gestand der Beschwerdeführer ein, dass er der Kita nur zur Vermeidung der Familienbegleitung zugesagt habe (act. 8/83 S. 2). In dieses Bild passt auch die Abmeldung in Zürich nach H._____ bereits am 2. Juli 2016, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst Ende September nach H._____ ausreisen wollte. Im Juli 2016 befand sich der Beschwerdeführer nicht auf Europareise – wie von ihm behauptet (act. 2 S. 3) – , sondern hielt sich hauptsächlich in der Schweiz auf, wie seine Kreditkartenabrechnungen nahelegen (vgl. act. 18/2): Datum Ort, an dem die Kreditkarte eingesetzt wurde 01.07.2016 Spiez / Kloten 02.07.2016 Locarno 03.07.2016 Zürich / St. Apollinaire / Paris 04.07.2016 Paris 05.07.2016 Paris / St. Apollinaire / Vandenesse-en-Auxois / Pratteln 07.07.2016 Zürich 09.07.2016 Bern 12.07.2016 Zürich 14.07.2016 Quartino / S._____ 16.07.2016 Zürich / Küsnacht 17.-20.07.2016 Zürich 21.07.2016 Altdorf / Muralto 22.07.2016 Zürich 25.07.2016 Zürich / Wetzikon 26.07.2016 Zürich
- 19 - 27.07.2016 Affoltern am Albis / Kloten 28.07.2016 Zürich / Rothenburg 29.07.2016 Sils im Engadin 30.07.2016 Zürich 04.08.2016 Zürich Dass der Beschwerdeführer im Juli 2016 angesichts dieser Umstände weder telefonisch noch in seiner Wohnung erreicht werden konnte, ist ein weiteres Indiz dafür, dass er der KESB auswich (act. 8/59 ff.). Unbestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der KOFA-Abklärung die Anwesenheit von D._____ absichtlich unterschlug. Die Abklärer stellten auch fest, dass die Zusammenarbeit stets schwieriger wurde und der Beschwerdeführer eine geringe Problemakzeptanz aufweise (vgl. act. 8/44 S. 9 f.). Hinzu kommt schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer trotz expliziter Anordnung weigerte, der KESB die Ausweise der Kinder herauszugeben (vgl. act. 8/122). 6.3. Gefährdung durch unzureichende Betreuung 6.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei diskriminierend, sein Alter und die Alleinerziehung in die Begründung des Entscheids aufzunehmen. Willkürlich sei es sodann, auf die anspruchsvolle berufliche Tätigkeit zu verweisen, laufe doch das Geschäft seit Jahren nicht mehr besonders gut. …-Lieferungen [Waren] erfolgten nur in wenigen Ausnahmefällen durch ihn persönlich; im Übrigen sei seine Tätigkeit vor allem administrativer Natur. Ein übermässiger Medienkonsum der Kinder sei eine reine Mutmassung der Abklärer, wie auch die Behauptung, dass die Kinder stundenlang im Auto hätten sitzen müssen (act. 2 S. 4 f.). 6.3.2. Der Beschwerdeführer ist 62-jährig, alleinerziehend und zugleich selbständig erwerbstätig. Darin erkannte die Vorinstanz noch keine Gefährdung des Kindswohls, diese Fakten stecken einzig die Rahmenumstände der Familie des Beschwerdeführers ab. Der Vorwurf der Diskriminierung ist daher unzutreffend. Die Gefährdung der Kinder liegt gemäss Vorinstanz vielmehr darin begründet, dass der Beschwerdeführer seine Töchter unangemessen betreute und insbesondere deren Betreuung der Geschäftstätigkeit unterordnete, was zu teilweise grober Vernachlässigung der Kinder führte.
- 20 - 6.3.3. Die Gefährdungsmeldungen des Kinderspitals und jene von der Regionalpolizei Berner Oberland bestätigen, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung geschäftlicher Termine die Fürsorgepflicht seinen Kindern gegenüber verletzte. Auch im KOFA-Bericht kommt zum Ausdruck, dass sich die Tagesstruktur der Familie nicht nach den Bedürfnissen der Kinder, sondern nach jenen des Geschäfts richtete. Dem Bericht zufolge scheint der Beschwerdeführer selbst an kitafreien Tagen ständig an der Arbeit zu sein. Entweder im Home-Office oder beim Beliefern/Akquirieren von Kunden. Der …-Handel [Waren] sei ein schnelllebiges, kaum planbares Business, weshalb die Tage chaotisch und hektisch verlaufen würden. Einzig die externen Termine für die Kinder gäben Struktur. Es gebe keine klaren Essenszeiten; die Kinder seien ständig hungrig und erhielten viel Schokolade oder Kekse. Der Beschwerdeführer habe nie dabei beobachtet werden können, wie er den Kindern die Zähne putze oder die Haare kämme. Müsse er aus dem Haus, sei er zumeist im Stress und nehme die Kinder so mit, wie sie gerade angezogen seien (unabhängig von Witterung/Jahreszeit). Die Kinder seien dann stundenlang im schmuddeligen Auto, während der Beschwerdeführer Hunderte von Kilometern zurücklege. Schliesslich sei auch der grosszügige Einsatz von Laptop und Handy zur Ruhigstellung der Kinder beobachtet worden. Der Beschwerdeführer habe keine Freunde oder Bekannte mit Kleinkindern (act. 8/44 S. 3 f.). 6.3.4. Die im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Kreditkartenabrechnungen indizieren aus folgenden Gründen ebenfalls eine Gefährdung des Kindswohls (vgl. act. 18/2). Der Beschwerdeführer reichte die Abrechnungen ein, um die Europareise mit dem Besuch von Freunden und Verwandten im Sommer 2016 zu dokumentieren. Am 26. September 2016 führte er dazu aus, er sei teilweise aus geschäftlichen, viel mehr aber aus privaten Gründen mit den Kindern und der Tochter seiner Cousine in Europa herumgereist (act. 8/75 S. 4). Anlässlich seiner Anhörung bei der KESB ergänzte er, es sei eine Touristentour durch Europa gewesen (Paris, Barcelona, Rom). Eine summarische Sichtung (wie in E. 1.9. vorgenommen) zeigt nun aber, dass erhebliche Anhaltspunkte gegen eine "normale" private Ferienreise sprechen. Trento (It) wurde von Juni bis September 2016 drei Mal angefahren, Paris zwei Mal. Der Aufenthalt an den einzel-
- 21 nen Destinationen wurde mit einer Ausnahme in Trento/Venezia äusserst kurz gehalten; so hielt sich der Beschwerdeführer im Juli in Paris beispielsweise nur einen einzigen ganzen Tag auf. Am Tag davor und danach legte er die Wegstrecke von insgesamt rund 1'300 km mit einem Personenwagen zurück. Schliesslich ist auch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach jedem Auslandaufenthalt wieder in die Schweiz zurückkehrte. Innerhalb von drei Monaten mit Kleinkindern fünf Mal mit dem Personenwagen nach Italien und zurück zu fahren, macht zu Ferienzwecken schlicht keinen Sinn. Selbst wenn der Beschwerdeführer jeweils dienstags und donnerstags mit B._____ die Logopädin in … [Ort] besuchen wollte, wie er bei der KESB offenbar dartat (act. 8/83 S. 2), so erweist sich die Reisetätigkeit des Beschwerdeführers als nicht kindsgerecht. Die Einschätzung der KOFA-Abklärer, der Beschwerdeführer ordne die Betreuung seiner Kinder anderen Tätigkeiten unter, wird damit bestätigt, unabhängig davon, ob er die Reisen aus geschäftlichen Gründen machte oder aber, um der Tochter seiner Cousine Europa zu zeigen. Glaubhaft ist unter diesen Umständen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Kindern innert kurzer Zeit Abertausende von Kilometern zurücklegte und damit viele Stunden im Auto verbrachte. Auch ein übermässiger Medienkonsum ist durch die KOFA-Abklärung und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass Kinder vor der Einschulung machen können sollen, was sie wollen, glaubhaft gemacht (vgl. act. 8/30 und act. 8/83). Schliesslich gesteht der Beschwerdeführer auch ein, dass er in wenigen Ausnahmefällen …- Lieferungen [Waren] persönlich erbringe und die Europareise mitunter auch aus geschäftlichen Gründen erfolgt sei. Des Weiteren sind auch die weniger ins Gewicht fallenden Versäumnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Hygiene (Wohnung, Auto, Zähneputzen, Kleiderwaschen) sowie Kleiderwahl glaubhaft gemacht (Fotodokumentationen in act. 8/39 und act. 8/70; vgl. act. 8/12, 8/23, 8/44, 8/90). Der seitens des Beschwerdeführers eingereichte Bericht der Craniosacral-Therapeutin lic. phil. R._____ vom 29. Oktober 2016, wonach er seine Kinder gut und praktisch kleide und die Haare der Kinder stets gepflegt seien, verbunden mit ihrem Antrag, die sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung sei unbedingt notwendig, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen (act. 8/115/2). Auch die Einschätzung von Frau Dr. O._____, die in … [Ort in Südeuropa] lebt
- 22 und den Beschwerdeführer seit dem Studium vor 14 Jahren kennt, trägt zur Beurteilung der vorliegend in Frage stehenden Kindswohlgefährdung nichts Konkretes oder Entscheidendes bei (act. 8/115/1+3). Selbstredend hat der Beschwerdeführer diverse Stärken im Umgang mit seinen Töchtern, die bisher nicht näher beleuchtet, indes von allen involvierten Personen und Stellen bestätigt wurden. Darauf wird im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zurückzukommen sein. 6.3.5. Von Amtes wegen ist schliesslich auf Folgendes zu verweisen. Ein zentraler Aspekt der bis Frühjahr 2016 festgestellten Kindswohlgefährdung lag darin, dass der Beschwerdeführer seine Töchter, bzw. insbesondere D._____, zuweilen alleine zurückliess (vgl. bspw. act. 8/39; act. 8/44 S. 9). Indem er im Frühsommer 2016 die schon volljährige Tochter seiner Cousine zur ständigen Betreuung mit in die Schweiz brachte, ist er dieser Gefährdung wirksam begegnet (vgl. auch act. 7/1/9). 6.4. Entwicklungsrückstände aufgrund der Gefährdung 6.4.1. Der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass die vom Bezirksrat behaupteten Entwicklungsrückstände völlig aus der Luft gegriffen seien. Sowohl die Abklärungen von Frau Dr. P._____ als auch die positiven Einschätzungen im Rahmen der KOFA-Abklärung würden komplett ignoriert (act. 2 S. 4 ff.). 6.4.2. Einhergehend mit dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die entwicklungspädiatrische Einschätzung von Frau Dr. P._____ vom 22. Dezember 2016 bei allen drei Mädchen nicht von erheblichen, auf kindsgefährdendem Verhalten des Vaters beruhenden Entwicklungsrückständen auszugehen (vgl. act. 7/13/1-3). Die sprachliche Einschränkung von B._____ ist auf ihre Schwerhörigkeit, jene ihrer Schwestern ohne weiteres auf das mehrsprachige Umfeld zurückzuführen. Es erscheint jedoch als glaubhaft, dass die bei allen drei Mädchen leicht verzögerte, bzw. knapp altersentsprechende motorische Entwicklung auf das unter Erwägung 6.3. umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Das deckt sich mit der Einschätzung der involvierten Fachpersonen, wie der Bezirksrat zu Recht konstatierte (act. 6 S. 10). Darüber hinaus können die von der Verfahrensvertreterin und den Pflegeeltern dargestellten Verhaltensweisen der Kinder
- 23 - (angebliche Entwicklungsrückstände; vgl. insb. act. 14 und 19, act. 8/90) indes nicht auf eine gefährdende Betreuung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden. 6.5. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer aufgrund der dem Verfahren zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse einer längeren Zeitspanne aus diversen Quellen zur Kindererziehung teilweise ungeeignet, so dass Kindesschutzmassnahmen bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als angezeigt erscheinen. 7. Verhältnismässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts 7.1. Der Bezirksrat erwog, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine ambulanten Massnahmen umsetzbar gewesen seien. Da das Wohl der Kinder bereits konkret gefährdet gewesen sei, sei der KESB nichts anderes übrig geblieben, als dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine drei Töchter zu entziehen und sie an einem geeigneten Ort unterzubringen. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit sei gewahrt (act. 6 S. 11). 7.2. Dem Beschwerdeführer zufolge rechtfertigt sich die Fremdplatzierung in keiner Weise. Seit der Trennung von ihm hätten die Kinder kaum noch Gelegenheit, in ihrer Muttersprache zu sprechen, sondern müssten mit allen Personen deutsch sprechen. Sprachkompetenzen seien aber in der Muttersprache zu erwerben. Durch die jetzige Situation werde das Kindswohl beeinträchtigt. In Bezug auf die medizinische Versorgung werde er zudem als zuverlässig beschrieben. Angesichts der leichten Entwicklungsrückstände rechtfertige sich eine Fremdplatzierung nicht. Wäre er in der Schweiz geblieben, so wären weniger einschneidende Massnahmen zu treffen gewesen. Es werde einzig bezweckt, die Ausreise nach H._____ zu verhindern (act. 2 S. 6 f.). 7.3. Idealerweise sind Kindesschutzmassnahmen auf die Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse ausgerichtet; dies unter der Voraussetzung, dass die Ursachen behebbar sind (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N 10).
- 24 - 7.3.1. Aus den Akten geht ohne weiteres hervor, dass dem Beschwerdeführer grundlegende Kompetenzen und objektive Fähigkeiten zukommen, die es zur Betreuung seiner Töchter bedarf. Aus der KOFA-Abklärung erhellt, dass sich die Kinder (noch vor der Platzierung) in vielen Belangen positiv entwickelten. Der Beschwerdeführer sei zudem im Bereich der Organisation und medizinischen Betreuung zuverlässig. Sodann werde er als lernfähig wahrgenommen und könne auf Kritik konstruktiv eingehen (act. 8/44 S. 10). Die Lernfähigkeit geht auch aus dem bereits angeführten Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Konfrontation mit den Abklärungsergebnissen dafür besorgt war, dass die Tochter seiner Cousine ihn stets begleitete, womit er dem gravierenden Umstand, seine Kleinkinder zuweilen gänzlich unbeaufsichtigt zu lassen, wirksam begegnete. Auch die Kindesvertreterin bestätigte einen liebevollen Umgang des Beschwerdeführers sowie eine enge Bindung mit und zu seinen Kindern (vgl. act. 14 S. 4; act. 19 S. 4). Die Kindswohlgefährdung beruht salopp formuliert darauf, dass der Beschwerdeführer zu viele Bälle in der Luft hält und sich zugleich der verantwortlichen KESB teilweise entzieht. Es liegen demnach derzeit keine objektiven Anhaltspunkte vor – insbesondere auch nicht das fortgeschrittene Alter –, wonach eine zukünftige Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers unverantwortbar wäre. 7.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe vor, mit seinen Töchtern definitiv in H._____ Wohnsitz zu nehmen und sie dort – wo auch ein Grossteil seiner Familie lebt – einzuschulen. Seine geschäftlichen Aktivitäten könne er zukünftig auch von H._____ aus führen (act. 2 S. 3 f., 7; vgl. auch act. 17 S. 4). Die KESB wie auch die Verfahrensvertreterin der Kinder gehen davon aus, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt bzw. um Bestrebungen, die Kinder den behördlichen Massnahmen zu entziehen (vgl. act. 7/2/1 S. 8; vgl. auch act. 14 S. 16). 7.3.3. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits Anfang Juli 2016 in Zürich nach H._____ abgemeldet, aber noch am 21. September 2016 – am Tage seiner Verhaftung – gab es keinerlei konkrete Hinweise auf einen Umzug per Ende September 2016. Weder war die Wohnung in Zürich geräumt und abgabebereit (vgl. act. 8/70) noch ein Nachmieter gefunden (vgl. act. 8/83 S. 3) noch behauptete
- 25 und belegte der Beschwerdeführer, dass bereits Flüge nach H._____ gebucht gewesen seien. Das sind Indizien für die Sichtweise der KESB. Demgegenüber ist vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass er in M._____ (H._____) – wo auch Familienangehörige wohnen – Mieter einer stattlichen Behausung ist (act. 18/3; vgl. auch act. 8/95), dass er und die Kinder zuletzt im Mai 2016 dort waren, dass er sich mit den Kindern in Spanisch zu unterhalten pflegt und sie auch in Zürich eine spanischsprachige Kita besuchten (act. 8/23 S. 5, act. 8/112 S. 4; vgl. auch act. 8/90 S. 2). Insgesamt ist damit glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer künftig die definitive Wohnsitznahme seiner Kinder und deren Einschulung in H._____ anstrebt. Zwar behauptet die Verfahrensvertreterin neu, dass der Beschwerdeführer nunmehr beabsichtige, die Kinder im Tessin aufwachsen zu lassen (act. 19 S. 3; act. 20/1 S. 15 f.; act. 30). Dafür gibt es aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte, wie der Beschwerdeführer zurecht aufzeigt (vgl. act. 23 S. 4). Er hat sich einstweilen dort angemeldet, bis über das weitere Schicksal seiner Töchter befunden wird. Auch das von der Verfahrensvertreterin eingereichte Mail des Beschwerdeführers, wonach er seine Töchter im Januar 2017 in S._____ einschulen wollte (act. 31/2), steht unter dem Vorbehalt des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Töchter. 7.3.4. Eine Fremdplatzierung in der Schweiz ist nicht mit der anzustrebenden Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in seine Befugnisse – angedacht in H._____ – zu vereinbaren, zumal in der jetzigen Pflegefamilie überdies niemand spanisch spricht (vgl. act. 8/119 e contrario) und Konstanz im Spracherwerb insbesondere für die schwer hörgeschädigte B._____ von grosser Wichtigkeit ist. Führt die Fremdplatzierung wie vorliegend faktisch zu einer Verunmöglichung der Wiederaufnahme der elterlichen Befugnisse, wobei die Kindswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer indes nicht äusserst gravierend ist, so erweist sich die angeordnete Massnahme im Rahmen der Interessenabwägung als unverhältnismässig. 7.4. Zufolge Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die angefochtene Fremdplatzierung unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts samt den begleitenden Anordnungen demzufolge aufzuheben.
- 26 - 7.5. Die Überführung der Kinder unter die Obhut des Beschwerdeführers muss fachlich vorbereitet und begleitet werden und kann nicht abrupt von einem Tag auf den andern erfolgen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensvertreterin den Entscheid dem Bundesgericht mit dem Antrag auf gegenteilige vorsorgliche Massnahmen unterbreiten könnte. Da stete Umplatzierungen möglichst zu vermeiden und kontinuierliche Verhältnisse anzustreben sind, ist dem Beschwerdeführer die Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Töchter erst per Anfang Mai zu übertragen; vorbehalten bleibt ein anders lautender Entscheid des Bundesgerichts bzw. eine frühere Übergabe unter Wahrung des Kindswohls und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer, der Verfahrensvertreterin sowie der KESB. 7.6. Zur Wahrung des Kindswohls ist sowohl die angeordnete Verfahrensvertretung aller Kinder als auch die Beistandschaft zu Gunsten von D._____ (die der Zwillinge wurde bereits früher angeordnet), unter Streichung jener Aufgaben, die einzig im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung stehen, zu bestätigen. Es gilt, in der noch hängigen Hauptsache die einstweilen noch nötigen ambulanten Massnahmen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers aufzugleisen und/oder die … Kindesschutzbehörden [des Staates H._____] ins Bild zu setzen. 8. Kosten- und Entschädigungsfolge 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen und für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Die KESB hat ebenfalls keine Kosten verlegt (vgl. act. 7/2/1-3). Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht auszurichten, da es keine unterliegende Gegenpartei gibt und für eine Parteientschädigung seitens des Kantons eine gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BGE 140 III 385 E. 2.-5.) bzw. keine qualifiziert fehlerhafte Anordnung vorliegt; selbst der Beschwerdeführer hielt das Vorgehen der KESB anfänglich für "knapp nachvollziehbar" (vgl. act. 8/75 S. 3). 8.2. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ihm erwachsen angesichts des Verfahrens-
- 27 ausganges keine Kosten, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Bezahlung von Gerichtskosten als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben ist. Hinsichtlich der beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gilt was folgt: 8.2.1. Das Gesuch ist gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR nach den dazu bestehenden Regeln der ZPO als kantonales Recht zu beurteilen. Demnach ist es dann gutzuheissen, wenn eine Mittellosigkeit dargetan und belegt ist sowie zusätzlich die Beschwerde im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht als aussichtslos erscheint. Schliesslich muss der Beizug einer Rechtsbeiständin zur Wahrung der Rechte notwendig sein. Die Darlegung und der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, obliegt dem Gesuchsteller, der bei einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht die Folgen der mangelnden Ausführungen zu tragen hat (ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 f. m.w.H.). Es dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). 8.2.2. Der Beschwerdeführer stellte sich mit der Gesuchsbegründung am 8. Februar 2017 auf den Standpunkt, dass er seit Anfang 2015 keinen Gewinn mehr aus seiner beruflichen Aktivität erziele; ferner habe er kein Vermögen. Damit sei er nicht in der Lage, für die ihn treffenden Verfahrenskosten aufzukommen (vgl. act. 2 S. 11). Mit Eingabe vom 1. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch aufforderungsgemäss und erklärte neu, dass er im Jahr 2015 einen Gewinn von Fr. 4'733.– und im Jahr 2016 einen solchen von Fr. 33'530.– erzielt habe. Der aktuelle Kontostand aller auf seinen Namen lautenden Konti betrage http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_563%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-179%3Ade&number_of_ranks=0#page179 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=4A_563%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F120-IA-179%3Ade&number_of_ranks=0#page179
- 28 - Fr. 10'851.– (act. 17 S. 5 f.). Noch beim Bezirksrat veranschlagte der Beschwerdeführer seinen Bedarf auf monatlich Fr. 5'673.30, wobei er nur die Mietkosten in Zürich, nicht aber zusätzliche Wohnkosten in H._____ anführte (vgl. act. 7/19 S. 3; act. 17 S. 6). Mithin resultieren für die Jahre 2015 und 2016 Lebenshaltungskosten in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 150'000.–. 8.2.3. In diesem Zusammenhang erstaunt der vom Beschwerdeführer eingereichte, aber nicht weiter kommentierte Kontoauszug der Credit Suisse für die Zeitspanne vom 5. Januar bis 28. Februar 2017 (act. 18/8). Im Zeitpunkt der Gesuchsbegründung ist ein Saldo von rund Fr. 55'000.– zu Gunsten des Beschwerdeführers vermerkt. Für die zwei deklarierten Monate sind ferner Belastungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 105'000.– und Gutschriften über rund Fr. 25'000.– zu verzeichnen. Der Schlusssaldo beträgt Fr. 10'781.–. Wie vorab erläutert sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen (vgl. BGer 4A_563/2014 E. 2.1.). Bereits angesichts der soeben angeführten Umstände sind die finanziellen Verhältnisse des in H._____ und der Schweiz selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführers unklar. Weder führt er aus, wovon er bei darbendem Geschäftsgang in den letzten Jahren gelebt haben will, gab er doch in der Steuererklärung 2015 an, über kein Vermögen verfügt zu haben (act. 3/7), noch erläutert er den Kontostand seines Privatkontos, der im Januar 2017 zeitweise noch bei rund Fr. 90'000.– stand, noch zeigt er die Vermögenssituation seiner Einzelfirma, zum Beispiel durch Beibringung von Bilanzen, auf (vgl. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge bereits mangels zureichender Mitwirkung abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Erkenntnis.
- 29 - Es wird erkannt: 1. Die mit Urteil des Bezirksrats Zürich vom 26. Januar 2017 bestätigte Platzierung der Kinder B._____ und C._____, geb. tt.mm.2013, sowie D._____, geb. tt.mm.2015, alle von … TI [Ort], unter Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts wird per 2. Mai 2017 aufgehoben. 2. Die Aufnahme von B._____ und C._____, geb. tt.mm.2013, sowie D._____, geb. tt.mm.2015, alle von … TI [Ort], ins RIPOL- und SIS-Verzeichnis wird revoziert. 3. Das Verbot (Auslandreisen mit den Töchtern) und das Gebot (Übergabe der Ausweispapiere der Töchter an die Beiständin) werden per 2. Mai 2017 aufgehoben. 4. Im Übrigen (Anordnung Beistandschaft D._____, Beauftragung der Beiständin sowie Verfahrensvertretung für alle Kinder) wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt, indes unter Streichung der Aufgaben a), h), i) und j) der Beiständin per 2. Mai 2017. 5. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer für das bezirksrätliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, wird bestätigt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 30 sowie act. 31/1-2, an Verfahrensvertreterin E._____, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (im Doppel für sich und die Beiständin), die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), die Kantonspolizei Zürich, Personenfahndung, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 1 und
- 30 - 2 sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 31. März 2017 Erwägungen: 1. Streitgegenstand, Sachverhalt und Prozessgeschichte A._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) ist der Vater der Zwillinge C._____ und B._____ geboren tt.mm.2013, sowie von D._____, geboren tt.mm.2015. Frau F.____, … Mutter [Angehörige des Staates G._____] der Kinder – bislang nicht ins Verfahren einb... 1.1. Der Beschwerdeführer wie auch dessen Schwester erklärten der KESB auf telefonische Nachfrage vom 2./3. März 2015, die Zwillinge würden seit bald zwei Jahren beim Beschwerdeführer in Zürich leben (act. 8/7). In einem weiteren Telefongespräch vom 9... 1.2. Mit Schreiben vom 16. September 2015 wandte sich das Kinderspital Zürich mit einer Gefährdungsmeldung an die Tessiner Kindesschutzbehörden: Der Beschwerdeführer sei mit den Zwillingen im Frühjahr 2015 in die Schweiz zurückgekehrt. Danach habe er ... 1.3. Die Tessiner Behörden stellten keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Kindern in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers in I._____ fest. Sie seien auch nie angemeldet gewesen (act. 8/18 und 8/20). Mit Datum vom 24. November 2015 ersta... 1.4. Am 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer von der KESB angehört und erklärte sich dabei mit der Errichtung einer Beistandschaft für die Zwillinge im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und insbesondere auch mit einer weitergehenden Abklärun... 1.5. Am 22. Januar 2016 ging der KESB eine Gefährdungsmeldung der Regionalpolizei Berner Oberland zu, wonach der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2015 in … die Tochter D._____ während ca. 15 Minuten alleine im Auto gelassen und dabei direkter Sonnenei... 1.6. K._____ und L._____ erstatteten am 21. März 2016 einen Schlussbericht zu der von ihnen vorgenommenen KOFA-Abklärung, wobei sie nach 33 Stunden Einsatz in der Familie zu folgendem Fazit gelangten (act. 8/44 S. 10): Der Beschwerdeführer sei als all... 1.7. Am 10. Mai 2016 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin statt, wobei er ihr mitteilte, dass die Zwillinge bei seiner Familie in H._____ geblieben seien. Mit einer Kitabetreuung an fünf Tagen die Woche sei er nicht e... 1.8. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 beantragte die Beiständin in der Folge einen superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend die Kinder des Beschwerdeführers. Weder habe der Beschwerdeführer den vereinbarten Termin bei der A... 1.9. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen seiner Kreditkarte bei der Cembra MoneyBank vom 19. Mai bis 16. September 2016 indizieren nachfolgend dargestellte Reisetätigkeit, wobei aufgrund der einzelnen Buchungen naheliegt, dass die Reis... 1.10. Am 22. September 2016 traf die KESB superprovisorische Anordnungen betreffend Platzierung der Kinder unter Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts; für D._____ wurde zudem die bei ihren Schwestern schon bestehende Beistandschaft e... 1.11. Am 26. September 2016 teilte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit, dass er seit dem 23. September 2016 wieder auf freiem Fuss sei und die sofortige Aufhebung des Obhutsentzugs beantrage. Er habe im Juni 2016 entschieden, mit den Kindern n... 1.12. Am 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführer von der KESB angehört. Er erklärte, er habe F._____ nicht über die Situation informiert; sie sei in G._____ [osteuropäischer Staat] und er habe weder Adresse noch Telefonnummer; sowohl sein Mobilt... 1.13. Am 6. Oktober 2016 erstattete die Verfahrensvertreterin, E._____, eine Stellungnahme und hielt fest, dass vor allem die Zwillinge gewisse Entwicklungsdefizite zeigen würden und einen orientierungslosen Eindruck gemacht hätten. Das habe sicher mi... 1.14. Am 10. Oktober 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einer Eingabe an die KESB und beantragte, die Kinder seien unverzüglich wieder in seine Obhut zu geben. Es sei stets klar gewesen, dass er mit den Kindern nicht längerfristig in der... 1.15. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erneut an die KESB, hielt an seinen Anträgen fest und monierte insbesondere die bislang gemächliche Vorgehensweise mit dem Hinweis, dass bis Ende Oktober 2016 ein Entscheid erwa... 1.16. Mit Beschlüssen vom 10. November 2016 traf die KESB schliesslich folgende Anordnungen (act. 8/120; act. 7/2/1-3; bei D._____ wurde in Dispositivziffer 1 die Errichtung der Beistandschaft bestätigt, weshalb die hier wiedergegebene Fassung in ihre... 1. In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____/C._____/D._____ wird die mit Verfügung vom 22. September 2016 gestützt auf Art. 310 ZGB unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern superprovisorisch angeordnete Platz... 2. Die Beiständin wird mit den Aufgaben beauftragt, a) unverzüglich mit der in der Entwicklungspädiatrie spezialisierten Fachperson Kontakt aufzunehmen und die betreffenden Termine zu vereinbaren (neu), b) mittels internationalem Sozialdienst oder der zuständigen Behörde vor Ort in M._____ die (Lebens- und Wohn-)situation der Kinder vor Ort zu klären und darüber Bericht zu erstatten, c) die Eltern, bzw. den Vater, in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher), d) die Pflege, Betreuung und weitere Entwicklung des Kindes zu begleiten, zu fördern und zu überwachen (bisher), e) für eine geeignete medizinische und therapeutische Behandlung und Begleitung des Kindes besorgt zu sein und diese zu überwachen (bisher), f) in Zusammenarbeit mit dem Vater für eine angemessene Förderung des Kindes besorgt zu sein (bisher), g) die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes sicherzustellen (bisher), h) die Unterbringung des Kindes zu begleiten und zu überwachen sowie für die Finanzierung besorgt zu sein (neu), i) mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Besuchsregelung zu treffen oder der Behörde Antrag zu stellen (neu), j) falls nötig eine geeignete Anschlusslösung zu suchen und zu organisieren (neu), k) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (bisher). 3. Die für B._____/C._____/D._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme angeordnete Verfahrensvertretung in Anwendung von Art. 314abis ZGB und die Einsetzung von E._____ wird vorsorglich bestätigt. 4. Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie gestützt auf Art. 6 lit. b d... 5. Herrn A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten, mit B._____/C._____/D._____ ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen. 6. Der Vater, A._____, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB aufgefordert, die Ausweispapiere (Pässe) von B._____/C._____/D._____ der Beiständin zur Aufbewahrung zu übergeben. 7. Herrn A._____ wird für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot in Dispositivziffer 5 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen... […] 1.17. Mit Beschwerde vom 17. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer betreffend die drei Entscheide an den Bezirksrat Zürich und stellte folgende Anträge (act. 7/1 S. 2): "1. Es seien die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Kammer II, vom 10. November 2016 sowie vom 22. September 2016 (superprovisorische Entscheidung) vollumfänglich aufzuheben und 2. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 4, zu veranlassen, unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Entscheid zu fällen oder die Kinder B'._____ [recte: B._____], C._____ und D._____ unverzüglich wieder in die Obh... 3. Es sei vorsorglich die Vorinstanz und die Beiständin anzuweisen, die Kinder durch einen vom Beschwerdeführer bezeichneten Therapeuten bzw. Therapeutin untersuchen zu lassen (insbesondere durch Frau Dr. O._____); 4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrenspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen; 5. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuweisen, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung auszurichten; 6. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung auszurichten." E._____, Verfahrensvertreterin der Kinder, liess sich mit Eingabe vom 30. November 2016 mit einer Stellungnahme zur Beschwerde vernehmen (act. 7/5). Die KESB – dazu aufgefordert, sich zur Fristwahrung der Beschwerde zu äussern (act. 7/3) – führte aus,... 1.18. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kammer Folgendes (act. 2 S. 2): "1. Beschluss und Urteil der Kammer I vom 26. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Kinder B._____ und C._____, beide geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien unverzüglich wieder unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen; 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat sowie die Kosten im Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen; 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X:_____, … [Ort]) zu bewilligen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-19; KESB-act. B._____ = act. 8/1-132; KESB-act. D._____ = act. 9/1-99). Von einem gesonderten Beizug der KESB-Akten zu C._____ wurde abgesehen, sind sie doch weitestgehend identisch mit ... 2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zugestellt worden (act. 7/17). Die Beschwerde vom 8. Februar 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie enthält schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Besch... 2.2. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverz... 3. Übersicht 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Sieht man vom Ausnahmefall des Entzugs der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB ab, handelt es sich dabei um die schwerste Kindess... 3.2. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 2) stellt sich grundsätzlich zunächst die Frage nach der Zuständigkeit der Zürcher Behörden (E. 5.). Danach ist die Gefährdung des Kindswohls zu prüfen; im Kern geht es hier um Aspekte de... 3.3. Vorliegend geht es um eine vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung der drei Kinder des Beschwerdeführers. Es gelangt mithin das summarische Verfahren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschränkung (vgl. Art. 254 und 26... 4. Rechtsgrundlagen zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts 4.1. Die Schutzmassnahme der Fremdplatzierung von Kindern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB umfasst zwei Elemente, die untrennbar miteinander verknüpft sind (vgl. etwa Breitschmid, in: BSK-ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 3 und N 6 f., oder Tuor/Schn... 4.2. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen also erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste einen Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komple... 5. Örtliche Zuständigkeit 5.1. Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Vertragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; vgl. ... 5.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, die schweizerischen Behörden seien zufolge seiner Abmeldung vom 2. Juli 2017 (recte: 2016) samt den Kindern nach H._____ und des Wohnsitzes dort nicht mehr zuständig. Dort sei schon immer sein Hauptwohnsitz gewese... 5.3. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zwillinge waren bis zum 2. Juli 2016 in Zürich angemeldet. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer Untermieter einer 3-Zimmer-Wohnung an der … [Adresse], wobei er gemäss einer selber eingereichten handschr... 6. Gefährdung des Kindeswohls 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass der 62-jährige Beschwerdeführer zwei dreieinhalb Jahre alte Zwillingstöchter und eine weitere, anderthalb Jahre alte Tochter habe, die er ohne die Mutter der Kinder aufzuziehen habe. Von verschiedenen Seiten seien unabh... 6.2. Zusammenarbeit mit der KESB 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der KESB nie ausgewichen; er habe sich ganz im Gegenteil im Dezember 2015 mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden erklärt. Er habe sich und die Töchter am 2. Juli 2016 in Zürich abgemelde... 6.2.2. Der Bezirksrat hielt fest, am 22. September 2016 sei für die drei Kinder eine Beistandschaft errichtet worden (act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer entgegnet, das sei offensichtlich falsch (act. 2 S. 3). Richtig liegt der Bezirksrat insofern, als... 6.3. Gefährdung durch unzureichende Betreuung 6.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei diskriminierend, sein Alter und die Alleinerziehung in die Begründung des Entscheids aufzunehmen. Willkürlich sei es sodann, auf die anspruchsvolle berufliche Tätigkeit zu verweisen, laufe doch das Geschäft sei... 6.3.2. Der Beschwerdeführer ist 62-jährig, alleinerziehend und zugleich selbständig erwerbstätig. Darin erkannte die Vorinstanz noch keine Gefährdung des Kindswohls, diese Fakten stecken einzig die Rahmenumstände der Familie des Beschwerdeführers ab. ... 6.3.3. Die Gefährdungsmeldungen des Kinderspitals und jene von der Regionalpolizei Berner Oberland bestätigen, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung geschäftlicher Termine die Fürsorgepflicht seinen Kindern gegenüber verletzte. Auch im KOFA-Bericht ko... 6.3.4. Die im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Kreditkartenabrechnungen indizieren aus folgenden Gründen ebenfalls eine Gefährdung des Kindswohls (vgl. act. 18/2). Der Beschwerdeführer reichte die Abrechnungen ein, um die Europarei... 6.3.5. Von Amtes wegen ist schliesslich auf Folgendes zu verweisen. Ein zentraler Aspekt der bis Frühjahr 2016 festgestellten Kindswohlgefährdung lag darin, dass der Beschwerdeführer seine Töchter, bzw. insbesondere D._____, zuweilen alleine zurücklie... 6.4. Entwicklungsrückstände aufgrund der Gefährdung 6.4.1. Der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass die vom Bezirksrat behaupteten Entwicklungsrückstände völlig aus der Luft gegriffen seien. Sowohl die Abklärungen von Frau Dr. P._____ als auch die positiven Einschätzungen im Rahmen der KOFA-Abklärun... 6.4.2. Einhergehend mit dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die entwicklungspädiatrische Einschätzung von Frau Dr. P._____ vom 22. Dezember 2016 bei allen drei Mädchen nicht von erheblichen, auf kindsgefährdendem Verhalten des Vaters beruhenden Entw... 6.5. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer aufgrund der dem Verfahren zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse einer längeren Zeitspanne aus diversen Quellen zur Kindererziehung teilweise ungeeignet, so dass Kindesschutzmassnahmen bis hin zum Ent... 7. Verhältnismässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts 7.1. Der Bezirksrat erwog, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine ambulanten Massnahmen umsetzbar gewesen seien. Da das Wohl der Kinder bereits konkret gefährdet gewesen sei, sei der KESB nichts anderes übrig geblieben, als dem Beschwerdeführer das... 7.2. Dem Beschwerdeführer zufolge rechtfertigt sich die Fremdplatzierung in keiner Weise. Seit der Trennung von ihm hätten die Kinder kaum noch Gelegenheit, in ihrer Muttersprache zu sprechen, sondern müssten mit allen Personen deutsch sprechen. Sprac... 7.3. Idealerweise sind Kindesschutzmassnahmen auf die Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse ausgerichtet; dies unter der Voraussetzung, dass die Ursachen behebbar sind (Breitschmid, a.a.O., Art. 310 N 10). 7.3.1. Aus den Akten geht ohne weiteres hervor, dass dem Beschwerdeführer grundlegende Kompetenzen und objektive Fähigkeiten zukommen, die es zur Betreuung seiner Töchter bedarf. Aus der KOFA-Abklärung erhellt, dass sich die Kinder (noch vor der Platz... 7.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe vor, mit seinen Töchtern definitiv in H._____ Wohnsitz zu nehmen und sie dort – wo auch ein Grossteil seiner Familie lebt – einzuschulen. Seine geschäftlichen Aktivitäten könne er zuk... 7.3.3. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits Anfang Juli 2016 in Zürich nach H._____ abgemeldet, aber noch am 21. September 2016 – am Tage seiner Verhaftung – gab es keinerlei konkrete Hinweise auf einen Umzug per Ende September 2016. Weder war d... 7.3.4. Eine Fremdplatzierung in der Schweiz ist nicht mit der anzustrebenden Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in seine Befugnisse – angedacht in H._____ – zu vereinbaren, zumal in der jetzigen Pflegefamilie überdies niemand spanisch spricht (vgl... 7.4. Zufolge Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die angefochtene Fremdplatzierung unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts samt den begleitenden Anordnungen demzufolge aufzuheben. 7.5. Die Überführung der Kinder unter die Obhut des Beschwerdeführers muss fachlich vorbereitet und begleitet werden und kann nicht abrupt von einem Tag auf den andern erfolgen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensvertreterin den Entscheid dem Bundesgeric... 7.6. Zur Wahrung des Kindswohls ist sowohl die angeordnete Verfahrensvertretung aller Kinder als auch die Beistandschaft zu Gunsten von D._____ (die der Zwillinge wurde bereits früher angeordnet), unter Streichung jener Aufgaben, die einzig im Zusamme... 8. Kosten- und Entschädigungsfolge 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen und für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Die KESB hat ebenfalls keine Kosten verlegt (vgl. act. 7/2/1-3). Eine Entschädigung ... 8.2. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ihm erwachsen angesichts des Verfahrensausganges keine Kosten, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Bezahlung ... 8.2.1. Das Gesuch ist gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR nach den dazu bestehenden Regeln der ZPO als kantonales Recht zu beurteilen. Demnach ist es dann gutzuheissen, wenn eine Mittellosigkeit dargetan und belegt ist sowie zusätzlich die Beschwerde im ... 8.2.2. Der Beschwerdeführer stellte sich mit der Gesuchsbegründung am 8. Februar 2017 auf den Standpunkt, dass er seit Anfang 2015 keinen Gewinn mehr aus seiner beruflichen Aktivität erziele; ferner habe er kein Vermögen. Damit sei er nicht in der Lag... 8.2.3. In diesem Zusammenhang erstaunt der vom Beschwerdeführer eingereichte, aber nicht weiter kommentierte Kontoauszug der Credit Suisse für die Zeitspanne vom 5. Januar bis 28. Februar 2017 (act. 18/8). Im Zeitpunkt der Gesuchsbegründung ist ein Sa... Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die mit Urteil des Bezirksrats Zürich vom 26. Januar 2017 bestätigte Platzierung der Kinder B._____ und C._____, geb. tt.mm.2013, sowie D._____, geb. tt.mm.2015, alle von … TI [Ort], unter Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts wird... 2. Die Aufnahme von B._____ und C._____, geb. tt.mm.2013, sowie D._____, geb. tt.mm.2015, alle von … TI [Ort], ins RIPOL- und SIS-Verzeichnis wird revoziert. 3. Das Verbot (Auslandreisen mit den Töchtern) und das Gebot (Übergabe der Ausweispapiere der Töchter an die Beiständin) werden per 2. Mai 2017 aufgehoben. 4. Im Übrigen (Anordnung Beistandschaft D._____, Beauftragung der Beiständin sowie Verfahrensvertretung für alle Kinder) wird der vorinstanzliche Entscheid bestätigt, indes unter Streichung der Aufgaben a), h), i) und j) der Beiständin per 2. Mai 2017. 5. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer für das bezirksrätliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, wird bestätigt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 30 sowie act. 31/1-2, an Verfahrensvertreterin E._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (im Doppel für sich und die Beiständin), die Direk... 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...