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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2016 PQ160046

25 luglio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,874 parole·~19 min·5

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch. Beschluss und Urteil vom 25. Juli 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 20. Juni 2016 i.S. B._____, geb. tt.mm.2012; VO.2016.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die in der Schweiz sich ohne Bewilligung aufhaltende nigerianische Staatsangehörige A._____ (vgl. KESB act. 14) ist die Mutter der in der Schweiz am tt.mm.2012 geborenen B._____. Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 teilte die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf mit, A._____ werde seit dem 22. April 2015 stationär behandelt; ihre Tochter habe vorgängig des Klinikeintritts mit Unterstützung der Sozialwerke C._____ lediglich vorübergehend privat untergebracht werden können; die Klinik ersuchte daher die zuständige Stelle um eine anschliessende Unterbringung und Betreuung des Kindes (vgl. KESB act. 2). Nachdem das fallführende Behördenmitglied mit der Mutter ein Gespräch geführt hatte (vgl. KESB act. 10), errichtete die KESB Dübendorf mit Beschluss vom 20. Mai 2015 für B._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, ernannte D._____, kjz Jugend- und Familienberatung E._____ zur Beiständin und beauftragte diese, u.a. für eine angemessene Unterkunft und hinreichende Betreuung von B._____ und für angemessene und regelmässige Kontakte zur Mutter zu sorgen sowie Ansprechperson im Zusammenhang mit den Kinderbelangen für die involvierten Stellen und Behörden (z.B. Asylkoordination und Migrationsamt) zu sein (vgl. KESB act. 11). 1.2. Im Verlaufe des Juli 2015 konnte die Mutter die Klinik verlassen und wurde in der Folge ambulant behandelt; eine selbständige Betreuung von B._____ durch ihre Mutter war aus gesundheitlichen Gründen unmöglich (vgl. KESB act. 16); das Mädchen verblieb in einer sogenannten SOS-Pflegefamilie in F._____ platziert (vgl. KESB act. 17). Da diese Unterbringung zeitlich begrenzt, die künftige Betreuung durch die Mutter unsicher und der Zeitpunkt der Ausschaffung von Mutter und Tochter aus der Schweiz ungewiss war (vgl. KESB act. 19), wurde B._____ per anfangs November 2015 bei Frau G._____ in H._____ untergebracht (vgl. KESB act. 25). Im November 2015 wurde die Mutter wiederum stationär, diesmal in der Klinik Clienia Schlössli behandelt, dies offenbar im Nachgang zu einem (erneut gescheiterten) Versuch der Ausschaffung (vgl. KESB act. 28; act. 30).

- 3 - 1.3. Im gleichen Zeitraum gelangte die Mutter durch ihren Vertreter I._____ u.a. an das Staatssekretariat für Migration resp. Bundesverwaltungsgericht (vgl. KESB act. 27 sowie act. 37, 39 und 43), um die angeordnete Vollstreckung der Ausweisung rückgängig zu machen resp. zu sistieren. In einem Schreiben an die KESB Dübendorf ersuchte die Mutter sodann um Bestellung einer Kindesverfahrensvertretung für B._____ (vgl. KESB act. 28). Der Vertreter der Mutter beantragte sodann ebenfalls bei der KESB Dübendorf mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 einen Zwischenbericht und einen Entscheid über die aktuelle Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen und deren allfällige Übertragung an eine Kinderschutzbehörde Nigerias als Heimat- und Zielstaat eines allfälligen Wegweisungsvollzuges (vgl. KESB act. 31). 1.4. In einem Zwischenbericht zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2016 wies die Leiterin des kjz E._____ anstelle der abwesenden Beiständin darauf hin, dass die Kindeswohlgefährdung nach ihrem Wissenstand aufgrund der versuchten und gescheiterten Ausschaffung der Kindsmutter im April 2015 entstanden sei, was zu einer Klinikeinweisung der Mutter geführt habe; zuvor habe es für eine Kindeswohlgefährdung keine Anhaltspunkte gegeben (vgl. KESB act. 49). 1.5. Ein weiterer Ausschaffungsversuch vom 9. März 2016 scheiterte, da die Mutter nicht auffindbar war (vgl. KESB act. 59). Im Nachgang dazu monierte der Vertreter der Mutter bei der KESB Dübendorf, dass diese bis anhin weder den Antrag betreffend Kindesvertretung noch betreffend Aufhebung der Kindesschutzmassnahme behandelt habe (vgl. KESB act. 61). Einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gab der Bezirksrat Uster mit Beschluss vom 14. April 2016 keine Folge (vgl. KESB act. 67). 1.6. Mit Entscheid vom 3. Mai 2016 wies die KESB Dübendorf den Antrag der Mutter auf Anordnung einer Kindsverfahrensvertretung und die Anträge des Vertreters der Mutter vollumfänglich ab (BR act. 2).

- 4 - 1.7. Die dagegen vom nunmehrigen Rechtsanwalt der Mutter erhobene Beschwerde (vgl. BR act. 1) wies der Bezirksrat Uster mit Beschluss und Urteil vom 20. Juni 2016 ab (vgl. BR act. 5 = act. 6). 1.8. Dagegen lässt die Mutter zusammen mit ihrer Tochter Beschwerde bei der Kammer erheben (act. 2). 1.9. Die Akten der KESB Dübendorf (act. 8/1-67) und des Bezirksrates Uster (act. 7/1-5) sind beigezogen worden. Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass Anfechtungsobjekt der bezirksrätliche Entscheid vom 20. Juni 2016 ist. Für die Beurteilung der Beschwerde massgebend sind die im angefochtenen Entscheid dargelegten Erwägungen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin den Beizug der monatlichen Berichte der Platzierungsorganisation "J._____" zum Pflegeverhältnis, die Einsicht in diese Akten und die Gelegenheit, im Rahmen der Replik die Begründung zu ergänzen (act. 2 S. 2 Ziffer 9). Die Vorinstanz hat sich zu diesem bereits bei ihr gestellten Antrag (vgl. BR act. 1 S. 2 Ziffer 7) nicht geäussert (act. 3). In der Beschwerdebegründung beanstandet die Beschwerdeführerin dies nicht, sondern trägt vor, aus diesen Akten ergebe sich, dass die Platzierung notwendig sei und sie bei der Platzierung kooperiere (act. 2 S. 8). Offenbar ist der Beschwerdeführerin der Inhalt dieser Berichte bekannt. Allerdings versäumt sie es auszuführen, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach die Platzierung notwendig sein soll. Es fehlt jegliche konkrete tatsächliche Angabe dazu, dass zu dem ursprünglichen Anlass der Platzierung, nämlich der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin verbunden mit einem Klinikaufenthalt, andere resp. weitere Gründe hinzugetreten sind, die bei einem Verbleib bei resp. bei einer Rückkehr von B._____ zu ihr, für das Mädchen eine Gefährdung darstellen und deswegen eine Fremdplatzierung nötig machen sollen. Vom Beizug dieser Akten kann daher abgesehen werden. Soweit in der Beschwerdebegründung auch der Beizug der Akten des Asylverfahrens beantragt wird (vgl. act. 2 S. 8 Rz 16), ist auch davon abzusehen, zumal nicht konkret dargelegt wird, aufgrund welcher vergangener oder künftiger

- 5 - Vorkommnisse eine Gefährdung von B._____ bestehen soll. Hinzu kommt, dass es Sache der zuständigen Behörden im Asylverfahren (gewesen) ist, behaupteten Gefährdungssituationen nachzugehen und zu prüfen. Im Verfahren um Kindesschutzmassen, welche grundsätzlich nur für das Territorium der Schweiz angeordnet werden können, können die Beurteilungen im Asylverfahren nicht neu aufgerollt werden. 2.2. Der Rechtsvertreter der Mutter rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat. Dieser habe in seinen Erwägungen einen Interessenkonflikt zwischen Mutter und Kind ins Feld geführt, ohne darzulegen, welche Interessen die beiden Beschwerdeführerinnen hätten resp. worin diese sich widersprächen (act. 2 S. 4). Der Bezirksrat erwog in seinem Entscheid in prozessrechtlicher Hinsicht vorab, B._____ sei nicht voll prozessfähig; für sie handle grundsätzlich ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin. Allerdings entfalle die gesetzliche Vertretungsmacht bei sich widersprechenden Interessen, welche hier zumindest im Raum stünden. Zwar sei B._____ als Betroffene ins Verfahren aufzunehmen; allerdings sei einzig die Mutter Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Dr. X._____ als ihr Rechtsvertreter ins Verfahren aufzunehmen (act. 5 S. 4/5). Rechtsanwalt Dr. X._____ hat beim Bezirksrat Uster im Namen der Mutter und des Kindes Beschwerde erhoben (BR act. 1). Dabei legte er eine Vollmacht der Mutter vor, wobei als Gegenstand die Mutter mit Tochter genannt wird (BR act. 3). Es versteht sich von selbst, dass B._____ als gut dreieinhalbjähriges Kind ausserstande war und ist, selbständig einen Rechtsvertreter zu bevollmächtigen. B._____ steht unter der alleinigen Sorge ihrer Mutter und wird daher von Gesetzes wegen von ihr vertreten. Dieser wiederum steht es frei, für eine Angelegenheit, die nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Tochter angeht, einen Rechtsvertreter zu bevollmächtigen. Dies hat die Beschwerdeführerin getan. Eine Einschränkung ist allerdings dort zu machen, wo Interessen von Elternteil und Kind nicht gleichläufig sind, sondern sich widersprechen. Die Errichtung einer Beistandschaft stellt eine Kindesschutzmassnahme dar und bedeutet die Einschränkung der elterlichen Sorge und damit der elterlichen Rechte. Von einer

- 6 - Kindesschutzmassnahme sind daher die Eltern rechtlich betroffen, die Kinder gegebenenfalls durch deren Auswirkungen in praktischer Hinsicht. Zur Beschwerde gegen behördlich angeordnete Kindesschutzmassnahmen sind grundsätzlich die davon betroffenen Personen legitimiert, in erster Linie die Eltern. Soweit ein von einer Kindesschutzmassnahme betroffenes Kind als urteilsfähig anzusehen ist, ist es ebenfalls befugt, selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (vgl. BSK ZGB I-Steck, Art. 450 N 27). Hier steht ausser Frage, dass die 3 1/2jährige B._____ urteilsunfähig ist und daher nicht selbständig Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Uster resp. dem vorangegangenen Entscheid der KESB Dübendorf erheben konnte und kann. Parteistellung kommt B._____ daher nicht zu. Dass der Bezirksrat Uster B._____ nicht als Partei ins Verfahren aufgenommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Interessen von Mutter und Kind gleichläufig sind oder sich widersprechen und im letzteren Fall die Mutter ihre Tochter nicht vertreten kann. Der Bezirksrat hat in seinen Erwägungen nicht näher dargelegt, worin er eine Interessenkollision erblickt, sondern einzig auf die gestellten Rechtsbegehren verwiesen (act. 3 S. 5). Grundsätzlich kann und darf davon ausgegangen werden, dass das Interesse von Mutter und Kind ein gemeinsames Familienleben zu führen, ein übereinstimmendes ist. Angesichts des jungen Alters von B._____ dürften die weiteren Fragen, wie beispielsweise die Örtlichkeit des Familienlebens, deren nähere und weitere Umgebung, die familiären und sozialen Beziehungen etc. für B._____ noch keine massgebende Rolle spielen, da sie noch nicht in der Lage ist, sich dazu selbständig eine Meinung zu bilden und sie wegen ihres jungen Alters und der mehreren Umzüge noch kaum tragfähige Beziehungen ausserhalb ihres engsten Betreuungsrahmens aufbauen konnte. Vor diesem Hintergrund darf von übereinstimmenden Interessen von Mutter und Tochter ausgegangen werden. Da der Bezirksrat seiner anderslautenden Auffassung jedoch keine Anordnung folgen liess, die es aufzuheben gölte, erweist sich eine Rückweisung als unnötig, zumal die Beschwerdeführerin einzig abstrakt bemängelt, der Bezirksrat habe B._____

- 7 faktisch entrechtet, aber nicht darlegt, worin konkret der Bezirksrat Ansprüche von B._____ missachtet haben soll (act. 2 S. 8/9). 2.3. Der Bezirksrat Uster hat weiter erwogen, es sei Aufgabe und Zuständigkeit der Migrationsbehörden im Rahmen des Asylverfahrens den erforderlichen Sachverhalt, insbesondere auch mit Blick auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Ausschaffung ins Heimatland zu ermitteln und zu prüfen (act. 3 S. 6/7). Dies wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt. Hingegen beanstandet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausführlich die aus seiner Sicht untätig gebliebenen Behörden und wirft diesen vor, in Missachtung der Kinderrechtskonvention die Rechte von B._____ verletzt zu haben, indem deren Interessen nicht ermittelt worden seien (a.a.O.). Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden, es wird in der falschen Reihenfolge argumentiert: Anhand der eigenen Sachdarstellung handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nigerianische Staatsangehörige, welche vor ihrer Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Griechenland gelebt hatte und deren hierzulande gestelltes Asylgesuch vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Mai 2013 abgewiesen worden war. Wiedererwägungsgesuchen vom November 2014, vom Dezember 2015 und Februar 2016 war kein Erfolg beschieden (vgl. act. 2 S. 5-6). Wie oben erwähnt scheiterten bislang mehrere Ausschaffungsversuche. Aktenkundig ist des weiteren, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Nachgang zum ersten Versuch der Ausschaffung im Frühjahr 2015 in der PUK Zürich hospitalisiert und auch nach ihrem Austritt nachbehandelt werden musste (vgl. KESB act. 2). Dieser Umstand führte dazu, dass die damals gut 2 1/2jährige B._____ fremdplatziert werden musste. Dabei ist es bis heute geblieben, weil die Beschwerdeführerin bislang weder selbständig dem Wegweisungsentscheid der Bundesbehörden nachgekommen ist noch die Vollstreckungsbehörden diesen Entscheid vollziehen konnten. Inwiefern die mit dem Asylgesuch der Beschwerdeführerin befassten Behörden bei der Ermittlung des Sachverhaltes untätig geblieben sein resp. die Interessen von B._____ nicht berücksichtigt haben sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht

- 8 dar. Aus dem Umstand, dass das Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen und die Wegweisung angeordnet worden ist, welche bis anhin nicht vollstreckt werden konnte, kann nicht gefolgert werden, die Asylbehörden hätten bei der Prüfung des Gesuches die Interessen von B._____ ausser Acht gelassen. Des weiteren ist es nicht Sache der Zivilgerichte, in Verfahren um Kindesschutzmassnahmen zu prüfen, ob die zuständige Bundesbehörde zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung angeordnet hat. Die Durchsetzung der angeordneten Wegweisung von Mutter und Kind bleibt in der Zuständigkeit der damit grundsätzlich befassten Behörden. Inwieweit diese bei der Vollstreckung der Wegweisung die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin mit zu berücksichtigen haben, obliegt der betreffenden Behörde zu entscheiden; dies fällt nicht in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Die Anordnung des Verbleibs von B._____ an ihrem bisherigen Pflegeplatz resp. das Verbot an die Migrationsbehörden, B._____ von dort wegzunehmen, wie dies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beantragt (act. 2 S. 2 Ziffer 2 und S. 9 ff.), kommt nicht in Frage. Eine solche Anordnung bedeutete im Falle der (erfolgreichen) Vollstreckung des Wegweisungsentscheides die Trennung von Mutter und Tochter; für ein solches Vorgehen besteht kein Anlass. Umgekehrt kann und darf die Platzierung von B._____ nicht dazu führen oder benutzt werden, um der Mutter zum Verbleib in der Schweiz zu verhelfen. Eine Trennung von Mutter und Kind im Sinne einer Kindesschutzmassnahme ist stets nur dann anzuordnen, wenn die Mutter nicht in der Lage ist, für ihr Kind angemessen zu sorgen und Hilfestellungen im Alltag nicht erfolgversprechend sind. Dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ihrer Rolle und Aufgabe als Mutter nicht nachkommen könnte, macht sie selber nicht geltend; vielmehr macht sie dies alleine an ihrer schlechten psychischen Verfassung fest, welche auch nach ihrer Darstellung einzig darin begründet liegt, dass sie die Schweiz zu verlassen hat, was sie offensichtlich nicht akzeptieren will. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass bereits die KESB und auch der Bezirksrat entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin davon abgesehen haben, sich an eine nigerianische Kindesschutzbehörde zu wenden (vgl. BR act. 2 S. 9 f., act. 3 S. 5/6). Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden und ausführlichen Darlegungen

- 9 im Entscheid der KESB vom 3. Mai 2016 verwiesen werden (vgl. BR act. 2 S. 9 f.). Zu betonen ist, dass es im ureigensten und vitalen Interesse von B._____ liegt, möglichst bald wieder mit der leiblichen Mutter zusammen zu leben, von dieser umfassend betreut, umsorgt und gefördert zu werden. Damit dies möglich wird, hat die Mutter ihrerseits alles zu unternehmen, was zum Gelingen des gemeinsamen Zusammenlebens von ihr und B._____ beiträgt, namentlich den Kontakt zu B._____ regelmässig zu pflegen, und anderseits alles zu unterlassen, was die Beziehung zu B._____ schwächt. Dass eine längerdauernde Platzierung von B._____ der Bindung von ihr zur Beschwerdeführerin nicht förderlich ist, versteht sich von selbst. Kritisch anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin laut den Berichten der Beiständin vom 19. Januar 2016 und 10. März 2016 B._____ im Berichtszeitraum nicht oder nur wenige Male besucht hat, dies offenbar aus Angst, aufgegriffen und ausgeschafft zu werden (vgl. KESB act. 46 und 59). Gleichermassen nicht in Frage kommt eine Ausweitung der Befugnisse der Beiständin auf das Wegweisungsverfahren, wie dies in der Beschwerde beantragt wird (act. 2 S. 2 Ziffer 4). Zunächst ist festzuhalten, dass jenes Verfahren von den hierfür sachlich zuständigen Behörden geführt wird. Fest steht sodann, dass der Wegweisungsentscheid offenbar rechtskräftig ist, bislang jedoch nicht vollzogen werden konnte. Ob in einem solchen Verfahrensstadium Raum für neue tatsächliche und/oder rechtliche Vorbringen auch in Bezug auf das von der Wegweisung mitbetroffene Kind der Beschwerdeführerin besteht, ist Sache der damit befassten Behörden, nicht aber der Zivilgerichte. Sollten sich in einem solchen Zusammenhang Weiterungen als erforderlich erweisen, wäre es an der damit befassten Behörde, nötigenfalls für die rechtliche Vertretung des Kindes zu sorgen. 2.4. Die Beschwerdeführerin will den Sachverhalt ergänzt haben (act. 2 S. 2 Ziffer 4). Gemeint ist damit die Abklärung ihrer Erziehungsfähigkeit (act. 2 S. 7). Implizit geht sie davon aus, an dieser mangle es ihr, weil sie sich im April 2015 in stationäre und später ambulante psychiatrische Behandlung habe begeben

- 10 müssen. Dies ist kurzschlüssig, weil auch eine psychiatrische Erkrankung nicht per se zur Erziehungsunfähigkeit führt. Zudem übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Fremdplatzierung von B._____ nicht wegen mangelnder Erziehungsfähigkeit und damit einhergehender Gefährdung des Kindeswohls erfolgt ist, sondern weil die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt hospitalisiert war und deswegen ihr Kind nicht persönlich betreuen konnte. Dass die Beschwerdeführerin auf unabsehbare Zeit hinaus hospitalisiert bleiben müsste und generell nicht mehr für ihr Kind sorgen könnte, macht sie nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten, auch nicht aus dem Schreiben von med. pract. K._____ vom 4. November 2015 (vgl. KESB act. 26). Grundsätzlich ist von der Erziehungsfähigkeit Erwachsener auszugehen. Soll diese nur beschränkt gegeben sein oder gänzlich fehlen, müssen hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die sich in (teilweise) fehlender Betreuung, Förderung oder Erziehung eines Kindes mit entsprechend sicht- oder wahrnehmbaren Folgen beim Kind (z.B. Verwahrlosung, schlecht ernährt, Verhaltensauffälligkeiten) äussern. Die Beschwerdeführerin trägt nicht ansatzweise vor, inwiefern sie sich seit Geburt ihrer Tochter ausserstande sah, für deren Erziehung und Betreuung zu sorgen. In dem Sinne besteht kein Anlass, die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzuklären. Anhand der Akten kann als erstellt gelten, dass sich die Beschwerdeführerin vehement und mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Mitteln gegen die Ausschaffung aus der Schweiz wehrt. Ein solches Verhalten ist legitim, verdient letztlich aber keinen Rechtsschutz, wenn sämtliche Rechtsmittel ausgeschöpft sind und der Wegweisungsentscheid resp. dessen Vollstreckung nicht mehr in Frage gestellt ist. Ebenso ist anhand der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin durch den Wegweisungsentscheid resp. dessen Vollziehung psychisch ausserordentlich belastet ist und deswegen stationär und ambulant psychiatrisch behandelt werden musste, was wie erwähnt zur Unterbringung von B._____ in Pflegefamilien führte. Diese jeweils vorübergehende krankheitswertige Unmöglichkeit der persönlichen Betreuung und Erziehung von B._____ hebt die generelle Erziehungsfähigkeit nicht auf.

- 11 - Anzufügen ist, dass trotz dieser nachvollziehbaren Belastungssituation sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst gesehen hat, dem Wiedererwägungsgesuch statt zu geben. Vor diesem Hintergrund ist die anhaltende Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin aussichtslos und trägt nicht zum Wohl von B._____ bei. 2.5. Der Bezirksrat Uster wies ferner den Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung für B._____ ab. Eine solche hielt er für unnötig (act. 3 S. 5 f.). Die Beschwerdeführerin wirft dem Bezirksrat widersprüchliches resp. treuwidriges Verhalten vor, da er einerseits der Mutter die Befugnis zur Vertretung ihrer Tochter abspreche und anderseits den Antrag auf eine Kindesvertretung ablehne, was dazu führe, dass das Kind seine Rechte nicht geltend machen könne (act. 2 S. 8 f.). Tatsächlich erscheint es widersprüchlich, wenn dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis abgesprochen wird, die Interessen seines Kindes in einem Verfahren zu vertreten, und das Kind seinerseits zur Geltendmachung seiner Interessen keinen Rechtsbeistand erhält. Allerdings ist hier festzuhalten, dass der Bezirksrat der Beschwerdeführerin keinerlei Aspekte der elterlichen Sorge entzogen hat; jedenfalls findet sich im Dispositiv keine entsprechende Anordnung. Vielmehr hat der Bezirksrat im Rubrum seines Entscheides entgegen der bei ihm eingereichten Beschwerdeschrift (vgl. BR act. 1) lediglich die Mutter als Beschwerdeführerin aufgenommen, was inhaltlich mit seiner Erwägung übereinstimmt, es werde einzig die Mutter als Beschwerdeführerin ins Verfahren aufgenommen (vgl. act. 23 S. 5). Der Bezirksrat ist denn auch in seinen weiteren Erwägungen trotz der Darlegung in Ziffer 4 auf sämtliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift eingegangen. Da wie oben unter 2.2. ausgeführt nicht von einer Kollision der Interessen von Mutter und Tochter auszugehen ist, ist die Beschwerdeführerin berechtigt und befugt, die Interessen von B._____ wahrzunehmen. Unter diesen Umständen erweist sich die Bestellung einer Kindesvertretung für B._____ als entbehrlich. 2.6. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

- 12 - 3.1. Der Bezirksrat hat für sein Verfahren keine Kosten erhoben (act. 3), wie auch die KESB hierauf verzichtet hat (vgl. BR act. 2). Allerdings hat der Bezirksrat der Beschwerdeführerin wegen Aussichtslosigkeit ihres Standpunktes die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert (act. 3 S. 8/9). Dies ficht die Beschwerdeführerin an und macht geltend, es sei erstmals die Frage zu beantworten gewesen, welche Kompetenzen der KESB in einer Situation wie der vorliegenden zukommen resp. von ihr wahrgenommen werden müssten. Bestehe zu einer Frage keine Praxis, könne ein Verfahren nicht aussichtslos sein. Zudem sei es nicht aussichtslos zu beantragen, eine Platzierung mittels Verfügung anzuordnen, wenn das Kind tatsächlich platziert sei (act. 2 S. 13 Rz 37). Was letzteres angeht, so wurde die Beiständin im Beschluss der KESB Dübendorf vom 20. Mai 2015 beauftragt, für eine angemessene Unterkunft und Betreuung (vorzugswiese in einer Pflegefamilie) von B._____ besorgt zu sein (KESB act. 11). Damit erfolgte vor dem konkreten Hintergrund des Klinikaufenthaltes der Beschwerdeführerin die formelle Unterbringung von B._____, wenn auch nicht wegen einer von der Mutter ausgehenden Gefährdungssituation für das Mädchen. Die KESB hatte denn auch keinerlei Anlass, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen. Daran hat sich nichts geändert. Dieser Entscheid der KESB blieb unangefochten. In dem Sinne ist es unzutreffend vorzutragen, die Platzierung sei nicht förmlich erfolgt. Hinzu kommt, dass im Verlaufe der Platzierung von B._____ die zunächst örtlich zuständige Gemeindebehörde F._____ das Pflegekindverhältnis ausdrücklich genehmigte, was der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde (vgl. KESB act. 17). Was die weitere Frage nach der Kompetenzregelung durch die KESB angeht, so ist auch ohne ausdrückliche Rechtsprechung unzweifelhaft, dass in einem Zivilverfahren von einer Verwaltungsbehörde rechtmässig getroffene Entscheide nicht umgestossen werden können. Der Bezirksrat hat daher zu Recht wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert. 3.2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, wird sie grundsätzlich kostenpflichtig. Sie stellt auch für das Verfahren vor der Kammer ein Gesuch um Kostenlosigkeit und um unentgeltliche Rechtsvertretung. Richtig ist, dass sich der Bezirksrat bezüglich der Frage nach der Vertretungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für

- 13 ihre Tochter widersprüchlich geäussert resp. entschieden hat. Obschon dieser Punkt für das Verfahren insgesamt letztlich nicht entscheidend ist, rechtfertigt es sich, für das Verfahren vor der Kammer keine Kosten zu erheben. Das Verfahren selber erweist sich indes als von Anfang an aussichtslos, weil mittels einer Kindesschutzmassnahme zweckwidrig die Vollstreckung einer verwaltungsrechtlichen Anordnung aus den Angeln gehoben werden soll. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtvertretung ist daher abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren vor der Kammer wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Uster vom 20. Juni 2016 werden bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Beiständin D._____, kjz E._____ und die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 14 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 25. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verfahren vor der Kammer wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss und das Urteil des Bezirksrates Uster vom 20. Juni 2016 werden bestätigt. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Beiständin D._____, kjz E._____ und die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der ei... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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