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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.03.2016 PQ160018

23 marzo 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,280 parole·~6 min·6

Riassunto

Gefährdungsmeldungen und Beschwerdelegitimation.

Testo integrale

Art. 443 Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 2 lit. 2 ZGB. Gefährdungsmeldungen und Beschwerdelegitimation. Erstattet ein geschiedener Ehemann eine Gefährdungsmeldung bezüglich seiner geschiedenen Frau, ist er im Verfahren der KESB nicht verfahrensbeteiligt. Für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat ist er auch nicht beschwerdelegitimiert. Ergeben sich aus der Gefährdungsmeldung Hinweise auf die Hilfsbedürftigkeit eines gemeinsamen Kindes, ist diesbezüglich die Verfahrensbeteiligung und gegebenenfalls auch die Beschwerdelegitimation des Vaters zwar gegeben. Die Behörden haben bei solchen überlappenden Verfahren jedoch die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten sorgfältig und so gut als möglich zu wahren.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von drei Kindern und ist von deren Mutter geschieden. Am 8. Oktober 2015 erstattet er bei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes […] eine Gefährdungsmeldung bezüglich seiner geschiedenen Frau X., weil diese seit längerer Zeit psychisch labil sei und an verschiedenen psychischen Krankheiten leide. Sie treibe die drei gemeinsamen Kinder in den Wahnsinn, ein Sohn und eine Tochter seien inzwischen erwachsen, die jüngste Tochter allerdings noch minderjährig. Die beiden Töchter würden noch bei der Mutter leben. 2. Der Beschwerdeführer hat sich bei der Vorinstanz über die KESB […] beschwert, weil die KESB seiner Meinung nach nicht das Erforderliche vorgekehrt habe und den von ihm gemeldeten Fall mangels Handlungsbedarf abschliessen wolle. […] 4. Die Vorinstanz hat lediglich den Beschwerdeführer ins Rubrum aufgenommen, was unzutreffend ist, ist es doch unabdingbar, dass die hilfsbedürftige und damit die betroffene Person, um die es im Erwachsenenschutzverfahren geht, im Rubrum erscheint. […] 5. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2016 zugestellt. Datiert vom 10. März 2016 und gleichentags der Post übergeben, ging am

11. März 2016 bei der Kammer ein Schreiben des Beschwerdeführers ein: Der Beschwerdeführer bezog sich auf den vorinstanzlichen Entscheid und die angesetzte 30-tägige Rechtsmittelfrist und ersuchte darum, diese um 20 Tage zu verlängern. Gleichentags teilte ihm die Präsidentin der Kammer mit, dass es für gesetzliche Fristen keine Verlängerungsmöglichkeit gebe. Dieses Schreiben holte der Beschwerdeführer am Dienstag, 15. März 2016 ab. Mit dem 16. März 2016 ist die 30-tägige Beschwerdefrist abgelaufen. Bis heute ist keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers bei der Kammer eingegangen. Mangels Fristwahrung ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO; vgl. z.B. KuKo ZPO-Domej [2. Auflage 2014], N. 31 zu Art. 59). 6. Mit dem Nichteintretensentscheid ist der Fall abgeschlossen. Dennoch drängen sich folgende Bemerkungen auf: Art. 443 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass jedermann Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer Person erstatten kann. Auf diese Weise sollen die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben erfüllen zu können, weil es trotz Offizialmaxime, welche ein Tätigwerden ohne Antrag zulässt, erforderlich ist, dass die KESB von denjenigen Fällen überhaupt Kenntnis erhält, in denen Handlungsbedarf besteht (BSK ZGB I-Auer/Marti [5. Auflage 2014], N. 4 zu Art. 443). A.a.O. wird in N. 3 zu Art. 443 ZGB ausführlich auf die Problematik der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen und die Sensibilität der Informationen hingewiesen. Zur Stellung derjenigen Person, die eine sog. Gefährdungsmeldung erstattet, wird ausgeführt, dass sie keinen Anspruch darauf hat, von der Behörde zu erfahren, ob und welche Schritte diese allenfalls eingeleitet hat, und es fehlt ihr auch die Befugnis, ein Rechtsmittel zu ergreifen, wenn die Meldung erstattende Person – auf welchem Weg auch immer – erfährt, dass die Behörde ihrer Meinung nach nicht das getan hat, was sie für angezeigt hält (BSK ZGB I-Auer/Marti [5. Auflage 2014], N. 6 zu Art. 443). Wer als nicht nahe stehende Person eine Gefährdungsmeldung veranlasst, hat eine vergleichbare Stellung wie ein Anzeigeerstatter in aufsichtsrechtlichen Verfahren, der damit auch nicht zum Verfahrensbeteiligten mit Parteirechten wird (vgl. z.B. für Anzeigen im Rahmen des SchKG BSK SchKG I-Emmel [2. Auflage 2010], N. 13 zu Art. 13). Auf den Punkt gebracht heisst das: Meldeberechtigt ist jedermann, antragsberechtigt nur ein bestimmter Personenkreis. "Die Befugnis, Parteirechte auszuüben, geht dem «jedermann» nach Art. 443 Abs. 1 ab" (BSK ZGB I-Auer/Marti [5. Auflage 2014], N. 6 zu Art. 443). Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nennt als Beschwerdeberechtigte "nahestehende Personen", was in der Literatur definiert wird als "eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaft sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren", wobei keine Rechtsbeziehung erforderlich ist, sondern eine faktische Verbundenheit genügt (BSK ZGB I-Steck [5. Auflage 2014], N. 32 zu Art. 450). Verfahrensbeteiligt ist – selbstverständlich – auch die betroffene hilfsbedürftige Person, und bei Kindern sind ihre Eltern am Verfahren zu beteiligen (BSK ZGB I-Steck [5. Auflage 2014], N. 29 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer hat der KESB gemeldet, dass X. wegen psychischer Probleme hilfsbedürftig sei. Auswirkungen hätten die von ihm behaupteten Schwierigkeiten vor allem auf die gemeinsamen Kinder, die es zu Hause fast nicht mehr aushielten, so dass der 22-jährige Sohn deshalb ausgezogen sei. Die Situation von X. tangiere nach wie vor die beiden Töchter, vor allem die jüngste (geb. 1998), die das Mündigkeitsalter noch knapp nicht erreicht und offenbar Schwierigkeiten an ihrer Lehrstelle habe. Der Beschwerdeführer ist der geschiedene Ehemann von X. Geschiedene Ehegatten können – jedenfalls in aller Regel – keine Verfahrensbeteiligten sein. Sie haben – besondere Ausnahmen vorbehalten – die erforderliche Nähe durch die Scheidung verloren und es muss ganz grundsätzlich verhindert werden, dass allenfalls unbewältigte Scheidungsprobleme nacheheliche Einmischungen ermöglichen. Die Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers betreffend X. war daher lediglich eine "Anzeige" im oben genannten Sinn. Die Gefährdungsmeldung betreffend die frühere Frau des Beschwerdeführers und dessen Sachdarstellung enthalten allerdings auch Hinweise auf Auswirkungen auf die gemeinsamen Kinder, wobei im vorliegenden Zusammenhang lediglich die noch minderjährige Tochter Y. (geb. 1998) relevant ist. Für ihr Wohlergehen ist auch der Beschwerdeführer bis zur Mündigkeit (noch) in der Pflicht, und

diesbezüglich kommt ihm durchaus auch die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu. Diese verfahrensrechtliche Überlappung ist persönlichkeitsrechtlich insofern heikel, als Einzelheiten zur Situation von X., die den Beschwerdeführer per se nichts angehen, ihm dennoch zugänglich sind, soweit er als Vater der minderjährigen Tochter Verfahrensrechte ausübt. Allerdings sind Informationen, die die Mutter betreffen, und jene, die für die Situation der Tochter von Bedeutung sind, nicht notwendigerweise deckungsgleich. Zeichnet sich eine solche Ausgangslage ab, wäre es empfehlenswert, schon auf der Stufe KESB zwei verschiedene Verfahren anzulegen und zu führen, sodass diejenigen Informationen, welche nur X. und nicht gleichzeitig die Situation der Tochter betreffen, auseinandergehalten werden können und damit dem Beschwerdeführer als Erstatter der Gefährdungsmeldung der Zugang zu sensiblen Daten der früheren Ehefrau verunmöglicht wird. Dass der Vorinstanz die Problematik grundsätzlich bekannt ist, ergibt sich aus ihren Erwägungen 3.3., wo sie erwähnt, dass zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer legitimiert wäre, eine allfällige Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens betreffend seine geschiedene Frau anzufechten. Warum die Legitimation bei Rechtsverweigerung/-verzögerung weiter gehen sollte, ist nicht ersichtlich. Ginge es nur um X., so hätte der Bezirksrat auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfen. Wenn – wie hier – Elemente des Kinder- und Erwachsenenschutzes im gleichen Verfahren vermischt sind, kann – wie erwähnt – dem Beschwerdeführer die Verfahrensbeteiligung nicht grundsätzlich abgesprochen werden, wobei diesfalls in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu sorgen ist. Als Mindestanforderung wäre deshalb zu erwarten, dass die lediglich X. betreffenden Angaben nicht Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid gefunden hätten. Zur Preisgabe sensibler Daten bestand im vorliegenden Fall umso weniger Anlass, als die Vorinstanz die Beschwerde antragsgemäss lediglich unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung zu behandelt hatte, wo es um das konkrete Tätigwerden und nicht um das Inhaltliche geht. Hier hätte es genügt, dass summarisch erwähnt worden wäre, was seitens der KESB veranlasst worden war, ohne dass dazu Details wie die Namen von

Ärzten, deren medizinische Einschätzung etc. wiederzugeben gewesen wären. Angesichts der Verfahrensfehler durch den Bezirksrat rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer Kosten für das bezirksrätliche Verfahren aufzuerlegen; diese Kosten sind dem Bezirksrat zu belassen.

Obergericht Zürich, II. Zivilkammer Beschluss vom 23. März 2016 PQ160018-O/U

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