Art. 119 Abs. 2 ZPO, Anforderungen an das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gewisse Bedarfspositionen können nicht ganz genau belegt werden, von einer anwaltlich vertretenen Partei darf und muss aber ein Minimum an Substanzierung verlangt werden.
Der Bezirksrat wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie ficht das beim Obergericht an.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2. Der Bezirksrat erwägt, er habe die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zweimal aufgefordert, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit den nötigen Unterlagen zu ergänzen. In der Folge seien nur ungenügende Angaben gemacht worden. Der Bezirksrat geht von der belegten IV-Rente des Jahres 2014 und den aktuellen Ergänzungsleistungen S.s aus. Davon zieht er die belegten Kosten für die Krankenkasse und die Miete ab, ferner den Grundbetrag für eine allein lebende Person und kommt so auf einen Überschuss von monatlich Fr. 1'280.--. Auch wenn man die Kinderrente, welche nach Angabe S.s nur "mehrheitlich" für die Kosten der Platzierung verwendet werde, abziehe, bleibe ein Überschuss von Fr. 605.--. Mit diesem seien die zu erwartenden Kosten des Beschwerdeverfahrens von rund Fr. 1'000.-- und den Kosten für die anwaltliche Vertretung zu decken. Die Beschwerde wendet dagegen ein, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei mit der aktenkundig belegten Mittellosigkeit S.s begründet worden. Man habe dem Bezirksrat geschrieben, die Beschwerdeführerin beziehe seit Jahren IV und Ergänzungsleistungen, was "ca. Fr. 3'000 pro Monat ausmache". Es sei darauf hingewiesen worden, dass die KESB die unentgeltliche Prozessführung gewährte. Es seien dann noch Belege zur Höhe der IV-Rente und über die ausgerichteten Ergänzungsleistungen eingereicht und der Bezirksrat "höflich gebeten worden, sich zu melden", wenn er weitere Fragen habe. Die Beschwerde führt aus, die Wohnung koste Fr. 1'520.-- ("Mietvertrag zZt. nicht erhältlich"), und der Bezirksrat lasse wider besseres Wissen "Steuern, Heizkosten, Hausratversicherung, minime Unterstützungskosten, Fahrkosten und Verpflegung an den Wochenenden für [das Kind], Telefonkosten, Umzugskosten etc." ausser Acht. Unter
dem Aspekt der Gleichbehandlung müsse beachtet werden, dass die KESB einen Steuerausweis aus dem Jahr 2013 genügen liess; "Wo ist hier die Aufsicht?". Man habe weder beziffern noch belegen können, wie hoch die Ausgaben waren, aber "nach den tatsächlichen oder auch nur mutmasslichen Annahmen existiert kein Überschuss". Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die "notwendige Rechtsvertretung" nicht geprüft worden sei. 3. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass der Bezug von IV und Ergänzungsleistungen eine finanziell enge Situation indiziert. Es ist auch richtig, dass sich nicht alle Bedarfspositionen restlos belegen lassen. So kann man selbst aus allen Quittungen des Lebensmittelladens nicht schlüssig ausscheiden und ausrechnen, was der Mutter für (Mehr-)Kosten entstehen, wenn sie ihr Kind für einen Tag oder für ein Wochenende bei sich hat, und doch ist gewiss, dass sie damit Kosten hat, welche in der Rechnung für ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich Prozesskosten selbstredend einzubeziehen sind. Ein gewisses Augenmass ist also sicher gefragt. Der Bezirksrat weist darauf hin, dass die Ergänzungsleistungen ein monatliches Taschengeld von Fr. 42.-- umfassten. Das mag richtig sein, sollte aber angesichts des äusserst bescheidenen Betrages nicht entscheidend gewertet werden dafür, ob eine Partei ihren Prozess selbst finanzieren kann. Richtig ist auch, dass die Gerichte trotz der Mitwirkungsobliegenheit der Partei Umstände berücksichtigen müssen, welche ihnen bekannt sind (die so genannte Verhandlungsmaxime im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO gilt hier nicht); darum war es richtig, dass der Bezirksrat von sich aus das sehr bescheidene Vermögen S.s berücksichtigt hat, das auf keinen Fall den "Notgroschen" übersteigt. Gleichfalls hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die erforderliche Mitwirkung vermissen lassen, und sie argumentierte und argumentiert rechtlich verfehlt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Januar 2011 im Rechtsmittelverfahren ein neues Regime gilt: wirkte unter kantonalem Recht eine einmal gewährte unentgeltliche Prozessführung auch für das Rechtsmittel weiter (§ 90 Abs. 2 ZPO/ZH), bedarf es nun für jede Instanz eines eigenen Gesuches (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Darum ist es unmassgeblich, ob die KESB für ihr Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Die Anwältin S.s erklärt sodann
selber, dass sie die Bedarfspositionen nicht vollständig belegt, ja nicht einmal behauptet hat. Wie hoch die Steuern sind, hängt unter anderem von den konkreten Abzügen ab, das könnte der Bezirksrat nicht ausrechnen, wenn er es auch wollte. Heizkosten dürften anfallen, sind aber der Höhe nach nicht seriös zu schätzen. Ob S. eine Hausratversicherung abgeschlossen hat, ist nicht bekannt. Was mit "minimen Unterstützungskosten" gemeint sein soll, bleibt schleierhaft. Fahrkosten für Besuche von oder bei [dem Kind] könnten belegt werden. Die Verpflegung an den Wochenenden für [das Kind] müsste mindestens mit einem Schätzbetrag und näheren Angaben spezifiziert werden. Telefonkosten sind im liberalisierten Markt nicht mehr einfach bekannt. Dass Umzugskosten angefallen sein sollen, konnte der Bezirksrat nicht wissen, erst recht nicht deren Höhe. Und dass eine neue Wohnung mehr kosten soll, wird so weit erkennbar dem Obergericht zum ersten Mal vorgetragen ‒ ob eine neue Wohnung nötig war, und ob/wie es sich auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen auswirken wird, muss überlegt werden. Die Vertreterin hat dem Bezirksrat geschrieben, S. verwende die Kinderrente [des Kindes] "mehrheitlich" für Kosten der Fremd-Platzierung ‒ ohne den Anteil konkret zu benennen. Endlich hat eine Anwältin die nötigen Angaben zu liefern, umso mehr wenn sie dazu extra aufgefordert wird, und das kann sie nicht von sich schieben mit der Floskel, der Bezirksrat "möge sich melden, wenn er weitere Fragen habe". So geht es offenkundig nicht. Immerhin kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jederzeit neu gestellt werden, wenn auch nur für die Zukunft. Das wird umgehend zu tun sein, durch die jetzige oder eine andere Vertretung. Nicht recht verständlich ist der Hinweis der Anwältin, über die "notwendige Rechtsvertretung" sei "noch nicht entschieden worden". Vielleicht spielt sie damit auf Art. 69 ZPO an. Danach sorgen die Gerichte dafür, dass unbeholfene Parteien eine Vertretung erhalten. S. hat eine Anwältin, und von da her war gar nichts anzuordnen. Sollte das Mandat enden, würde sich die Frage tatsächlich stellen. Die Fremdplatzierung ihres Kindes ist für eine Mutter etwas vom denkbar Einschneidensten, das ihr widerfahren kann, und sie muss sich dabei Gehör verschaffen können. Das verlangt grosse Zurückhaltung bei der Annahme einer "Aussichtslosigkeit" im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (OGerZH PQ150070 vom 1. Dezember 2015). Angesichts der sehr grossen Tragweite der Sache dürfte auch eine rechtliche Vertretung angezeigt sein.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 9. Februar 2016 Geschäfts-Nr.: PQ160006-O/U