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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2016 PQ160003

2 febbraio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,674 parole·~23 min·3

Riassunto

Aufträge an die Beistände

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal. Urteil vom 2. Februar 2016

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufträge an die Beistände

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 17. Dezember 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.1992; VO.2015.25 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführer, B._____ und A._____, sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.1992. Die Tochter wurde mit dem Down Syndrom geboren. Im Hinblick auf die Volljährigkeit der Tochter stellten die Eltern am 22. März 2010 das Gesuch, die elterliche Sorge weiterführen zu dürfen unter Hinweis darauf, dass C._____ in etlichen Bereichen selbständig sei, ihr in andern z.B. finanziellen Angelegenheiten indes das Verständnis und die Übersicht fehle, um eigenständig handeln zu können (KESB-act. 1). Auf Antrag der damaligen Sozialbehörde der Gemeinde D._____ wurde C._____ mit Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 6. Dezember 2010 entmündigt und unter die erstreckte elterliche Sorge der Eltern gestellt. Die Vormundschaftsbehörde D._____ wurde angewiesen, über das Vermögen von C._____ ein Inventar aufzunehmen und dieses einzureichen (KESBact. 7). Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 stand C._____ von Gesetzes wegen unter umfassender Beistandschaft (Art. 14 Abs. 2 SchlT ZGB). Im Rahmen der Überprüfung der bestehenden Masse durch die nunmehr zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil (nachfolgend KESB) erfolgte am 4. Februar 2015 die Anhörung von C._____ und ihren Eltern (KESB-act. 21 - 23). Mit Entscheid der KESB vom 12. Mai 2015 wurde die umfassende Beistandschaft per 30. Juni 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt und es wurde den Eltern als Beistände folgende Aufgaben übertragen: "a) C._____s soziales Wohl zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, b) sie im Bereich der Arbeit und Tagesstruktur zu beraten zu unterstützen und wo nötig zu vertreten, c) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,

- 3 d) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, wozu – falls nicht vorhanden – ein auf C._____ lautendes Konto zu eröffnen ist, e) C._____ stets einen ausreichenden Betrag für persönliche Bedürfnisse in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, f) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen, g) per 30. Juni 2015 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte von C._____ zu erstellen und dieses innert 6 Wochen der KESB Hinwil zur Genehmigung zu unterbreiten, h) der KESB Hinwil zusammen mit dem Inventar einen Unterbringungs- und Betreuungsvertrag vorzulegen, i) der KESB Hinwil so oft als nötig, ordentlicherweise erstmals per 30. Juni 2016, Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen." Die Gebühren für den Entscheid wurden C._____ auferlegt, jedoch einstweilen und unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO auf die Behördenkasse genommen (KESB-act. 25 = BR-act. 2, S. 3 Dispositiv Ziff. 1-4). 2. Am 18. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Gegenstand der Beschwerde bildete dabei einzig Ziff. 3 lit. g - i des KESB-Entscheides, mit welchen die Eltern zur Inventarisierung, Berichterstattung und Rechnungsführung über die ihnen zur Verwaltung übertragenen Vermögenswerte verpflichtet wurden. Sodann wandten sie sich dagegen, einen Unterbringungsvertrag der KESB zur Genehmigung vorzulegen, und sie beantragten einen Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten (BR-act. 1). Die Umwandlung der Massnahme wie auch die Einsetzung der Eltern als Beistände ihrer Tochter blieben unangefochten; sie sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach Einholung der Vernehmlassung der KESB (BR-act. 4) sowie nach Eingang der Replik der Beschwerdeführer (BR-act. 9) wies der Bezirksrat Hinwil die Beschwerde mit Urteil vom 17. Dezember 2015 ab (BR-act. 12 = act. 15). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 19. Dezember 2015 zugestellt (BRact. 13). 3. Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 (Eingang hierorts am 18. Januar 2016) erhoben die Beschwerdeführer "Einsprache gegen das Urteil und das Prozedere

- 4 des Bezirksrates" und beantragten, es sei ihnen die Frist zur Einreichung der notwendigen Unterlagen zu erstrecken (act. 2). Nachdem die Beschwerdeführer telefonisch darauf hingewiesen worden waren, dass eine Fristerstreckung ausgeschlossen und aufgrund des Zustellnachweises davon auszugehen sei, dass die Beschwerdefrist gleichentags ablaufe (act. 5), reichten sie an eben diesem Tag (Datum Poststempel) die Beschwerdebegründung ein (act. 8). Das Fristerstreckungsgesuch wurde abgewiesen (act. 6). Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 132 ZPO Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe gegeben (act. 10). Die nunmehr auch vom Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerde ging innert Frist wiederum ein (act. 12 und 13). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführer sind als Eltern von C._____ zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (act. 8 und 13 i.V.m. BR-act. 13). Sie ist mit Anträgen versehen und schriftlich begründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der Replik im bezirksrätlichen Verfahren ihre Beschwerdeanträge insofern modifiziert bzw. reduziert haben, als sie sich nicht mehr gegen die Inventarpflicht stellten, sondern erklärten, ein Inventar per 30. Juni 2015 (oder ein anderes gewünschtes Datum) einzureichen (BR-act. 9). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid hierauf hingewiesen (act. 15 S. 12), die Beschwerde dann aber als

- 5 ganzes abgewiesen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass die Inventarpflicht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildet. 3. Soweit sich die Beschwerdeführer darüber beschweren, dass sie wegen des fehlenden Fristenstillstandes und der Feiertage keine Möglichkeit gehabt hätten, sich rechtzeitig beraten zu lassen, wogegen sich der Bezirksrat mit seinem Entscheid nach Eingang der Replik knapp 3,5 Monate Zeit gelassen habe (act. 8 S. 1), ist vorab festzuhalten, dass sie hieraus nichts ableiten und dabei insbesondere auch keinen Beschwerdegrund geltend machen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid wenige Tage vor den Festtagen gefällt und versandt hat und dass ein Fristenstillstand im Unterschied zu anderen Verfahren nicht vorgesehen ist (§ 43 EG KESR). Dies mag für die Beschwerdeführer als Empfänger des Entscheides zeitlich ungünstig gewesen sein, ist aber nicht zu beanstanden. Sodann erweist sich auch die Bearbeitungszeit durch die Vorinstanz ohne weiteres noch als angemessen. 4. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass das über eine Anhörung von C._____ und ihren Eltern erstellte Dokument, das von diesen drei Personen auch unterzeichnet ist (KESB-act. 23), zu wenig dokumentiere, was den Anwesenden anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2015 im Einzelnen erklärt worden war. Das Protokoll selber (KESB-act. 22) sei von niemandem unterzeichnet und sie, die Beschwerdeführer, hätten keine Kenntnis von dessen Inhalt, weshalb es als Beweismittel nicht verwendet werden dürfe (act. 8 = act. 13 S. 3/4). Bereits im angefochtenen Entscheid wurde festgehalten, dass das Protokoll einerseits ungenügend dokumentiere, was den Anwesenden alles erklärt worden sei und auch nicht unterschrieben sei. Da der Sachverhalt unbestritten sei, sei hierauf indes nicht weiter einzugehen (act. 15 S. 10/11). Wenn die Anhörung vom 4. Februar 2015 nicht von einem Mitglied der Behörde durchgeführt wurde (Behördenmitglieder vgl.: http://www.kesb-zh.ch/hinwil/), ist dies mit Blick auf § 51 Abs. 2 EG KESR grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Protokollierungspflicht gemäss § 52 EG KESR wie insbesondere aber auch der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör gebieten es indes, dass sich aus den aufgrund der Sachverhaltsklärung erstellten Akten nachweislich ergibt, dass

- 6 die Beteiligten vollständig, mithin über alle sie betreffenden Massnahmen informiert sind. Dies ist vorliegend jedenfalls nicht nachgewiesen. Unterschriftlich bestätigt haben C._____ und die Beschwerdeführer einzig die allgemeinen Informationen gemäss KESB-act. 23, nicht aber die weit detaillierteren Angaben und Einschätzungen gemäss dem besagten Protokoll (KESB-act.22), welches im Übrigen insbesondere was den Massnahmebedarf (Wohn- und Arbeitssituation wie auch Gesundheitssituation) betrifft, wesentlich weiter geht als die von der KESB schliesslich angeordnete Massnahme. Gerade auch mit Bezug auf die im Verfahren umstrittenen Anordnungen der Inventar- bzw. Rechenschaftspflicht ist jedenfalls nicht erstellt, dass den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt wurde, was grundsätzlich allein schon die Aufhebung des Entscheides gebieten würde. Da – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, sich vor den Rechtsmittelinstanzen zu äussern und diesen umfassende Überprüfungsbefugnis zukommt, kann hievon abgesehen werden; dies zumal, weil mit einer Aufhebung nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen verbunden wären (vgl. BGE 137 I 195ff.). In formaler Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass in Ermangelung anderer Vorschriften entsprechend Art. 235 ZPO zu erwarten ist, dass das Protokoll nicht nur über Ort und Zeit der Anhörung Auskunft gibt, sondern auch erwähnt, wer daran seitens der Parteien oder der Behörden in welcher Funktion teilnimmt. Ebenso ist das Protokoll mit der Unterschrift der protokollführenden Person zu versehen.

III. 1. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen-

- 7 heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR § 65 und 67; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; vgl. auch BGE 137 III 617). 2. Die Beschwerdeführer wandten sich bereits im ersten Beschwerdeverfahren (neben ihrem Einwand betreffend die Kosten) einzig gegen die ihnen auferlegten Inventar- , Berichterstattungs- und Rechnungsführungspflichten sowie die Verpflichtung, der KESB zusammen mit dem Inventar einen Unterbringungs- und Betreuungsvertrag vorzulegen. Sie verwiesen darauf, dass sie ihre Tochter während 23 Jahren ohne Kontrolle und Unterstützung seitens der Behörden in allen notwendigen Belangen betreut, begleitet und angewiesen hätten und machten geltend, die KESB habe ihnen zu Unrecht Erleichterungen im Sinne von Art. 420 ZGB verweigert. Sie rügen damit die Verletzung dieser Gesetzesbestimmung und sinngemäss die Unangemessenheit der angefochtenen Entscheidungen (BRact. 1 und 9). Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführer allgemein geltend, der Bezirksrat habe in seinem Urteil ihre Argumente in keiner Weise gewürdigt und ausschliesslich die Argumentation der KESB berücksichtigt. Der Bezirksrat bestätige zwar, dass ihre Tochter handlungsfähig sei, schränke sie aber ein, indem sie den Wohnort bewilligen lassen müsse. Des weiteren wiederholen sie sinngemäss, KESB und Bezirksrat hätten ihren nach Art. 420 ZGB zu fällenden Ermessensentscheid unrichtig getroffen. Sie, die Eltern, erfüllten ihre Aufgaben mit grossem Engagement und Verantwortungsbewusstsein, würden indes von der der KESB und dem Bezirksrat dem Generalverdacht des Missbrauchs ausgesetzt (act. 8 = act. 13 S. 1/2). 3. Die KESB hat sich im angefochtenen Entscheid vom 12. Mai 2015 nicht zu den von den Beschwerdeführern verlangten Erleichterungen bzw. Entbindungen im Sinne von Art. 420 ZGB geäussert (BR-act. 2). Im Rahmen der Vernehmlassung vor Bezirksrat (BR-act. 4) hielt sie in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass es ihr stets darum gehe, dass sie ihren gesetzlichen Auftrag, d.h. die ihr übertragene Aufsichtspflicht erfüllen zu können, was dazu führe, dass für sie immer nur eine Teilpflichtentbindung in Frage komme. Um die Behördenpflichten überhaupt wahrnehmen zu können, müsse per Stichtag ein Überblick geschaffen werde,

- 8 wozu es zwingend eines Inventars bedürfe. Die persönliche Berichterstattung sei eine Standortbestimmung und bilde die Grundlage für den Entscheid, ob die Massnahme im gleichen Umfang wie bisher weiter zu führen sei, weshalb eine Teilentbindung nicht in Frage komme. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht dargetan, inwiefern besondere Umstände vorlägen, welche eine Teilentbindung indizieren würden. Mit Bezug auf die Rechnungslegung hielt die KESB fest, es müsse ihr zur Erfüllung ihres Auftrages möglich sein, sich sporadisch ein unmittelbares und umfassendes Bild über die Situation zu verschaffen, wozu die Einreichung der Steuererklärung nicht genüge und woran auch nichts ändere, wenn von der Gemeinde Ergänzungsleistungen gesprochen würden, welche periodisch überprüft werden. Schliesslich hielt die KESB dafür, dass auch für die Frage der Genehmigung des Unterbringungsvertrages keine Gründe ersichtlich seien für eine ausnahmsweise Privilegierung, zumal vorliegend weder Kostenansätze noch der konkrete Leistungsumfang bei der Unterbringung von C._____ bekannt seien. Es sei nicht ersichtlich, wie die KESB ohne Grundlage ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen könne (BR-act. 9 S. 2-5). Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführer und der KESB sowie die rechtlichen Grundlagen ausführlich wiedergegeben und kam zum Schluss, der Entscheid, es lägen keine besonderen Umstände vor, welche im konkreten Fall zur Anordnung von Pflichtentbindungen führen könnten, sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer hätten eingeräumt, ihrer Inventarpflicht nachkommen zu wollen, über die Befreiung weiterer Pflichten sei die KESB auf Informationen vor allem der Mandatsträger angewiesen. Aufgrund des Ermessensspielraums sei der Entscheid nicht zu beanstanden (act. 15 S. 11/12). 4. Mit Entscheid der KESB vom 12. Mai 2015 wurde die umfassende Beistandschaft für C._____ in eine Vertretungsbeistandschaft mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt und den Beschwerdeführern wurde als Beiständen die eingangs im Einzelnen aufgezählten Aufgaben übertragen (BR-act. 2). Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wurde nicht angeordnet.

- 9 - Im Rahmen des Mandats handelt der Beistand grundsätzlich selbständig und selbstverantwortlich. Art. 405 ff. ZGB regeln die Führung der Beistandschaft. Art. 408 ZGB in Verbindung mit der Verordnung des Bundesrates über die Vermögensverwaltung im Rahmen der Beistandschaft (VBVV) regelt die Vermögensverwaltung, Art. 410 ZGB die Rechnungsablage und Art. 411 ZGB die Berichterstattungspflicht. Art. 416 ZGB enthält zudem eine abschliessende Aufzählung von neun Geschäften, die nicht ohne Zustimmung der KESB abgeschlossen werden dürfen. Darunter fällt u.a. der Dauervertrag über die Unterbringung der verbeiständeten Person (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Werden Angehörige als Beistand eingesetzt, so kann die KESB eine Erleichterung oder Entbindung von diesen Pflichten vorsehen (Art. 420 ZGB). Ob eine Entbindung oder Erleichterung stattfindet, hat die KESB aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Art. 420 ZGB stellt in gewissem Sinne einen Ersatz dar für die im neuen Kindesund Erwachsenenschutzrecht per 1. Januar 2013 gesetzlich nicht mehr vorgesehene erstreckte elterliche Sorge. Aufgrund einer allgemeinen gesellschaftlichen Wertung der Beziehung zwischen Eltern und weiteren Angehörigen einerseits und der betreuten Person anderseits sowie unter Rückgriff auf Art. 8 EMRK über die Achtung des Privat- und Familienlebens räumt sie gewissen Angehörigen eine gewisse Sonderstellung ein. Diese Erleichterungen entbinden die KESB jedoch nicht von ihrer Aufsichtspflicht über die Mandatsführung; sie haben keine Auswirkung auf die Verantwortlichkeit und die direkte Staatshaftung und ändern nichts an den übrigen Pflichten und Rechten der Mandatsträger. Die KESB hat in Würdigung der Umstände des Einzelfalls einen Ermessenentscheid (Art. 4 ZGB) zu fällen unter Berücksichtigung der Gefahren und unter Prüfung insbesondere auch der Frage, ob die angehörige Person fachlich und persönlich geeignet ist und auch ohne diese Pflichten Gewähr bietet für eine Mandatsführung im Interesse der betreuten Person (BOTSCHAFT zur Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006, 7059 und 7060; HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 420 ZGB N 3 ff.). Dabei wird in der bisherigen Lehre in Anbetracht der Risiken beim Wegfall jeglicher behördlicher

- 10 - Kontrolle eine restriktive Anwendung dieser Bestimmung vertreten (VOGEL, BSK Erwachsenenschutz, Art. 420 ZGB, N 6; HÄFELI, FamKomm, a.a.O., N 3). Der Paradigmenwechsel des neuen Rechts, welches vor allem Eltern, die ihre erwachsen geworden, aber "bedürftig" gebliebenen Kinder im Rahmen einer erstreckten elterlichen Sorge oft jahrelang verantwortungsbewusst und unter Hintanstellung der eigenen Interessen betreut und begleitet haben, nur noch die Rolle von Beiständen zuweist, erweist sich in der Umsetzung mitunter als schwierig und führt verschiedentlich zu Unmutsäusserungen (vgl. dazu HÄFELI, Private Mandatsträger (Prima) und Angehörige als Beistand, in: ZKE 3/2015 S. 198 ff., insbes. S. 212ff.). Es gilt abzuwägen zwischen der Interessenwahrung der verbeiständeten Person und dem Anspruch von mandatierten Angehörigen auf Nichteinmischung. Bei grundsätzlich zurückhaltender Befreiung von Pflichten nach Art. 420 ZGB ist dem Einzelfall gerecht zu werden, wobei die Interessen der betreuten Person die oberste Richtschnur bilden. 5. Auch im vorliegenden Fall zeigen sich die mit der Umsetzung des neuen Rechts verbundenen, dargelegten Schwierigkeiten. Dies wird mitunter deutlich an den Vorbringen der Beschwerdeführer in der vorinstanzlichen Replik (BR-act. 9 S. 2): Ihr Verständnis für die Haltung der KESB, welche um die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und die korrekte Geschäftserledigung besorgt sein muss, beschränkt sich auf Fälle, in denen "fremde" Beistände tätig sind. Sie fühlen sich – wie der zweitinstanzlichen Beschwerde zu entnehmen ist (act. 8 = act. 13 S. 2) – durch KESB und Bezirksrat brüskiert aufgrund der im vorinstanzlichen Entscheid aus der Lehre zitierten allgemeinen Gefahren bei Angehörigenbeistandschaften (Missbrauch, hohes Alter, Überforderung). Letzteres erscheint nachvollziehbar, zumal gestützt auf die Akten im zu beurteilenden Fall auch nicht im Ansatz Hinweise dafür bestehen, dass die angesprochenen Gefahren sich realisieren könnten. Der Umstand, dass C._____ seit Februar 2015 unbestrittenermassen in einer Wohngemeinschaft der Stiftung E._____ in … wohnt, was (gemäss dem nicht unterzeichneten Befragungsprotokoll KESBact. 22 S. 2) ihrem Wunsch nach Lösung vom Elternhaus entsprechen soll, zeigt im Gegenteil, dass die Beschwerdeführer insbesondere auch C._____s Bedürfnis

- 11 nach Selbständigwerden Rechnung tragen. Sodann haben die Beschwerdeführer nach dem Umzug ihrer Tochter mit ihrem Antrag auf Prüfung eines Anspruchs auf Sozialleistungen auch insoweit ein verantwortungsvolles Verhalten gezeigt. Auf der andern Seite scheint den Beschwerdeführern der mit dem neuen Recht vollzogene Paradigmenwechsel noch zu wenig bewusst zu sein. Dieser brachte mit sich, dass eben nicht nur "fremde" Beistände, sondern auch Angehörige, welche als Beistände eingesetzt sind, grundsätzlich den allgemeinen Regeln und damit auch der Aufsicht durch die KESB unterstehen und im Regelfall auch die damit verbundenen Pflichten wie Berichterstattung und Rechnungslegung zu erfüllen haben. Nicht die Unterstellung unter diese Pflichten bedarf besonderer Begründung, sondern die teilweise oder gänzliche Befreiung von diesen Pflichten, welche grundsätzlich zurückhaltend zu gewähren ist. Im Rahmen des Ermessensentscheides bleibt indes Raum, bei der Ausgestaltung der Pflichten den konkreten Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen. 6.1 Mit Bezug auf die Inventarpflicht haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde (wie gesehen) bereits im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren zurückgezogen. Diese bleibt mithin bestehen, ohne dass es weiterer Ergänzungen bedarf. Das Inventar bildet die Grundlage nicht nur für die Rechnungsführung und die Vermögensverwaltung durch die Beistände, sondern auch für die Überprüfung durch die KESB. Es handelt sich dabei um eine gemeinsame Aufgabe von Beistand und KESB, auf die nicht verzichtet werden kann, wobei indes die Anforderungen den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden können (vgl. HÄFELI, ZKE 3/2015, a.a.O., S. 209). 6.2 Inwieweit die den Beschwerdeführern in Ziff. 3 lit. i) des KESB-Entscheides vom 12. Mai 2015 (BR-act. 2 S. 3) auferlegte Verpflichtung, "so oft als nötig, ordentlicherweise erstmals per 30. Juni 2016 Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen", über die Rechnungsablage hinaus eine Berichterstattungspflicht ergibt, lässt sich dem Entscheid der KESB nicht entnehmen. In der Vernehmlassung äusserte sich die KESB zu beiden Elementen, die Beschwerdeführer sprechen selbst in ihrer Beschwerde (act. 8 = act. 13) von Berichterstat-

- 12 tungs- und Rechnungslegungspflicht. Das Gesetz überbindet den Beiständen beides (Art. 410 und 411 ZGB). Die Beschwerdeführer bieten im Zusammenhang mit der Rechnungslegung die jährliche Einreichung der Steuererklärung an (BR-act. 9 S. 2 und act. 8 = act. 13 S. 2). Damit verlangen sie nicht mehr die gänzliche Entbindung, sondern vielmehr eine Erleichterung ihrer Verpflichtung. Rechnungsführung und Rechnungsablage sind neben der Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse die wesentlichen Instrumente, ja geradezu das Rückgrat, der Aufsicht über die Mandatsführung, was grundsätzlich nach grosser Zurückhaltung bei der Gewährung eines Dispenses ruft (vgl. hiezu: HÄFELI, ZKE 3/2015, a.a.O., S. 210/11). Vorliegend bezieht C._____ eine Invalidenrente und gemäss Darstellung der Beschwerdeführer nunmehr auch Zusatzleistungen der Gemeinde, welche von den Beschwerdeführern beantragt wurden, nachdem C._____ in eine betreute Wohngruppe gezogen ist. Sie erzielt an ihrem Arbeitsplatz beim F._____ ein bescheidenes Einkommen von monatlich CHF 360.-- brutto, alle Einnahmen und Ausgaben werden nach unwiderlegter Darlegung im angefochtenen Entscheid (act. 15 S. 10) über ein Konto abgewickelt. Gemäss Angaben der Beschwerdeführer soll C._____ sodann über ein Vermögen von rund CHF 38'000.-- verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass einfache und überschaubare Verhältnisse vorliegen, über welche sich die Aufsichtsbehörde mittels jährlichem Kontoauszug und gestützt auf die Steuerklärung einen hinreichenden Überblick beschaffen kann, um ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. Es rechtfertigt sich, die Verpflichtung der Beschwerdeführer hierauf zu beschränken; dies zumal die Beschwerdeführer in der Erfüllung ihrer Aufgabe erfahren sind. Wesentlich erscheint immerhin, dass auch die Unterbringungskosten ausgewiesen werden, welche die finanziellen Verhältnisse von C._____ in erheblichem Masse tangieren und die Beschwerdeführer ja auch dazu veranlassten, Antrag auf Gemeindezulagen zu beantragen. Hinsichtlich der persönlichen Berichterstattung ist festzuhalten, dass sich einerseits die Vorinstanzen zur konkreten Ausgestaltung nicht geäussert haben, andererseits auch die Beschwerdeführer nicht begründen, dass und aus welchen

- 13 - Gründen sie gänzlich davon befreit sein sollen. Da die angeordnete Beistandschaft zwar primär die Erledigung der administrativen Angelegenheiten sowie die Verwaltung von Vermögen und Einkommen umfasst (BR-act. 2 S. 2), die den Beschwerdeführern unbestrittenermassen übertragenen Aufgaben sich indes auch auf die Förderung des allgemeinen Wohls beziehen (vgl. Ziff. 3 lit. a und b des Beschlusses der KESB vom 12. Mai 2015, BR-act. 2), wird sich die Berichterstattung dazu zu äussern haben. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Rechnungslegungs- und Berichterstattungspflicht der Beschwerdeführer anzupassen. 6.3 Die KESB erwog in ihrem Entscheid ausdrücklich, es sei unabdingbar, dass C._____ in allen relevanten Bereichen des Lebens rechtsgenügend vertreten werde, namentlich auch in den Belangen des Wohnens und der Gesundheit. Da in diesen Bereichen die Eltern gestützt auf Art. 378 und Art. 382 ZGB von Gesetzes wegen eine Vertretungsrecht hätten, erübrige sich in diesen Bereichen eine Massnahme indes zum Vornherein (BR-act. 2 S. 2). Die beiden Bereiche Wohnen und Gesundheit sind damit von der angeordneten Vertretungsbeistandschaft ausgenommen. Besteht insoweit keine behördlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft, dann unterliegt das Handeln der Beschwerdeführer in diesen Bereichen auch nicht der behördlichen Aufsicht oder Einschränkungen, wie sie sich aus Art. 416 und 417 ZGB ergeben. Eine Zustimmungsverpflichtung der KESB für den Unterbringungsvertrag wurde den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Entscheid konkret aber auch gar nicht auferlegt. Vielmehr wurden sie zur Vorlage des Vertrages verpflichtet. Hiefür fehlt die Grundlage, sofern und soweit die Kosten der Unterbringung im Sinne der vorstehenden Erwägung überprüfbar ausgewiesen sind bzw. sein werden. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. 7. Bereits vor Vorinstanz beantragten die Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (BR-act. 1 und 9). Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 60 EG KESR und die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege, dass

- 14 keine Veranlassung bestehe, von der von der KESB getroffenen Anordnung abzuweichen, und wies die Beschwerde in diesem Punkt ab (act. 15 S. 12/13). Im zweitinstanzlichen Verfahren halten die Beschwerdeführer zwar am Antrag fest, sie begründen ihn indes nicht weiter und setzen sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auch nicht auseinander. Es ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. 8. Im Zusammenhang mit der bezirksrätlichen Kostenregelung machen die Beschwerdeführer geltend, die Rechnung sei – obwohl die Kosten beiden Beschwerdeführern auferlegt worden waren – einzig an den Beschwerdeführer adressiert gewesen. Überdies habe der Bezirksrat die UN-Behindertenkonvention nicht berücksichtigt (act. 8 = act. 13 S. 3). Einen Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenregelung stellen die Beschwerdeführer nicht, weshalb es dabei grundsätzlich sein Bewenden haben muss. Anzumerken ist dabei, dass die solidarische Verpflichtung der Beschwerdeführer nicht bedeutet, dass der Gläubiger den geschuldeten Betrag je zur Hälfte bei den Beschwerdeführern zu erheben hat. Vielmehr steht es ihm frei, den gesamten geschuldeten Betrag auch nur von einem Schuldner einzufordern. Aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UNBRK) vom 13. Dezember 2006, welches für die Schweiz seit dem 15. Mai 2014 in Kraft steht, lassen sich im weiteren keine direkten Rechte ableiten, was denn die Beschwerdeführer auch nicht tun. Durch das Abkommen werden die Vertragsstaaten verpflichtet, für die rechtsgleiche Behandlung der Behinderten im Vergleich zu nicht Behinderten in den verschiedensten Lebensbereichen besorgt zu sein, was insbesondere auch für den Zugang zur Justiz gilt (Art. 13 UNBRK). Inwiefern vorliegend eine Verletzung der Konvention gegeben sein soll, ist nicht ersichtlich.

- 15 - 9. Zusammenfassend ergibt sich das Folgende: 9.1 Was die Inventarpflicht betrifft, haben die Beschwerdeführer ihre Beschwerde bereits im vorinstanzlichen Verfahren fallengelassen. Insoweit ist das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 9.2 Mit Bezug auf die Rechnungslegungs- und Berichterstattungspflicht erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Zur Erfüllung dieser Pflichten sind die Beschwerdeführer berechtigt, der KESB jährlich einen Kontoauszug über das Konto von C._____ einzureichen, woraus sich auch die Unterbringungskosten ergeben müssen, sowie eine Kopie der Steuererklärung. Des weiteren haben sie einen Bericht einzureichen, der sich zum Wohlergehen von C._____ äussert. 9.3 Mit Bezug auf die Verpflichtung zur Vorlage des Unterbringungsvertrages ist die Beschwerde gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern zu zwei Dritteln aufzuerlegen und den Rest auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 600.-- festzusetzen. Eine Entschädigung ist mangels gesetzlicher Grundlage dazu nicht auszurichten.

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Hinwil vom 17. Dezember 2015 aufgehoben. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 3 lit. g des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil vom 12. Mai 2015 zurückgezogen haben.

- 16 - 3. Dispositiv Ziff. 3 lit. h) und i) des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil vom 12. Mai 2015 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: h) der KESB jährlich über das Wohlergehen von C._____ Bericht zu erstatten; i) der KESB Hinwil jährlich einen Kontoauszug über Konti von C._____ einzureichen, woraus sich insbesondere auch die Kosten über die Unterbringung ergeben, sowie eine Kopie der Steuererklärung; 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführern zu zwei Dritteln auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal

versandt am:

Urteil vom 2. Februar 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirksrates Hinwil vom 17. Dezember 2015 aufgehoben. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv Ziff. 3 lit. g des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil vom 12. Mai 2015 zurückgezogen haben. 3. Dispositiv Ziff. 3 lit. h) und i) des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil vom 12. Mai 2015 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: h) der KESB jährlich über das Wohlergehen von C._____ Bericht zu erstatten; i) der KESB Hin... 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführern zu zwei Dritteln auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den gesamten Betrag und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil,... 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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