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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2016 PQ150079

9 febbraio 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,085 parole·~15 min·3

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150079-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2016

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 10. Dezember 2015 i.S. B._____, geb. tt.mm.2013; VO.2015.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ ist die Mutter von B._____, geboren tt.mm.2013. Vater von B._____ ist C._____. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet und leben seit Sommer 2014 getrennt. Aufgrund einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung üben die Eltern die elterliche Sorge für B._____ seit Oktober 2014 gemeinsam aus (KESB act. 11). Eine Einigung über die Obhut (Betreuungsanteile) über B._____ und die finanziellen Aspekte konnte nicht erzielt werden. 2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2015 gelangte die Rechtsvertreterin der Mutter an die KESB Horgen und beantragte u.a., B._____ sei unter deren alleinige Obhut zu stellen, dem Vater sei ein Besuchsrecht einzuräumen und es sei der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in ihrer Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (KESB act. 34). Bereits zuvor hatte die Mutter beim zuständigen Friedensrichteramt eine Klage auf Unterhaltszahlungen anhängig gemacht (KESB act. 34 Beilage 1). Das Bezirksgericht Zürich regelte mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 die Unterhaltszahlungen (act. 4/3). Das Verfahren vor der KESB ist noch hängig. 3. Mit Entscheid vom 23. März 2015 bewilligte die KESB der Mutter die unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von Gebühren und Kosten und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab (KESB act. 43). Der Bezirksrat Horgen wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 ab (act. 4/1). 4. Dagegen lässt die Mutter mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 rechtzeitig Beschwerde erheben (act. 2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB sind beigezogen worden. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, dem Gericht einzeln bezeichnete Dokumente einzureichen, aus denen sich ihre Einkünfte und Auslagen ergeben (act. 10). Dieser Aufforderung kommt die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Februar 2016, mit welcher sie zahlreiche Belege einreicht und ihre Lebenshaltungskosten auflistet, nach (act. 12 und 14/1-29).

- 3 - Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. 5. Zunächst sind zu den von den Vorinstanzen eingereichten Akten Vorbemerkungen anzubringen: In wenigstens zwei Dokumenten der KESB-Unterlagen (KESB act. 20 und 53) wurden auf beinahe sämtlichen Seiten von unbekannter Seite im Text teilweise grossflächige gelbe Markierungen angebracht; im Abklärungsbericht findet sich eine offenkundig von Hand vorgenommene schwarze Unterstreichung eines Teilsatzes (KESB act. 53 S. 15) und auf Seite 11 des gleichen Dokumentes sind handschriftliche Bleistift-Randbemerkungen angebracht. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Originalakten unverändert zu belassen sind. 6.1. Die KESB erachtete den Beizug eines Rechtsvertreters resp. die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Beschwerdeführerin als nicht notwendig. Sie erwog, das zur Diskussion stehende Rechtsbegehren werfe keine schwierigen rechtlichen Fragen auf; die Beschwerdeführerin könne ihre Anträge ohne grosse Formerfordernisse der KESB unterbreiten, die überdies die Angelegenheit von Amtes wegen zu untersuchen habe. Es sei daher nicht ersichtlich, was den Beizug einer Rechtsvertreterin erforderlich machen würde (KESB act. 43 S. 2/3 Rz 4). 6.2. Der Bezirksrat seinerseits erwog nach korrekter Darlegung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsbeistandes, es seien in diesem Verfahren Abklärungen zu treffen, welche zur ordentlichen Tätigkeit der KESB zählten. Weder seien die Verhältnisse besonders kompliziert noch seien die zu prüfenden Massnahmen als sehr einschneidend zu qualifizieren. Ferner gelte die Offizialmaxime. Zu berücksichtigen sei weiter, dass nicht die Interessen der Eltern im Zentrum ständen, sondern diejenigen des Kindes, weshalb dem Umstand, dass der Vater mittlerweile einen Rechtsvertreter beigezogen habe, nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Den Beteiligten stehe ferner offen, allfällige Beanstandungen bezüglich des Verfahrens selbständig der KESB, der Aufsichtsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz zu melden, so dass auch aus verfahrensmässigen Gründen keine Notwendigkeit für eine Rechtsvertretung bestehe. Bei den Anhörungen sei es nicht zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, so dass die

- 4 - Beschwerdeführerin über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, um das Verfahren selber führen zu können. In fachlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin sich beim kjz … und kjz … beraten lassen können, so dass sie jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, sich das nötige Wissen in Bezug auf die Obhut, das Besuchsrecht, den Unterhalt und die Erziehungsgutschriften anzueignen. Ihr Fachwissen reiche daher zur selbständigen Bestreitung des vorliegenden Verfahrens aus, so dass klarerweise kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestehe (act. 9 S. 6-8). 6.3. Das Verfahren vor der KESB richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR sowie sinngemäss nach den Regeln des GOG und subsidiär nach den Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht (§ 40 EG KESR). Für die Frage nach der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, hier namentlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, kommen die Bestimmungen der Art. 117 ff. ZPO zur Anwendung. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt voraus, dass die ansprechende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um das Verfahren zu führen, und dass das Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite gestellt zu erhalten, ist zusätzlich vorausgesetzt, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.4. Die Rechtsvertreterin erwähnt zunächst, die KESB habe der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Verfahrenskosten) gewährt, was belege, dass deren Anträge nicht aussichtslos seien und sie mittellos sei, was letzteres auch nie in Frage gestellt worden sei. In gleicher Weise habe das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Kinderunterhalt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (hier jedoch in umfassender Weise, vgl. act. 4/3 S. 3). Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin werden mit gut Fr. 5'938.00 beziffert, wobei ursprünglich auf die bei der KESB resp. beim Bezirksrat eingereichten Unterlagen verwiesen wird wie auch bezüglich der Einkünfte auf die Steuererklärungen der Jahre 2012-2014 und Kontoauszüge von Januar 2014 bis anfangs September 2015. Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin weitere und aktuelle Unterlagen beigebracht und beziffert

- 5 ihren Minimalbedarf bis Ende 2015 auf Fr. 6'292.50 und ab Januar 2016 auf Fr. 4'556.95 (act. 12 S. 4/5). Auf Ihre Ausführungen und die eingereichten Unterlagen ist nachstehend näher einzugehen. 6.4.1. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebenshaltungskosten (Grundbetrag, Miete, Krankenkassenprämien, Billag, Telefon, Hausratund Haftpflichtversicherung, öV, Kinderkrippe und Steuern) für die Jahre 2015 und 2016 ‒ soweit bereits eruierbar ‒ angeht, so sind diese grundsätzlich durch die eingereichten Unterlagen belegt (act. 14/12-26). Anzumerken ist, dass im Jahre 2015 für die Wohnung in … offenbar zweimal Mietbetreffnisse unbezahlt geblieben sind, jedenfalls fehlen entsprechende Belege. Ob die Prämien für die Krankenkasse für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter von ihr beglichen wurden, ergibt sich aus den Unterlagen nicht; ausserdem ist Adressat der Policen der Beschwerdegegner (vgl. act. 14/18 und 20). Ferner beträgt der Grundbetrag für alleinstehende Schuldner monatlich lediglich Fr. 1'200.00 (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Zöge man die daraus resultierenden Beträge für das Jahr 2015 von den geltend gemachten Auslagen ab, ergäbe sich ein Notbedarf von rund Fr. 5'755.00, wobei unberücksichtigt bliebe, dass eine Drittperson der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2015 einen Betrag von Fr. 5'000.00 zur Bezahlung der Steuern 2014 und 2015 lieh, den diese in 5 Raten erstmals ab dem 1. Februar 2016 zurückzuzahlen hat (vgl. act. 14/10), und dass der Beschwerdegegner sich grundsätzlich an den Fremdbetreuungskosten ihrer gemeinsamen Tochter hälftig zu beteiligen und die Beschwerdeführerin zu entlasten hätte. Anhand der vorgelegten Belege ist die Beschwerdeführerin vollumfänglich für diese Kosten aufgekommen (vgl. act. 14/22). Die von der Beschwerdeführerin für das laufende Jahr angegebenen Auslagen sind ebenfalls ausgewiesen, namentlich die Miete (vgl. act. 14/14 und act. 14/16). Was die Einkünfte betrifft, so deklarierte die Beschwerdeführerin in den Steuererklärungen 2012 bis 2014 Einnahmen von jeweils gerundet Fr. 48'000.00, Fr. 46'000.00 und Fr. 41'000.00, wobei sie im Jahre 2014 für ihre Tochter von

- 6 der Sozialversicherungsanstalt gerundet Fr. 17'000.00 als Mutterschaftsentschädigung erhielt (vgl. act. 4/6 und 14/28 und 14/29, act. 12 S. 6 und 8). Ihre durchschnittlichen monatlichen Einkünfte beliefen sich demnach zwischen rund Fr. 3'400.00 (2014) bis Fr. 4'000.00 (2012). Für das laufende Jahr prognostiziert sie anhand ihrer Bezüge in den Monaten September 2015 bis Ende Januar 2016 ihre monatliche Einnahmen für das laufende Jahr auf Fr. 3'100.00 (vgl. act. 12 S. 9, act. 14/4). In Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner für B._____ zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von nunmehr monatlich Fr. 1'550.00 (act. 4/3) übersteigen ihre zu erwartenden Einnahmen ihren betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht oder höchstens in einem nicht anrechenbaren Umfang. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist damit erstellt. 6.4.2. Die Beschwerdeführerin lässt sodann ausführen, als ukrainische Staatsangehörige sei sie der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig und mit der hiesigen Rechtsordnung nur beschränkt vertraut. In ihrer weiteren Begründung beschreibt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vornehmlich den Verfahrensgang, welcher aus ihrer Sicht unzureichend gefördert worden sei, obschon die Beschwerdeführerin mehrfach ihre Situation und ihre Bedürfnisse der KESB gegenüber kundgetan gehabt habe. Erst die anwaltliche Intervention habe die KESB bewogen, einen Abklärungsauftrag zu erteilen. Die Beschwerdeführerin hält sodann dafür, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei insbesondere dann angezeigt, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten sei. Zudem sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob eine Partei die Fähigkeit besitze, sich im konkreten Verfahren ohne Hilfe eines Anwaltes zu Recht zu finden. Dabei seien die persönlichen Eigenschaften des Gesuchstellers massgebend, mithin seine Sprach- und Rechtskenntnisse. Ferner bestehe ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn in einem Verfahren die Interessen des Gesuchstellers besonders schwer betroffen seien. Weder die Offizialmaxime noch der Untersuchungsgrundsatz schlössen die unentgeltliche Rechtsverbeiständung aus. Konkret erachtet sie den vom Vater gestellten Antrag auf hälftige Obhut als schweren Eingriff, da ihr damit die Obhut zumindest zur Hälfte entzogen werden soll. Auch wenn die Regelung der Obhut und des Besuchsrechts zu den üblichen

- 7 und ordentlichen Aufgaben der KESB gehöre, betreffe der diesbezügliche Entscheid sie ganz persönlich und direkt und sei für sie einschneidend. Sodann hält sie entgegen der Ansicht der KESB und des Bezirksrates die Angelegenheit nicht für derart simpel oder unkompliziert, da auch nach zwei Jahren die Frage nach Obhut und Besuchsrecht noch nicht geregelt sei. Schliesslich kenne sie ihre Verfahrensrechte nicht und sie könne sich nicht darauf verlassen, dass diese auch tatsächlich gewährleistet würden. Auch sei sie nicht in der Lage, Eingaben von anderen Parteien zu verstehen; allfällige Beratungen durch staatliche Stellen vermöchten die Wahrung ihrer Interessen nicht zu ersetzen (vgl. act. 2). Strittig ist nur die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Führung dieses Verfahrens einer anwaltlichen Unterstützung bedarf. Auseinandersetzungen um die Regelung der Obhut/Kontaktregelung sind in aller Regel nicht aussichtslos; dies hat die KESB richtigerweise festgehalten (vgl. KESB act. 43 S. 2). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie das aus ihrer Sicht Untätigsein der Behörde (KESB) als Grund für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin heranziehen will. Entgegen ihrer Ansicht ist die Behörde nicht untätig geblieben; vielmehr bemühte sie sich, die Eltern hinsichtlich der verschiedenen aufgeworfenen Fragen zu einer einvernehmlichen Lösung motivieren zu können, was nicht zuletzt eigentlich behördliche und gerichtliche Verfahren hätte vermeiden lassen. Dass derartige Bemühungen geraume Zeit in Anspruch nehmen, ist üblich und nicht zu beanstanden. Der Bezirksrat hat denn auch zu Recht festgehalten, die KESB habe auf erhaltene Mitteilungen hin rasch reagiert (act. 9 S. 7). Hingegen ist festzuhalten, dass es im hier konkreten Verfahren nicht einzig darum geht, dass die Beschwerdeführerin ihre Anliegen und Vorstellungen der KESB gegenüber äussern und vertreten kann; vielmehr umfasst das Verfahren weitergehende Abklärungen. So waren in die Bemühungen zur Regelung der Obhut, Unterhaltszahlungen und weiterer Aspekte verschiedene Personen resp. Amtsstellen involviert, welche hierüber ihre Berichte verfassten (KESB act. 31-33, 35). Eine Prozess- oder Verfahrenspartei muss auch in der Lage sein, die von der Behörde selbst oder ihr von dritter Seite zugegangenen Un-

- 8 terlagen und Dokumente lesen, inhaltlich verstehen und gegebenenfalls auch kommentieren zu können. Dies setzt nicht bloss (einfaches) sprachliches Alltags- Verständnis voraus, sondern vielmehr Kenntnisse behördeneigener Abläufe und Sprache, was selbst bei Personen, welche hierzulande aufgewachsen sind, die Schulen besucht haben und mit den hiesigen gesellschaftlichen und üblichen behördlichen Gepflogenheiten vertraut sind, nicht ohne weiteres zutrifft, da Kontakte zu Sozialbehörden im weiteren Sinne nicht zu den alltäglichen Verrichtungen zählen. Dass die hier von der KESB zu treffenden Abklärungen zu deren ordentlichen Tätigkeit zählen und grundsätzlich auch davon ausgegangen werden darf, die KESB führe das Verfahren regelkonform, ist eine Selbstverständlichkeit, besagt aber für sich nichts für oder gegen die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Gleiches gilt auch für die ins Feld geführte Untersuchungs- und Offizialmaxime (act. 9 S. 6, KESB act. 43 S. 2), deren Bedeutung und Inhalt einem Laien kaum bekannt sein dürften und der somit nicht wirksam (über-)prüfen kann, ob die Behörde diesen Grundsätzen auch tatsächlich nachkommt. Wie erwähnt betreffen die Anliegen der Beschwerdeführerin verschiedene Bereiche, die zudem in unterschiedliche Zuständigkeiten fallen. Sodann liessen sich die offenen Fragen nicht einvernehmlich bzw. problemlos lösen, auch wenn der rechtliche Schwierigkeitsgrad wohl eher tief ist. Es kann daher entgegen der Auffassung des Bezirksrates (act. 9 S. 6) und auch der KESB (KESB act. 43) nicht von einem nicht als sonderlich kompliziert sich darstellenden Fall gesprochen werden. Entgegen der bezirksrätlichen Ansicht ist die ins Auge gefasste Beistandschaft ein erheblicher Eingriff in die Elternrechte, auch wenn es in der Stufenfolge von Kindesschutzmassnahmen noch deutlich einschneidendere Massnahmen gibt. Im Übrigen sind bei der Beurteilung von Kindesschutzmassnahmen, die dem Wohle eines Kindes dienen sollen, immer auch die Interessen und Rechte der Eltern tangiert. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführerin sich beim kjz … und kjz … beraten lassen konnte und kann, wie dies der Bezirksrat ausführt (act. 9 S. 8). Eine Beratung ersetzt jedoch nicht eine wirksame fachliche Unterstützung im Verfahren selber; hinzu kommt, dass das örtlich zuständige kjz eine allenfalls anzuordnende Beistandschaft führen wird, was einer spezifischen und einseitigen Beratung entgegensteht.

- 9 - An sich ist sowohl der KESB als auch dem Bezirksrat beizupflichten, dass nicht in jedem Fall, in dem die Regelung der Obhut und/oder Kindesschutzmassnahmen im Raume steht, eine unentgeltliche Rechtsvertretung angezeigt ist. Hier stellen sich die Verhältnisse allerdings nicht glasklar dar; zudem ist die Beschwerdeführerin mit den Verfahrensabläufen nicht vertraut und sprachlich kaum in der Lage, die bereits zu den Akten erhobenen Unterlagen inhaltlich zu verstehen und deren Bedeutung einzuschätzen. 6.5. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des Entscheides Bezirksrates (act. 9 Dispositiv Ziffer I). Der Beschwerdeführerin ist somit für das Verfahren vor der KESB Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Die Beschwerdeführerin ist ausdrücklich auf ihre Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. 7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung von Dispositiv Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 10. Dezember 2015, womit ihr Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin abgewiesen worden ist (act. 2 S 2). Die Vorinstanz wies diesen Antrag wegen Aussichtslosigkeit ab, da die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung klar zu verneinen sei (act. 9 S. 8). Dieser Begründung widersetzt sich die Beschwerdeführerin zu Recht (act. 2 S. 12). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hängt wie gesehen von der Mittellosigkeit der ansprechenden Partei, der Nichtaussichtslosigkeit der konkreten Rechtsbegehren und der Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung ab, wobei namentlich die persönlichen Verhältnisse eine massgebende Rolle spielen. Familienrechtliche Verfahren sind nur selten aussichtslos; ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen ab und ist ein Ermessensentscheid, was gegen die Nichtaussichtslosigkeit spricht. Die Ergreifung eines Rechtsmittels ist sodann anspruchsvoller als die Einleitung eines Verfahrens, auch wenn sich dieses vorliegend einzig um die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung drehte. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass eine Beschwerde abgewiesen wird, nicht geschlossen werden, diese sei von allem Anfang an aussichtslos gewesen, da diese Prüfung summarisch und nach Stellung des Gesuches erfolgt. Dispositiv Ziffer III

- 10 des Beschlusses des Bezirksrates Horgen ist demnach ebenfalls aufzuheben und es ist der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Bezirksrat Horgen wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Bemühungen in seinem Verfahren zu entschädigen haben. Auch hier gilt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 7.2. Gleich zu verfahren ist für dieses Verfahren, d.h. der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese ist nach Eingang ihrer Honorarnote mit separatem Beschluss zu entschädigen. 8. Rechtsmittelverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind nach Praxis der Kammer kostenlos. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 2. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit separatem Beschluss entschädigt werden. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden Dispositiv Ziffer I und III des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 10. Dezember 2015 aufgehoben.

- 11 - 2. Der Beschwerdeführerin wird für die Verfahren vor der KESB Horgen und dem Bezirksrat Horgen RAin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am:

Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewi... 2. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird mit separatem Beschluss entschädigt werden. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden Dispositiv Ziffer I und III des Beschlusses des Bezirksrates Horgen vom 10. Dezember 2015 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für die Verfahren vor der KESB Horgen und dem Bezirksrat Horgen RAin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horge... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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