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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.08.2015 PQ150043

14 agosto 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,589 parole·~23 min·1

Riassunto

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 14. August 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecherin X._____

betreffend Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 12. Juni 2015; VO.2015.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ lebt allein in einer Einzimmerwohnung in B._____. Er ist seit längerem nicht mehr in einer Anstellung berufstätig. Erlernt hat er den Beruf eines Chemielaboranten an der … in Zürich. Den Beruf eines Chemielaboranten übte er auch einige Jahre aus. Danach ging er verschiedenen Jobs nach, bevor er eine Anstellung im Gartenunterhalt bzw. der Gartenpflege fand. Offenbar im Jahre 2001 (vgl. act. 2 S. 6 und KESB-act. 1 S. 3) erlitt er einen Arbeitsunfall: Es wurde ihm der Knochen der grossen Zehe vom Rasenmäher durchtrennt. Seither ist er am Fuss behindert, laut eigenem Bekunden wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung nach dem Unfall (vgl. act. 2 S. 6). Offenbar im Jahr 2005 (vgl. act. 2 S. 2 und KESB-act. 1 S. 3) begann er ohne Lehrstelle die Berufsschule für Gärtner zu besuchen und absolvierte diese bis kurz vor der Lehrabschlussprüfung. Zu Abschlussprüfung wurde er nach eigener Darstellung nicht zugelassen, weil er keinen Lehrmeister hatte, der seine praktische Arbeit beurteilen konnte. Ab ca. 2008/09 bis ca. 2013 ging er beruflich gleichwohl der Gartenpflege nach, und zwar für Verwandte, Bekannte und Nachbarn. Daneben befasst er sich seit längerem mit der Hege von Hanfpflanzen (vgl. auch KESB-act. 11 S. 2). In seiner Einzimmerwohnung hatte er bis gegen Ende Oktober 2014 eine entsprechende Anlage mit Hanfstauden. Diese will er nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 6) nicht zur Produktion von Betäubungsmitteln und/oder zur Aufzucht von Stecklingen verwendet haben, die er dann verkaufte (so noch KESBact. 11 S. 3), sondern zur Unterrichtung von "Leute[n] in der Hege und Pflege von Pflanzen" (a.a.O.). Mit den Einkünften aus dieser Unterrichtstätigkeit will er in den letzten Jahren einen Teil der Kosten seines Lebensunterhaltes bestritten haben. Ferner wurde er von seinen Eltern finanziell unterstützt. Diese Unterstützung wurde mittlerweile offenbar eingestellt (vgl. KESB-act. 20 und 27). 1.2 Am Samstag, 25. Oktober 2014, wurde A._____ durch Dr. med. C._____, SOS-Arzt, zur fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik Sanatorium Kilchberg

- 3 eingewiesen. Der Arzt war von der Polizei zur Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung aufgeboten worden, nachdem die Polizei ihrerseits zuvor von den Eltern von A._____ telefonisch kontaktiert worden war mit der Mitteilung, ihr Sohn sei am Durchdrehen und sie bräuchten Unterstützung (vgl. auch KESB-act. 8). Anlässe der Fürsorgerischen Unterbringung waren zum einen der Zustand der Wohnung, den die Eltern und die Polizei vorfanden (erhebliche Unordnung und Überstellung mit Flaschen, Unrat und Hanf-"Indooranlage"; vgl. KESB-act. 1, Fotobeilage) sowie vor allem (ausschlaggebend) der aktuelle Zustand, in dem sich der alkoholisierte (1.97 Promille gemäss Atemlufttest) A._____ befand. Er war aufgebracht, zeitweilig aggressiv und zerschmetterte Flaschen am Boden; einem zielgerichteten Gespräch war er nicht sehr zugänglich; ein Gespräch mit dem Arzt verweigerte er; einem (auch freiwilligen) Klinikbesuch widersetzte er sich vehement (vgl. KESB-act. 1 S. 2). In der Klinik wurden von den behandelnden Ärzten bei A._____ sowohl eine psychotische Störung (Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide gemäss ICD F12.5) als auch zwei Abhängigkeitssyndrome diagnostiziert (Alkohol und multipler Substanzgebrauch bzw. Konsum von anderen psychotropen Substanzen gemäss ICD F10.2 und F19.2; vgl. KESB-act. 23 S. 1). 1.3 A._____ verlängerte seinen Klinikaufenthalt in der Folge freiwillig bis zum 4. Dezember 2014 und absolvierte dabei einen Alkoholentzug (vgl. auch KESB-act. 11 S. 2). Er nahm zudem während seines Aufenthaltes die Hilfe des Sozialdienstes der Klinik in Anspruch (für Anträge auf Sozialhilfe und eine IV-Rente). Für die Zeit nach dem Austritt war offenbar eine ambulante Behandlung bzw. Therapie im Sanatorium in Horgen vorgesehen (vgl. KESB-act. 21). Der nach dem Austritt von A._____ erstellte ärztliche Bericht (KESB-act. 23) erachtet A._____ grundsätzlich als urteilsfähig, namentlich als fähig, in Angelegenheiten, die er selbst nicht hinreichend zu besorgen vermag, eine geeignete Person als Bevollmächtigte auszuwählen und zu bevollmächtigen, ihr sachgerechte Weisungen zu erteilen und die Tragweite dessen abzuschätzen (vgl. a.a.O., S. 1/2). Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sahen die Ärzte A._____ in der Lage, den eigenen Haushalt zu führen (vgl. a.a.O., S. 2). Sie stellten hingegen (krankheitsbedinge) Mühen von A._____ fest, sich besonders bei komplexeren

- 4 - Fragestellungen auf das Wesentliche zu konzentrieren (schnelles Abschweifen von der Thematik, sich Verlieren im Unwesentlichen). Deswegen falle es ihm zum sehr Teil schwer, seine administrativen Angelegenheiten (bezahlen von Rechnungen, Ausfüllen der Steuererklärung) ohne Hilfe effizient und termingerecht zu erfüllen (vgl. a.a.O., S. 1). 2. - 2.1 Die Kantonspolizei informierte mit Rapport vom 29. Oktober 2014 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (kurz: KESB) des Bezirks Horgen über die Fürsorgerische Unterbringung von A._____ am 25. Oktober 2014 (KESB-act. 1). Am 1. November 2014 wandten sich ebenfalls die Eltern von A._____ an die KESB (KESB-act. 3), welche erste Abklärungen vornahm. Mit einem Schreiben, das vom 12. November 2014 datiert, wandte sich schliesslich auch A._____ an die KESB. Er ersuchte um Errichtung einer Beistandschaft für sich und wünschte die Vereinbarung eines Anhörungstermins (vgl. KESB-act. 10/1). Die Anhörung fand am 25. November 2014 in der Klinik statt (vgl. KESB-act. 11). Dabei wiederholte A._____ sein Anliegen, zu dem ihm der Sozialdienst der Klinik geraten habe (vgl. a.a.O., S. 2, S. 5). Die KESB holte in der Folge noch einen Arztbericht ein, der am 19. Dezember 2014 bei ihr einging (vgl. KESB-act. 23). Am 14. Januar 2015 fällte die KESB folgenden Beschluss (KESBact. 25 S. 4 [= act. 4/1/2]): 1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet. 2. Als Beiständin wird D._____, Soziale Dienste Stadt B._____, B._____, ernannt mit den Aufgabenbereichen, a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; b) sein gesamtes Einkommen und gesamtes Vermögen sorgfältig zu verwalten; c) soweit notwendig für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit nötig zu vertreten; d) A._____ bei seiner beruflichen Entwicklung I Tagesstruktur zu unterstützen und wenn nötig zu vertreten. 3. Die Beiständin wird eingeladen,

- 5 a) in Zusammenarbeit mit der KESB Bezirk Horgen unverzüglich ein Inventar per 14. Januar 2015 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen; b) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen; c) per 31. Dezember 2016 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen einzureichen. 4. Die Gebühren und Kosten werden nach Abnahme des Inventars erhoben. (5. Rechtsmittelbelehrung – Mitteilungen.) 2.2 A._____ war mit diesem Beschluss der KESB nicht einverstanden und liess beim Bezirksrat Horgen am 18. Februar 2015 Beschwerde führen (vgl. act. 7/1). Er beantragte in der Sache die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses der KESB oder statt dessen allenfalls die Anordnung einer Begleitbeistandschaft durch den Bezirksrat (vgl. a.a.O., S. 2). Weiter wurde um Bewilligung umfassender Rechtspflege für das bezirksrätliche Beschwerdeverfahren ersucht. Der Bezirksrat setzte der KESB in der Folge Frist zur Vernehmlassung an. Die KESB liess sich im Wesentlichen mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen (vgl. act. 4/4), worüber A._____ in Kenntnis gesetzt wurde (4/5). Weitere Verfahrenshandlungen von Relevanz nahm der Bezirksrat nicht vor, sondern fällte am 12. Juni 2015 im Wesentlichen nachstehendes Urteil (act. 6 [= act. 4/7 = act. 3): I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. A._____ wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wird Rechtsanwältin X._____ zu seiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt. X._____ wird eingeladen, innert 10 Tagen dem Bezirksrat eine Kostennote einzureichen. (III./IV. Rechtsmittelbelehrung – Mitteilung.) 3. Über dieses Urteil des Bezirksrates beschwerte sich A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 20. Juli 2015 (act. 1 ff.) bei der Kammer und liess Folgendes beantragen (act. 1 S. 2): "1. Das Urteil vom 12. Juni 2015 des Bezirksrates Horgen, VO.2015.11/ 3.02.00 sei aufzuheben,

- 6 - 2. der Beschluss vom 14. Januar 2015 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Bezirk Horgen, Beschluss-Nr. 2015-A1-13, Dossier- Nr. 2014-1049, sei aufzuheben, eventuell: 3. die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, prozessual: 4. dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen, - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -" In der Folge wurden die Akten des Bezirksrates von Amtes wegen beigezogen und es konnte festgestellt werden (vgl. act. 7/17), dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgte. Weitere Verfahrensschritte unterblieben, weil sich die Sache als spruchreif erweist. II. (Prozessuales; zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der sog. umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO (Befreiung von den Gerichtskosten; Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Person dann zu bewilligen, wenn sie erstens nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO), um den Prozess bzw. das Rechtsmittelverfahren zu finanzieren, sowie zweitens ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO erscheint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss den Akten über kein Vermögen und kein festes Einkommen, welches ihm die Finanzierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erlaubte. Sein Begehren erweist sich sodann nicht als aussichtslos i.S. des Gesetzes. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind insoweit erfüllt. Gesundheitlich ist der Beschwerdeführer zudem gemäss ärztlichen Feststellungen (vgl. act. 23 S. 1/2) nicht in der Lage, das Rechtsmittelverfahren selbst ohne fachkundige Hilfe zu führen (vgl. vorn Ziff. I/1.3). Es ist ihm da-

- 7 her antragsgemäss in der Person seiner Rechtsvertreterin auch eine unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bestellen. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Erwachsenenschutzsachen hat die Vorgaben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450 f. ZGB und § 40 EG KESR). Das hat u.a. folgende Auswirkungen: - Mit der Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). - Mit der Beschwerde ist zudem, wie mit jedem Rechtsmittel, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist zudem mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu entscheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entscheidung in der Sache führt. Zu beachten ist weiter, dass der Kanton Zürich seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen kennt, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein. Dieser ist dabei Vorinstanz und nicht Gegenpartei (analoges gilt im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren für die KESB bei Beschwerden gegen deren Entscheide).

- 8 - 2.2 Die Beschwerdeschrift führt im Rubrum den Bezirksrat sowie die KESB als Gegenparteien auf. Das ist, wie eben gesehen, unzutreffend und wurde bereits bei der Anlage des Rubrums von Amtes wegen berücksichtigt. Im Übrigen erfüllt die Beschwerdeschrift die vorhin skizzierten Anforderungen an die Begründung und die Antragstellung (der Beschwerdeführer verlangt primär, es sei gar keine Beistandschaft zu errichten). Es steht daher insoweit einem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen. 3. - 3.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Voraussetzungen dargelegt, die primär erfüllt sein müssen, damit eine Beistandschaft errichtet werden kann (vgl. act. 6 E. 5.1). Er prüfte danach, ob dem entsprechend beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand sowie ein daraus resultierendes Unvermögen bestünde, seine eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, so dass die Errichtung der Beistandschaft notwendig erscheine. Er bejahte ersteres (Schwächezustand) aufgrund der im ärztlichen Bericht der Klinik aufgestellten Diagnose. Aufgrund dessen, was sich in der Vergangenheit gezeigt habe, ortete der Bezirksrat sodann ein Unvermögen des Beschwerdeführers, seine Personenund Vermögensvorsorge sowie den Rechts- und Behördenverkehr selbständig zu besorgen (vgl. a.a.O., E. 5.2, S. 6). Und er fügte dem bei, schliesslich sei der "Rekurrent" auch nicht fähig, selbständig und aus eigenem Antrieb ein Einkommen zu erzielen (a.a.O., S. 6). Daneben sei er auch nicht fähig, seine persönlichen Angelegenheiten zu besorgen, weil er zumindest in der Vergangenheit dazu geneigt habe, die alltäglichen Haushaltarbeiten zu vernachlässigen (a.a.O., S. 7). Zu beachten sei endlich, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2014 ein Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft an die KESB gerichtet habe. Es sei somit beim Beschwerdeführer neben dem Schwächezustand auch ein Unvermögen anzunehmen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen. Im Weiteren prüfte der Bezirksrat die Gesichtspunkte der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit einer Beistandschaft und legte vorab die rechtlichen Voraussetzungen dazu dar (vgl. a.a.O., E. 5.3 und 5.4). Er erkannte sodann, Hilfe könnte der Beschwerdeführer nur von seinen Eltern erwarten, die indessen keine Unterstützung mehr leisten wollten, zumal der Beschwerdeführer diese Art der Unterstützung auch ablehne.

- 9 - Die Anordnung einer Begleitbeistandschaft als mildeste Massnahme verwarf der Bezirksrat sodann als ungeeignet (vgl. a.a.O., S. 9 ff.), im Wesentlichen mit den Argumenten, dem Entscheid der KESB sei zu entnehmen, der vermögensund einkommenslose Beschwerdeführer sei mit der Erledigung von administrativen Aufgaben ohne entsprechende Hilfe überfordert. Gleiches folge aus dem ärztlichen Bericht der Klinik, gemäss dem der Beschwerdeführer Mühe habe, sich zu konzentrieren und administrative Angelegenheiten (wie Bezahlen von Rechnungen, Ausfüllen der Steuererklärung) effizient und termingerecht zu erfüllen. Der ärztliche Bericht halte schliesslich fest, eine Beiständin oder ein Beistand sollte den Beschwerdeführer in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten vertreten und sich um das soziale Wohl des Beschwerdeführers kümmern (vgl. a.a.O., S. 10). Es sei klar, dass der Beschwerdeführer auch bis anhin dazu nicht in der Lage gewesen sei. Die Verantwortung für den Umgang mit Behörden und die termingerechte und ordentliche Einreichung von Formularen jeglicher Art könne er nicht übernehmen. Er habe auch eine Person gebraucht, welche ihm geholfen habe, einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen und ein Gesuch um eine IV- Rente auszufüllen und werde auch in Zukunft eine Person brauchen, die ihm bei anderen komplexen administrativen Aufgaben vertrete (a.a.O., S. 11). Auch in persönlicher Hinsicht brauche der Beschwerdeführer eine Vertretung (a.a.O., S. 12), namentlich in Bezug auf die Wohnsituation: Es sei der Polizeibericht über die Ereignisse vom 25. Oktober 2014 zu erwähnen, namentlich zum Zustand der Wohnung (überfüllt; offenbar seit längerem mangelnde Wohnungspflege; Verwahrlosung); der Beschwerdeführer, der seit etwa sechs Jahren keiner festen Arbeit nachgehen, sei nach und nach vereinsamt und in letzter Zeit immer mehr. Hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft und seiner Tagesstruktur sei er deshalb unbestrittenermassen auf umfassenden Beistand angewiesen (vgl. a.a.O., S. 13). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerdeschrift (act. 2) ausführlich gegen den Entscheid des Bezirksrates (im Wesentlichen ab S. 4). Dabei befasst er sich zuweilen auch mit den Erwägungen im Beschluss der KESB, welcher indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, sondern nur soweit, wie der Bezirksrat die Erwägungen der KESB durch Verweis zu seinen eigenen machte. Das ist in den massgeblichen Erwägungen 5 des Bezirksrates gerade nicht der

- 10 - Fall (vgl. act. 6 S. 5 ff.), was der Beschwerdeführer offenbar übersieht (vgl. act. 2 S. 4 [dort Ziff. 3]). Im Übrigen lässt der Beschwerdeführer einräumen, krank zu sein bzw. an gesundheitlichen, vor allem psychischen Problemen zu leiden, die sehr komplex seien (vgl. a.a.O., S. 9). Eine nach der Entziehungskur in der Klinik noch bestehende Abhängigkeit von Alkohol sowie überhaupt einen Konsum von Drogen oder psychotropen Substanzen stellt er hingegen in Abrede (a.a.O., S. 4). Er negiert hingegen nicht, im Rahmen seiner psychischen Probleme gegen Ende Oktober in eine akute Schwächephase gefallen zu sein. Und er negiert ebenfalls nicht, seit längerem in gewissen Dingen auf gewisse Hilfe Dritter angewesen zu sein (u.a. finanzielle Unterstützung). Diese Hilfe sei mit der Unterstützung zum Antrag auf Sozialhilfe und eine IV-Rente mittlerweile aber im Wesentlichen schon erbracht (vgl. a.a.O., S. 7). Der Beschwerdeführer rügt der Sache nach ferner diverse Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksrates im angefochtenen Entscheid sowie die Folgerungen, die der Bezirksrat daraus zieht (z.B. aus dem Polizeibericht [KESB-act. 1] oder aus dem ärztlichen Bericht [KESB-act. 23]), als ungenau und unvollständig bzw. als nicht haltbar (so etwa dort, wo der Bezirksrat auf früher verweise; vgl. a.a.O., S. 7) oder als sachlich nicht nachvollziehbar. Prüfungen des Sachverhaltes nach dem Klinikaufenthalt seien unterblieben. Er sei allerdings sehr wohl urteilsfähig und laut dem ärztlichem Bericht aktuell in der Lage, selbständig zu wohnen sowie ihn begleitende Personen oder Bevollmächtigte, wie z.B. einen Begleitbeistand, zu instruieren und die Tragweite solcher in Vertretung vorgenommener Handlungen abzuschätzen (vgl. a.a.O., S. 8). Und er erachtet daher die von der KESB angeordnete Massnahme teilweise als untauglich (etwa im Hinblick auf den Aufbau einer Tagestruktur oder der Abklärung beruflicher Möglichkeiten; vgl. a.a.O., S. 4 [Ziff. 3]) bzw. als zu weit gehend, ihn in seiner Konstitution letztlich gefährdend (vgl. a.a.O., S. 9). 3.3 - 3.3.1 Die rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats im angefochtenen Urteil zu den grundlegenden Voraussetzungen, unter denen eine Beistandschaft erst angeordnet werden kann, sowie zu den weiteren Gesichtspunkten, die zu beachten sind, wenn die Anordnung eine Beistandschaft im Raume steht, rügt der Be-

- 11 schwerdeführer richtigerweise nicht – sie sind durchaus zutreffend. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb an dieser Stelle. 3.3.2 Streckenweise begründet sind die Rügen des Beschwerdeführers am Sachverhalt, den der Bezirksrat seinem Urteil zugrunde legte, sowie an manchen Schlussfolgerungen, die der Bezirksrat aus dem Sachverhalt bzw. den Akten zog. Das betrifft insbesondere die psychische Störung, an der zu leiden der Beschwerdeführer selbst einräumt, sowie die daraus resultierende allfällige Hilfsbedürftigkeit und deren Umfang. Nicht zu beanstanden ist an sich, dass der Bezirksrat sich in seinem Urteil auf den ärztlichen Bericht der Klinik Sanatorium Kilchberg (KESB-act. 23) abstützte und auf die dort gestellte Diagnose u.a. einer Psychose und Abhängigkeiten u.a. von Alkohol. Denn der Beschwerdeführer bestreitet diese Diagnose im Wesentlichen mit dem blossen Hinweis darauf, seine psychischen Probleme seien komplexer Natur (act. 2 S. 9); das bietet keinen Anlass, an den fachärztlichen Feststellungen einer z.B. Psychose oder einer Abhängigkeit u.a. von Alkohol ernsthaft zu zweifeln. Bei der Diagnose im ärztlichen Bericht handelt es sich allerdings gewissermassen "nur" um eine Momentaufnahme, Stand spätestens anfangs Dezember 2014 (der Beschwerdeführer wurde am 4. Dezember aus der Klinik entlassen). Diese "Momentaufnahme" steht sodann weder im Kontext einer Anamnese noch in einem Bezug zu den Therapien in der Klinik sowie deren allfälligen Erfolg im Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers, der ja geltend macht, die Entziehungskur hinsichtlich Alkohol sei erfolgreich gewesen (vgl. act. 2 S. 4). Keinen Bezug nimmt der ärztlichen Bericht endlich auf eine allfällige Nachbehandlung, und es folgt auch aus den übrigen Akten nichts Schlüssiges dazu. KESB-act. 21 kann einzig entnommen werden, dass offenbar eine ambulante Behandlung (Therapie) im Sanatorium in Horgen vorgesehen war. Ob es sich dabei um die ärztliche Behandlung handelt, die der Beschwerdeführer erhalten zu haben angibt, ist unklar. Offen bzw. ungeklärt ist daher, ob die ambulante Behandlung im Sanatorium Horgen vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen wurde und mit welchem Erfolg. Die Feststellungen des Bezirksrat am 12. Juni 2015 zur Krankheit des Beschwerdeführers und zum dem daraus gefolgerten Schwächezustand basieren

- 12 m.a.W. auf einem Stand der Dinge von spätestens anfangs Dezember 2014, der zudem als rudimentär zu bezeichnen ist. Das schlägt zwangsläufig auch auf die Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen des Bezirksrates zum aktuellen Umfang der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers durch. Diese geben kein aktuelles und verlässliches Bild wieder. Und es lässt sich ein solches auch heute aufgrund der gesamten Akten nicht gewinnen, zumal der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die weitere Vorgeschichte, die zum Vorfall vom 25. Oktober 2014 führten, ebenfalls weitgehend ungeklärt geblieben sind. Zwar kann in diesem Zusammenhang durchaus etwa auf KESB-act. 8 (Telefonnotiz) abgestellt werden, nicht zuletzt, weil sich manches des dort Ausgeführten ebenfalls mit dem deckt, was der Beschwerdeführer in der Anhörung äusserte (so etwa zum Zweck seiner "Indoor-Anlage"). Das alles bietet indessen noch keine hinreichend weitergehende Grundlage und vermag daher ärztliche Feststellungen weder zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch zu dessen Gesundheitszustand vor dem 25. Oktober 2014 zu ersetzen; Verlässliches zum damit zusammenhängenden sog. Schwächezustand des Beschwerdeführers und der Frage, wie diesem allenfalls mit geeigneter Hilfestellung begegnet werden könnte, lässt sich daraus ebenso wenig gewinnen. Nicht zu übersehen ist immerhin ein Zusammenhang zwischen der Episode vom 25. Oktober 2014, die zu einer Fürsorgerischen Unterbringung führte, und dem Gesundheitszustand bzw. den psychischen Problemen des Beschwerdeführers davor; das räumt der Beschwerdeführer letztlich selbst heute noch ein (vgl. act. 2 S. 3: Wutanfall aus grosser Enttäuschung am 24. Oktober, der ihn veranlasste, erstmals in seinem Leben mutwillig eine Flasche zu zerstören; deren Scherben konnte er am Folgetag [25. Oktober] nicht beseitigen, weil er seine Brille nicht fand, weshalb er seine Mutter zu Hilfe rief). Über frühere Episoden, die derjenigen vom 25. Oktober 2014 vergleichbar krisenhaft gewesen wären oder dieser nur schon im Ansatz ähnlich, ist in den Akten allerdings nichts zu finden. Verweise des Bezirksrats im angefochtenen Urteil auf Früheres sind insofern nicht haltbar. 3.3.3 Der Bezirksrat hat die sehr weit gehende Beistandschaft, welche die KESB einst unter dem Eindruck der krisenhaften Episode vom 25. Oktober 2014, der

- 13 anschliessenden Fürsorgerischen Unterbringung und dem Anliegen des Beschwerdeführers um Hilfestellung angeordnet hatte, bestätigt – die dafür erkennbar erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen hat er jedoch nicht vorgenommen. Verlässliche Angaben zum Gesundheitszustand bzw. den psychischen Problemen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auch im Sinne eines sog. Schwächezustandes vor der Episode des 25. Oktober 2014 und im Juni 2015 hätten allerdings im Rahmen von Beweiserhebungen ohne Weiteres erhältlich gemacht werden können (zumal der Beschwerdeführer offenbar schon vor dem Vorfall am 25. Oktober 2014 in ärztlicher Behandlung war; jedenfalls lässt er vortragen, er habe vor dem 25. Oktober 2014 keine anderen als ärztlich verordnete Medikamente eingenommen [vgl. act. 2 S. 4]). Das angefochtene Urteil und die Akten enthalten zudem keine Feststellungen dazu, wie der Beschwerdeführer vor und nach seit seiner Entlassung aus der Klinik sein Leben konkret bewältigte. Dass er zuweilen auf gewisse Hilfe angewiesen ist, scheint immerhin evident und ist von ihm einst auch eingeräumt worden. Weder das noch die ärztlichen Feststellungen im Bericht zuhanden der KESB zur Urteilsfähigkeit und Fähigkeit des Beschwerdeführers, einen Haushalt zu führen, rechtfertigen indessen vor dem Hintergrund des bislang nur unvollständig geklärten Sachverhaltes eine derart weit gehende Beistandschaft, wie der Bezirksrat sie im Ergebnis seines Urteils angeordnet hat. Was sachlich wirklich zweckmässig ist bzw. sein kann sowie verhältnismässig, lässt sich sodann ohne die dazu erforderlichen Sachverhaltsergänzungen heute nicht sagen (immerhin: noch vor der Episode im Oktober 2014 war der Beschwerdeführer offenbar z.B. in der Lage, eine Wohnung zu finden und zu mieten; ebenso offenbar hat er keine Betreibungen erwirkt [vgl. KESB-act. 5]). Möglicherweise bedarf es keine Beistandschaft oder genügt bereits eine Begleitbeistandschaft, wie sie der Beschwerdeführer noch im bezirksrätlichen Verfahren befürwortete. Dass der Beschwerdeführer heute die Dinge nochmals anders sieht, ändert daran nichts. Was die vorzunehmenden Beweiserhebungen betrifft, so sind diese auch heute ohne Weiteres noch möglich und nach dem Grundsatz der Wahrung des Instanzenzuges sinnvollerweise durch den Bezirksrat vorzunehmen, wie es der Beschwerdeführer beantragt. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

- 14 und zur Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zur anschliessenden neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen. Mit Blick auf act. 2 S. 10 ist der Hinweis anzubringen, dass das EG KESR keine besonderen Bestimmungen zu den Beweiserhebungen vorsieht. Diese haben sich daher gemäss § 40 Abs. 1 und 3 EG KESR auf die allgemeinen Verfahrensvorschriften vorab von Art. 448 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB abzustützen (vgl. etwa AUER/MARTI, in: BSK-Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450f N 4, STECK, in: Rosch et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Basel 2015, Art. 450f N 4) sowie ergänzend – also dort, wo z.B. der Art. 448 ZGB keine eigene Vorschrift aufstellt – auf die Art. 160 ff. ZGB. Das erlaubt u.a. auch die Mitwirkung Dritter – wie die von Ärzten – selbst ohne entsprechende Einwilligung des Beschwerdeführers. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang des Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für ihre Bemühungen in diesem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist einem separaten Beschluss vorzubehalten, der dann gefällt werden kann, wenn eine Aufstellung i.S.v. § 23 Abs. 2 AnwGebV vorliegt. Der guten Ordnung halber ist bereits heute darauf hinzuweisen, dass die Entschädigung nach Massgabe der §§ 22 und 23 Abs. 1 AnwGebV anhand von § 13 und § 5 AnwGebV i.V.m. § 2 AnwGebV festzusetzen sein wird. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für dieses zweitinstanzliche Beschwerdefahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, umfassend die Befreiung von Gerichtskosten sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

- 15 - 2. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird Fürsprecherin X._____, … [Adresse], bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie durch Zusendung eines Doppels an Fürsprecherin X._____, … [Adresse]. 4. Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 12. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an den Bezirksrat Horgen zurückgewiesen zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen in diesem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vorbehalten, der erst nach Eingang einer Aufstellung gemäss § 23 Abs. 2 AnwGebV ergehen kann. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 16 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 14. August 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für dieses zweitinstanzliche Beschwerdefahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, umfassend die Befreiung von Gerichtskosten sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 2. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird Fürsprecherin X._____, … [Adresse], bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie durch Zusendung eines Doppels an Fürsprecherin X._____, … [Adresse]. 4. Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 12. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an den Bezirksrat Horgen zurückgewiesen zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägu... 2. Es werden für dieses zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen in diesem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vorbehalten, der erst nach Eingang einer Aufstellung gemäss § 23 Abs. 2... 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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