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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.04.2015 PQ150007

8 aprile 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,740 parole·~29 min·1

Riassunto

Besuchsrecht

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ150007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch. Beschluss und Urteil vom 8. April 2015

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Besuchsrecht

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 14. Januar 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2014.41 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____, geb. tt.mm.2009. Die elterliche Sorge (gemeinsam) sowie die Fragen des Unterhalts und der Betreuung wurden im Jahre 2010 in einer behördlich genehmigten Vereinbarung geregelt. Die Parteien lebten damals in einem gemeinsamen Haushalt. Die Vereinbarung sieht indessen auch Regelungen (u.a. eines Besuchsrechts) für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vor (vgl. act. 9/11/3), und zwar ein Besuchsrecht bzw. eine Betreuungspflicht des Vaters an jedem zweiten Wochenende sowie während zweier Wochen Ferien pro Jahr (a.a.O., S. 2 oben). Zudem wurde vereinbart, diese Besuchs- bzw. Betreuungsregelung mit zunehmendem Alter des Kindes dessen Entwicklungsstand und Bedürfnissen anzupassen (a.a.O.). 1.2 Zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes kam es offenbar bereits im Jahr 2012. Der Vater, der in der Nachbarschaft von Mutter und Tochter wohnte, betreute C._____ indessen auch danach weit über das ihm Zustehende und ihn Verpflichtende hinaus, so etwa morgens, wenn die Mutter ihre Arbeit im Frühdienst auf 06.15 Uhr oder 07.15 Uhr aufzunehmen hatte (vgl. act. 9/11/2) Um diese Betreuung von C._____ am 9. April 2013 kam es zwischen den Parteien um eine Auseinandersetzung – der Vater, A._____, widerrief kurzfristig die Zusatzbetreuung (vgl. act. 9/11/8, S. 1). B._____ ersuchte daher am 18. April 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Unterstützung, namentlich für eine teilweise Betreuung von C._____ durch A._____ (vgl. act. 9/11/2). Am 13. Juni 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan nur: KESB) für C._____ eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB, nachdem im Rahmen einer Beratung Betreuungsdaten bis und mit Sommerferien 2013 geregelt werden konnten. Im Wesentlichen wurde der Auftrag erteilt, die Eltern bei der Regelung der Betreuungsdaten und bei Anpassungen der Modalitäten an die aktuelle Situation zu unterstützen (vgl. act. 9/11/8). Als Beiständin wurde

- 3 - D._____ ernannt, verbunden mit der Einladung, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (vgl. a.a.O., S. 3). Gemäss fernmündlicher Auskunft der Beiständin vom 9. September 2014 an den Präsidenten der KESB (act. 9/11/29) verlief die über die Besuchsrechtsregelung hinausgehende zusätzliche Betreuung von C._____ durch A._____ in der Folge sehr gut. Die Eltern hätten nur wenige Termine bei ihr (der Beiständin) beansprucht. Im März 2014 habe B._____ mitgeteilt, sie brauche keine Beistandschaft mehr. A._____ habe hingegen die Beibehaltung der Beistandschaft im Hinblick auf den bevorstehenden Eintritt von C._____ in den Kindergarten gewünscht, weil das Änderungen in der Betreuung nach sich ziehen werde, in die er stark involviert sei. Vermerkt wurde von der Beiständin, dass sie einen letzten Kontakt mit B._____ im Juli 2014 hatte, anlässlich dessen sie den Verdacht sexueller Übergriffe durch den Vater auf C._____ geäussert habe. B._____ sei zudem unerwartet umgezogen, ohne sie – die Beiständin – zu informieren. 1.3 Im Oktober 2013 suchte B._____ spätabends die Wohnung von E._____ auf, in der sich u.a. auch A._____, dessen Kinder aus einer früheren Beziehung und C._____ aufhielten. Anlass des Besuches war für B._____ offenbar eine ihr nicht genehme Beziehung zwischen E._____ und A._____. Weil B._____ die Wohnung trotz Aufforderungen von E._____ nicht verlassen wollte, sondern sich (lauthals) enervierte und offenbar gegenüber A._____ auch tätlich wurde, ersuchte E._____ die Kantonspolizei um Beistand. Beim Eintreffen der Polizeibeamten hielt sich B._____ im Eingangsbereich vor der Wohnung E._____ auf und wurde weggewiesen (vgl. zum Ganzen act. 9/11/12). 1.4 B._____ meldete sich am 13. Juli 2014 bei der Polizei und erstattete gegen A._____ Anzeige wegen sexueller Handlung an C._____. Sie berichtete der Polizei am 13. Juli 2014 A._____ habe ihr – B._____ – gesagt, er habe einen Holzsplitter aus der Vagina seiner Tochter entfernt (vgl. act. 9/12/6 S. 3). Die Vorwürfe von B._____ gegenüber A._____ gehen auf sexuelle Handlungen mit dem "Modus operandi: berühren (Körperteile etc.), entkleiden/entblössen (Täter), küssen, onanieren, zeigen (pornographisches Material)" (vgl. act. 9/12/6 S. 2).

- 4 - Untersuchungen im Kinderspital Zürich am 14. Juli 2014 ergaben indessen keine Verletzungen des Kindes im Intimbereich (a.a.O.). A._____ erwähnte anlässlich des Gesprächs mit der KESB am 5. September 2014, C._____ habe beim Herumrutschen auf einem Holzbalken mit anderen Kindern einen Holzsplitter im Bereich der grossen Schamlippen eingefangen, den er entfernt habe. Das habe er B._____ später einmal gesagt, worauf diese total ausgerastet sei (vgl. act. 9/11/28 [= act. 9/12/24], S. 2). Am 18. Juli 2014 fand die polizeiliche Befragung von B._____ statt, welche der Abklärung des Verdachtes gegen A._____ wegen sexueller Handlungen an seiner Tochter diente. Dabei brachte B._____ diverse Sachverhalte vor bzw. berichtete darüber, was ihr C._____ berichtet haben soll (vgl. act. 9/12/7). Zur Sprache brachte sie ebenfalls, dass C._____ in der mütterlichen Wohnung mit der Kamera des mütterlichen Laptops Bilder von sich mache, davon eins mit ihrem Intimbereich, und auch sonst Posen einnehme, ähnlich wie in Pornos (vgl. a.a.O., S. 7). Und sie legte dar, dass A._____ in einer religiösen Gemeinschaft sei und die "Pornographie, wo er recht süchtig war, Gott übergeben" habe usw. (vgl. a.a.O., S. 4). Auf die Frage, wie es weitergehen soll, erklärte B._____, A._____ sei derzeit in den Ferien bis 27. Juli 2014 (vgl. a.a.O., S. 7). Es wurde dann eine Strafuntersuchung gegen A._____ eröffnet, der die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritt und auch heute bestreitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde eine Datananalyse des Laptop von B._____ durchgeführt, der das fragliche Bild des Kindes zeigt und als Speicher und damit als Aufnahmezeit den 16. Juli 2014, 19.24 Uhr MEZ angibt (vgl. act. 4/7, S. 2 f.; siehe dazu auch act. 9/12/28/1). Am 14. Oktober 2014 und am 12. Januar 2015 stellte der mit der Strafuntersuchung gegen A._____ betraute Staatsanwalt die Einstellung der Untersuchung in Aussicht (vgl. act. act. 9/20, act. 4/6). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. März 2015 wurde die Untersuchung denn auch mittlerweile mit Verfügung vom 16. Februar 2015 eingestellt, unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse und Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung an den Beschuldigten (vgl. act. 14, act. 18/1). 1.5 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen nahm ebenfalls ein Verfahren auf. Die Parteien wurden angehört (vgl. act. 9/12/24 [= 9/11/28])

- 5 und act. 9/12/30 [= 9/11/33]). Danach wurde superprovisorisch eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet. Mit Beschluss vom 18. September 2014 bestätigte die KESB diese Anordnung und ordnete zusätzlich als zivilrechtlich gebotene Kindesschutzmassnahme Besuche von A._____ und C._____ in Begleitung an, und zwar für vier Stunden zweimal im Monat (vgl. act. 9/2/2 [= act. 9/11/34 [= act. 9/12/31]). 1.6 Am 25. September 2014 wurde namens von C._____ durch die damalige Rechtsvertreterin von B._____ gegen A._____ eine Klage eingereicht, mit der die Erhöhung der im Jahre 2010 vereinbarten und behördlich genehmigten Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'600.- pro Monat verlangt wurde sowie ergänzend eine Zahlung von Fr. 7'570.- für rückwirkend ab Oktober 2013 erhöhte Unterhaltsbeiträge (vgl. act. 9/7). 2. Gegen den Beschluss der KESB vom 18. September 2014 beschwerte sich A._____ beim Bezirksrat Meilen (vgl. act. 9/1). Der Bezirksrat zog die Akten bei und holte eine Vernehmlassung der KESB ein. In der Folge äusserten sich auch die Parteien, A._____ mit Eingaben vom 8. Oktober 2014 (act. 6 f.) und vom 23. Oktober 2014 (act. 9/19) sowie B._____ mit diversen Eingaben, darunter u.a. ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 9/4-5, act. 9/15-18, act. 22-23, act. 27-28). Mit Beschluss vom 14. Januar 2015 wies der Bezirksrat Meilen das Gesuch von B._____ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies er sodann die Beschwerde von A._____ gegen den Beschluss der KESB vom 18. September 2014 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde an das Obergericht die aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Verfahrens auferlegte er den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. act. 9 [= act. 4/2 = act. 9/29]). 3. Gegen das Urteil vom 14. Januar 2014 beschwerte sich A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) bei der Kammer (act. 2 ff.). Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils und damit in der Sache, ebenso die von der KESB angeordneten begleiteten Besuche und die Wiederherstellung seines im Jahre 2010 vereinbarten Besuchsrechts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 6 zu seinen Gunsten (vgl. act. 2 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen. Nachdem die bisherige Rechtsvertreterin von B._____ der Kammer mitgeteilt hatte, sie vertrete B._____ (fortan: die Beschwerdegegnerin) nicht mehr, wurde die Beschwerdegegnerin eingeladen, die Beschwerde zu beantworten. Die Antwort ging am 24. März 2015 bei der Kammer ein (vgl. act. 12 f.). Der Sache nach beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 24. März 2015 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 zu äussern, nachdem sie die Kammer darüber von sich aus nicht in Kenntnis gesetzt hatten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers (act. 17) datiert vom 31. März 2015, die der Beschwerdegegnerin vom gleichen Tag (vgl. act. 19). Die Sache ist spruchreif. Dem Beschwerdeführer ist noch je ein Doppel der Beschwerdeantwort (act. 12) sowie von act. 19 zuzustellen, der Beschwerdegegnerin eine Kopie von act. 17. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen hat die Vorgaben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450 f. ZGB und § 40 EG KESR). Mit der Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Verweise auf bereits

- 7 vor Vorinstanz Vorgebrachtes genügen dabei ebenso wenig wie die Wiederholung des im vorinstanzlichen Prozess vorgebrachten. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (vgl. Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H.). Mit der Beschwerde ist zudem, wie mit jedem Rechtsmittel, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie von der Beschwerdeinstanz zu entscheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entscheidung in der Sache an sich führt. Die Anträge sind entsprechend zu begründen. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist danach zu Differenzieren, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht. 1.2 Der Kanton Zürich kennt zwei Beschwerdeinstanzen, zunächst den Bezirksrat, der erstinstanzlich Beschwerden gegen Entscheide der KESB zu prüfen hat (vgl. § 63 EG KESR), danach das Obergericht als zweite Instanz (vgl. § 65 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht sind daher nur Entscheide des Bezirksrates sowie dessen Verfahren. 2. - 2.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB, unter denen ein Besuchsrecht eines Elternteils entsteht, sowie die Kriterien, die bei der Festlegung oder Einschränkung eines bereits bestehenden Besuchsrecht zu beachten sind, grundsätzlich richtig dargestellt (vgl. act. 9 S. 6 f.). Richtig hat er auch darauf verwiesen, dass unter den Voraussetzungen des Art. 274 Abs. 2 ZGB dann das Recht eines Elternteils auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden kann, wenn durch den persönlichen Verkehr des Kindes mit diesem Elternteil das Wohl des Kindes gefährdet ist. Das ist hier nicht mehr zu wiederholen, denn das alles stellt der Beschwerdeführer richtigerweise nicht in Abrede und wird ebenso wenig von der Beschwerdegegnerin bezweifelt. Der Bezirksrat erkannte sodann im Kontakt des Vaters zur Tochter eine erhebliche Gefährdung des Wohls von C._____ aufgrund des Verdachts sexueller Übergriffe des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O., S. 8 ff. Erwägungen 4.2). Er räum-

- 8 te dabei ein, dass die polizeilichen Ermittlungen und die Befragung von C._____ durch die Kantonspolizei keine stichhaltigen Ergebnisse bzw. Erkenntnisse geliefert hatten. Indessen habe die Beschwerdegegnerin mehrfach konkrete Äusserungen gemacht, die auf sexuelle Handlungen hindeuten könnten. Es existiere zudem das Bild von C._____s Intimbereich. Erwähnt werden vom Bezirksrat endlich – ohne Bezug auf die entsprechenden Akten – relativ detaillierte Schilderungen des Kindes vom Geschlechtsteil des Vaters und daran vorgenommenen Manipulationen und Berührungen. Die Ankündigung der Staatsanwaltschaft, es werde die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingestellt, ändere daran nichts. Nach Auffassung des Bezirksrates hat die KESB zu Recht darauf hingewiesen, eine Bindung der zivilen Behörden an Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden bestehe nicht und der Sachverhalt sei von Amtes wegen abzuklären und zu beurteilen. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt das angefochtene Urteil unter diversen Aspekten (vgl. act. 2) und wirft dem Bezirksrat im Ergebnis vor allem unrichtige, unhaltbare Sachverhaltsfeststellungen und falsche Schlussfolgerungen aus dem fehlerhaft festgestellten Sachverhalt vor. Sein Standpunkt ist, kurz zusammengefasst, der Folgende: Das Urteil des Bezirksrates basiere einzig auf Aussagen und angeblichen Ängsten der Beschwerdegegnerin, die indessen alles andere als glaubhaft und glaubwürdig seien und kritiklos hingenommen würden. Der gegenüber ihm geäusserte Verdacht von sexuellen Übergriffen stütze sich auf nichts Greifbares und sei willkürlich. Er stigmatisiere ihn, sozial und beruflich integriert, Vater zweier Kinder aus früherer Ehe, dem gegenüber nie ein entsprechender Vorwurf auch nur schon angetönt worden sei. Die Einschränkung seines Besuchsrechts beschneide nicht nur seine Rechte, sondern ebenso das Recht des Kindes, den Vater unbeeinflusst, unbelastet und ungestört zu sehen, zu dem aufgrund der weitgehenden Betreuung eine ausnehmend enge, liebevolle und herzliche Beziehung bestanden habe. Der Abbruch dieser Beziehungspflege sei nachgerade schädlich für das Kind. Die Beschwerdegegnerin befasst sich in der Beschwerdeantwort weder mit dem angefochtenen Urteil noch mit der Beschwerde näher (vgl. act. 12). Im Wesentlichen hält sie an den Vorwürfen gegenüber dem Beschwerdeführer fest und

- 9 ortet Mängel in der Strafuntersuchung. Sodann legt sie einerseits dar, welchen Betreuungsaufwand sie für ihren 15-jährigen Sohn leisten muss sowie für C._____, um die sie sich liebevoll mit Verantwortung, Mitgefühl und Verständnis bemühen müsse wegen all der Termine, Verhöre und der Fragen wegen des Vaters. Anderseits wirft sie dem Beschwerdeführer vor, seit dem August 2014 habe er sich nicht mehr bei ihr gemeldet, um nach C._____s Ergehen zu fragen usw. und zahle die Alimente unpünktlich. Statt dessen habe Herr A._____ einen Anwalt beauftragt, schreibe eine Beschwerde nach der anderen, gerichtet vor allem gegen sie, aber auch gegen die KESB und den Bezirksrat. Er ziehe sie und die Kinder in psychisch belastende und finanzielle Abgründe. Und zum Abschluss hält die Beschwerdeführerin fest: "Sind dem Kindsvater die möglichen Spuren seines Verhaltens gegenüber seiner Tochter bewusst? NEIN … Ich bin nicht in der Lage durch Herrn A._____ ständige Beschwerden an die Behörden die Gerichtskosten zu tragen. Es darf hier nicht weggeschaut und weggehört werden" (act. 12 S. 2). 3. - 3.1 Dem Bezirksrat ist beizupflichten, wenn er der Sache nach festhält, Zivilgerichte seien nicht an die Tatsachenbeurteilungen der Strafverfolgungsbehörden und -gerichte gebunden. Der Grundsatz ist bekannt, wie auch bekannt ist, dass in Kindesschutzsachen die Behörden und Gerichte der Zivilrechtspflege selbst den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln haben. Anzufügen ist dem immerhin, dass sich der Grundsatz auf Entscheide der Strafverfolgungsbehörden bezieht, denen Tatsachenfeststellungen und -beurteilungen aus strafrechtlicher Sicht zugrunde liegen. Und es gebietet der Grundsatz zudem nicht, in zivilrechtlichen Verfahren die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden dazu, ob sich bestimmte Tatsachen verwirklicht haben oder nicht, einfach ausser Acht zu lassen, jedenfalls dann nicht, wenn sie das gleiche tatsächliche Verhalten einer Person zum Gegenstand haben, das ebenfalls für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen massgeblich ist. Es erübrigt sich allerdings, noch vertiefter auf diesen Grundsatz und die sich daraus ergebenden weiteren Gesichtspunkte einzugehen. Denn Tatsachenbeurteilungen der Strafverfolgungsbehörden im Sinne des vom Bezirksrat erwähnten Grundsatzes lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils gar nicht vor. Gegeben war lediglich die Erklärung der zuständigen Staatsanwaltschaft, sie beabsich-

- 10 tige das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. (Letzteres ist zwischenzeitlich erfolgt, wobei hervorsticht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur eine Entschädigung für seine Umtriebe zugesprochen wurde, sondern ebenso eine Genugtuung; vgl. act. 18/1.) 3.2 Dem Bezirksrat oblag es folglich selbst festzustellen, ob der Beschwerdeführer sich gegenüber seiner Tochter so verhielt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des Art. 274 Abs. 2 ZGB bejaht werden musste und nach entsprechenden Kindesschutzmassnahmen rief. Das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten liegt in sexuellen Handlungen vor bzw. mit der Tochter. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vorwurf, der dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Handlungen auch stattgefunden haben, unverzüglich Massnahmen verlangt. Die Prüfung, ob hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, hat wie jede zivilrichterliche Prüfung dann, wenn die Vorwürfe bestritten sind, rational und kritisch zu erfolgen, wobei anfänglich wohl Glaubhaftigkeit der Sachverhalte, mit denen die Vorwürfe gestützt werden, genügt. Glaubhaft sind Sachdarstellungen dann, wenn sie in rationaler, kritischer Prüfung durch objektive Anhaltspunkte gestützt werden. 3.2.1 Wie der Beschwerdeführer richtig festhält, wurden die Vorwürfen sexueller Handlungen ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin erhoben. Die Sachverhalte, die zu den Vorwürfen führten, hat ausschliesslich die Beschwerdegegnerin vorgetragen bzw. geschildert, und zwar in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2014. Objektive Anhaltspunkte (wie Beobachtungen Dritter, Äusserungen C._____s gegenüber Dritten, Aussagen des Beschwerdeführers), welche rational betrachtet als Stützen für die an den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe gelten könnten, fehlen. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin selbst enthalten sodann keine eigenen näheren Beobachtungen über ein Verhalten des Beschwerdeführers, das irgendetwas mit dem Vorwurf sexueller Handlungen mit dem Kind zu tun haben könnte. Wiedergegeben werden Äusserungen, die C._____ der Mutter gegenüber gemacht haben soll, wobei der zeitliche Rahmen, innerhalb dessen diese Äusserungen erfolgt sein sollen, unklar bzw. verschwommen bleibt.

- 11 - Äusserlicher Anlass der Anzeigeerstattung war eine Geschichte mit einem Holzsplitter, wobei auch dieser Vorfall mit Verzögerung zur Meldung kam. Die in der polizeilichen Einvernahme erhobenen Vorwürfe haben allerdings einen wesentlich anderen Inhalt und wurden in einem Zeitpunkt erstattet, in dem der Beschwerdeführer in den Ferien weilte, was die Beschwerdegegnerin wusste (vgl. act. 9/12/7 S. 7). Die Schilderungen dessen, was C._____ der Beschwerdegegnerin erzählt haben soll, und worauf die Beschwerdegegnerin ihre Vorwürfe in der polizeilichen Einvernahme stützte, sind streckenweise in einer Sprache gehalten, die dem Wortschatz eines Erwachsenen entsprechen, nachgerade offensichtlich aber nicht dem eines viereinhalbjährigen Kindes. So etwa da, wo das Kind in seiner Aussage der Mutter gegenüber von einer Vorhaut gesprochen haben und dabei die des Vaters als lang bezeichnet haben soll (vgl. etwa a.a.O. S. 5 [Frage 48]). Das ist nicht lebensnah und gemahnt an sich schon zur Vorsicht in der Wertung des Geschilderten. Entsprechende Schilderungen des Kindes selbst zum Geschlechtsteil des Vaters liegen im Übrigen gerade nicht vor, was der Bezirksrat in seinem Urteil treffend anmerkte. Gleichwohl hält der Bezirksrat fest, C._____ habe das Geschlechtsteil des Vaters relativ detailliert geschildert, was zumindest den Verdacht auf sexuelle Übergriffe aufkommen lasse (vgl. act. 9 S. 9). Das ist im Ansatz und in der Folgerung krass aktenwidrig bzw. fehlerhaft: Geschildert hat nicht das Kind, sondern hat die Beschwerdegegnerin (der aus ihrer Beziehung mit dem Beschwerdeführer dessen Geschlechtsteil im Übrigen bekannt ist), es habe das Kind geschildert. Und weil das Kind nicht geschildert hat, fehlt die Prämisse, aus der vom Bezirksrat ein Verdacht auf sexuelle Übergriffe hergleitet wird, offenkundig. Was bleibt, sind folglich einzig die Aussagen der Beschwerdegegnerin selbst zu dem, was ihr C._____ berichtet haben soll. 3.2.2 Richtig hat der Bezirksrat festgehalten, es bestehe ein Bild, welches offenbar den Intimbereichs C._____s zeige. Dieses Bild wurde – wie schon vermerkt – am 16. Juli 2014 auf dem Laptop der Mutter in der Wohnung der Mutter gemacht, also einige Tage nach der Anzeige der Mutter und zwei Tage vor der polizeilichen Befragung der Mutter. Die weiteren bzw. näheren Umstände, unter denen das Bild entstand, sind objektiv gesehen, unerhellt geblieben. Immerhin: Ein unmittel-

- 12 barer, oder wenigstens näherer Zusammenhang zwischen dem Bild und dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber C._____ ist nicht erkennbar und besteht nicht. Ein Zusammenhang lässt sich ebenso wenig aus der Existenz des Bildes und dessen Herstellung im mütterlichen Haushalt herleiten, namentlich auch nicht aufgrund einer irgendwie unmittelbar vorangegangenen Geschichte. Denn das Bild wurde laut Beschwerdegegnerin angefertigt, nachdem sie mit C._____ in der Badi gewesen war (vgl. act. 9/12/S. 7). Einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer stellte einzig die Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Befragung dar, indem sie auf die Frage "Sagte sie [C._____], warum sie das gemacht hat", Folgendes zu Protokoll gab: "Ich fragte sie, hast du gesehen, ob das jemand macht, sie antwortete im Badezimmer beim Papi" (vgl. a.a.O.). Diese Antwort ist bemerkenswert, weil sie auf die gestellte Frage gar nicht eingeht, sondern eine eigene andere Frage an die Tochter aufnimmt. Das ist nicht nur offenkundig ausweichend, sondern bezweckt ebenso offenkundig, eine Botschaft zu vermitteln, welche das aufgrund der Fragestellung offenkundig interessierende "Warum" überflüssig machen soll. Dass die Botschaft zugleich vage bleibt, sowohl in der geschilderten Frage nach "Jemand" und in der geschilderten Antwort, die keinen "Jemand" erwähnt, also niemanden, kommt hinzu. Vagheit kennzeichnen denn auch weitere Darstellungen der Beschwerdegegnerin, so etwa zu Posen im mütterlichen Haushalt (vgl. a.a.O., zu Fragen 65- 68). Wie auch immer: Auch hier bleiben – worauf der Beschwerdeführer zu Recht verweist – wiederum einzig die Aussagen der Beschwerdegegnerin. Diese lassen sich aber weder als konzise noch als schlüssig noch als stimmig werten und sind damit schlicht unzuverlässig. Um auch das nicht zu vergessen: Das Bild auf dem mütterlichen Laptop und dessen Aussagekraft bleiben – auch wenn die Beschwerdegegnerin das noch heute mit Hinweisen auf unterbliebene EDV-Datenanalysen beim Vater in Abrede zu stellen versucht (vgl. act. 19) – auf den mütterlichen Haushalt beschränkt, in dem neben der Beschwerdegegnerin auch deren Sohn und C._____ wohnen. Dasselbe gilt für die in der polizeilichen Befragung erwähnten "Posen" (Vierfüsslerstand), denen erst die Andeutungen und Wertungen der Beschwerdegegnerin eine pornographische Note zukommen lassen. Was im mütterlichen Haushalt ge-

- 13 lebt wird, ist unerhellt geblieben. Mit dem Beschwerdeführer bzw. dem Verhalten, das diesem vorgeworfen wird, hat es allerdings nichts zu tun und kann insoweit auch unerhellt bleiben. 3.2.3 Der Bezirksrat hat somit im angefochtenen Urteil seine Sachverhaltsannahmen letztlich einzig auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin abgestützt. Und dazu weiter erwogen, es sei denn auch nicht einsichtig, inwiefern es im Interesse der Beschwerdegegnerin liegen könnte, sich Aussagen von C._____ auszudenken (vgl. act. 9 S. 9). Um das Ausdenken und Interessen dazu geht es bei der Aussagenprüfung nicht, sondern um die Feststellung der Zuverlässigkeit einer Aussage. Denn Aussagen können auch nur teilweise und damit falsch wiedergegeben werden bzw. verstellt und/oder mit Deutungen vermischt werden und endlich in einen anderen Kontext gebunden werden. Das ist im Einzelfall zu analysieren. Und es kann die Analyse im Übrigen durchaus auch Hinweise auf Interessen und entsprechendes Ausdenken geben. Eine Analyse der Aussagen der Beschwerdegegnerin in der polizeilichen Einvernahme hat der Bezirksrat unterlassen. Dabei hätte ihm diese nur schon gezeigt (und zeigt es heute), dass sich die Aussagen über weite Strecken nicht mit dem Thema befassen, sondern mit dem Beschwerdeführer und dessen Beziehung zur Beschwerdegegnerin aus der Sicht der Beschwerdegegnerin (vgl. act. 9/12/7 S. 2-5), die auf einen andauernden Paarkonflikt schliessen lassen. Dokumentiert ist der Paarkonflikt im Übrigen schon anderweitig, trennten sich die Parteien doch und zeitigte das u.a. seltsame Nachwirkungen (vgl. Ziff. I/1.3). Der Konflikt scheint sich im Frühling 2014 (wieder) akzentuiert zu haben. Die Beschwerdegegnerin hielt jedenfalls mit Blick auf den Eintritt von C._____ in den Kindergarten die Fortführung der Beistandschaft für überflüssig, wiewohl sie diese selbst einst gewollt hatte, der Beschwerdegegner hingegen nicht. Erhellend zum Paarkonflikt ist ferner eine von der Beschwerdegegnerin dem Bezirksrat eingereichte Urkunde, act. 9/16/1, eine Notiz von Dr. F._____ (Psychiater), den die Beschwerdegegnerin offenbar ab und zu konsultiert, so u.a. am 10. Juni 2014, als sie bei Dr. F._____ eine Psychotherapiesitzung hatte. Gemäss der Notiz hat die Beschwerdegegnerin die Geschichte mit der Vorhaut dem Psychiater an dieser

- 14 - Sitzung erwähnt. Dieser merkte abschliessend u.a. an: "… empfehle Gespräch mit A._____, vom dem sich Pat. betrogen fühlt". Die nähere Betrachtung der Aussagen durch den Bezirksrat hätte auch gezeigt (und zeigt es heute), dass die Beschwerdegegnerin den privaten Umgang des Beschwerdeführers nach der Trennung missbilligt, weil dieser seit einiger Zeit in einem nicht fassbar beschriebenen religiösen Milieu stattfinden soll. Über dieses weiss die Beschwerdegegnerin allerdings selbst nichts – sie berichtet nur von Hörensagen, und dabei höchst vage und in einem rational nicht ganz einsichtigen Kontext: Es wird geäussert, der Vater bringe die Tochter jeweils spät am Abend nach Hause, was sie störe. Und auf die Frage, warum der Vater die Tochter so spät nach Hause bringe, wird erwähnt, der Vater sei in einer Glaubensgemeinschaft viel unterwegs bei einer Familie. Die Gemeinschaft hat allerdings keinen Namen (vgl. a.a.O., S. 3). Real, lebensnah, wirkt das nicht. Die nähere Betrachtung der Aussagen hätte dem Bezirksrat ferner gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin zugleich von sich aus Sexuelles in die Befragung einbringt, das den Beschwerdeführer in ein schiefes Licht rückt. So erwähnt sie, nahtlos vom Religiösen auf Sexuelles übergehend, eine Sucht des Beschwerdegegners nach Pornographie (vgl. a.a.O., S. 4.). Dabei finden sich Aussagen, die nachgerade offenkundige Übertreibungen enthalten, "Tatsachen" als erlebt ausgeben, was so aber nicht hat sein können. Zur Illustration (vgl. a.a.O., S. 4; Hervorhebungen durch das Gericht): [Frage] "Was meinen Sie mit süchtig nach Pornographie? [Antwort] Sich befriedigen vor dem Computer, er machte das viel. Ich hatte das ein paar Mal erlebt, als ich mit ihm lebte. [Frage] Machte er das auch in ihrer Anwesenheit? [Antwort] Nein". Weitere Ausführungen zur Zuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit solcher Aussagen in Bezug auf den Tatsachengehalt, den sie vermitteln wollen, erübrigen sich. Nicht zu übergehen ist hingegen, dass sie – um es zurückhaltend zu formulieren – kein besonderes Bemühen der Aussageperson um Klarheit sowie nachvollziehbaren Sach- und Realitätsbezug belegen. Letzteres wird im Übrigen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren illustriert: Die Beschwerdegegnerin sieht die Beschwerden des Vaters in erster Linie gegen sich gerichtet und wirft ihm – dem sie sexuelle Handlungen mit dem Kind vorgeworfen hat, die sie polizeilich geklärt haben wollte (vgl. act. 9/12/7 S. 2 [zu Frage 8, a.E.])

- 15 und S. 7 [unten]) – zugleich in Form einer rhetorischen Frage vor, er ziehe jetzt auch noch alles vor Gericht, weil ihm das wichtiger sei, als im Interesse des Kindes herauszufinden, weshalb es diese Aussagen gemacht habe. Dabei geht es um Aussagen, die allein die Beschwerdegegnerin als solche des Kinders vorbrachte. Ein derartiges Aussageverhalten gestattet keine Wertung zu irgendwie "tatsächlich" gemachten Aussagen von C._____ (so aber act. 9 S. 9) und keinen darauf fussenden sowie dann auch noch irgendwie begründeten Verdacht auf sexuelle Übergriffe des Vaters. Und es lässt sich daher auch keine entsprechende Kindeswohlgefährdung begründen. Gewiss nicht dem Wohl des Kindes entspricht es hingegen, wenn ein Paarkonflikt auf solche Weise ausgelebt wird. 3.2.4 Abrundend ist dem noch beizufügen, dass sich das Ergebnis näherer Betrachtung der Aussagen der Beschwerdegegnerin, auf denen allein die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers beruhen, offensichtlich mit den Ergebnissen der Strafuntersuchung deckt. Das ist durchaus von Belang, weil sich die Strafuntersuchungsbehörden ja in gleicher Weise wie der Zivilrichter mit der Tatsachenfeststellung und der Wertung von Aussagen zu befassen hatten. Dass die zivilrechtlichen Folgen, die an dieses Ergebnis anknüpfen (keine Gefährdung des Kindeswohls durch den Vater), andere sind als die Folgen, die die Strafuntersuchungsbehörden zu ziehen hatten (Einstellung, Entschädigung, Genugtuung), liegt auf der Hand und ändert am Ergebnis selbstverständlich nichts. Von daher ist es müssig, auch noch auf weitere Aspekte hinzuweisen, wie etwa das schlicht natürliche Aussageverhalten von C._____ in der polizeilichen Befragung (ab der Anzeigeerstattung war das Kind ausschliesslich dem Einfluss der Mutter ausgesetzt und wurde in einen Konflikt einbezogen, der ein viereinhalbjähriges Kind schlicht überfordert). Es erübrigt sich ebenso, näher auf Aspekte im Verhalten der Beschwerdegegnerin rund um die Vorwürfe an die Adresse des Beschwerdeführers einzugehen, welche durchaus begründete Zweifel an der Lauterkeit ihres Vorgehens zu erwecken vermöchten (so etwa: kein Interesse mehr an der Beistandschaft, die der Beschwerdeführer aber wünscht; nach eigener Darstellung Kenntnis vom "Vorhautvorfall" unmittelbar nach Pfingsten 2014; Gang zur Polizei fast anderthalb Monate später, aber vorab mit einer Holzsplittergeschichte; fast zeitgleich ein Wohnungswechsel – was in aller Regel einiger Vor-

- 16 bereitungszeit bedarf – ohne Benachrichtigung der Beiständin; ferner nach der Anzeigeerstattung auch noch Klage auf fast Verdoppelung der Kinderunterhaltsbeiträge usw.). Denn darauf kommt es hier nicht mehr an. 3.3 Als Fazit bleit somit festzuhalten, dass der Bezirksrat die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ mit dem Verdacht auf sexuelle Handlungen des Vater mit dem Kind begründete. Der Verdacht stützte sich ausschliesslich auf unzuverlässige, ja fragwürdige Aussagen und Vorwürfe der Beschwerdegegnerin an die Adresse des Beschwerdeführers. Diese Aussagen und Vorwürfe hat der Bezirksrat ohne die sachlich gebotene nähere Prüfung, also letztlich unbesehen als glaubhaft übernommen und zusätzlich aufgrund von akten- und insoweit auch tatsachenwidrigen Annahmen für gegeben erachtet. Eigene Tatsachenfeststellungen traf der Bezirksrat nicht. Die Rügen des Beschwerdeführers, der Bezirksrat habe den für seinen Entscheid massgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend geprüft, erweist sich folglich als offenkundig begründet und es gilt dasselbe für die Beschwerde. Diese ist daher gutzuheissen, unter gleichzeitig abschliessender Regelung der Sache selbst: Die Dispositivziffer I des angefochtenen Urteils ist ersatzlos aufzuheben und es bleibt demgemäss bei dem von den Parteien im Jahre 2010 vereinbarten und behördlich genehmigten Besuchsrecht des Beschwerdeführers. Anzumerken bleibt zusätzlich noch erstens, dass die bestehende Beistandschaft weiterhin notwendig und höchst sinnvoll ist. Zweitens ist die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es ihr obliegt, alles zu unterlassen, was C._____ den persönlichen Kontakt mit ihrem Vater insbesondere emotional erschwert.

- 17 - III. (Unentgeltliche Rechtspflege; Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Die Beschwerdegegnerin hat um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ersucht. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dann zu bewilligen, wenn einer Partei erstens die Mittel fehlen, um den Prozess zu finanzieren, und zweitens ihr Rechtsbegehren zugleich nicht aussichtlos erscheint (vgl. Art. 117 ZPO). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Darin liegt ihr Rechtsbegehren im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerde erweist sich allerdings, wie gezeigt, als offensichtlich begründet. Umgekehrt erweist sich das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin von Anfang an als offensichtlich unbegründet, mithin als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Das führt bereits für sich zur Abweisung ihres Gesuches. Das Gesuch erweist sich im Übrigen auch hinsichtlich der sinngemäss geltend gemachten Mittelosigkeit als offenkundig unbegründet und unbelegt, was ebenfalls für sich allein wiederum zur Abweisung des Gesuches führte, käme es darauf noch an. Dass eine nähere Begründung für die Behauptung, es liege Mittellosigkeit im Sinne des Gesetzes vor, erforderlich ist, weiss die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens. Gleichwohl trägt sie dazu nichts vor und reicht ebenso wenig irgendwelche Belege ein, welche eine Prüfung ihres Anliegens unter diesem Gesichtspunkt gestattete. 2. - 2.1 Die Prozesskosten sind grundsätzlich dem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens entsprechen zu verlegen. Gründe, welche eine Verteilung nach Ermessen gestatten würden, sind nicht ersichtlich. Das führt beim zweitinstanzlichen Verfahren zur Auflage der Gerichtskosten an die unterliegende Beschwerdegegnerin sowie zur Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die vom Bezirksrat im angefochtenen Entscheid vorgenommene Prozesskostenfestsetzung und -verlegung ist allerdings nicht Gegenstand entsprechender Anträge des anwaltlichen Beschwerdeführers, der sich zudem auch in seiner Be-

- 18 schwerdebegründung mit keinem Wort dazu äussert. Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. vorn Ziff. II/1.1) und es hat bei dem zu bleiben, was der Bezirksrat festgelegt hat. 2.2 Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind die Gerichtskosten gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG umständehalber im unteren Bereich des Gebührenrahmens auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung ist mit Blick auf den Aufwand und die Verantwortlichkeit des Vertreters, die sich aus der persönlichen Tragweite des Falles ergibt, gestützt § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 11 Abs. 1-2 AnwGebV auf Fr. 2'500.- festzulegen. Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt und ist daher auch nicht zu ersetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 14. Januar 2015 aufgehoben. Demgemäss bleibt es bei der in Ziffer 1.2 der Vereinbarung der Parteien vom 10. Januar 2010 getroffenen und am 3. März 2010 behördlich bewilligten Besuchsrechtsregelung. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. Mehrwertsteuerersatz auf diesem Betrag ist nicht geschuldet.

- 19 - 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 12 und act. 19, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 17, ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 8. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 14. Januar 2015 aufgehoben. Demgemäss bleibt es bei der in Ziffer 1.2 der Vereinbarung der Parteien vom 10. Januar 2010 getroffenen und am 3. März 2010... 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. Mehrwertsteuerersatz auf diesem Betrag ist nicht geschuldet. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 12 und act. 19, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 17, ferner an die Kindes- und Erwachsenenschu... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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