Art. 238 lit. g ZPO, Begründung eines Entscheides. Die Begründung eines Entscheides einer KESB muss so konkret und so detailliert sein, dass sich eine betroffene Person damit auseinander setzen und es gegebenenfalls sinnvoll bestreiten kann. Und wenn Wesentliches streitig bleibt, muss der Bezirksrat Beweise erheben.
Die KESB verfügte noch vor der Geburt den Entzug der elterlichen Obhut für ihr heute einjähriges Töchterchen M. Die Mutter führte Beschwerde an den Bezirksrat, welcher den Entscheid der KESB bestätigte. Die Mutter beschwert sich dagegen beim Obergericht.
(Erwägungen des Obergerichts:)
1.2 Der Vater M.s focht mit Beschwerde vom 2.Dezember 2014 den nunmehr auch ihm gegenüber angeordneten Entzug der Obhut beim Bezirksrat an. Er machte geltend, der Entscheid sei für ihn nicht nachvollziehbar, und es sei unklar, wie man bei ihm "eine schwierige Wohn- und Lebenssituation" erkennen könne. Er lebe in einem guten sozialen Umfeld, sei finanziell abgesichert und ersuche um eine neue Prüfung der Sachlage. Der Bezirksrat setzte der KESB am 8. Dezember 2014 Frist zur Vernehmlassung; weitere Schritte in jenem Verfahren sind bisher nicht bekannt. 1.3 M.s Mutter hatte gegen den Entscheid der KESB betreffend Obhutsentzug vom 16. Juli 2014 bereits am 20. August 2014 Beschwerde beim Bezirksrat erhoben. In der Vernehmlassung dazu schrieb die KESB am 9. September 2014, M. gehe es bei den Grosseltern gut und sie entwickle sich "rasant". Die Mutter erkundige sich sporadisch nach ihrem Kind, habe aber Angebote der (Gross-)Mutter für Besuche bisher nicht wahrgenommen. "Zusammengefasst" erachte die Behörde die Fremdplatzierung nach wie vor für nötig. Die Eltern zeigten keine Einsicht in ihre Probleme und in die "nach Lehre und Rechtsprechung anerkannten Risikofaktoren" für die Gefährdung M.s, und deren Rückkehr zu ihnen wäre auf jeden Fall nur nach psychiatrischer Begutachtung von Mutter und Vater zu verantworten. Zu den genannten Risikofaktoren schrieb die KESB: "Die KESB erachtet in casu insbesondere folgende Risikofaktoren als gegeben:
Suchtmittelkonsum (Alkohol/Drogen), mangelnde Tagesstruktur, beengte Wohnverhältnisse, Impulsivität, psychische Instabilität, Gesundheit (physisch/psychisch), sozial tendenziell isoliert". Am 9. Oktober 2014 teilte die KESB dem Bezirksrat per Fax mit, die Grosseltern seien zur weiteren Betreuung M.s nicht bereit (offenbar gab es zwischen ihnen und der Behörde auch Unstimmigkeiten wegen der finanziellen Regelung). Die Grossmutter hatte der KESB mitgeteilt, ihre Tochter sei - wiewohl "bei klarem Verstand" durch die Situation der Fremdplatzierung und dem Druck, "wie sie es machen müsse", überfordert. Sie (die Grosseltern) möchten aber M. gerne weiterhin regelmässig bei sich haben. Die KESB teilte dem Bezirksrat mit, sie prüfe nun eine weitere Umplatzierung, dieses Mal an einen "anonymen" Ort. Am 22. Oktober 2014 wies der Bezirksrat die Beschwerde der Mutter ab. Dagegen richtet sich die heute zu beurteilende Beschwerde der Mutter. 2.1 Vorweg rügt die Mutter, dass ihr der Bezirksrat das rechtliche Gehör verweigerte, weil er ihr keine Gelegenheit gab, zu den Ausführungen der KESB Stellung zu nehmen. Sie habe sich durchaus um M. kümmern wollen, das sei aber wegen Differenzen zwischen ihr und ihrer Mutter nicht zustande gekommen sie habe den Eindruck, dass der Vater im Haus der Grosseltern nicht erwünscht sei. Die geplante psychiatrische Begutachtung sei eine Überreaktion der KESB, aufgebaut auf einer bedauerlichen (verbalen) Eskalation anlässlich eines Telefons des Vaters mit dem früheren Pflegevater, welcher den Anrufer beschimpfte. Drogen- und Rauschmittelkonsum werden bestritten. Eine Gefährlichkeit der Eltern für das Kind sei nicht substanziert; weder der Vater oder die Mutter hätten je zu Klagen wegen Gewalttätigkeit Anlass gegeben, und ein langjähriger Mitarbeiter des gesetzlichen Betreuungsdienstes habe schriftlich bestätigt, dass er den Vater nie als bedrohlich erlebte - gegenteils attestiere er ihm grosse menschliche Qualitäten und lobenswerte Eigenschaften wie Ehrlichkeit und Einfühlungsvermögen. Allfällige undiplomatische Äusserungen gegenüber den Behörden hätten mit einer Gefährdung des Kindes nichts zu tun und seien der Belastung durch die ungerechtfertigten Massnahmen geschuldet. Die Wohnung sei kontrolliert und auch für
ein Kleinkind für in Ordnung befunden worden, eine veterinärmedizinische Abklärung habe auch die Unbedenklichkeit der gehaltenen Hunde gezeigt. Es wurden die Akten beigezogen; ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben. Dem Vater M.s wurde Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Beschwerde zu äussern; er schliesst sich dieser stillschweigend an. 2.2 (… [die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet, da sich die Mutter nicht ausreichend zu den gegenüber dem Bezirksrat abgegebenen Stellungnahmen der KESB äussern konnte]). Zu den weiteren Rügen: Schon dem Bezirksrat hatte die Mutter vortragen lassen, dass die KESB die Gründe für einen Obhutsentzug nur vage nenne. "Beengte Wohnverhältnisse" gebe es landauf und -ab, und Tiere in einem Haushalt seien üblich. Viele Menschen hätten psychische Probleme, ohne dass man ihnen die Kinder wegnehme, und es könne wohl nicht angehen, dass man Eltern durch ein langwieriges Verfahren zermürbe und ihnen darum mangelnde Kooperation vorwerfe. Der Bezirksrat hielt dagegen, "dass durchaus Risiken bestanden hätten, die für einen Obhutsentzug sprechen würden". Er (der Bezirksrat) "hege den Eindruck, dass sich die Situation in Entwicklung befände". Die Eltern müssten bei der Erforschung des Sachverhaltes mitwirken, und darum sei die Weigerung der Mutter, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, ein Verhalten gegen die Interessen M.s. An ihrer Erziehungsfähigkeit bestünden "allein schon aufgrund der Vorgeschichte mit ihren beiden älteren Kindern gewisse Zweifel". Dass sie die Chance für Kontakte zu M. bei den Grosseltern nicht wahrgenommen habe, dokumentiere ihren fehlenden Willen oder ihre fehlende Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern. Der Vater, mit dem sie wieder zusammen lebe, werde "von mehreren Leuten als bedrohlich empfunden und daher als potentiell gefährlich eingestuft". Es sei "dokumentiert, dass er nicht adäquat mit belastenden Situationen umgehen kann". Erschwerend sei, dass die Mutter M. noch nie betreut habe, und darum komme eine Rückplatzierung jedenfalls zur Zeit nicht in Frage.
Was konkret die Erziehungsfähigkeit der Mutter von M. in einem Masse einschränkt, dass sich der sehr weitgehende Eingriff des Obhutsentzugs rechtfertigt, lässt sich aus diesen vagen Formulierungen nicht ableiten. Wie der Bezirksrat in seinem Entscheid vom 28. März 2014 zutreffend festgestellt hat, ist der Entzug der Obhut eine weitreichende und einschneidende Massnahme, welche triftige und nachhaltige Gründe erfordert und die Ausnahme gegenüber weniger weitgehenden Schutzmassnahmen bleiben muss. Für das Verfahren der KESB wie auch der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. es ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es sind die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen und die notwendigen Beweise zu erheben (Art. 446 ZGB; Auer/Marti, BSK Erwachsenenschutz, Art. 446 N 38). Geht es wie vorliegend um den Entscheid in der Sache, genügt im Unterschied etwa zum vorsorglichen Massnahmeverfahren insbesondere eine summarische Prüfung und ein blosses Glaubhaftmachen der Problemlage nicht. Die Beweiserhebung setzt dabei vorab eine Substanziierung der Obhutsentzugsgründe voraus, "gewisse Zweifel" oder nicht näher konkretisierte "Risiken" genügen hiefür nicht. Alsdann müssen die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern und es hat soweit notwendig nach den Regeln des Zivilprozesses die Beweiserhebung zu folgen. 3. Aus dem angefochtenen Entscheid des Bezirksrates ergibt sich kein ausreichender Grund für einen Obhutsentzug. Insoweit ist auch der Anspruch auf eine materielle Begründung des Urteils gemäss Art. 238 lit. g ZPO verletzt. Diese muss sicher stellen, dass sich eine Partei mit dem Urteil vernünftig auseinander setzen kann (Art. 311/312 ZPO; BGE 138 III 374. E. 4.3.1). Die nicht näher konkretisierten Zweifel und Risiken bedürfen näherer Abklärung, welche insbesondere auch zur Wahrung des Instanzenzugs nicht durch die zweite Beschwerdeinstanz vorzunehmen ist. Vielmehr ist der Entscheid des Bezirksrates aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehmen und neu entscheiden kann. Für die Rückplatzierung ist eine kurze Frist zu fixieren. Sollten die Behörden ernsthafte und konkret begründete und belegte Bedenken hegen, dass M.s Wohl
bei ihren Eltern in Gefahr sein sollte, können sie sichernde Massnahmen treffen etwa den Beistand mit einer genau zu definierenden Begleitung der Familie betrauen oder im äusserten Fall, was aber sehr eingehend zu begründen wäre, die Weiterführung des Obhutsentzuges als vorsorgliche Massnahme. 4. Kosten sind für dieses Verfahren nicht zu erheben, da der Bezirksrat als kantonale Behörde davon befreit ist (§ 200 lit. a GOG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist für das bisherige Verfahren des Bezirksrates aus dessen Kasse zu entschädigen, und zwar ohne Vorbehalt im Sinne von Art. 123 ZPO. Für das Verfahren des Obergerichts ist der Anwalt als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. (…)
Es wird erkannt: (…)
2. Der für M. gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Obhutsentzug wird mit Wirkung ab dem 20. Februar 2015 aufgehoben, unter Vorbehalt von Anordnungen der KESB oder des Bezirksrates im Sinne der Erwägungen.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 12. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: PQ140078-O/U
2. Der für M. gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Obhutsentzug wird mit Wirkung ab dem 20. Februar 2015 aufgehoben, unter Vorbehalt von Anordnungen der KESB oder des Bezirksrates im Sinne der Erwägungen.