Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2014 PQ140050

23 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,154 parole·~26 min·3

Riassunto

Obhutsentzug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 23. September 2014

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Obhutsentzug Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 30. Juli 2014 i.S. C._____, geb. tt.mm.2011; VO.2014.15 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ...)

- 2 - Entscheid der KESB Bezirk ... vom 20. Mai 2014 (act. 9/2/3 = act. 9/5/52):

1. A._____ und B._____ wird im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 die Obhut über C._____ vorsorglich entzogen. 2. C._____ wird in einer SOS-Pflegefamilie (D._____, … E._____/AG) platziert. C._____ darf vom betreffenden Ort ohne ausdrückliche Zustimmung der KESB Bezirk ... oder der Beiständin nicht weggenommen werden. Bei einer Versetzung ist die KESB Bezirk ... umgehend zu benachrichtigen. 3. Für A._____ und B._____ wird gegenüber C._____ ein begleitetes, vierzehntägliches Besuchsrecht (jeweils ein bis zwei Stunden) für die Dauer der vorsorglichen Massnahme angeordnet. Dabei ist der Sicherheit von C._____ besondere Beachtung zu schenken. 4. Der Aufgabenbereich der Beiständin F._____, ..., … [Adresse], wird dahingehend ergänzt, - das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen, - die Platzierung von C._____ in einer geeigneten Institution bzw. Pflegefamilie zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und - der KESB Bezirk ... Antrag und Bericht über die definitive Platzierung zu erstatten 5. Allfällige Gebühren und Kosten werden nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erhoben. 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 7./8. Rechtsmittel / Mitteilung

- 3 - Beschluss und Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 30. Juli 2014 (act. 8 = act. 9/16): Der Bezirksrat beschliesst: 1./2. (…) und erkennt: 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ... vom 20. Mai 2014 aufgehoben und es wird A._____ und B._____ für die Dauer des vorsorglich angeordneten Entzuges ihrer Obhut über C._____ ein unbegleitetes Besuchsrecht gewährt, das sie jeden Dienstagnachmittag oder Dienstagabend und jeden Samstag nach vorgängiger Absprache der konkreten Besuchszeiten mit der Pflegemutter D._____ wahrnehmen können. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 4./5. Rechtsmittel / Mitteilung

Erwägungen: 1.1 C._____, geboren tt.mm.2011, ist das Kind von A._____ und B._____. Die Eltern AB._____ leben im gemeinsamen Haushalt und haben im Oktober 2012 das gemeinsame Sorgerecht über C._____ vereinbart. Bereits vor Geburt von C._____ wurde auf Antrag der Oberärztin des Universitätsspitals Zürich bei bekannter Polytoxikomanie von A._____ der Erlass von Kindesschutzmassnahmen thematisiert, weil im Drogenscreening des Urins Beikonsum verschiedener Suchtmittel (illegale Drogen und Alkohol) nachgewiesen werden konnte (act. 9/5/1, act. 9/5/2). A._____ ist seit 2009 in Opiatsubstitutionsbehandlung (zuletzt in Prot. S. 9). Im Zuge der nach der Geburt von C._____ eingeleiteten Überprüfung der familiären Verhältnisse durch die Jugend- und Familienberatung ... stellte der für den Austrittsbericht aus der Wochenbettstation zuständige Oberarzt nach Rückspra-

- 4 che mit der Hebamme keine Kindsgefährdung fest (act. 9/5/6, act. 9/5/7). A._____ würde die Bedürfnisse der neugeborenen Tochter wahrnehmen und den Dienst der Mütterberatung in Anspruch nehmen. Gemäss der fallbetreuenden Sozialarbeiterin der Jugend- und Familienberatung ... seien Rückmeldungen der Mütterberatung positiv (act. 9/5/9, act. 9/5/16). Im gleichen Zeitraum im November 2011 hielt der A._____ psychiatrisch sowie internistisch behandelnde Klinikarzt der Poliklinik ... des G._____ Zürich auf Aufforderung der Jugend- und Familienberatung ... fest, dass A._____ seit Februar 2009 in der Poliklinik in Behandlung sei. Die Patientin habe das verordnete Subutex unregelmässig eingenommen und die Gesprächstermine unzuverlässig wahrgenommen (act. 9/5/8). Im Rahmen der Substitutionsbehandlung habe der Beikonsum illegaler Drogen nicht reduziert werden können, so scheine die Patientin beispielsweise im letzten Trimenon ihrer Schwangerschaft täglich Heroin konsumiert zu haben. Weiter diagnostiziert die Poliklinik eine Kokainabhängigkeit bei episodischem Substanzgebrauch sowie eine Alkohol- und Nikotinabhängigkeit bei ständigem Substanzgebrauch (act. 9/5/8). Ob A._____ ihrer Verantwortung als Erziehungsberechtigte nachkommen könne, so der Klinikarzt des G._____ in seinem Bericht vom 3. November 2011 weiter, hange nicht nur von beeinträchtigenden psychiatrischen Störungen ab, über welche sie, die Ärzte der Poliklinik, für eine derartige Beurteilung gegenwärtig in jedem Fall noch zu wenig wüssten, sondern auch von einer Beurteilung des Funktionsniveaus von A._____ im Alltag, welche sie, die Ärzte, weder kennen würden noch verifizieren könnten. Eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit wurde als dringlich erachtet. Rund 1 ½ Monate später brachte der frühere Arbeitgeber von B._____ mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 an die damalige Vormundschaftsbehörde H._____ eine Gefährdungsmeldung vor und ersuchte die Behörde um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (act. 9/5/10). Anlässlich des firmeninternen Weihnachtsessens habe sich der Vater von C._____ sehr auffällig und ausfällig gezeigt. Er sei stark betrunken gewesen, habe hemmungslos gekifft und Tabletten konsumiert. Er habe auch mit einem aufklappbarem "Schmetterlingsmesser" gespielt; sein Verhalten sei erschreckend gewesen. Der Kindsvater habe fristlos entlassen werden müssen. Der Kindsvater habe auch berichtet, dass die Mutter wegen Drogenkonsums

- 5 nicht stillen dürfe. Infolge Geldmangels hätten sie C._____ Kuhmilch gegeben. C._____ habe geschrien, ein Termin beim Kinderarzt habe die Mutter dann aber verschlafen. Die Mutter habe sodann stolz ein Handyfoto in der Runde präsentiert und geprahlt, wie sie ihr Kind beruhige, wenn es weine. Auf dem Foto sei C._____ mit einem Nuggi im Mund zu sehen gewesen. Der Nuggi sei mit Klebeband über die Backen festgemacht gewesen (act. 9/5/10). Anlässlich der Anhörung vom 11. September 2014 an ihrem Wohnort durch eine Gerichtsdelegation haben A._____ und B._____ diese Darstellungen stark relativiert. Während B._____ geltend machte, sein ehemaliger Chef habe ihn mit dieser Gefährdungsmeldung fertig machen wollen, weil er ihn in einer kompromittierenden Situation angetroffen habe (Prot. S. 5 oben), stellte A._____ mit Vehemenz in Abrede, jemals den Nuggi mit Klebeband auf dem Gesicht von C._____ fixiert zu haben (Prot. S. 7 unten). Am 28. März 2012 meldeten Nachbarn der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich einen lauten und heftigen Streit zwischen den Eltern von C._____. Die sofort ausgerückte Polizei fand eine eskalierte Situation und stark alkoholisierte Eltern vor. Die Kindseltern schilderten der Polizei, dass es zu einer langen verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf diverse Gegenstände zu Boden geworfen worden seien. Sie hätten schon seit langer Zeit Beziehungsprobleme und hätten auch schon Beratungen in Anspruch genommen (act. 9/5/13 S. 3 des Berichtes). Der vor Ort vorgenommene Atemlufttest ergab einen Wert von 2.59 Promille Alkohol bei A._____ und einen solchen von 0.96 Promille bei B._____. Die Polizei riet dringend zur Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen. Eine aufgrund dieses Vorfalles vorbereitete Fremdplatzierung von C._____ durch die (damalige) Vormundschaftsbehörde H._____ konnten die Eltern abwenden, indem sie sich zur Kooperation mit den Behörden und u.a. zur sofortigen Fremdbetreuung von C._____ an drei Tagen pro Woche bereit erklärten (act. 9/5/14, act. 9/5/17). Per 3. April 2012 fand der Kindsvater wieder eine Stelle als Elektromonteur in .... Am gleichen Tag, dem 3. April 2012, fand eine Anhörung von A._____ und B._____ durch die damalige Vormundschaftsbehörde (Sozialbehörde) statt (act. 9/5/17). Die Eltern erschienen pünktlich mit C._____ zur Anhörung. Angespro-

- 6 chen auf den Vorfall vom 28. März 2012 äusserten sie sich vage dahingehend, dass sich die familiäre Situation mit der dauernden Präsenz des Vaters wegen der vorübergehenden Arbeitslosigkeit je länger je mehr angespannt hätte und an diesem Abend, dem 28. März 2012, die Situation eskaliert sei (act. 9/5/17 S. 1). Am 12. April 2012 lag der Abklärungsbericht der verantwortlichen Sozialarbeiterin der Jugend- und Familienberatung ... über die Situation von C._____ vor (act. 9/5/18). Die im Abklärungsbericht geäusserten Empfehlungen lauten im Wesentlichen auf Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, die Erteilung einer Weisung, wonach C._____ an mindestens drei Tagen pro Woche in der Kinderkrippe fremdbetreut werden müsse, sowie die Sicherstellung, dass A._____ das Opiatsubstitut auch tatsächlich einnimmt (act. 9/5/16). 1.2. Mit Beschluss vom 23. April 2012 errichtete die Vormundschaftsbehörde H._____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Sie ordnete eine ausserfamiliäre Kinderbetreuung von C._____ an drei Tagen pro Woche durch die Kita an, vierzehntägliche Gespräche der Eltern bei der Mütter- und Väterberatung sowie eine regelmässige Suchtbehandlung der Mutter in der Poliklinik G._____. Zur Beiständin wurde F._____, c/o Jugend- und Familienberatung ..., ernannt (act. 9/5/19). Die Beiständin wurde im Wesentlichen beauftragt, die Mutter mit Rat und Tat zu unterstützen und den Eltern von C._____ als Ansprechpartnerin zur Verfügung zu stehen sowie der Vormundschaftsbehörde Antrag zu unterbreiten, falls weitere Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien. In diesem Sinne wurden die Eltern angehalten, alle vier Monate die aktuelle Situation mit der Beiständin zu besprechen (9/5/19 S. 2 Dispositivziffer 4). Am 20. August 2012 rückte die Polizei erneut an den Wohnort der Kindseltern aus. Nachbarn hatten der Einsatzzentrale lauten und heftigen Streit in der Wohnung von A._____ und B._____ gemeldet (act. 9/5/22). Im Zuge der Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes per 1. Januar 2013 wurde das vorliegende Dossier von der kommunalen Vormundschaftsbehörde H._____ der neuen regionalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk ... übergeben (§§ 2 ff. EG KESR i.V.m. Art. 14a Abs. 1 SchlT ZGB). Dokumentiert ist dieser Vorgang in den Akten nicht. Überhaupt finden sich

- 7 in den Akten für den Zeitraum von 21. August 2012 bis 16. Mai 2013 keine Einträge, was nur schon deshalb erstaunt, weil gemäss Beschluss der Vormundschaftsbehörde H._____ vom 23. April 2012 alle vier Monate Standortgespräche vorzunehmen gewesen wären (act. 9/5/19 S. 2 Dispositiv-ziffer 4). Für den 14. Mai 2013 rapportierte dann die Kantonspolizei Zürich, eine Fusspatrouille der Stadtpolizei Schlieren habe im Zentrum von ... gegen Mitternacht gegenüber des Coop pronto wie jeden Abend stark betrunkene Personen angetroffen. Auch A._____ sei zugegen gewesen mit ihrer im Reise-Buggy sitzenden und stark weinenden Tochter C._____. A._____ habe mit einer Flasche Wein in der Hand betrunken der Polizei gegenüber verlauten lassen, das mit ihrer Tochter gehe sie, die Polizei, überhaupt nichts an, sie, die Tochter, sei sich das gewohnt und sie, A._____, wolle jetzt ohnehin nach Hause gehen (act. 9/5/23). Ein Atemlufttest war nicht durchführbar. Der Polizeibericht gibt sodann eine Aussage einer Coop Mitarbeiterin wieder, wonach sich A._____ bereits seit ca. 2 Stunden vor dem Coop im Beisein ihrer Tochter aufhalte und Alkohol trinke. Das Mädchen sei dauernd am Schreien und Weinen gewesen. Am 10. Juni 2013 hörte das neu für den Fall zuständige Behördenmitglied der KESB Bezirk ... im Beisein der Beiständin A._____ und B._____ zum Vorfall vom 14. Mai 2013 und zum weiteren Vorgehen an (act. 9/5/29). A._____ und B._____ erklärten sich mit einer Suchtberatung mit Urinstatus sowie mit einer Fremdbetreuung von C._____ während 5 Tagen pro Woche in einer Kita einverstanden. 1.3. Mit Entscheid der KESB ... vom 4. Juli 2013 wurde beiden Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, die Suchtberatung von ... zu besuchen und C._____ an fünf Tagen pro Woche in einer Kita fremdbetreuen zu lassen (act. 9/5/31). Im Folgenden erteilte der Gemeinderat H._____ Kostengutsprache für ausserfamiliäre Betreuung von C._____ von Fr. 2'500.-- im Monat (act. 9/5/32). Am 20. Dezember 2013 kam es zum bislang letzten, in die polizeilichen Akten eingegangen Vorfall (act. 9/5/34). Nachbarn meldeten kurz vor Mitternacht der Kantonspolizei Zürich, dass aus der Wohnung AB._____ und vor deren Wohnhaus ein lauter und heftiger Streit im Gange sei. Die ausgerückten Polizeibeamten fanden die Hauseingangstüre in Scherben zerschlagen am Boden vor. Es stellte

- 8 sich heraus, dass B._____ in seiner Wut die Türe zuschlug, worauf das Glas zerschellte. B._____ wird als stark betrunken rapportiert. Er, B._____, habe angegeben, es sei zu einer lauten Auseinandersetzung mit seinem "Erzfeind" gekommen, welcher zuvor seine Freundin (gemeint A._____) besucht habe. In der Wohnung fand die Polizei laut Rapport die angetrunkene A._____ vor, ihre Kollegin sowie deren kleinen Buben. C._____ schlief in ihrem Zimmer. Die Polizeibeamten hielten fest, dass die Wohnung verglichen mit dem Fotobogen des Berichts von März 2012 (vgl. act. 9/5/13 im Anhang) noch immer in demselben desaströsen Zustand sei (act. 9/5/34). Die Polizeibeamten rieten dringend zu weiteren geeigneten Kindesschutzmassnahmen. Mit Bericht vom 22. Februar 2014 rapportierte I._____, Suchtberatung ..., über den Verlauf der bisherigen (Alkohol-)Suchtberatung (act. 9/5/36). Gemäss ihrem Dafürhalten hätten sich die Paargespräche schwierig gestaltet. Sie habe indes in den Einzelgesprächen zu Frau A._____ ein gutes Verhältnis aufbauen können. Sie empfehle daher regelmässige, nämlich wöchentliche, Einzelgespräche, die zwingend einzuhalten seien, und in einem grösseren Zeitabstand, nämlich ein Mal pro Monat, Paargespräche. Sodann empfiehlt Frau I._____ Alkoholkontrollen durch den Hausarzt anordnen zu lassen, weil aus fachlicher Sicht davon auszugehen sei, dass die Gewaltvorfälle immer mit Alkoholkonsum in Verbindung standen. Am 14. März 2014 kam es auf der KESB zu einer internen Fallbesprechung (act. 9/5/38). Der internen Aktennotiz lässt sich Folgendes entnehmen: "Ein Obhutsentzug wird befürwortet. Das Kindswohl ist klar gefährdet, wenn auch die unmittelbare Gefahr kein sofortiges Eingreifen verlangt. Die Stabilität des Familiensystems ist jedoch laut Beiständin und I._____ von der Suchtberatung in absolut ungenügendem Masse vorhanden, worauf die regelmässigen Berichte über häusliche Gewalt durch die KAPO hindeuten. Die Eltern können C._____ keine in genügendem Masse Sicherheit und Stabilität bieten. Es ist auch kaum eine Entwicklung sichtbar. Keine der unterstützenden Massnahmen (Suchtberatung, Kinderkrippe, Beistandschaft) hat bisher die erhoffte Wirkung erzielt" (act. 9/5/38 S. 2 unten).

- 9 - 1.4. Mit Einzelverfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks ... vom 13. Mai 2014 (act. 9/5/40) wurde C._____ nach vorheriger Anhörung der Eltern (act. 9/5/42) unter Aufhebung der elterlichen Obhut der Eltern im Sinne einer superprovisorischen Massnahme vorläufig, das heisst bis zu einem definitiven Entscheid der KESB ... (bzw. einer Rechtsmittelinstanz) in einer SOS- Pflegefamilie platziert (act. 9/5/40). Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 bestätigte die KESB ... nach nochmaliger Anhörung der Eltern die Anordnungen in der Einzelverfügung vom 13. Mai 2014 und ordnete für die Dauer des Verfahrens den vorsorglichen Entzug der Obhut über C._____ und die Unterbringung von C._____ bei der SOS-Pflegefamilie D._____ in E._____ AG an (act. 5/6 = 9/5/51). Die KESB ordnete für die Eltern während der Dauer des Verfahrens ein begleitetes vierzehntägliches Besuchsrecht an, jeweils für insgesamt ein bis zwei Stunden, und teilte der bereits bestellten Beiständin zusätzliche Aufgaben zu, nämlich das begleitete Besuchsrecht zu überwachen und der KESB Anträge und Bericht über die definitive Platzierung zu erstatten. 2.1. Der Bezirksrat Dietikon gewährte mit Urteil vom 30. Juli 2014 den Eltern für die Dauer des vorsorglich angeordneten Entzugs der Obhut über C._____ ein unbegleitetes Besuchsrecht für jeden Dienstagnachmittag oder Dienstagabend und für jeden Samstag (act. 8 S. 10 Dispositivziffer 3 = act. 16), und wies im Übrigen die Beschwerde ab, nachdem die Eltern dem Bezirksrat die Aufhebung des Entzuges der Obhut beantragt hatten (act. 9/1). Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass zwar seit dem 20. Dezember 2013 kein Vorfall mehr verzeichnet werden konnte, welcher eine polizeiliche Intervention erfordert hätte. Indessen habe die Beiständin am 13. März 2014 in einer E-Mail an das fallführende KESB Mitglied festgehalten (act. 9/5/37), dass sich das Familiensystem immer wieder als unzuverlässig und undurchsichtig gezeigt habe, und dadurch auch unberechenbar sei. Zudem habe I._____, Suchtberatung ..., gemäss einer Aktennotiz vom 16. Mai 2014 gegenüber dem fallführenden KESB- Mitglied telefonisch festgehalten, dass A._____ die Termine einhalte, man hingegen zu B._____ keinen Zugang finde. Gemäss I._____ würden starke Konflikte zwischen den Eltern von C._____ bestehen und sie könne sich nicht vorstellen, wie die beiden mit diesen konstruktiv umgehen könnten. Sie, I._____, erlebe

- 10 - A._____ unter starkem Druck. Sie denke, dass eine Auszeit durch die vorsorgliche Platzierung von C._____ für A._____ sehr entlastend sein könnte (act. 9/5/53). In Anbetracht dieses häufig von Streit und Alkoholkonsum begleiteten Zusammenlebens der Eltern sei ein Obhutsentzug, jedenfalls als vorsorgliche Massnahme bis zur gründlichen Untersuchung der gesamten Familienumstände, gerechtfertigt (act. 8 S. 5 f.). Als Rechtsmittel wurde korrekt die Beschwerde belehrt, verbunden mit dem Hinweis, dass die Frist während der Gerichtsferien nicht still stehe, allerdings wurde die Frist fälschlicherweise mit 30 Tagen belehrt (act. 8 S. 11, Dispositivziffer 4; vgl. Art. 445 Abs. 3 ZGB). 2.2. Mit Eingabe vom 15. August 2014 (vgl. act. 2 f.), welcher der Post auch an diesem Tag übergeben wurde, liessen die Beschwerdeführer rechtzeitig innert 10 Tagen Beschwerde am Obergericht erheben (act. 2 i.V.m. act. 16B). Der Schriftsatz ging am 19. August 2014 bei der Kammer ein. Daraufhin wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde veranlasst (vgl. act. 9/1-17 und act. 9/5/1-59). Mit der Beschwerde verlangen die Eltern im Hauptantrag, es sei der Entscheid der KESB ... vom 20. Mai 2014 aufzuheben, und es sei ihnen die Obhut über ihre gemeinsame Tochter C._____ zu belassen und das Kind bei ihnen unterzubringen. In prozessualer Hinsicht verlangen die Eltern, es sei der Beschwerde im Umfang des ihnen gewährten Besuchsrechts die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 2 S. 3, S. 18), und ersuchten zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung, unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Berufungsverfahren (ebenda). Mit Beschluss vom 3. September 2014 wurde der Beschwerde im Umfang des vom Bezirksrat angeordneten Besuchsrecht die aufschiebende Wirkung entzogen und das Armenrechtsgesuch abgewiesen (act. 10). Die Anhörung der Beschwerdeführer fand nach vorheriger Absprache mit der Rechtsvertreterin am 11. September 2014 an deren, der Beschwerdeführer, Wohnort statt (Prot. S. 3 ff.). Die von der Kammer eingeholten Auskünfte wurden den Beschwerdeführern (act. 12 - act. 16) samt Protokoll der Anhörung vom 11. September 2014 in Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 17). Mit Eingabe vom 18. September 2014 nahmen die Beschwerdefüh-

- 11 rer zu den Protokollen der Anhörung und den diversen Aktennotizen (act. 12-16) Stellung (act. 21). Der Prozess ist spruchreif. II. 1.1. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB – "Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen" – müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung der elterlichen Obhut: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein und dieser Gefährdung kann nicht anders begegnet werden. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Gefährdung allein berechtigt noch nicht zum Eingreifen; Gefährdungssituationen gehören zum Leben von Kindern und Erwachsenen. Rechtlich relevant wird die Gefährdung erst, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind, sei es durch eigenes Handeln oder durch die Inanspruchnahme von freiwilliger Beratung. Damit ist auch gesagt, dass für die Aufhebung der elterlichen Obhut erforderlich ist, dass der Gefährdung nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen begegnet werden kann. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt die Subsidiarität der einzelnen Kinderschutzmassnahmen untereinander; sind verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigstens einschränkend ist. Die Entziehung der Obhut ist nur dann zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von Vornherein als ungenügend erscheinen. Die Handhabung der Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzuges ist anspruchsvoll. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. 1.2. Beim angefochtenen Entscheid geht es um den vorläufigen Entzug der elterlichen Obhut mit Fremdplatzierung in einer SOS-Pflegefamilie als vorsorgliche Kindesschutzmassnahme. Als dauerhafte Lösung ist diese Kindesschutzmass-

- 12 nahme nicht beabsichtigt. Dies zeigen auch die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles: SOS-Platzierungen dauern in der Regel sechs Monate (act. 15). Für C._____, welche seit dem 13. Mai 2014 bei der SOS-Pflegefamilie D._____ in E._____ platziert ist, zeichnet sich deshalb gegen Ende Jahr so oder anders eine Umplatzierung ab (act. 15). Gerade weil Umplatzierungen eines Kleinkindes auch während der Dauer eines Verfahrens zu vermeiden und kontinuierliche Verhältnisse anzustreben sind, setzt die Anordnung eines vorsorglichen Obhutsentzuges eine günstige Hauptsachenprognose voraus. Bereits die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte aus, dass je zweifelhafter der Verfahrensausgang und je einschneidender die vorsorgliche Massnahme ist, desto höhere Anforderungen seien an die Dringlichkeit und den für die Verfahrensdauer zu beseitigenden Nachteil sowie die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen (act. 2 S. 7 unten). Gestützt darauf machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Obhutsentzug vom 20. Mai 2014 ungerechtfertigt sei, weil das Kindswohl nicht gefährdet gewesen sei. Zudem erweise sich dieser in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig (act. 2 S. 4 ff., S. 14 ff.). 2.1. Die Voraussetzungen für einen (vorsorglichen) Ohhutsentzug sind nicht gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass die (angebliche) Hinweise von Frau I._____, Suchtberatung ..., auf die sich der Entscheid der Vorinstanz massgeblich stützt, zu relativieren sind. Frau I._____ distanziert sich von den in der Aktennotiz der KESB vom 16. Mai 2014 wiedergegebenen Äusserungen (act. 9/5/53). Sie habe ihm Mai 2014 keine Fremdplatzierung von C._____ empfohlen (act. 13). Im Gegenteil habe sie sich dahingehend geäussert, den Eltern Zeit zu lassen, um ihre Entwicklung und Stabilisierung weiter unter Beweis zu stellen. Tatsächlich hat Frau I._____ in ihrem Bericht vom 22. Februar 2014 Massnahmen formuliert, welche die Beschwerdeführer in ihrer Erziehung von C._____ erfolgversprechend unterstützen können (sozialarbeiterische bzw. psychoedukative Einzel- und alsdann auch Paargespräche; Alkoholkontrollen durch den Hausarzt; act. 9/5/36, act. 13). Der Polizeieinsatz vom 20. Dezember 2013 (act. 9/5/34) kann nicht fünf Monate später zur Begründung einer aktuelle Dringlichkeit für die Anordnung eines vorsorglichen Obhutsentzuges dienen.

- 13 - Die Anordnung des Obhutsentzuges findet aber auch in den übrigen Akten keine Stütze. Die Einschätzung der Beiständin am 13. März 2014 in einer elektronischen Nachricht an das fallführende Behördenmitglied der KESB, dass sich das Familiensystem immer wieder als unzuverlässig gezeigt habe, es undurchsichtig und dadurch auch unberechenbar sei (act. 9/5/37), reicht nicht aus, um eine Kindswohlgefährdung zu begründen, die einen (sofortigen) Obhutsentzug rechtfertigt. Es wären konkrete Gründe für diese gewonnene Einschätzung oder inzwischen eingeholte exakte Informationen zu nennen gewesen, um die dringliche und einschneidende Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzuges nachvollziehbar zu machen, zumal gemäss Journalausdruck der KESB ... die Beiständin gegenüber dem fallführenden Behördenmitglied am 11. Februar 2014 die Situation als "nicht akut gefährdend" einstuft (act. 5/7). Dem nächstfolgenden Eintrag im besagten Journal vom 1. April 2014 lässt sich dann entnehmen, dass "[sie, Frau F._____] ein Platz über J._____ gefunden hat. Obhutsentzug ist geplant auf 22. oder 23. April, im Sinne einer superprovisorischen Verfügung. Anhörung parallel zu der Platzierung" (act. 5/5). Es ist in den Akten nicht dokumentiert, wie es zu diesem Meinungsumschwung kam. In den Akten finden sich für die Zeit nach dem 20. Dezember 2013 (act. 9/5/34) keine weiteren Vorkommnisse einer akuten Kindswohlgefährdung. 2.2. Die 41-jährige Beschwerdeführerin konnte im Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen und arbeitet als Serviceangestellte derzeit wenn möglich im Vollzeitpensum in einem von ihrem Wohnort nicht weit entfernt liegenden Gasthof. Der 34-jährige Beschwerdeführer arbeitet in Festanstellung und in einem vollen Arbeitspensum in seinem erlernten Beruf als Elektromonteur. Der Beschwerdeführer konnte sich nach der fristlosen Entlassung im Dezember 2011 (act. 9/5/10) nur wenige Monate später wieder eine Festanstellung erarbeiten. Die Beschwerdeführer verfügen zusammen über ein monatliches Nettoeinkommen, mit dem sie ihre laufenden Ausgaben decken können. Die Beschwerdeführer sind bestrebt, ihre finanzielle Situation zu ordnen und alte Schulden zu begleichen, derzeit bestehen noch Lohnpfändungen. Die Beschwerdeführer bewohnen eine 4-Zimmer-Wohnung, die den Ansprüchen eines Kindes bezüglich Ausstattung und Lage vollumfänglich genügt.

- 14 - Die Beschwerdeführer bestreiten die Probleme, welche zum Obhutsentzug geführt haben, insbesondere die Drogen- und Alkoholabhängigkeit, aber auch die lauten, für C._____ schädliche, Streitereien, nicht (Prot. S. 3 ff.). Sie ergeben sich aus den (vorinstanzlich) erhobenen Akten (9/5/13, act. 9/5/8, 9/5/2). Die Beschwerdeführer tendieren allerdings dazu, ihre Sucht und die sich daraus ergebenden Probleme in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit schön zu reden. Die teilweise erschreckenden Einträge in die polizeilichen Akten werden wenig überzeugend abgetan, oder die Vorfälle aus ihrer, der Beschwerdeführer, Verantwortung gewiesen (zuletzt in Prot. S. 5). Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass es den Beschwerdeführern an Kooperationswillen und - fähigkeit fehlt. Die Beschwerdeführer sind insgesamt in der Lage gewesen, den ihnen von den Behörden mit Entscheiden vom 23. April 2012 bzw. 4. Juli 2013 auferlegten Anweisungen Folge zu leisten (act. 9/5/19 S. 2, act. 9/5/31 S. 2 f.). Die Beschwerdeführer lassen an fünf Tagen pro Woche, von jeweils Montag bis Freitag, C._____ in der Krippe ausserfamiliär betreuen. Die verantwortlichen Betreuungspersonen der Krippe attestieren C._____ eine gute Entwicklung. Nicht geltend gemacht wird etwa, dass C._____ unregelmässig oder unpünktlich in die Krippe gebracht wird (vgl. act. 9/5/42 S. 1, act. 14). C._____ hat mit ihren beiden Geschwistern mütterlicherseits Kontakt. Es ist von liebevollem Umgang der Eltern mit C._____ die Rede (act. 9/5/12, act. 9/5/11). Der von der Beiständin gewonnene Eindruck, C._____ würde sich nur vordergründig gut verhalten, erbringe im Gegenteil eine enorme Anpassungsleistung, um das Familienleben und die äussere Welt in Übereinstimmung zu bringen, was letztlich ihrem Wohl abträglich sei, muss konzis mittels erhärteter Fakten begründet werden, um als Grundlage für einen Obhutsentzug dienen zu können (vgl. act. 14). Die Beschwerdeführer erklären, dass es C._____ bei der Familie D._____ gut geht. Die bisher stattgefundenen Besuchstage bei der SOS-Pflegefamilie geben zu keinen negativen Bemerkungen Anlass. Die Suchtberatung der Beschwerdeführer als Paar hat bislang nicht funktioniert (act. 9/5/36), einzeln ist A._____ jedoch zur Suchtberatung erschienen (act. 13), und hat sich zur Suchtberatung mit Harnkontrolle einverstanden erklärt (act.

- 15 - 9/5/29 S. 2). Frau I._____ von der Suchtberatung attestiert A._____ einen guten Beziehungsaufbau (act. 13). B._____ erscheint mittlerweile auch zur Suchtberatung (act. 16). Zu Recht weisen die Suchtberater mit Nachdruck darauf hin, dass die Beschwerdeführer Eigenverantwortung zu übernehmen haben. Dazu gehört die Weiterführung der Therapie der Suchterkrankung, insbesondere diejenige des schweren Trinkens, und zwar insbesondere auch in regelmässigen Einzelgesprächen. Psychosoziale Gespräche führen nachgewiesenermassen zu besseren Resultaten. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis anzubringen, dass die KESB die autoritative Anordnung von Alkoholkontrollen (etwa durch den Hausarzt) zu prüfen haben wird. Frau A._____ nimmt verlässlich das Opiatsubstitutionsmittel Sevre Long im G._____ ein (Prot. S. 9). Frau A._____ verneint einen Beikonsum anderer psychotroper Substanzen. Die Therapeutin von A._____ im G._____, Frau K._____, kann diese Angabe nicht aufgrund faktenbasierten Wissens bestätigen, hält aber fest, dass A._____ gesund sei und verlässlich zur Abgabe des Heroinersatzmittels erscheine. Die von A._____ eingenommene Menge Sevre Long sei keine allzu grosse Dosis und recht konstant. Gemäss Frau K._____ würden Drogenscreenings nur auf Anordnung des Gerichts (oder einer anderen Behörden) gemacht. Die Forensik würde dann Haaranalysen machen (Prot. S. 9). 3.1. Unter diesen Umständen ist keine Gefährdung von C._____ anzunehmen, die einen dringlichen Obhutsentzug erfordern würde. Wie bereits die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu Recht festhielt, hat die KESB, sieht sie weiteren Handlungsbedarf, weniger einschneidende Massnahmen zu ergreifen. In der Tat ist beispielsweise nicht ersichtlich und geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beiständin die Familie regelmässig besucht oder kontaktiert hätte, so wie im Beschluss der Vormundschaftsbehörde H._____ vom 23. April 2012 aufgetragen. Es ist weiter beispielsweise auch nicht ersichtlich, weshalb auf ärztliche Nachweise eines kontrollierten Alkoholkonsums verzichtet wurde. Weil der psychologische Effekt derartiger Kontrollen nicht zu unterschätzen ist und die Berater in erster Linie ein Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten aufzubauen haben, sind derartige

- 16 - Kontrollen nicht im Ermessen der Beiständin oder gar der Suchtberaterin zu geben, sondern die KESB hat diese autoritativ anzuordnen. 3.2. Zusammengefasst folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und damit der von der KESB ... vom 20. Mai 2014 verfügte vorsorgliche Entzug der Obhut und die Fremdplatzierung von C._____ aufzuheben ist. Die Rückübertragung der Obhut muss vorbereitet werden und soll nicht abrupt erfolgen. Einerseits hat C._____ eine gute Beziehung zu ihrer Pflegemutter, bei der sie nun dann bald fünf Monate gelebt hat. Andererseits werden die Beschwerdeführer (gegebenenfalls zusammen mit der Beiständin) beispielsweise wieder für einen Platz für C._____ in der Kinderkrippe … besorgt sein müssen. A._____ wird vermutlich ihr Arbeitspensum reduzieren wollen, um in der Lage zu sein, mindestens teilweise am Morgen oder am Abend für C._____ da zu sein. Aus diesen Gründen ist C._____ per 11. Oktober 2014 wieder unter die Obhut der Beschwerdeführer zu stellen. III. Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer besteht keine Rechtsgrundlage.

- 17 - Es wird erkannt: 1. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ... vom 20. Mai 2014 angeordnete vorsorgliche Entzug der Obhut der Beschwerdeführer über C._____ (geb. tt.mm.2011) mit Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie wird per 11. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ..., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

- 18 versandt am:

Urteil vom 23. September 2014 Entscheid der KESB Bezirk ... vom 20. Mai 2014 (act. 9/2/3 = act. 9/5/52): 1. A._____ und B._____ wird im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 die Obhut über C._____ vorsorglich entzogen. 2. C._____ wird in einer SOS-Pflegefamilie (D._____, … E._____/AG) platziert. C._____ darf vom betreffenden Ort ohne ausdrückliche Zustimmung der KESB Bezirk ... oder der Beiständin nicht weggenommen werden. Bei einer Versetzung ist die KESB Bezirk ..... 3. Für A._____ und B._____ wird gegenüber C._____ ein begleitetes, vierzehntägliches Besuchsrecht (jeweils ein bis zwei Stunden) für die Dauer der vorsorglichen Massnahme angeordnet. Dabei ist der Sicherheit von C._____ besondere Beachtung zu schenken. 4. Der Aufgabenbereich der Beiständin F._____, ..., … [Adresse], wird dahingehend ergänzt, - das begleitete Besuchsrecht zu organisieren und zu überwachen, - die Platzierung von C._____ in einer geeigneten Institution bzw. Pflegefamilie zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und - der KESB Bezirk ... Antrag und Bericht über die definitive Platzierung zu erstatten 5. Allfällige Gebühren und Kosten werden nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erhoben. 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 7./8. Rechtsmittel / Mitteilung Beschluss und Urteil des Bezirksrates Dietikon vom 30. Juli 2014 (act. 8 = act. 9/16): Der Bezirksrat beschliesst: 1./2. (…) und erkennt: 3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde ... vom 20. Mai 2014 aufgehoben und es wird A._____ und B._____ für die Dauer des vorsorglich angeordneten Entzuges ihrer Obh... Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 4./5. Rechtsmittel / Mitteilung Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ... vom 20. Mai 2014 angeordnete vorsorgliche Entzug der Obhut der Beschwerdeführer über C._____ (geb. tt.mm.2011) mit Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie wird per 11. Oktober 2014 aufg... 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ..., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon,... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zi...

PQ140050 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2014 PQ140050 — Swissrulings