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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2015 PQ140044

30 gennaio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,757 parole·~34 min·1

Riassunto

Kindesschutzmassnahmen / Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger. Urteil vom 30. Januar 2015

in Sachen

A._____, Dr. iur., Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. B._____

gegen

C._____, Beschwerdegegnerin

betreffend Kindesschutzmassnahmen / Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. Juni 2014 i.S. D._____, geb. tt.mm.1997, E._____, geb. tt.mm.1999, und F._____, geb. tt.mm.2002; VO.2014.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (im Folgenden: Vater) und C._____ (Mutter) sind die Eltern von D._____ (*tt.mm.1997), E._____ (*tt.mm.1999) und F._____ (*tt.mm.2002). Sie lebten mit den drei Kindern zusammen. Während der gemeinsamen Zeit wurde ein Haus an der G._____-Strasse ... in H._____ gekauft und bezogen, für welches das Grundbuch den Vater als Eigentümer auswies. Im Februar 2007 zog der Vater aus, während die Kinder mit der Mutter und deren neuem Lebenspartner I._____ im Haus blieben. Der Vater zog an die J._____-Strasse in K._____, wo er bis heute zusammen mit seiner Mutter wohnt. Nach erfolglosen Bemühungen der damaligen Anwälte um eine einvernehmliche Lösung verlangte der Vater im Oktober 2008 die Ausweisung der Bewohner des Hauses in H._____. Die Mutter wehrte sich dagegen mit der Begründung, das Haus gehöre in eine einfache Gesellschaft beider Eltern, und/oder der Vater habe den Kindern und/oder ihr das Haus geschenkt. Aus rechtlichen Gründen drang sie damit nicht durch, und die Kammer bestätigte mit Beschluss vom 11. März 2009 die vom Einzelgericht verfügte Ausweisung (NL080203/U). Die Mutter, die Kinder und I._____ zogen in ihre heutige Wohnung im L._____ in M._____. 1.2 Im Oktober 2007 hatte der Vater Antrag zur Regelung seiner Kontakte zu den Kindern gestellt. Die damalige Sozialbehörde N._____ legte darauf hin fest, dass der Vater die Kinder einstweilen für die Dauer eines Jahres jeden ersten und dritten Samstag oder Sonntag im Monat im Beisein einer Drittperson zu sich oder mit sich auf Besuch nehmen solle. Den Kindern wurde zum Organisieren und Überwachen der Kontakte eine Beiständin bestellt. Auf Beschwerde des Vaters hin erweiterte der Bezirksrat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 die Regelung. Die Kontakte sollten zweimal im Monat von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 19 Uhr dauern und unbegleitet sein, zusätzlich (wie im Allgemeinen üblich) die zweiten Tage von Weihnachten und Neujahr sowie alternierend die ganzen Ostern- resp. Pfingstferien umfassen. Kinder und Vater sollten jährlich in den Schulferien vier gemeinsame Wochen verbringen. Der Auftrag an die Beiständin wurde entsprechend angepasst. Abgewiesen wurde der Antrag des Vaters, es sei die

- 3 - Erziehungsfähigkeit der Mutter näher abzuklären und es seien Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens zu treffen. Die Kammer wurde erstmals mit dem Verfahren befasst, als der damals elfjährige D._____ sich mit einem selber verfassten Rekurs an sie wandte. Sein Vater habe ihn auf seine gesetzlichen und verfassungsmässigen Rechte aufmerksam gemacht, wonach er frei entscheiden könne und das auch selbst durchsetzen dürfe. Er wolle seinen Vater nicht sehen, möchte aber die Gründe dafür nicht näher erläutern. Die Kammer trat auf diesen Rekurs mit Beschluss vom 24. Oktober 2008 nicht ein; sie fand, D._____ sei für das Thema noch nicht selber prozessfähig (NX080037/U). Die Kontakte zwischen Vater und Kindern hatten nur kurze Zeit einigermassen nach der behördlichen Regelung stattgefunden, bald brachen sie praktisch gänzlich ab. Im März 2009 änderte die Sozialbehörde daher die Modalitäten der Kontakte zwischen Vater und Kindern: der Mutter wurde unter Strafdrohung befohlen, die Kinder an den vorgesehen Terminen zum Vater zu bringen. Weiter gehende Anträge des Vaters (Entzug von Sorge und Obhut gegenüber der Mutter, Begutachtungen) wurden abgewiesen. Dem Bezirksrat stellte der Vater darauf hin die Anträge, es seien Massnahmen anzuordnen, welche die Kinder vor körperlichen und seelischen Übergriffen der Mutter schützten, und es sei durch einen Obhutsentzug gegenüber der Mutter sicher zu stellen, dass I._____ von den Kindern fern gehalten werde. Die Obhut sei auf ihn (den Vater) zu übertragen, und es sei sein Recht auf Besuche der Kinder festzustellen. Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel ab (während der Dauer dieses bezirksrätlichen Verfahrens erfolgte die vorstehend erwähnte Ausweisung aus dem ehemals von den heutigen Parteien und den Kindern bewohnten Hauses des Vaters in H._____). Im darauf folgenden Verfahren der Kammer wurde zu den Fragen der Kontakte und eines Obhutsentzuges ein Gutachten eingeholt. Gestützt darauf kam die Kammer zum Schluss, in Pflege, Erziehung und Betreuung der Kinder seien keine schweren Mängel festzustellen; die Kinder schienen vielmehr wohl erzogen zu sein, fielen in der Schule nicht auf und seien gesund. Die Kontakte zum Vater würden von den beiden älteren Kindern deutlich abgelehnt. Das gehe zu einem guten Teil auf ein

- 4 ablehnendes oder sogar manipulatives Verhalten der Mutter im Rahmen der "Nachtrennungsdynamik" zurück, welche Besuche der Kinder beim Vater nicht verbiete, aber auch nicht unterstütze. Auch der Vater trage freilich seinen Teil bei, indem er nicht von juristischen Schritten absehe und etwa D._____ überhäufig telefoniere; D._____ hatte auch von abschätzigen Bemerkungen des Vaters über die Mutter berichtet. Eigentlich schwer wiegende Gründe für das Verweigern der Kontakte war von den Kindern nicht in Erfahrung zu bringen gewesen. Ein Obhutsentzug gegenüber der Mutter (die als nicht Verheiratete alleine für die Kinder verantwortlich sei) wurde in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Gutachtens verworfen, da er die Kinder aus ihrem Umfeld risse und auch der Vater kein optimales Umfeld bieten könnte. Die Kammer wies das Rechtsmittel des Vaters ab und sistierte die Besuchsregelung bis Ende 2011, damit sich die Situation entspannen könne; den Eltern wurde nahe gelegt, das Gespräch aufzunehmen und allenfalls mediatorische Unterstützung zu suchen (im Einzelnen NX090042/U vom 30. Juli 2010). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Vaters ab. Die Frist, während der die Kontakte sistiert gewesen waren, brachte offenbar keine Besserung. Ein Gespräch unter den Eltern war nicht in Gang gekommen, und im Mai 2012 stellte der Vater der Vormundschaftsbehörde M._____ als dem neuen Wohnort der Kinder den Antrag, es seien die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen, damit seine Kinder wieder Kontakt zu ihm haben könnten. Die Behörde erklärte sich dazu ausserstande. Der Bezirksrat, als Rechtsmittelinstanz angerufen, verschleppte das Verfahren, sodass die dagegen angerufene Kammer feststellen musste, es sei das Recht des Vaters auf Behandlung seiner Sache innert angemessener Frist verletzt worden. Die Kammer hielt fest, es seien nach der Darstellung des Vaters durch Vermittlung von I._____ mittlerweile Kontakte in Form regelmässiger Besuche der Kinder alle vierzehn Tage bei ihm zum "brunch" in Gang gekommen, und er bezeichne die so entstandene Beziehung als herzlich. Es sei ihm nicht zu verdenken, dass er sich eine verlässliche Regelung der Kontakte wünsche, aber es werde allen Beteiligten klar sein müssen, dass sich echte menschliche Beziehungen nicht verbieten, aber auch nicht befehlen oder mit staatlicher Gewalt vollstrecken liessen (PQ130010-O/U vom 16. Mai 2013).

- 5 - Bereits am 15. April 2013 hatte der Bezirksrat die Sache an die Vormundschaftsbehörde zurück gewiesen, damit diese in Würdigung der aktuellen Situation über den verlangten Vollzug oder eine Änderung der formell geltenden Kontaktregelung entscheide (BR-act. violetter Ordner p. 43 ff.). Per Ende Mai 2013 erstattete die Beiständin der nunmehr zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/KESB Bericht über ihre Tätigkeit. Die drei Kinder seien anständig und gut erzogen, auf dem Weg zur eigenen Identität. Die konfliktreiche Familiengeschichte habe sie zusammengeschweisst, und die Ausweisung aus dem Haus und die rechtlichen Demarchen des Vaters gegen die Mutter könnten sie nicht verstehen. Sie besuchten den Vater auf Veranlassung I._____s, damit Ruhe sei, aber nicht aus innerem Antrieb. Die Beiständin erlebte die Mutter als konstruktiv und hilfreich; es sei gut spürbar, wie ihr die Kinder am Herzen lägen, und sie habe den Alltag von Beruf und Familie gut organisiert. Mit dem Vater finde sie das Gespräch allerdings überhaupt nicht. Die Beiständin attestiert I._____ ein konstruktives Bemühen um die (damals noch) stattfinden regelmässigen "brunches". Mit dem Vater war die Zusammenarbeit aus der Sicht der Beiständin schwierig. Er habe ausschliesslich kritisiert und könne die positive Entwicklung nicht anerkennen, weil es ihm nur um Kontrolle und Macht gehe. Die Beiständin beantragte, die Beistandschaft aufzuheben (KESB-act. 39). 1.3 Die KESB hörte alle Beteiligten an, und mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 hob sie die Beistandschaft für die Kinder auf. Sie erwog, die Beiständin habe nur bescheidene Möglichkeiten, auf die Durchführung von Kontakten hinzuwirken. Hier seien solche Kontakte nun durch Vermittlung von I._____ in Gang gekommen. Eine Weiterführung der Beistandschaft wäre weder angezeigt noch verhältnismässig. Über eine Abänderung der formell geltenden Kontaktregelung wurde nicht entschieden (BR-act. 2). Der Vater wandte sich dagegen an den Bezirksrat, mit folgenden Anträgen (BR-act. 1):

1. Die Beschwerdegegnerin [gemeint: die KESB] sei anzuweisen, den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksrates vom 15. April 2013 umgehend

- 6 umzusetzen, und damit das Besuchsrecht der Kinder und des Beschwerdeführers (nachfolgend Vater genannt) durchzusetzen. Dafür habe die Beschwerdegegnerin alle gesetzlich dafür vorgesehenen nötigen Massnahmen mit Beharrlichkeit und mit Nachdruck anzuordnen und durchzusetzen. Insbesondere seien zum Wohle der Kinder und zur Durchsetzung des Besuchsrechts ein/e geeignete/r Beiständin/Beistand zu ernennen und diese/dieser mit den folgenden Aufgaben zu betrauen: - das Besuchsrecht der Kinder zum Vater durchzusetzen und den natürlichen Kontakt der Kinder zum Vater zu ermöglichen; - alle zwei Wochen nachzufragen, ob die in der Besuchsregelung festgelegten Besuche stattgefunden hätten und falls nicht, nachzufragen, weshalb nicht; - den Kindern jede nötige Unterstützung zukommen zu lassen, damit sie mit dem Vater und seiner Familie Feiertage wie Ostern, Pfingsten, Weihnachten feiern können; - den Kindern jede nötige Unterstützung zukommen zu lassen, damit sie mit dem Vater die in der Besuchsrechtsregelung festgelegten Ferien verbringen können; - den Kindern jede nötige Unterstützung zukommen zu lassen, damit ihnen der Kontakt zum Vater auch ausserhalb des Besuchsrechts möglich ist; - sich bei den Kindern und Dritten, wie z.B. beim schulpsychologischen Dienst, regelmässig zu erkundigen, wie es den Kindern gehe und welche Unterstützung sie allenfalls brauchten; - der Beschwerdegegnerin alle 3 Monate dokumentierte Informationen zukommen zu lassen, ob und wie die Besuche stattgefunden hätten, ob Gespräche nötig waren und stattgefunden hätten und ob allenfalls weitere Schritte oder Massnahmen vorzunehmen wären. Der Mutter sei vorab mitzuteilen, dass, falls sie den angeordneten Massnahmen nicht Folge leiste und/oder nicht mitwirke, festgestellt werde, dass ihre Erziehungsfähigkeit nicht gegeben sei und ihr nötigenfalls die Obhut und elterliche Sorge für die Kinder gemäss dem bundesgerichtlich bestätigten Obergerichtsurteil vom 30. Juli 2010 abgesprochen werden könne. Die Fortschritte aller Bemühungen mindestens alle 3 Monate zu überprüfen und schriftlich festzuhalten Diese schriftlich festgehaltenen Überprüfungen seien der Mutter und dem Vater sodann umgehend mit den allenfalls neuen nötigen Massnahmen zuzustellen.

- 7 - Zu prüfen, ob die Kinder psychologisch betreut und begleitet werden müssen, damit sie eine Brücke zu sich selbst und zu beiden Eltern aufbauen oder erhalten können. Und es sei zu prüfen, ob sie Hilfe benötigen, ihre schwierige Vergangenheit zu verarbeiten. Alle Massnahmen seien untereinander zu koppeln. 2. Die Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Verwaltungsmassnahmen und der Androhung der Ungehorsamstrafe (Art. 292 StGB) zu verpflichten, die genannten Massnahmen gemäss Ziffer 1 umgehend, d.h. innert weniger Arbeitstage, in die Wege zu leiten und dafür zu sorgen, dass eine weitere unnötige Verzögerung der jetzt erneut nötigen Wiederaufnahme der Vater-Kind Beziehung und den damit verbundenen wiederholt schädigenden Kontaktabbrüchen vermieden wird. 3. Der Entscheid der KESB Uster vom 11.12.2013 sei aufzuheben und es sei die Beistandschaft für die Kinder/Jugendlichen D._____, E._____, und F._____ im oben genannten Sinne fortzuführen bzw. neu zu errichten. 4. Der Schlussbericht der Beiständin O._____, ..., sei nicht zu genehmigen bzw. zurück zu weisen. 5. Der bis anhin für den Fall zuständige Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, P._____, sei wegen Befangenheit und bewusstem Desinteresse nicht mehr mit diesem Fall zu betrauen und durch eine unbefangene und engagierte Fachperson zu ersetzen. 6. Es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten für jede allfällig notwendige psychologische Unterstützung oder andere Massnahme aufzuerlegen. 7. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Protokollberichtigung des Beschwerdeführers ordnungsgemäss vorzunehmen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Mutter wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Vater jederzeit mit den Kindern kommunizieren könne, über deren Mobiltelefone, das Internet und auch per Festnetz. Er habe Kontakt zu den Schulen und schaue den Kindern beim Tennistraining zu. Sie seien bereit, mit ihm ihre Gedanken zu teilen, wenn er ihnen mit guten Absichten und Gefühlen begegne. Eine Weiterführung der Beistandschaft erachte sie nicht als notwendig. Sie habe ihre (Mietzins-)Schulden gegenüber dem Vater mit einem Jahr der Lohnpfändung abgetragen, eine weitere

- 8 - Forderung habe I._____ bezahlt. Den Kindern gehe es gut. Wenn es dem Vater nicht gelinge, mit ihnen eine Beziehung aufzubauen, könne das niemand für ihn tun. Umgekehrt könnte niemand eine bestehende Liebe des Kindes zu seinem Vater löschen (BR-act. 11). Mit Entscheid vom 17. Juni 2014 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (mit Ausnahme eines formellen Punktes: die KESB wurde angewiesen, ein Begehren um Protokollberichtigung zu behandeln). Die Beistandschaft sei nicht mehr nötig und auch nicht zweckmässig. Eine Gefährdung der Kinder in ihrer Entwicklung oder ein Bedarf an besonderer behördlicher Unterstützung sei nicht gegeben. Dass F._____ eine Klasse repetieren musste, indiziere keinen besonderen Betreuungsbedarf, den ohnehin in erster Linie die Schule anzumelden hätte. Kontakte zum Vater könnten die Kinder offenkundig aufnehmen, wenn sie dies wollten, und I._____ habe diesbezüglich auch etwas erreicht. Die Akzeptanz für das dem Vater vorschwebende Aufarbeiten der Vergangenheit sei bei Mutter und Kindern nicht erkennbar, und - so jedenfalls sinngemäss - eine Beistandschaft könnte das auch nicht erreichen (act. 6). 2.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde, in welcher er die KESB als Beschwerdegegnerin und die Mutter als Beschwerdegegnerin 2 bezeichnet, stellt der Vater die Begehren (act. 2):

1. Die Rechtsverweigerung und die damit verbundene Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin 1 und durch den Bezirksrat Uster seien förmlich festzustellen und es seien die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, dass den Kindern und dem Beschwerdeführer dadurch keine weiteren Nachteile entstehen. 2. Die Beschwerdegegnerin 1 sei anzuweisen, den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksrates vom 15. April 2013 umgehend umzusetzen, und damit das Besuchsrecht der Kinder und des Beschwerdeführers (Vaters) durchzusetzen. Dafür habe die Beschwerdegegnerin alle gesetzlich dafür vorgesehenen nötigen Massnahmen mit Beharrlichkeit und mit Nachdruck anzuordnen und durchzusetzen. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 sei unter Androhung von Verwaltungsmassnahmen zu verpflichten, die genannten Massnahmen gemäss Ziffer 1 umgehend, d.h. innert weniger Arbeitstage, in die Wege zu leiten und dafür

- 9 zu sorgen, dass eine weitere unnötige Verzögerung der jetzt erneut nötigen Wiederaufnahme der Vater-Kind-Beziehung und den damit verbundenen wiederholten schädigenden Kontaktabbrüchen vermieden wird. 4. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 11. 12. 2013 sei aufzuheben und es sei die Beistandschaft für die Kinder/Jugendlichen D._____, E._____ und F._____ im oben genannten Sinn fortzuführen bzw. neu zu errichten. 5. Der Schlussbericht der Beiständin O._____, ..., sei nicht zu genehmigen bzw. zurück zu weisen. 6. Im Sinne eines prozessualen Antrags sei gemäss § 66 Abs. 2 EG KESR im Beschwerdeverfahren zweiter Instanz eine mündliche Verhandlung anzuordnen. 7. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. 2.2 Vorerst wurden alle Akten beigezogen. Von der Möglichkeit einer förmlichen Beschwerdeantwort machte die Mutter nicht Gebrauch. Mit Beschluss vom 18. August 2014 wurde erwogen, eine mündliche Verhandlung zum Vortragen der gegenseitigen Standpunkte sei wenig sinnvoll und werde daher einstweilen nicht durchgeführt. Hingegen solle der Versuch eines Gesprächs mit den Eltern unternommen werden. Sodann seien die regelmässigen "brunches" mittlerweile offenbar wieder eingestellt worden, und zum Abklären der Hintergründe seien die Kinder anzuhören und zu befragen (act. 10). Innert dafür angesetzter Frist liess der Vater mitteilen, er lehne eine Befragung durch den Referenten ab und verlange, dass damit eine geeignete Fachperson beauftragt werde (act. 12); die Mutter erklärte, sie möchte an einer informellen Verhandlung nicht teilnehmen (act. 11). Dem Antrag des Vaters wurde nicht entsprochen. Das Obergericht ist durch seine Funktion als zweite kantonale Aufsichtsbehörde früher für Vormundschaft und Kindesschutz, heute im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht mit der Materie gut vertraut, seine Mitglieder führen regelmässig Anhörungen von Kindern und Jugendlichen durch und haben eine gewisse Übung darin. Das Verhältnis der Kinder C._____ zu ihrem Vater ist zwar schwierig, es gab und gibt aber keine An-

- 10 haltspunkte, dass D._____, E._____ und F._____ psychisch auffällig oder sonst so ungewöhnlich wären, dass sie nicht von einem Mitglied eines für diese Materie spezialisierten Gerichts befragt werden könnten. Am 12. September 2014 telefonierte I._____ dem Referenten. Er schilderte die Situation aus seiner Sicht und derjenigen der Mutter. Die Ausweisung aus dem Haus ist ein sehr wichtiges Thema und wird als schweres Unrecht empfunden. Um die Situation trotz allem irgendwie zu entschärfen, hat I._____ die regelmässigen "brunches" initiiert - zuerst ohne Wissen seiner Partnerin. Zum Abbruch kam es aus seiner Sicht, als er die Kinder aufforderte, vom Vater eine Entschuldigung für das ihnen und ihrer Mutter angetane Unrecht zu fordern. Der Vater habe darauf sehr emotional reagiert und D._____ gesagt, dann zahle er halt nichts mehr, und am 18. Geburtstag könne ihm D._____ gleich einen Erbverzicht zustellen (act. 21). Die Anhörung und Befragung der Kinder fand nach Anmeldung (act. 13) und Absprache (act. 18) am 18. September 2014 in der Wohnung der Familie C._____ statt. Referent und Gerichtsschreiberin wurden von I._____ begrüsst, der dann zur Arbeit ging. Von Anfang an ergab sich ein guter Kontakt und ein angenehmes Gespräch. Die Kinder berichteten von ihren Schulen und den Freizeitaktivitäten und gaben über Herkommen und Familie beider Eltern Auskunft. Die regelmässigen "brunches" habe I._____ veranlasst, der ihren Vater kenne und mit ihm auch per Du sei. Diese Mahlzeiten seien für sie eher "Pflichtübungen" gewesen, denen sie sich aber unterzogen, weil I._____ darauf drängte, und weil sie dachten, sie könnten so etwas Druck von ihrer Mutter nehmen. Auf konkrete problematische Vorfälle im Verhältnis zum Vater angesprochen, nannten die Kinder die offenbar immer noch sehr präsente Ausweisung aus dem früher bewohnten Haus. Vor mehreren Jahren habe es im Zusammenhang mit einem Besuch beim Vater einen gravierenden Streit gegeben (Anmerkung: dazu später). Für den konkreten Beziehungsabbruch nannten die Kinder keinen besonderen Grund im Sinne eines Streits. Sie sagten aber übereinstimmend, es sei für sie schwer verständlich, wie sie regelmässig einen unbefangenen Kontakt mit dem Vater haben sollten, wenn dieser sie oder ihre Mutter ständig vor Behörden und Gerichte zerre. Er sei ihnen

- 11 fremd geworden; F._____ möchte ihn auf keinen Fall ohne ihre Brüder sehen (Prot. S. 4 ff.). Die Anhörung wurde von den Kindern offenbar positiv erlebt (act. 22). Im Anschluss an die Anhörung versuchte der Referent, aus Anlass des Geburtstages von D._____ ein informelles Treffen mit diesem und seinem Vater zu arrangieren (act. 24). Das gelang nicht; D._____ gab dem Referenten zu verstehen, dass ein Eingehen auf dessen Vorschlag einen Erfolg für den Vater bedeutete, und das wolle er nicht, wie er überhaupt jeden Kontakt ablehnte (zu dem Gespräch im Einzelnen act. 25). In einer Instruktionsverhandlung am 5. Dezember 2015 vereinbarten die Eltern als ersten Schritt einer neuen Annäherung, dass der Vater am folgenden Montag mit den Kindern an deren Wohnort zusammen mit I._____ das Nachtessen einnehmen werde. Die weiteren Modalitäten bedurften einiger Diskussion; am Ende einigte man sich darauf, dass der Referent an dem Essen ebenfalls teilnehmen werde. Die Mutter war zu der Zeit an der Arbeit (Prot. S. 11). Dieses Nachtessen fand wie vorgesehen statt; nach kurzer Zeit verliessen I._____ und der Referent den Esstisch und setzten sich im selben Raum an einen Kaffeetisch, während Vater und Kinder sich insgesamt etwa eine Stunde lang alleine unterhielten. Beim Abschied übergab I._____ dem Referenten mit Zustimmung D._____s einen von diesem geschriebenen Bericht über einen dramatischen Vorfall anlässlich des Besuchs der Kinder beim Vater am 25. Juli 2009. Er schreibt davon, dass er dem Vater Geschenke zurückgab mit der Bemerkung, sie wollten nichts von ihm und einer nachfolgenden tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Vater seiner Mutter zugerufen habe: "hol d'Pischtole!" - nach wüsten Beschimpfungen ("Ihr Arschlöcher") hätten sich die Besucher ins Auto der Mutter geflüchtet (act. 42). In einer zweiten Instruktionsverhandlung vom 9. Januar 2015 war vorgesehen, dass sich die Parteien zur im Beschwerdeverfahren erfolgten Anhörung und zu den diversen Notizen und Korrespondenzen sollten äussern können, ferner dazu, ob und wie die geltende Kontaktregelung allenfalls anzupassen sei (act. 47/1 und /2). Der Vater liess dazu Ausführungen machen (act. 49a und

- 12 - Prot. S. 13 ff.; das Wiederholen der bereits schriftlich vorliegenden Anträge und die Kommentierung des im Jahr 2010 erstellten Gutachtens wurde nicht zugelassen); die Mutter verzichtete auf einen Kommentar (Prot. S. 17). Der Vater berichtete zudem über den Verlauf seit dem Abend vom 9. Dezember 2014: am 25. Dezember 2014 hatte er den Kindern persönlich Geschenke überbracht, welche D._____ allerdings am folgenden Tag zurückbrachte. In persönlichen Gesprächen baten D._____ und E._____ ihren Vater je separat, alle rechtlichen Verfahren einzustellen - ob sie in diesem Fall wieder Kontakte aufnähmen, liessen sie nach Darstellung des Vaters offen. Im Anschluss an den formellen Teil der Verhandlung wurde mit den Eltern das Gespräch über eine mögliche Lösung aufgenommen, und die Parteien äusserten sich (wie in der Vorladung angekündigt) dazu, wie die Kontakte zwischen Kindern und Vater realistisch neu geregelt werden könnten. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Die Parteien liessen aber ihre jeweiligen Offerten protokollieren (act. 50): - Die Mutter bot an, neu selber die Verantwortung für regelmässige Kontakte zu übernehmen. Sie könne garantieren, dass die Kinder da seien, wenn der Vater in ihrer Abwesenheit zweimal im Monat an einem festzulegenden Tag zu den Kindern nach Hause zum Nachtessen komme - mit oder ohne Anwesenheit I._____s. - Der Vater wünschte sich ebenfalls zwei Kontakte monatlich, an einem Tag des Wochenendes, vom Mittagessen bis und mit Abendessen bei ihm zu Hause; das allerdings nur vorübergehend, währenddem die formell geltende Regelung der Kontakte nur zu sistieren wäre. Innert Frist haben die Parteien keine weiteren Bemerkungen angebracht. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Vater bei der KESB ein Verfahren auf Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge anhängig gemacht hat; es scheint noch kein Entscheid ergangen zu sein. 3.1 Für die Kontakte zwischen Vater und Kindern besteht wie dargestellt eine präzise Regelung: Die Kontakte sollen zweimal im Monat von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 19 Uhr dauern und unbegleitet sein, zusätzlich die zweiten

- 13 - Tage von Weihnachten und Neujahr sowie alternierend die ganzen Ostern- resp. Pfingstferien umfassen. Kinder und Vater sollten jährlich in den Schulferien vier gemeinsame Wochen verbringen. Das wird seit vielen Jahren nicht resp. nur ganz rudimentär gelebt. Schon vor der Ausweisung der Familie C._____ aus dem Haus in H._____ hatte wie erwähnt D._____ verlangt, dass er von den Kontakten zum Vater befreit werde, im März 2009 sah sich die zuständige Behörde veranlasst, der Mutter unter Strafdrohung das Einhalten der Kontakte zu befehlen, und im Juli 2009 ereignete sich beim Versuch eines Besuches der von D._____ schriftlich festgehaltene dramatische Vorfall beim und vor dem Haus des Vaters. Die Kammer hat die Kontakte im Juli 2010 bis Ende 2011 formell sistiert, und mit Ausnahme der regelmässigen "brunches", die mittlerweile auch nicht mehr stattfinden, kamen die Kontakte seither nicht in Gang. Der Vater verlangt ultimativ die Durchsetzung der geltenden Regelung, die Kinder wollen dezidiert gar keinen Kontakt zu ihm, die Mutter äussert sich in gewisser Weise distanziert, indem sie die Autonomie und den eigenen Willen der Kinder betont, aber immerhin ausdrücklich erklärt, sie stehe einem Kontakt nicht im Weg und würde ihn auch in ihrer eigenen Wohnung akzeptieren. Nie aufgenommene, faktisch abgebrochene und namentlich von Seiten der Kinder verweigerte Kontakte zu einem getrennt lebenden Elternteil bilden ein häufiges Problem in der Praxis der Kinderschutzschutzbehörden und -gerichte. Das Bundesgericht hat kürzlich in einem den Kanton Zürich betreffenden Fall die Leitlinien zusammengefasst: "Vor dem Hintergrund der kantonalen Sachverhaltsfeststellungen kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass das Kindeswohl ernsthaft gefährdet wäre, wenn in einem gewissen Umfang ein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und den drei Knaben stattfinden würde; solches wird denn auch weder von der Mutter noch von den Kindern geltend gemacht. Diese haben zwar bei der Befragung teilweise auf "die bisherige Geschichte" bzw. auf die permanenten Streitigkeiten zwischen den Eltern rund um das Besuchsrecht verwiesen, welche alle drei Knaben satt haben. Ein Junge äussert sich auch negativ zum in seinen Augen veränderten Aussehen und zu einzelnen Charakterzügen des Vaters. Wie aus den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Anhörungsprotokollen hervorgeht, scheint aber für alle drei Knaben im Vordergrund zu stehen,

- 14 dass das Besuchsrecht die ungehinderte Ausübung ihrer Hobbys, insbesondere den Fussball, aber auch Discobesuche und Kollegentreffs beeinträchtigen könnte. Sodann fällt auf, dass sich letztlich alle drei Kinder nicht in grundsätzlicher Weise gegen persönlichen Verkehr stellen. Sie möchten einfach nicht ganze Wochenenden beim Vater verbringen und insbesondere stellen sie sich gegen eine fixe Regelung; sie wünschen sich Besuche nach persönlicher Lust und Laune sowie Vereinbarkeit mit ihren ausserschulischen Aktivitäten. Bei dieser Ausgangslage und angesichts der vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist der gänzliche Ausschluss des persönlichen Verkehrs nicht mit Bundesrecht vereinbar, zumal die Kinder ihren Hobbys ebenso gut vom Haushalt des Beschwerdeführers aus nachgehen könnten. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wird die Verweigerung eines Besuchsrechts im Dispositiv des angefochtenen Entscheides auch nicht dadurch kompensiert, dass in den Erwägungen ein Anspruch dem Grundsatz nach festgehalten wird. Eine solche Erwägung ist wertlos, solange sie sich nicht im Dispositiv spiegelt, da sie keinen durchsetzbaren Bestand hat, sondern ohne jede Verbindlichkeit bleibt. Auf der anderen Seite ist den Willensäusserungen der Kinder angesichts ihres Alters und des konstanten Aussageverhaltens durchaus Rechnung zu tragen, indem nicht unbedingt ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang zuzusprechen ist. Insbesondere ist diesbezüglich den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu folgen, wonach sie im früheren Verfahren teilweise noch geäussert hätten, mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen zu wollen, weshalb ihre nunmehr geänderte Haltung allein dem negativen Einfluss der Mutter zuzuschreiben sei. Die Kinder sind inzwischen in einem Alter, in welchem sie zu autonomer Willensbildung fähig sind, und ihre Aussagen wirken nicht indoktriniert. Ebenso wenig scheinen sie in einem ausgeprägten Loyalitätskonflikt zu stehen; aus ihren Aussagen geht hervor, dass sie in erster Linie diversen ausserschulischen Aktivitäten nachgehen wollen und in diesem Zusammenhang Besuche beim Vater als hinderlich empfinden. Im Übrigen dürfen auch die bisherigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts, das trotz intensiven Bemühungen seitens von zahlreichen Behörden kaum je ausgeübt werden konnte, berücksichtigt werden. Damit ist nicht die Aussage verbunden, dass sich die materielle Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs linear an der Vollstreckungserwartung zu bemessen hat. Im Unterschied zu einer Forderungsstrei-

- 15 tigkeit, bei welcher das zu erwartende Resultat der Zwangsvollstreckung für die materielle Beurteilung belanglos ist, dürfen Vollzugsprobleme bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs aber bis zu einem gewissen Grad Eingang finden (vgl. etwa Urteil 5C.298/2006 vom 21. Februar 2007 E. 2.3). Aufgrund des Gesagten sind für die konkrete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs verschiedene bundesrechtskonforme Lösungen denkbar. Was im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall als sachgerecht erscheint, kann die Vorinstanz aufgrund ihrer grösseren Sachnähe besser abschätzen, zumal sie persönliche Anhörungen durchgeführt hat. Vor diesem Hintergrund scheint es zweckmässig, die Sache zur Bestimmung des Umfangs und der Modalitäten des persönlichen Verkehrs an das Obergericht zurückzuweisen. Dabei wird sich das Obergericht nicht nur zum Besuchsrecht, sondern aufgrund der diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers auch zu einem allfälligen Ferienrecht ausdrücklich zu äussern haben." (BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014). Für die heutige zu regelnde Situation ist daraus zunächst zu lesen, dass die Kontakte zum Vater nicht im freien Belieben der Kinder stehen. Die von D._____ gegenüber dem Referenten eingenommene Haltung, das Kindeswohl sei mit dem gleich zu setzen, was ein Kind will, ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Und wie das Bundesgericht formuliert, darf sich die Ausgestaltung der Kontakte nicht linear an der Vollstreckungserwartung messen. Anderseits dürfen Vollzugsprobleme bei der Festsetzung des persönlichen Verkehrs "bis zu einem gewissen Grad Eingang finden". Dabei kommt es heute wie auch im zitierten Entscheid des Bundesgerichts auf die konkreten Umstände an. Wie weit der ablehnende Wille der Kinder ihr eigener ist, und wie weit sie sich aufgrund eines Loyalitätskonfliktes oder sogar aufgrund einer Indoktrination durch die Mutter gegen den Vater stellen, ist ein wesentliches Element. Das im Verfahren der Kammer NX090042 eingeholte Gutachten und jener Entscheid gingen davon aus, dass die Mutter am Fehlen der Kontakte einen gewichtigen Anteil habe. Sie betrachte den Vater als den "Bösen", den es mit allen Mittel zu bekämpfen gebe, und die Kinder hätten das von ihr übernommen (a.a.O. E. 3.2.2). Dieser Eindruck hat sich mittlerweile etwas differenziert. Die Mutter hat nach den Feststellungen des Gutachtens in den ersten Jahren bewusst oder un-

- 16 bewusst ihre äusserst negative Haltung auf die Kinder übertragen und für deren Kontakte zum Vater keine Anstrengungen unternommen. Das ist ihr durchaus vorzuwerfen, denn im Interesse einer gedeihlichen Entwicklung der Kinder sollen diese zu beiden Eltern einen regelmässigen Kontakt pflegen - auch wenn der getrennt lebende Elternteil problematische Züge hat, sind sie seine Kinder und ist ihre Herkunft mit ihm untrennbar verknüpft. Darum ist es wohl richtig (wie ja auch die Kammer im Entscheid vom 16. Mai 2013 vor allem an die Adresse des Vaters festhielt), dass menschliche Beziehungen nicht befohlen und noch weniger vollstreckt werden können. Der mit den Kindern zusammen lebende Elternteil hat aber gerade wegen seiner besonderen Nähe und seiner Autorität eine besondere Pflicht, auf die Kontakte zum anderen aktiv hinzuwirken (ZR 85/1986 Nr. 98). Noch zu Beginn des vorliegenden Verfahrens war die Mutter vor allem distanziert und sie verweigerte sich insbesondere jedem Gespräch (act. 11a). Im Laufe der Zeit zeigte sie sich aber auch kooperativ und ermöglichte insbesondere das erwähnte Abendessen der Kinder mit dem Vater in ihrer eigenen Wohnung. Sie hat auch erkannt, dass sie ihre Verantwortung nicht auf die Kinder abschieben darf (ZR 101/2002 Nr. 20), und dass also sie selber an einer neuen Regelung mitwirken muss. Wie weit die Kinder heute noch von einer früheren Haltung der Mutter beeinflusst sind, wenn sie Kontakte zum Vater grundsätzlich ablehnen, lässt sich nicht feststellen. Ihre heute und schon seit Jahren strikte Haltung ist allerdings eine Tatsache. Schon im Jahr 2008 hatte D._____ wie erwähnt selber von der Kammer verlangt, dass er von Kontakten zum Vater befreit werde, und der dramatische Auftritt vor dem Haus des Vaters im Juli 2009 stand im Zusammenhang damit, dass die Kinder dem Vater dessen Geschenke zurück bringen wollten. D._____ und E._____ sind als fast Erwachsener resp. Jugendlicher gewohnt und es wird von ihnen auch erwartet, dass sie sich eine eigene Meinung bilden - und diese besteht was den Vater angeht in dessen prinzipiellen Ablehnung. Dabei geht es nicht um direkte Verfehlungen, wie etwa wenn ein Kind missbraucht oder misshandelt worden ist. Sie machen ihm zum immerwährenden Vorwurf, dass er sie und ihre Mutter aus dem früher gemeinsam bewohnten Haus in H._____ ausweisen liess. Aus ihrer Sicht mag das sehr wohl ein Unrecht sein; immerhin blieb

- 17 die Mutter den Mietzins schuldig und wohnte sie mit einem neuen Partner im dem Vater gehörenden Haus, sodass sich aus einer nur etwas weniger subjektiven Perspektive beim Vater kein schwer wiegendes moralisches Unrecht ausmachen lässt. Besser verständlich ist der Unwille der Kinder darüber, dass der Vater (aus ihrer Sicht "unablässig") mit behördlichen und gerichtlichen Verfahren seine Position verfolgt. Die Kinder sagten dem Referenten glaubhaft und plausibel, den von I._____ initiierten Besuchen beim Vater zum "brunch" hätten sie vor allem zugestimmt, um Druck von ihrer Mutter wegzunehmen. Und sie nehmen es dem Vater besonders übel, dass er ungeachtet dieser Besuche das Verfahren zum Durchsetzen der uneingeschränkten Wochenende und Ferien weiter verfolgte - darum brachen sie diese "brunches" denn auch ab. Und sowohl D._____ als auch E._____ haben ihren Vater an Weihnachten persönlich und dringend gebeten, die hängigen Verfahren fallen zu lassen (Prot. S. 13), allerdings ohne Erfolg. F._____ ist noch verhältnismässig jung, sie hat seinerzeit vom Auszug aus dem Haus in H._____ sicher am wenigsten mit bekommen, und sie hat an den Diskussionen mit dem Vater wenig Anteil. Sie ist aber plausiblerweise von ihren älteren Brüdern stark beeinflusst, sie hat selber keine eigenen Kontakte zum Vater, der ihr in einem gewissen Sinn fremd geworden ist, und sie möchte den Vater ohne ihre Brüder nicht sehen. Der Vater bemüht sich seit vielen Jahren um den Kontakt zu seinen Kindern und lässt sich durch die ihm entgegen gebrachte Ablehnung nicht entmutigen. Offenbar empfinden das die Kinder als unangebracht oder sogar lästig, D._____ lehnte die Einladung des obergerichtlichen Referenten zu einem gemeinsamen Geburtstags-Mittagessen ab, damit der Vater keinen "Erfolg" verbuchen könne (act. 25), und die Beiständin argwöhnte, es gehe dem Vater weniger um seine Kinder als darum, sein Recht durchzusetzen (KESB-act. 39). Der letztere Eindruck kann entstehen, wenn man sich die prozessualen Anträge vergegenwärtigt, wie dass der KESB "unter Androhung von Verwaltungsmassnahmen" befohlen werden soll, die Kontakte zu den Kindern durchzusetzen. Der bescheidene Anfang einer Annäherung durch die "brunches" genügte dem Vater nicht, und er betrieb parallel dazu die Verfahren auf Durchsetzung des ganzen "Besuchsrechts" weiter. Im Gespräch um eine neue Regelung verlangt der Vater, dass die Anord-

- 18 nung von ganzen Wochenenden und Ferien nur sistiert und nicht etwa durch eine neue Regelung ersetzt werde (act. 50). Das kann ungeduldig, unflexibel und vom Bedürfnis nach "Recht haben" mehr getrieben wirken als vom Wunsch nach echter menschlicher Nähe zu den Kindern. Der Vater hat aber für diese immer wieder auch über die festgelegten Unterhaltsbeiträge hinaus Zahlungen geleistet (Prot. S. 15), er macht ihnen Geschenke und lässt sich durch deren Zurückweisung nicht entmutigen, er bietet F._____ und E._____ Hilfe bei Hausaufgaben an, und es entsteht durchaus der Eindruck, dass ihm an den Kindern etwas gelegen ist. In der aktuellen verfahrenen Situation ist es nicht sinnvoll, an der formell geltenden Kontaktregelung mit Übernachtungen und Ferien festzuhalten. Sie wäre schlicht nicht durchsetzbar, auch wenn es die Behörden und die Gerichte wollten und so anordneten. Nachdem Kinder und Vater während langer Jahre ein in hohem Mass schwieriges Verhältnis haben, ist auch die tatsächliche Entfremdung eine zwar bedauerliche, aber nicht zu leugnende Tatsache. Ein minimales Vertrauensverhältnis, wie es gemeinsame Ferien zwingend voraussetzen, fehlt gänzlich. Übernachtungen beim Vater müssten von den Kindern angesichts der Fussdistanz zwischen den beiden Wohnorten mit einem gewissen Recht als blosse Zwängerei empfunden werden. Es bleiben regelmässige Kontakte zu gemeinsamen Essen. Das wurde im Lauf des Verfahrens mit Erfolg versucht, und es soll zur Regel werden. Schwierig bleiben die Modalitäten. Ohne eine minimale Kooperation der Eltern ist eine Regelung von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Treffen an sozusagen neutralem Ort werden von beiden Eltern abgelehnt. Diese bieten je ihre Wohnung dafür an. Die in der Praxis übliche Regelung besteht darin, dass der getrennt lebende Elternteil die Kinder "zu sich" nimmt; das wäre hier das Haus, welches der Vater mit seiner Mutter zusammen bewohnt. Die Mutter erklärt, sie liesse die Kinder wohl gehen, könne diese aber nicht dazu zwingen - hier ist sie daran zu erinnern, dass sie ihren Einfluss und ihre Autorität einsetzen muss, um den Kontakt zu ermöglichen. Sie schlägt vor, dass die Treffen in ihrer Wohnung stattfinden. Das ist ungewöhnlich und könnte ihr jedenfalls nicht gegen ihren Willen aufgenötigt werden. Für den Vater dürfte es zwar ebenfalls schwierig sein, sich in die Wohnung der Mutter zu begeben. Immerhin tat er das bereits im Laufe

- 19 des Verfahrens, und es hat den Vorteil, dass er die Kinder wirklich in deren Alltag erleben kann. Die Mutter hat zudem zugesagt (was auf jeden Fall eine wichtige Voraussetzung ist), dass sie an den Terminen nicht zu Hause wäre, und dass die Kinder dann keine anderen Aktivitäten unternähmen. Ob I._____ anwesend sein würde, liessen die Parteien im Gespräch offen. Es ist daher anzuordnen, dass sich Kinder und Vater zwei Mal im Monat (auf diesen Rhythmus haben sich die Eltern geeinigt, und er ist der Situation angemessen) zum Essen treffen, und zwar alternierend an einem Wochentag in der Wohnung der Familie C._____ zum Abendessen und an einem Wochenende im Hause A._____ zum Mittagessen. Das ist ein ungewöhnliches Minimum, das sich nur mit den besonderen Umständen rechtfertigen lässt. Es ist wünschbar, dass die regelmässigen Kontakte zu einer Annäherung führen, und dass irgend einmal auch wieder ausgedehntere Kontakte möglich werden. Um das bisherige sehr unglückliche Muster von "Angriff" und "Verteidigung" zu durchbrechen, ist aber nicht dem Antrag des Vaters folgend die bisherige Regelung bloss zu sistieren; das baute einen Druck auf die Kinder auf, der dem Gelingen der gegenseitigen Annäherung mit Sicherheit abträglich wäre. Vielmehr ist die neue Regelung ohne Vorbehalt und ohne zeitliche Schranke zu treffen. Künftigen Entwicklungen ist wenn nötig mit einer Abänderung Rechnung zu tragen. Die heute zu treffenden Anordnungen gelten bis zur Volljährigkeit der betreffenden Kinder (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Über die Mündigkeit hinaus gehende Kontakte werden von der Rechtsordnung zwar wie in der sozialen Realität durchaus als wünschbar angesehen (wie etwa die Praxis zu Art. 277 Abs. 2 ZGB zeigt), sie liegen dann aber in der freien Entscheidung und Verantwortung der jungen Menschen. Aus praktischen Gründen müssen die Daten und Zeiten konkret festgelegt werden. Die Mutter hat zugesagt, dass sie künftig ihre Verantwortung in dem Sinn wahrnimmt, dass sie allfällige Änderungen im direkten Kontakt mit dem Vater besprechen und regeln wird, und das nicht den Kindern überbürdet. In diesem Sinn soll eine einvernehmliche Änderung des Wochentages vorbehalten bleiben. 3.2 Die Beistandschaft hat in der aktuellen Situation keine Berechtigung mehr. Den Kindern geht es nach dem Eindruck der bisherigen Beiständin und

- 20 dem Eindruck des Gerichts im Verfahren gut, sie werden von der Mutter und ihrem Partner gut betreut und gefördert. Für die Durchsetzung der Kontaktregelung kann die Beiständin offenkundig keinen Beitrag leisten - und das nicht aus Unvermögen, sondern weil sie objektiv keine Möglichkeit hat, auf die persönlichen Befindlichkeiten und Haltungen der Beteiligten Einfluss zu nehmen. 3.3 Damit besteht weder Raum noch Anlass, dem Antrag des Vaters folgend eine Rechtsverweigerung von KESB und Bezirksrat förmlich festzustellen. Die Durchsetzung der bisherigen Kontaktregelung durch die KESB entfällt, und damit entfallen alle diesbezüglichen Anträge. Die Beschwerde listet minuziös auf, was der Beiständin als Versäumnissen und Fehlern angelastet wird (act. 2 S. 16 ff.). Das könnte wesentlich sein, wenn die Beistandschaft weiter zu führen wäre. Da dies nicht der Fall ist, kommt es darauf nicht (mehr) an. Der Vater hat die aus seiner Sicht erforderlichen Bemerkungen gemacht, und sie sind in den Akten festgehalten. Für weitere Massnahmen besteht kein Anlass. Der Schlussbericht der Beiständin ist mit Recht genehmigt worden. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Kontakte zwischen Kindern und Vater sind im beschriebenen Sinn neu zu regeln. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der die Beschwerde führende Vater praktisch vollumfänglich. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind daher ihm aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). An der Kostenregelung des bezirksrätlichen Entscheides etwas zu ändern besteht mit Blick auf das breite Ermessen bei der Kostenauflage in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) kein ausreichender Anlass. Eine Parteientschädigung, welche nicht die emotionale, sondern nur die rein finanzielle Belastung der Partei durch das Verfahren abgelten soll, ist der Mutter mangels solcher Aufwendungen nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 21 - 2. Die Kontakte des Vaters A._____ zu seinen Kindern D._____, E._____ und F._____ werden wie folgt festgelegt: Vater und Kinder treffen sich zu gemeinsamen Essen - am ersten Sonntag im Monat, von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr im Haus des Vaters an der J._____-Strasse … in K._____, und - am dritten Dienstag im Monat von 18.00 bis 20.00 in der Wohnung der Familie C._____ im L._____ in M._____. Es wird vorgemerkt, dass die Mutter zugesichert hat, an diesen Abenden nicht anwesend zu sein. Eine einvernehmliche Änderung des Wochentages bleibt vorbehalten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, an die Beiständin O._____, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 22 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 30. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kontakte des Vaters A._____ zu seinen Kindern D._____, E._____ und F._____ werden wie folgt festgelegt: Vater und Kinder treffen sich zu gemeinsamen Essen - am ersten Sonntag im Monat, von 11.30 Uhr bis 13.30 Uhr im Haus des Vaters an der J.__... 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster, an die Beiständin O._____, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – a... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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