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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2014 PQ140041

4 settembre 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,751 parole·~9 min·1

Riassunto

erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140041-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 4. September 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 18. Juni 2014; VO.2014.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 25. Juli 2013 meldete die Beratungsstelle … der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, dass die damals bereits 90-jährige A._____ wohl der Unterstützung bedürfe. Die Behörde zog verschiedene Erkundigungen ein und hörte A._____ an. Mit Beschluss vom 10. April 2014 (versandt gemäss Vermerk auf dem Dokument am 15. April 2014) entschied sie, für A._____ eine Vertretungs-Beistandschaft zu errichten (KESB-act. 20). Wann und wie dieser Entscheid der Betroffenen übermittelt wurde, erschliesst sich aus den Akten nicht, obschon der Beschluss vorsieht, die Zustellung erfolge gegen Empfangsschein. Am 19. Mai 2014 hat offenbar ein Mitglied des Bezirksrates mit der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde telefoniert. Jedenfalls existiert ein Kurzbrief mit der Notiz "Im Couvert waren keine weiteren Schriftstücke. Herzlichen Dank für die Prüfung" und "Beilagen: retournierter Beschluss vom 10. 04. 2014 (Anmerkungen von Frau A._____)" (BR-act. 1/1). Die Bemerkung muss sich auf das im Dossier folgende Papier beziehen: auf einer Kopie des Beschlusses vom 10. April 2014 sind von Hand verschiedene Glossen angebracht, vor allem Fragezeichen und gewellte Unterstreichungen, und bei der Wendung "in administrativer und finanzieller Hinsicht unterstützt" steht "nicht nötig" (BR-act. 1/2, KESB-act. 22). Am 20. Mai 2014 schrieb der Bezirksratsschreiber an A._____, sie habe auf dem Entscheid vom 10. April 2014 stichwortartige Bemerkungen angebracht und unterzeichnet. Eine Beschwerde müsse aber einen Antrag und eine Begründung enthalten, und dafür werde eine Nachfrist von sieben Tagen eingeräumt (BR-act. 2). Am 18. Juni 2014 trat der Bezirksrat auf die Beschwerde von A._____ nicht ein (BR-act. 3). Der Entscheid wurde am 20. Juni 2014 zugestellt. 2.1 Am 15. Juli 2014 ging beim Obergericht ein an den Bezirksrat adressiertes Schreiben ein des Inhaltes, Frau A._____ wünsche keinen Beistand. Es gehe ihr besser als vor einem Jahr, als sie ins Pflegeheim eintrat, und ein Neffe und dessen Ehefrau unterstützten sie beim Erledigen der Post. Der Briefumschlag nennt als Absender "Frau A._____ (…) Altersheim ..., B._____"; unterzeichnet ist

- 3 das Schreiben mit "C._____", verbunden mit dem Hinweis, Frau A._____ habe die Hand gebrochen und könne nicht selber unterschreiben (act. 2). 2.2 Das Obergericht zog die Akten bei; ein Kostenvorschuss war nicht zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG KESR). Verschiedene schriftliche und mündliche Erkundigungen des Gerichts dienten dazu, die massgebenden Umstände in Erfahrung zu bringen (act. 9 - 16), und am 21. August 2014 konnte eine Delegation des Gerichts A._____ besuchen (Prot. S. 2 ff.). Die Sache ist spruchreif. 3.1 Der Bezirksrat hat richtig gesehen, dass A._____ den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenbehörde mit stichwortartigen Bemerkungen versah. Seiner Aufmerksamkeit ist entgangen, dass die Unterschrift am Ende gerade nicht die A._____s ist, sondern recht gut leserlich "C._____" lautet. Darauf kommt es allerdings nicht an: Die von der Beistandschaft betroffene Person hatte selber zum Ausdruck gebracht, dass sie die Massnahme nicht wünsche; insbesondere das "nicht nötig" bei der Wendung "in administrativer und finanzieller Hinsicht unterstützt" machte klar, dass A._____ fand, sie brauche (überhaupt) keine Hilfe. Ob das in der Sache zutraf oder nicht: nach Treu und Glauben (Art. 52 ZGB), was beim Auslegen aller Willensäusserungen und damit auch bei Äusserungen gegenüber Behörden zu beachten ist, brachte A._____ ihren Widerstand gegen die angeordnete Beistandschaft zum Ausdruck; das ging ja überdies auch aus dem angefochtenen Entscheid hervor (S. 2 und 3). Ebenfalls aus dem angefochtenen Entscheid hätte der Bezirksrat entnehmen können, dass die unterzeichnende "C._____" eine nahe stehende Person ist, welche bereits eine Vollmacht A._____s besass und welche sich die letztere eventuell als Beiständin wünschte (S. 1 und 2). Unter diesen Umständen war nicht ernsthaft daran zu zweifeln, dass A._____ die Beistandschaft ablehnte, dass ihre Bekannte C._____ an ihrer Stelle den glossierten Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter-

- 4 zeichnet hatte, und dass als Begründung für den Verzicht auf eine Beistandschaft geltend gemacht wurde, die letztere sei nicht nötig. Das war zwar alles knapp und rudimentär; in der gegebenen Situation war es aber nicht zulässig, der über neunzigjährigen, wegen progredienter Demenz (angefochtener Entscheid S. 2 oben) verbeiständeten A._____ eine Frist zum Abfassen einer "ordentlichen" Beschwerdeschrift anzusetzen und dann auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Wenn der Bezirksrat noch Unklarheiten sah, hatte er diese in einer persönlichen Befragung (§ 66 Abs. 2 EG KESR) zu klären. Nicht zuletzt ist auf Art. 69 Abs. 1 ZPO im Verbindung mit § 40 Abs. 3 EG KESR hinzuweisen: wenn ein Gericht (und der Bezirksrat gilt als ein solches: BGE 139 III 98) zur Auffassung kommt, eine Person könne ihre Sache nicht ausreichend selber führen, muss es für eine Vertretung sorgen. Der Nichteintretensentscheid des Bezirksrates verletzt daher die Art. 52 und eventuell 69 ZPO und ist aufzuheben. 3.2 A._____ hat die von C._____ unterzeichnete Beschwerde der Gerichtsdelegation gegenüber genehmigt; einer schriftlichen Vollmacht im Sinne von Art. 68 ZPO bedarf es daher nicht. Sie hat auch mündlich ihren Antrag bekräftigt, es sei auf eine Beistandschaft zu verzichten, und sie hat das damit begründet, dass die Unterstützung durch C._____ ausreiche. Nach den Akten und auch nach den eingeholten Auskünften befand sich A._____ zu Beginn des Jahres 2013 in einer schwierigen Situation. Objektiv litt sie an einer progredienten Alters-Demenz, und die Frage nach dem Übertritt aus der eigenen Wohnung in eine wie immer geartete Institution machte ihr Mühe. Das zeigte sich daran, dass sie sich mehrmals im Alterszentrum an-, aber auch wieder abmeldete. Das Erledigen der pendenten Administrativa litt, die fälligen Rechnungen wurden teils nicht bezahlt, und auch die Unterstützung aus dem Umfeld konnte nicht genügend greifen. Die Hausärztin, welche einen guten Einblick in die Situation ihrer Patientinnen hat, erwog sogar die Empfehlung einer geschlossenen Demenz-Einrichtung. Unter diesen Umständen musste die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde die Errichtung einer Beistandschaft prüfen, und ihr entsprechender Entscheid vom 10. April 2014 dürfte damals richtig gewesen

- 5 sein (immerhin fehlen Erwägungen dazu, warum entgegen Art. 401 Abs. 1 ZGB dem Wunsch der zu Verbeiständenden hinsichtlich Person des Beistandes nicht entsprochen wurde ‒ der Punkt kann aber heute offen bleiben, wie sich zeigen wird). Dem Obergericht präsentierte sich die Lage anders. Persönlich und gesundheitlich ist A._____ nach übereinstimmender Beurteilung der Personen aus ihrem Umfeld und auch des Pflegedienstes im Alterszentrum in einem wesentlich besseren Zustand als vor einem Jahr. Sie pflegt regelmässige Kontakte zu einer ehemaligen Nachbarin, mit welcher sie fast täglich telefoniert; die Frau eines Neffen aus … besucht sie regelmässig, und obgleich sie an einem Rollator geht, fährt sie ab und zu mit dem Bus ins Zentrum B._____ (auf einem solchen Ausflug zog sie sich bei einem brüsken Stopp eine gebrochene Hand zu, die aber schon weit gehend wieder verheilt ist). Die Gerichtsdelegation traf A._____ wie vereinbart in ihrem Zimmer an. In Anwesenheit von C._____ (…) zeigte sie sich als verschmitzte alte Dame, die sehr genau weiss, was sie will (und was nicht). Sie erzählte munter aus ihrem Leben, aber auch von ihrer aktuellen Situation. Sie hört allerdings schlecht und zeigt die typischen Gedächtnisschwächen alter Menschen, weswegen sie kurz hintereinander zwei Mal die nämliche Frage stellen kann. Bezeichnend dafür ist die Reaktion auf die Kopie des Briefes vom 15. Juli 2014, mit welchem das Obergericht den Bezirksrat um das Übersenden der Akten bat: sie rief (selbständig) der zuständigen Gerichtsschreiberin an (auf die in dem Brief verzeichnete Nummer des Gerichts), die im Moment nicht erreichbar war. Bis zum Rückruf wusste sie nicht mehr, weswegen sie angerufen hatte, äusserte aber doch, sie brauche keine Hilfe: es gebe zwei Personen, die sie unterstützten. Ohne regelmässige und engmaschige Hilfe könnte A._____ ihre finanziellen und administrativen Belange offenkundig nicht bewältigen. Aktuell werden jetzt die Rechnungen des Pflegeheims direkt an C._____ gesandt. In regelmässigen Abständen gehen die beiden Frauen zusammen zur Bank, heben das Nötige ab und zahlen bei der benachbarten Post die fälligen Rechnungen. Laut Auskunft des Alterzentrums sind keine Rechnungen unbezahlt. Sollten die Gänge zu Bank und Post einmal nicht mehr möglich sein, könnte C._____ auf die Vollmacht zurückgreifen, welche ihr A._____ schon vor einiger Zeit ausgestellt hat.

- 6 - Im Sinne des das ganze Erwachsenenschutzrecht beherrschenden Grundsatzes der Subsidiarität (Art.389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist auf eine Massnahme im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verzichten. 4. Kosten für das Verfahren des Obergerichts sind nicht zu erheben. Eine Parteientschädigung wäre zu erwägen, wenn das Verfahren für die Beschwerdeführerin mit Aufwendungen verbunden gewesen wäre (vgl. OGerZH PQ140037 vom 28. Juli 2014). Das ist aber nicht der Fall. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Bezirksrates Dietikon vom 18. Juni 2014 aufgehoben. 2. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … [Dietikon] vom 10. April 2014 wird aufgehoben, und eine Beistandschaft für A._____ wird nicht angeordnet. 3. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Gebühr erhoben und die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

Urteil vom 4. September 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Bezirksrates Dietikon vom 18. Juni 2014 aufgehoben. 2. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde … [Dietikon] vom 10. April 2014 wird aufgehoben, und eine Beistandschaft für A._____ wird nicht angeordnet. 3. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Gebühr erhoben und die Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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