Art. 264 ZGB, Adoption, Indikation. Entscheidend ist, ob eine Adoption im Interesse des Kindes läge, und nicht, ob der Vater dadurch seiner Vater-Pflichten ledig würde.
Das Kind der nicht mit einander verheirateten Parteien ist bei einer Pflegefamilie fremd platziert. Die Kammer hatte früher bereits ein Verfahren zu behandeln, in welchem sich die Mutter gegen die Platzierung wehrte und Sorge und Obhut für sich beanspruchte (womit sie unterlag). Aus jenem Verfahren ist bekannt, dass der Vater keine persönliche Verantwortung für das Kind übernehmen will, und schon damals drängte er darauf, dass eine Adoption in die Wege geleitet werde. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und Bezirksrat wiesen das in der Folge ab.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Die Adoption dient dazu, einem elternlosen Kind zu Eltern zu verhelfen, und nicht dazu, einen des Kindes müden Elternteil von der Last der Elternschaft zu befreien. Es ist offenkundig, dass eine Adoption Sonjas 1 durch Dritte für ihren leiblichen Vater in erster Linie eine Befreiung von einer finanziellen und emotionalen Last bedeutete. Er musste sich - wenn auch erst unter dem Druck eines Prozesses - zur Zahlung erheblicher Alimente verpflichten, und aus dem letzten Verfahren ist bekannt, dass er nicht gewillt und möglicherweise tatsächlich subjektiv nicht in der Lage ist, irgend eine persönliche Verantwortung für sein Kind zu übernehmen. In diesem Sinn könnte hier die Frage der Legitimation zur Beschwerde ebenso aufgeworfen werden wie damals. Sie mag aber, wenn auch mit gewissen Bedenken, bejaht werden, damit das heutige Verfahren nicht unnötig belastet wird. Der Bezirksrat stellt zutreffend fest, dass allfällige Mängel in der Betreuung durch die Pflegefamilie nicht nach einer Adoption verlangten, sondern nach dem Einschreiten der Beiständin und der zuständigen Aufsichtsgremien, allenfalls nach einer anderen Platzierung. Richtigerweise hat er darum der in seinem Verfahren vom Vater eingebrachten Episode mit der unangepassten Bekleidung Sonjas anlässlich eines Besuches der Mutter für die Adoption keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Im Übrigen durfte er durchaus auf die Berichte von Beiständin und
1 Name geändert
Pflegeaufsicht abstellen, welche eine gute Situation Sonjas bei den aktuellen Pflegeeltern bescheinigten. Sonja ist sechsjährig. Sie ist damit in einem Alter, in welchem ihr selbstverständlich bewusst ist, wer ihre nächsten Bezugspersonen sind, und was leibliche, was Pflege-Eltern sind. Eine Adoption bedeutete einen einschneidenden Wechsel des Umfeldes (die Pflegefamilie hat sich um die Adoption nicht beworben), und der Vater verlangt ausdrücklich eine [Neu-]Platzierung zum Zwecke späterer Adoption. Dafür müssten gewichtige Gründe sprechen, aber Gründe des wohl verstandenen Interesses Sonjas. Wie bereits erwähnt, kann das Interesse des Vaters, sich des Kindesverhältnisses zu entledigen, dafür keine Rolle spielen. Und es ist unerheblich, wie viele Paare im Kanton Zürich gerne eine Kind adoptieren würden (worauf der Vater mit seinen Bemerkungen und dem Berufungs- Begehren Ziff. 5 zur Adoptionsstatistik abzielt). Der letzte aktenkundige Bericht der Beiständin, der eine vorzügliche Integration des Kindes in der Pflegefamilie und eine erfreuliche Entwicklung rapportiert, datiert vom 12. November 2012. Das ist schon eine gewisse Zeit her. Es gibt aber keine Anzeichen dafür, dass sich die Situation des Kindes seither verändert hätte; insbesondere bringt der Vater dazu nichts vor. Die Pflicht der Behörden und Gerichte, den massgeblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, verlangt unter diesen Umständen keine ergänzenden Abklärungen. Auf die Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption resp. ob darauf verzichtet werden kann, kommt es von vorneherein nur dann an, wenn das Interesse des Kindes die Adoption gebietet. Das ist nicht der Fall. Nur der Vollständigkeit halber sei daher mit dem Bezirksrat festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Zustimmung der Mutter nicht vorlägen. Es ist richtig, dass sie sich in der Vergangenheit immer wieder ambivalent verhalten hat, und dass sie offenbar nicht nur generell mit den Beziehungen zu anderen Menschen, sondern insbesondere auch zu ihren eigenen Kindern Mühe hat. Aus dem letzten Verfahren ist bekannt, dass der Kontakt zum Sohn M. unkonstant und mitunter schwierig ist. Nach dem Bericht der Beiständin sah sie Sonja ab dem Herbst 2010 in der Regel einmal im Monat. Wegen der Unzuverlässigkeit der Mutter sah sich
die Beiständin veranlasst, mindestens für einen Teil der Zeit eine Begleitung zu installieren. Da es der Mutter psychisch schlecht ging, wurden Besuche immer wieder auch kurzfristig verschoben. Es fanden aber Besuche statt. Wie bereits ausgeführt, verwöhnte die Mutter das Kind auch mit (objektiv nicht angepassten und viel zu vielen) Leckereien. Eine neue Schwierigkeit ist, dass die Mutter offenbar seit dem letzten Herbst an ihrer Arbeitsstelle nicht mehr erscheint und ihr auch die Post nicht mehr zugestellt werden kann. Die Beiständin berichtete, die Unterkunft auf einem Bauernhof in W. habe die Mutter stabilisiert. Dort soll sie aber - jedenfalls laut den Angaben der Post - nicht mehr gemeldet sein. Ihre Bekannte, welche die Episode mit der ungenügenden Bekleidung Sonjas rapportiert hatte, berichtete ferner dem Vater, die Arbeitgeberin der Mutter beklage sich, dass sie seit dem September 2013 keinen Kontakt mehr herstellen könne. Allerdings ergibt sich aus dem selben Brief, dass die Mutter monatlich Arztzeugnisse schicke, und noch am 20. Oktober 2013 gab die Mutter ihre Stellungnahme zum Verfahren des Bezirksrates ab unter der Absender-Adresse "c/o A., W.". Das ist sicher für alle mit der Mutter Beschäftigten eine schwierige Situation, hat aber mit der Frage, ob es auf die Zustimmung der Mutter zu einer Adoption ankomme, höchstens sehr bedingt zu tun. Da die Adoption wie gesehen nicht angezeigt ist, braucht das nicht weiter vertieft zu werden. Immerhin wird die Beiständin im Rahmen ihres Auftrages die Situation verfolgen - wenn sich die Verhältnisse wesentlich änderten und gestützt darauf eine Adoption wünschbar erschiene, müssten die nötigen Schritte eingeleitet werden.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 23. Mai 2014 Geschäfts-Nr.- PQ140021-O/U