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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2014 PQ140012

24 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,324 parole·~17 min·1

Riassunto

Besuchsrecht / Kosten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Urteil vom 24. April 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Besuchsrecht / Kosten Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 28. Februar 2014 i.S. B._____, geb. tt.mm.2006, C._____, geb. tt.mm.2007 und D._____, geb. tt.mm.2010; VO.2013.58 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ und E._____ sind die Eltern dreier Kinder (Jahrgänge 2006, 2007 und 2010). Mit Urteil vom 10. April 2012 schied das Bezirksgericht Winterthur die Ehe der Eltern und regelte unter anderem die Kinderbelange; es stellte die Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter, räumte dem Vater ein Besuchsrecht ein und bestätigte die bereits bestehende Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KESB-act. 33 i.V.m. KESB-act. 9 und 19). Mit Schreiben an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen (fortan Behörde) vom 20. Dezember 2012 beantragte der Beistand, F._____, eine geteilte Mandatsführung mit Bezug auf die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (KESB-act. 38). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Fallführung im Bereich des Besuchsrechts sehr schwierig sei und die Themen im Bereich der Erziehung zugenommen hätten und er dadurch immer häufiger in einen Rollenkonflikt gerate. Anlässlich der persönlichen Anhörung vom 16. Mai 2013 erklärte A._____ gegenüber der Behörde sein Einverständnis zur beantragten Aufteilung der Mandatsführung, eine Zusammenarbeit mit F._____ sei für ihn aber nicht mehr möglich. Bei dieser Gelegenheit ersuchte er sodann um eine Erweiterung des Besuchsrechts (KESB-act. 45). E._____ wurde am 13. Juni 2013 persönlich angehört. Mit einer Aufteilung der Mandatsführung erklärte sie sich ebenfalls einverstanden, nicht aber mit einer Ausweitung des Besuchsrechts (KESB-act. 55). Zum Thema Besuchsrecht holte die Behörde in der Folge die Stellungnahme des Beistandes (KESB-act. 62) und der Therapeuten der beiden älteren Kinder, B._____ und C._____, ein (KESB-act. 77 und 78). Am 11. September 2013 berichtete der Beistand über ein persönliches Gespräch mit B._____ und C._____ (KESB-act. 86). Zu diesen Stellungnahmen und Berichten konnten A._____ und E._____ schriftlich und mündlich Stellung nehmen (KESB-act. 92, 94, 98 ff. und 101 f.). Der Entscheid der Behörde erging am 11. November 2013 (KESB-act. 109). Sie erweiterte das Besuchsrecht des Vaters gegenüber seinen drei Kindern in einzelnen Punkten. Den Antrag von A._____, F._____ als Beistand auszuwechseln,

- 3 wies sie ab. Der Aufteilung der Mandatsführung mit Bezug auf die Erziehungsund Besuchsrechtsbeistandschaft stimmte sie zu. Gleichzeitig nahm sie eine Erweiterung der Aufgaben der Beistände vor. Den Kindseltern erteilte sie verschiedene Weisungen. Schliesslich wies sie den Antrag auf Anordnung einer Mediation ab. Die Kosten für ihren Entscheid legte sie auf Fr. 2'000.- fest und auferlegte diese den Eltern je zur Hälfte. Da sie beiden die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, ordnete sie an, dass die Kosten einstweilen zu Lasten der Behörde gehen, und wies die Parteien darauf hin, dass sie im Sinne von Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet sind. 2. Mit Eingabe vom 25. November 2013 (BR-act. 1), präzisiert vom 29. November 2013 (BR-act. 5), erhob A._____ beim Bezirksrat Winterthur (fortan Bezirksrat) Beschwerde. Er beantragte verschiedene Änderungen mit Bezug auf das Besuchsrecht und die Absetzung von F._____ als Beistand. Weitere Kritik übte er an den Anweisungen, welche die Behörde ihm erteilte, und verlangte deren Anpassung. Da er von der Behörde nicht auf die "horrenden" Kosten hingewiesen worden sei, sei er schliesslich von der Nachzahlungspflicht zu befreien. Mit Urteil vom 28. Februar 2014 (act. 3/1 = act. 7 = BR-act. 17) hiess der Bezirksrat die Beschwerde teilweise gut und änderte die von der Behörde getroffene Besuchsrechtsregelung in einzelnen Punkten ab. Im übrigen Umfang - insbesondere hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Nachzahlungspflicht für die Verfahrenskosten - wies er die Beschwerde ab. Für sein Verfahren setzte der Bezirksrat eine Gebühr von Fr. 1'000.- fest. Hielt er in seinen Erwägungen fest, dass diese Gebühr dem Beschwerdeführer (A._____) auferlegt werde, unterliess er im Dispositiv eine entsprechende Anordnung. Es ist in der fraglichen Ziff. 8 des Dispositivs neben der Höhe der Kosten nur von der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO die Rede, aber nicht davon, wen diese Pflicht trifft. 3. Mit rechtzeitig eingereichter Eingabe vom 16. März 2014 (act. 2 und BRact. 18) erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates. Er bemängelte den Entscheid des Bezirksrates hinsichtlich der Kosten, und zwar sowohl derjenigen der Behörde als auch derjenigen des Bezirksrates. Sinngemäss beantragte er, dass die Verfahrenskosten nicht ihm auf-

- 4 zuerlegen seien (act. 2 S. 1). In seiner mehrseitigen Beschwerdeschrift übte er weitere Kritik am Entscheid des Bezirksrates, allerdings ohne diesbezüglich eine Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen (act. 2 S. 2 ff.: "Zum Bezirkrat-Urteil vom 28.2.2014 werde ich die anderen Punkte akzeptieren, ohne dass ich mit deren Auslegung/Beurteilung zufrieden bin"). Gegenstand der Beschwerde sind also allein die Kosten. Mit Verfügung vom 26. März 2014 wies die Präsidentin den Beschwerdeführer auf die Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten sowie die unentgeltliche Rechtspflege hin (act. 10). Am 7. April 2014 teilte der Beschwerdeführer schriftlich mit, dass er an der Beschwerde festhalte (act. 12). Eine Stellungnahme von E._____, welche sowohl von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als auch vom Bezirksrat zu Recht als Verfahrenspartei behandelt wurde, war nicht einzuholen, da diese durch den Ausgang dieses Verfahrens in ihren Interessen nicht beeinträchtigt werden kann. Konsequenterweise ist sie als Partei auch nicht aufzuführen. 4. Die Bestimmungen über das Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie des Bezirksrates und des Obergerichtes bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind auf mehrere Rechtsquellen verteilt. Verfahrensnormen finden sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 275 Abs. 1 ZGB und Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 443-449 lit. c ZGB und Art. 450-450 lit. e ZGB sowie Art. 450 lit. f ZGB), im zürcherischen Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (§§ 40-73 EG KESR) sowie in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), welche gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär und sinngemäss zur Anwendung kommt. Die Verfahrensbestimmungen im Schweizerische Zivilgesetzbuch enthalten keine Regeln zu den Kosten des Prozesses. Mit den Verfahrenskosten befasst sich demgegenüber das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. § 60 EG KESR regelt die Situation bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: er hält zunächst fest, dass keine Kostenvorschüsse auferlegt

- 5 werden (Abs. 1), definiert den Kostenrahmen und führt die Bemessungsfaktoren auf (Abs. 2-4), bestimmt die Grundsätze der Kostenverteilung (Abs. 5) und schliesst damit, dass in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Abs. 6). Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat und dem Obergericht (den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen) hält das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht einzig fest, dass keine Kostenvorschüsse verlangt werden dürfen (§ 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR). Diese lückenhafte Bestimmung hinsichtlich der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren wird gefüllt durch den in § 40 Abs. 3 EG KESR enthaltenen Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung, welche eine umfassende Regelung der Prozesskosten, inklusive der unentgeltlichen Rechtspflege, enthält (Art. 95-123 ZPO) und für die einzige Ausnahme, die Kostentarife, die Regelungskompetenz den Kantonen überlässt. Im Kanton Zürich wurden diese Tarife, zum einen die Gebührenverordnung und zum anderen die Verordnung über die Anwaltsgebühren, vom Obergericht am 8. September 2010 erlassen und komplettieren damit die Bestimmungen über die Verfahrenskosten. Weder in den Verfahrensbestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches noch in denjenigen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht findet sich eine Pflicht der Behörde und der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen, die Parteien über die Prozesskosten aufzuklären. Anders die Schweizerische Zivilprozessordnung, welche wie erwähnt subsidiär und sinngemäss zur Anwendung kommt (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Diese hält in Art. 97 fest, dass das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärt. Zweck dieser Aufklärung ist es, die Parteien in die Lage zu versetzen, das Kostenrisiko abschätzen zu können. Dies erlaubt den Parteien, frühzeitig kostenwirksame Massnahmen - insbesondere einen Rückzug bzw. eine Anerkennung der Klage zu treffen (Botschaft ZPO S. 7293; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 97 N 1; BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 97 N 3).

- 6 - Diese Aufklärungspflicht passt ohne Weiteres ins System des Verfahrens vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen, dem Bezirksrat und dem Obergericht, welche trotz geltender Untersuchungs- und Offizialmaxime ein Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 450 ff. ZGB nicht von Amtes wegen einleiten können, sondern nur auf förmliche Beschwerde einer rechtsmittellegitimierten Person durchführen (BSK Erw.Schutz-STECK, Art. 450a ZGB N 5) und dieses im Falle eines Rückzuges der Beschwerde, ohne eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids vorzunehmen, abschreiben (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, Art. 446 ZGB N 39). Anders ist die Situation im Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Der Entscheid, ein Verfahren in Kindes- oder Erwachsenenschutzbelangen einzuleiten, hängt weder vom Willen des Betroffenen ab, noch vom Ersuchen einer ihm nahestehenden Person, noch vom Antrag eines interessierten Dritten. Sobald die Behörde Kenntnis von der Gefährdung eines Kindes oder einer erwachsenen Person erhält, ist sie verpflichtet, tätig zu werden und unabhängig von den Anträgen der Verfahrensbeteiligten die notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 443 und Art. 446 ZGB, § 47 EG KESR). Dieser Offizialgrundsatz gilt uneingeschränkt auch in Streitigkeiten zwischen Eltern über Kinderbelange, wie die elterliche Sorge, die Obhut oder das Besuchsrecht, welche häufig von einem Elternteil mit konkreten Anträgen an die Behörde getragen und in der Folge kontradiktorisch verhandelt werden. Die Erklärung einer (oder beider) Partei(en), an einer Regelung nicht (mehr) interessiert zu sein, darf die Behörde, sollte aus ihrer Sicht Regelungsbedarf bestehen, nicht zum Anlass nehmen, das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen bzw. einzustellen. Anders als in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren kann somit der Kostenfaktor im Aufgabenbereich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde keine Rolle spielen für den Entscheid, ob ein Verfahren durchgeführt wird oder nicht. Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ist von der Natur der Sache her öffentliches Recht im Kleide des Zivilrechts (BSK Erw.Schutz- AUER/MARTI, Art. 446 ZGB N 2, mit Verweisen). Ein Blick in die Verfahrensordnungen der Verwaltungsbehörden zeigt, dass im Bereich des eidgenössischen und zürcherischen öffentlichen Rechts keine Pflicht besteht, die Verfahrensbeteiligten über die Verfahrenskosten aufzuklären; weder im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, insbes. Art. 63 ff.) noch im zürcheri-

- 7 schen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, insbes. § 13 ff.) lässt sich eine entsprechende Bestimmung finden. Da in den Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren die Regeln der schweizerischen Zivilprozessordnung nur sinngemäss anzuwenden sind (§ 40 Abs. 3 EG KESR, vgl. auch Art. 450f ZGB), was auch bedeutet, dass eine Anwendung zu unterbleiben hat, wenn sie keinen Sinn macht, ist somit eine Pflicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 97 ZPO, die in das Verfahren involvierten Parteien über die Höhe der Kosten aufzuklären, zu verneinen. 5. Der Anstoss zur Einleitung des Verfahrens, das mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen vom 11. November 2013 erledigt wurde, kam weder vom Beschwerdeführer, noch von einem seiner Kinder, noch deren Mutter, sondern vom Beistand; mit Schreiben vom 20. Dezember 2012, eingegangen bei der Behörde am 10. Januar 2013 (KESB-act. 38), ersuchte er darum, dass die Mandatsführung in den Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB aufgeteilt werde. [Das neue (materielle und formelle) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013, in Kraft und war sofort, auch auf bereits hängige Verfahren, anwendbar (Art. 14 und Art. 14a SchlT ZGB; BSK Erw.Schutz- REUSSER, Art. 14 SchlT ZGB N 4). Die erste Aktivität der Behörde in der hier zu beurteilenden Angelegenheit erfolgte am 16. Mai 2013 mit der Anhörung des Beschwerdeführers (KESB-act. 45). Auf das vorliegende Verfahren waren somit von Beginn an die neuen (materiellen und formellen) Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes zu beachten, so dass sich Ausführungen zum alten Recht, insbesondere zu allfälligen Unterschieden, erübrigen.] Anlässlich seiner Anhörung vom 16. Mai 2013 (KESB-act. 45) nahm der Beschwerdeführer zum Antrag des Beistandes Stellung. Dabei wiederholte er seine bereits zuvor in E-Mails vorgetragene Kritik am Beistand und forderte von der Behörde sinngemäss, den bisherigen Beistand, F._____, auszuwechseln. Eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes ergab sich durch seinen Antrag, das bestehende Besuchsrecht zu erweitern. Ihrer Erforschungspflicht nachkommend nahm die Behörde in der Folge weitere, ihr gutscheinende Abklärungen vor (vgl. dazu die Schilderung unter Erwägung Ziff. 1 Abs. 3), ohne dass diese vom Beschwerdeführer oder anderen Verfahrensbeteiligten speziell beantragt worden wären. Wohl kann ein Verfahrensbeteiligter Anträge (auch) zum Verfahren, insbesondere eigene Beweisanträge, stellen. Massgeblichen Einfluss auf das Ausmass des Verfahrens und damit die Höhe der

- 8 - Kosten hat dies aber nicht bzw. darf dies nicht haben, da die Behörde gehalten ist, sämtliche notwendigen Abklärungen vorzunehmen und überflüssige zu unterlassen. Den Akten der Behörde lässt sich nicht entnehmen, dass sie den Beschwerdeführer über die Höhe der mutmasslichen Prozesskosten je aufklärte. Eine pflichtwidrige Unterlassung kann ihr deswegen, wie dargelegt, nicht vorgeworfen werden. Ob sie verpflichtet gewesen wäre, zu Beginn des Verfahrens auf die unentgeltliche Rechtspflege hinzuweisen, wie dies Art. 117 ZPO ebenfalls vorschreibt, kann dahingestellt bleiben; abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt nicht beanstandete, wurde ihm diese von der Behörde gewährt. Von der Kritik des Beschwerdeführers verschont blieben sodann die Höhe der festgesetzten Kosten sowie der Anteil, den die Behörde ihm auferlegte (seine Weigerung, Kosten zu bezahlen, begründete er ausschliesslich damit, dass er nicht vorgängig über die Höhe der Kosten informiert worden war). Beides braucht daher nicht überprüft zu werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Kosten von Fr. 2'000.- zur Hälfte zu tragen, und der Hinweis, dass zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine entsprechende Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO besteht, zu Recht erfolgten. Der Bezirksrat wies die Beschwerde in diesem Punkt, wenn auch ohne Begründung, richtigerweise ab. Die gegen diesen Entscheid des Bezirksrates gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Der Bezirksrat Winterthur konnte und durfte in der vorliegenden Angelegenheit nur auf (rechtzeitigen und formgerechten) Antrag bzw. Beschwerde des Beschwerdeführers hin tätig werden. Ein allfälliger Rückzug der Beschwerde wäre vom Bezirksrat zu beachten gewesen. Der Bezirksrat war daher verpflichtet, den Beschwerdeführer über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten im Beschwerdeverfahren (und die unentgeltliche Prozessführung) aufzuklären. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass der Bezirksrat dieser Pflicht nachkam. Befremdlich wirkt diese Unterlassung deshalb, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift explizit um Auskunft über die Verfahrenskosten ersucht hatte

- 9 - (BR-act. 1 S. 1). Die Tatsache, dass der Bezirksrat dem Beschwerdeführer hernach die unentgeltliche Rechtspflege gewährte, beseitigte die negativen Folgen dieser Unterlassung nicht, da der Beschwerdeführer wegen der Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO dennoch mit Kostenfolgen belastet wurde bzw. hätte belastet werden sollen (dazu gleich mehr). Über die Folgen einer unterlassenen Aufklärung spricht sich das Gesetz nicht aus. Ihr Sinn und Zweck - die Parteien über die Kostenrisiken vorab zu informieren und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, kostenwirksame Massnahme zu treffen - erfordern es, dieser Vorschrift nicht nur den Charakter einer (unverbindlichen) Ordnungsvorschrift zu verleihen, sondern ihr dadurch Nachachtung zu verschaffen, dass eine Unterlassung der Aufklärung eine Senkung, eventuell den Erlass der Kosten zur Folge hat, und zwar zu Lasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., Art. 97 N 17; BSK ZPO-RÜEGG, Art. 97 N 5; KUKO ZPO-SCHMID, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 97 N 7; a.M. KUSTER, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 97 N 6). Ausnahmefälle, etwa wenn eine nicht anwaltlich vertretene Partei anderweitig Kenntnis über die mutmassliche Höhe der Kosten hat, bleiben selbstverständlich vorbehalten. In seiner Beschwerde an den Bezirksrat bezeichnete der Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 2'000.-, welche die Behörde festgesetzt und ihm zur Hälfte auferlegt hatte, als horrend (BR-act. 5 S. 3) und beanstandete, dass er nicht vorgängig darüber informiert worden war. Der Bezirksrat setzte die Kosten für sein Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.- fest und erwog, diese dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen, wobei eine verbindliche Anordnung im Dispositiv unterblieb. Der Bezirksrat, welcher Kosten in dieser Höhe von Anfang an abschätzen konnte, musste also davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Kosten in dieser Höhe wiederum als horrend empfinden würde. Der Faktor Kosten spielte für diesen also eine Rolle, was er mit seiner expliziten Anfrage nach allfälligen Kosten beim Bezirksrat auch klar zum Ausdruck brachte. Dass er im Falle einer Aufklärung über die mutmassliche Höhe der Kosten einen Rückzug der Beschwerde erklärt hätte, mit der Folge deutlich tieferer Kosten (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG), macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar nicht explizit

- 10 geltend, lässt sich aufgrund seiner Vorbringen aber auch nicht ausschliessen. Der Verfahrensfehler des Bezirksrates lässt sich nur so korrigieren, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Kosten so gestellt wird, wie wenn er die Beschwerde zurückgezogen hätte. Gerichtliche Entscheidungen sind formell zu erlassen, und zwar im sogenannten Dispositiv, der Urteilsformel (Art. 238 lit. d ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Eine Anordnung, welche in der Begründung zwar erwogen, im Dispositiv aber nicht ausgesprochen wurde, ist nicht verbindlich. In diesen Fällen kann immerhin auf dem Wege der Erläuterung Klarheit bzw. Kongruenz geschaffen werden (Art. 334 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Wie erwähnt erwog der Bezirksrat, die Kosten von Fr. 1'000.- dem Beschwerdeführer vollumfänglich aufzuerlegen (act. 7 S. 23 Ziff. 8). Im Dispositiv fehlt allerdings eine entsprechende Anordnung, was angesichts der vorangegangenen, eindeutigen Erwägung ein Versehen darstellen dürfte. Der Beschwerdeführer hat Ziff. V. des Dispositivs denn auch so verstanden, dass er die Kosten zu tragen hat und ihn zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung diesbezüglich eine Nachzahlungspflicht trifft (act. 2 S. 1). Trotzdem wäre bei dieser Sachlage auf die Beschwerde wegen zurzeit fehlender Beschwer nicht einzutreten und der Bezirksrat zunächst zur Erläuterung anzuhalten. Dieser würde dem Beschwerdeführer wohl eine (reduzierte) Gebühr auferlegen, denkbar ist aber auch, dass der Bezirksrat auf eine Kostenauflage gänzlich verzichten würde, was zwar grosszügig aber nicht unzulässig wäre. Um allen Beteiligten weiteren Aufwand und unnötige Kosten zu ersparen, erscheint ein pragmatisches Vorgehen angezeigt: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die vorinstanzliche Kostenregelung in Dispositiv Ziff. V. aufzuheben, und es ist festzuhalten, dass für das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat keine Kosten erhoben werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). 7. Der Beschwerdeführer unterliegt bezüglich der Kosten der Behörde und obsiegt hinsichtlich derjenigen des Bezirksrates. Da in beiden Fällen Fr. 1'000.- zur Debatte stehen, sind dem Beschwerdeführer die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen und im übrigen Umfang auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR).

- 11 - Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. V. des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 28. Februar 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "V. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben." 2. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.- festgesetzt, zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im übrigen Umfang auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden versandt am:

Urteil vom 24. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. V. des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 28. Februar 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "V. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben." 2. Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.- festgesetzt, zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im übrigen Umfang auf die Staatskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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