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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2013 PQ130033

24 ottobre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,364 parole·~7 min·3

Riassunto

Schlussrechenschaftsbericht / Rechtsverzögerung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ130033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 24. Oktober 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Schlussrechenschaftsbericht / Rechtsverzögerung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 14. Februar 2012 und 4. Juni 2012 i.S. C._____, geb. tt.mm.1994; VO.2012.203 (KESB Bezirk Hinwil)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Mit Beschluss vom 1. März 2007 übernahm die Vormundschaftsbehörde D._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ (geboren tt.mm.1994), den Sohn der Parteien. Als Beiständin wurde E._____ eingesetzt. Diese erstattete am 6. April 2011 den Schluss-Rechenschaftsbericht über diese Beistandschaft für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2011 (act. 9/2/1). Die Vormundschaftsbehörde D._____ genehmigte diesen Bericht am 26. August 2011 und überwies ihn an den Bezirksrat Hinwil, welcher den Bericht am 14. Februar 2012 gestützt auf Art. 423 aZGB und § 115 a EG ZGB genehmigte (act. 9/2/1 letzte Seite). 1.2 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und ihr Sohn C._____ unter die elterliche Sorge des Beschwerdegegners gestellt (act. 9/7/2). Gestützt auf Art. 318 Abs. 2 ZGB erstellte der Beschwerdegegner am 19. März 2012 ein Inventar über das Kindesvermögen von C._____ (act. 9/7/14). Mit Beschluss vom 13. April 2012 genehmigte die Vormundschaftsbehörde D._____ dieses Inventar erstinstanzlich (act. 9/2/2). Der Genehmigungsentscheid des Bezirksrates Hinwil betreffend dieses Inventar datiert vom 4. Juni 2012 (act. 9/7/14 letzte Seite). 1.3 Mit Eingabe vom 21. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin – unter anderem – Beschwerde gegen den vorerwähnten Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ wie auch Beschwerde gegen den Schluss- Rechenschaftsbericht der Beiständin (act. 9/1). Der Bezirksrat behandelte die Eingabe der Beschwerdeführerin als Antrag auf Begründung seiner unbegründeten Genehmigungsentscheide vom 14. Februar 2012 betreffend Beistandschafts-Schlussbericht bzw. vom 4. Juni 2012 betreffend

- 3 - Inventar über das Kindesvermögen (act. 7 S. 3 und S. 6). Der angefochtene Beschluss mit dem Datum "vom 14. Februar 2012 und vom 4. Juni 2012" (act. 7) ist somit bezüglich der Genehmigung des Schlussberichts und des Inventars über das Kindesvermögen kein neuer Entscheid, sondern er enthält nur in einer Ausfertigung zusammengefasst die Begründung der an den erwähnten Daten gefällten Genehmigungsentscheide, die einzig mit einem Stempel verurkundet worden waren. 2. Mit Eingabe vom 23. September 2013 (act. 2) erhebt die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diese Entscheide (act. 7). Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist vom Beschwerdegegner keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Es besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz aufzufordern, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

II. 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde, das Inventar über das Kindesvermögen von C._____ (Dispositivziffer II) nicht zu genehmigen. Sie begründet dies sinngemäss damit, dass das Strafverfahren wegen des zu Unrecht erhobenen Vorwurfs, sie habe sich unrechtmässig Kindesvermögen angeeignet, von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei. Somit hätten die Vormundschaftsbehörde und der Bezirksrat gelogen (act. 2 S. 2). 1.2 Wohl wird in den Erwägungen zum Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____ erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu einem klärenden Gespräch eingeladen worden sei, weil Kindesvermögen im Betrag von rund Fr. 10'000.-von C._____ und F._____ ohne Bewilligung der Vormundschaftsbehörde

- 4 verwendet worden sei. Zu diesem Gespräch sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht erschienen, weshalb die von der Vormundschaftsbehörde angestrebte Schuldenanerkennung nicht möglich gewesen sei (act. 9/2/2). Das Dispositiv dieses Beschlusses enthält aber diesbezüglich keinen Vorbehalt bzw. keine Feststellung wegen einer unerlaubten Verwendung von Kindesvermögen durch die Beschwerdeführerin (act. 9/2/2). Solches findet sich auch nicht im angefochtenen Dispositiv des Beschlusses des Bezirksrats, mit welchem dieser das fragliche Inventar genehmigte (act. 7 S. 8). Auch die Begründung dieses Entscheids enthält keine Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin Vermögen ihres Sohnes C._____ unrechtmässig verwendet hätte. So wird in diesem Zusammenhang vielmehr erwähnt, dass sich auf Grund der vorliegenden Akten nicht feststellen lasse, ob und falls ja, wer weiteres Kindesvermögen verwaltet bzw. verwendet habe. Zudem habe der sorgeberechtigte Vater das Kindesvermögensinventar ohne Bemerkungen unterzeichnet. Auf Grund dieser Aktenlage sowie des Umstandes, dass Sachverhaltsabklärungen unter Einbezug der Beschwerdeführerin keinen weiteren Aufschluss über allfälliges, weiteres, im Kindesvermögensinventar nicht erfasstes Vermögen von C._____ ergäben, sei das vorliegende Inventar zu genehmigen (act. 7 S. 7). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich weder aus der Begründung noch aus dem Dispositiv des angefochtenen Beschlusses, mit welchem das Inventar über das Kindesvermögen von C._____ genehmigt wurde, entnehmen lässt, dass die Beschwerdeführerin solches Vermögen unrechtmässig verwendet hat. Somit ist der mit der Beschwerde erhobene Antrag, das fragliche Inventar nicht zu genehmigen, abzuweisen und Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats vom 4. Juni 2012 zu bestätigen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Bezirksrat des Weiteren Rechtsverzögerung vor, weil sie den fraglichen Beschluss erst nach 1 ½ Jahren erhalten habe (act. 2).

- 5 - Dieser Vorwurf ist berechtigt, vergingen doch rund 16 Monate ab Eingang der Beschwerde bzw. des Gesuchs um Begründung am 21. April 2012 (act. 9/1), bis die begründeten Genehmigungsentscheide vom 14. Februar 2012 und vom 4. Juni 2012 am 27. August 2013 versandt wurden (act. 7 S. 9). Es besteht jedoch kein Anlass, aus diesem Grund den Beistandschafts-Schlussbericht per 28. Februar 2011 bzw. das Inventar über das Kindesvermögen nicht zu genehmigen. Durch diese Rechtsverzögerung ist die Beschwerdeführerin formell nicht beschwert, weshalb in dieser Hinsicht auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.2 Sodann kann auf die Beschwerde auch insofern nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin damit verlangt, ihr das Sorgerecht für F._____ zuzusprechen, ihr einen gültigen Reisepass sowie die bei der KESB Hinwil verwahrte neue ID von F._____ auszuhändigen. Auch auf den Antrag, es sei die Freiheitsberaubung durch die KESB sowie den Beschwerdegegner und dessen Anwalt X._____ zu unterbinden, ist nicht einzutreten. All diese Anträge betreffen Themen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, das sich auf die Genehmigung eines Rechenschaftsberichts bzw. eines Inventars über Kindesvermögen bezieht. Es kann daher hier nicht über diese Anträge entschieden werden, was zum Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Umfang führt.

III. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde. Ihr sind somit die Kosten dieses obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 450f. ZGB, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 14. Februar 2012 und vom 4. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:

Urteil vom 24. Oktober 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 14. Februar 2012 und vom 4. Juni 2012 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendu... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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