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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.04.2013 PQ130002

2 aprile 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,470 parole·~7 min·2

Riassunto

Aufhebung der Beistandschaft

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ130002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Beschluss vom 2. April 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufhebung der Beistandschaft Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 7. Februar 2013 i.S. B._____, geb. tt.mm.2000; VO.2013.4 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Gemäss Scheidungsurteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2010 steht B._____, geboren am tt.mm.2000, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern A._____ (Beschwerdeführer) und C._____. Da die Eltern von B._____ gegenseitig Strafanzeigen erhoben hatten, errichtete die Vormundschaftsbehörde D._____ mit Beschluss vom 5. Juni 2012 für dieses Kind eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziffer 2 aZGB und setzte F._____ als Beistand ein. Dieser wurde beauftragt, B._____ in den verschiedenen Strafverfahren ihrer Eltern zu vertreten. Sodann wurde mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2012 eine weitere Beistandschaft für B._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Vormundschaftsbehörde D._____ ernannte dafür E._____ zum Beistand. Diese Wahl wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2012 angefochten; dieses Verfahren ist noch hängig (act. 8 S. 1 Ziff. 1.1). 1.2 Mit dem Beschluss Nr. … vom 16. Oktober 2012 wurde durch die Vormundschaftsbehörde D._____, Kammer II, der per 23. Juli 2012 erstattete Schlussbericht des Beistandes F._____ abgenommen und an den Bezirksrat Zürich weiter geleitet. Sodann wurde mit diesem Entscheid F._____ als Beistand entlassen; zugleich wurde vorgemerkt, dass die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit E._____ als Beistand bestehen bleibt (act. 4/1). 2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (act. 9/1) Beschwerde beim Bezirksrat Zürich, wobei er beantragte, diesen Beschluss "als gegenstandslos und ungültig" aufzuheben. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB Zürich) beantragte, die Be-

- 3 schwerde abzuweisen (act. 9/5). Am 7. Februar 2013 beschloss der Bezirksrat Zürich, auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 8 S. 5). 3. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. März 2013 (act. 12), die dieser rechtzeitig innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) einreichte, nachdem auf das mit Eingabe vom 12. Februar 2013 (act. 2) gestellte Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2012 (act. 6) nicht eingetreten worden war. Die Beschwerdeschrift ergänzte er innerhalb der Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 14. März 2013 (act. 15). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ist davon abzusehen, bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung einzuholen (§ 68 Abs. 1 EG KESR).

II. 1. Der Bezirksrat hat den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beantragt werde, nicht eingetreten werden könne, da diese Beistandschaft von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich am 25. Juni 2012 rechtskräftig errichtet worden sei und nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein könne. Vielmehr müsste zuerst die Aufhebung der Massnahme bei der KESB Zürich beantragt werden. Sodann erläuterte die Vorinstanz im Einzelnen, weshalb sie im Rahmen ihres Beschwerdeverfahrens auf die weiteren Anträge betreffend verzögerter Zustellung des Entscheids der Vormundschaftsbehörde und das Verhalten des Beistandes sowie der Entschädigung und Genugtuung für ihn und seine Tochter B._____ nicht eintreten könne (act. 8 S. 4 f. Ziffer 3).

- 4 - Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen in seinen Beschwerdeschriften in keiner Weise auseinander. Es lässt sich somit seiner Beschwerdeschrift nicht entnehmen, aus welchen Gründen (Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung gemäss Art. 450a ZGB) er den Entscheid bzw. das Verfahren der Vorinstanz rügt. Damit genügt seine Beschwerde der in Art. 450 Abs. 3 ZGB festgelegten Begründungspflicht in keiner Weise, mithin auch dann nicht, wenn daran – insbesondere bei einer rechtsunkundigen Person – keine hohen Anforderungen in formeller Hinsicht gestellt werden (vgl. BSK, Erwachsenenschutz, Daniel Steck, N. 42 zu Art. 450 ZGB; vgl. auch die Rechtsprechung zu Art. 311 Abs. 1 ZPO: BGE 138 II 374 E. 4.3.1, ZR 110 Nr. 89 E. 2.1.1). Anzufügen ist, dass die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB zwar grundsätzlich nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten (BSK Erwachsenenschutz, Geiser/Etzensberger, N. 52 zu Art. 439 ZGB; vgl. BSK Erwachsenenschutz, Reusser, N. 10 zu Art. 450d ZGB). Die Organisation sowie das Verfahrensrecht einer zweiten kantonalen Instanz richtet sich nach kantonalem Recht, d.h. im Kanton Zürich nach dem EG KESR. Dieses enthält jedoch keine Vorschriften über die formellen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift (vgl. § 62 ff. EG KESR). Somit gelten in dieser Hinsicht – und damit auch für die Frage der Begründung – die entsprechenden Normen des ZGB bzw. unter anderem dessen Art. 450 Abs. 3 (vgl. Weisung des Regierungsrates zum EG KESR, Antrag vom 31. August 2011, Nr. 4830 S. 103; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. Januar 2013, E. II/1.2.1, NA130001). Auf die Beschwerde ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beistandschaft (act. 12 S. 3 unten, act. 15 S. 1 und S. 3). Da – wie erwähnt – die Vormundschaftsbehörde zwei verschiedene Beistandschaften angeordnet hatte, eine im Sinne von Art. 392 Ziffer 2 aZGB mit dem Beistand F._____ und eine andere im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit dem Beistand E._____, ist unklar auf welche Beistandschaft sich seine Beschwerde bezieht. Dies spielt im Ergebnis jedoch keine Rolle,

- 5 könnte auf die Beschwerde bezüglich dieses Antrags in beiden Fällen nicht eingetreten werden, da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist. So wurde mit dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde D._____, Kammer II, vom 16. Oktober 2012, die Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB für B._____ aufgehoben (act. 4/1). Durch den vorinstanzlichen Entscheid des Nichteintretens auf seine Beschwerde erwuchs ihm damit kein rechtlicher Nachteil, da dies seinem Wunsch bzw. Antrag entspricht. Ebenso wenig ist er durch den genannten Entscheid der Vormundschaftsbehörde und den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Zürich mit Bezug auf die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB rechtlich belastet. Diese vormundschaftliche Massnahme war nämlich gar nicht Gegenstand des Verfahrens bzw. es wurde in jenen Entscheiden gar nicht über deren Anordnung bzw. Beibehaltung befunden. Es wurde einzig die – informative - Feststellung getroffen ("es wird Vormerk genommen"), dass diese Beistandschaft bestehen bleibe. Wie der Bezirksrat in seinem Beschluss zutreffend festgehalten hat, müsste die Aufhebung dieser Massnahme zuerst bei der KESB Zürich beantragt und von dieser geprüft werden (act. 8 S. 4 Ziffer 3).

III. 1. Nach diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos. Ist somit die Voraussetzung von Art. 117 lit. b ZPO nicht gegeben, so ist das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistands (act. 12 S. 4) abzuweisen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob er mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist. 2.

- 6 - Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei. Somit sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens diesem aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Bestellung eines Rechtsbeistands) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Beschluss vom 2. April 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Bestellung eines Rechtsbeistands) für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksr... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zi...

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