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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2013 PQ130001

6 marzo 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·483 parole·~2 min·2

Riassunto

Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen des Bezirksrates

Testo integrale

§§ 63 und 44 iVm. 73 EG KESR, Art. 445 Abs. 2 ZGB, Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen des Bezirksrates. Wenn ein Geschäft in die Zuständigkeit des Bezirksrates als Kollegium fällt, muss dieses auch über vorsorgliche Massnahmen befinden. Dringliche Anordnungen des Präsidenten sind nach Anhörung der betroffenen Person(en) vom Kollegium nachträglich neu zu beurteilen.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 4. Wie bereits im Beschluss vom 15. Februar 2013 ausgeführt, werden gemäss § 63 Abs. 1 EG KESR Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist a) die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsident bei Entscheiden, die ein einzelnes Mitglied der KESB getroffen hat, und b) der Bezirksrat in den übrigen Fällen, wobei er in Dreierbesetzung entscheidet. Gemäss § 73 EG KESR ist auf das Beschwerdeverfahren § 44 Abs. 2 EG KESR sinngemäss anwendbar. Danach ist zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit (Art. 445 Abs. 2 ZGB) auch jedes Mitglied der KESB zuständig. Art. 445 Abs. 2 ZGB regelt die sog. superprovisorischen Massnahmen. Bei besonderer Dringlichkeit können vorsorgliche Massnahmen sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen getroffen werden. Gleichzeitig ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, und anschliessend ist neu zu entscheiden. Auf das Beschwerdeverfahren sinngemäss angewendet bedeutet das, dass bei besonderer Dringlichkeit auch ein einzelnes Mitglied des Bezirksrates bzw. der Bezirksratspräsident ohne Anhörung der Gegenpartei eine vorsorgliche Massnahmen erlassen kann, der Bezirksrat indessen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs in Dreierbersetzung neu zu entscheiden hat. Die beim Bezirksrat Zürich angefochtenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2012 wurden nicht von einem einzelnen Mitglied der Vormundschaftsbehörde getroffen. Der Präsident des Bezirksrates Zürich hätte daher nach dem Gesagten nur dann einen Entscheid über die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21. Dezember 2012 treffen bzw. die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abweisen können, wenn besondere Dringlichkeit bestanden hätte. Dass eine besondere Dringlichkeit indes ─ entgegen dem Dafürhalten des Bezirksratspräsidenten ─ offensichtlich nicht bestand, erhellt daraus, dass nicht unverzüglich ein Entscheid ohne Anhörung der am Verfahren betroffenen Parteien getroffen wurde, sondern den Beschwerdegegnern vorerst

eine Frist bis am 21. Januar 2013 eingeräumt wurde, um zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Die Abweisung der Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 21. Dezember 2012 fiel daher nicht in die funktionale Zuständigkeit des Präsidenten des Bezirksrates Zürich; vielmehr hätte der Bezirksrat in Dreierbesetzung darüber befinden müssen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 6. März 2013 Geschäfts-Nr.: PQ130001-O/U

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) 4. Wie bereits im Beschluss vom 15. Februar 2013 ausgeführt, werden gemäss § 63 Abs. 1 EG KESR Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt. Zuständig ist a) die Bezirksratspräsidentin oder der Bezirksratspräsid... Die beim Bezirksrat Zürich angefochtenen Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 19. Dezember 2012 wurden nicht von einem einzelnen Mitglied der Vormundschaftsbehörde getroffen. Der Präsident des Bezirksrates Zürich hätte daher nach...

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