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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.04.2012 PQ120004

18 aprile 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,717 parole·~14 min·1

Riassunto

Errichtung Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB / Prozessentschädigung

Testo integrale

§ 188 Abs. 3 GOG, mangelhafte Rechtsmittelschrift. Anders als nach der Praxis zu Art. 311 ZPO (vgl. OGerZH PF110013 vom 21. Juni 2011, BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, BGE 137 III 617) führt eine ungenügende Rechtsmittelschrift im Bereich der vormundschaftlichen Geschäfte grundsätzlich nicht zum sofortigen Nichteintreten. Anwendungsfälle a und b.

a. keine Nachfrist, wenn das Rechtsmittel so oder so chancenlos ist (E. 2.3) 1.3 Am 30. April 2011 wandte sich Fred A. mit einer "Einsprache" und unter Beilage des Schlussberichtes an den Bezirksrat mit dem Ersuchen, "das Ganze neu zu berechnen". Der Beistand habe ihm gesagt, er könne das Erbe annehmen und mit einem Anfall von Fr. 17'000.-- rechnen. Er habe Steuerschulden und sollte zwei Hörgeräte haben; um "einem normalen Leben näher zu kommen", habe er sich zur Annahme der Erbschaft entschieden (BRact. 1). Die Vormundschaftsbehörde nahm am 1. Juni 2011 zur Eingabe Fred A.s Stellung (BR-act. 6). Da der Bezirksrat Fred A. zum Rechenschaftsbericht des Beistandes nicht angehört hatte, nahm er die Eingabe zum Anlass, über die Genehmigung des Berichtes neu und unter Einbezug der geäusserten Kritik zu befinden. Er kam allerdings zum Schluss, Beistand und Vormundschaftsbehörde hätten die Angelegenheit korrekt abgewickelt. Die Ansprüche des Amtes für Zusatzleistungen auf Rückforderung erbrachter Leistungen seien korrekt und nicht mit Erfolg anfechtbar, zudem habe der Beistand Fred A. gegenüber weder verbindliche Zusicherungen zur Höhe der Erbschaft machen können noch tatsächlich gemacht. Er bestätigte daher die Genehmigung des Schlussberichtes (BR-act. 10). Dieser Entscheid ging Fred A. am 27. März 2012 zu (BR-act. 11). 2.1 Mit Schreiben vom 31. März 2012, beim Gericht eingegangen am 3. April 2012, erhebt Fred A. gegen den Beschluss des Bezirksrates Einsprache. Er macht geltend, N. N. vom Amt für Zusatzleistungen habe ihm gegenüber unrichtige Angaben gemacht, und überhaupt sollte doch in jedem Fall ein unpfändbarer und unantastbarer Anteil "Sparen" anerkannt werden (act. 2). Es wurden die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.2 Gegen Entscheide des Bezirksrates in familienrechtlichen Angelegenheiten sind die Rechtsmittel der Zivilprozessordnung zulässig (§ 187 GOG). Hier geht es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Wert nach den Angaben Fred A.s Fr. 10'000.-- übersteigt - er rechnete offenbar mit einem Erbe von Fr. 17'000.--. Das zur Verfügung stehende Rechtsmittel ist daher die Berufung (Art. 308 ZPO). Die "Einsprache" ist daher als Berufung zu behandeln (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011 E. 5.2). Die zehntägige Frist (welche nicht mehr zum bezirksrätlichen, sondern bereits zum Rechtsmittelverfahren des Obergerichts gehört: § 188 Abs. 1 GOG) für die Berufung ist gewahrt. Sie wäre ohnehin in den Gerichtsferien stillgestanden, weil der Bezirksrat in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht den Hinweis aufnahm, sie laufe ungeachtet der Ferien (OGerZH NQ110028 vom 30. Juni 2011; Art. 145 Abs. 3 ZPO und Merz, Dike-Kommentar ZPO Art. 145 N. 17). Auf das Einholen des gesetzlichen Kostenvorschusses wurde angesichts der ungünstigen finanziellen Lage Fred A.s verzichtet. 2.3 Fred A. stellt keinen konkreten und namentlich keinen bezifferten Antrag, wie das Obergericht entscheiden solle. Klar wird einzig, dass er sich nicht damit abfinden will, von seiner Mutter nichts zu erben, und dass er dafür die Unterstützung des Obergerichts als Rechtsmittelbehörde beansprucht. Auf ein Rechtsmittel ohne konkreten Antrag tritt das Obergericht nicht ein (OGerZH PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt durch BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, ferner BGE 137 III 617). Im vormundschaftsrechtlichen Bereich ist zwar vorgesehen, eine Nachfrist anzusetzen oder den Rechtsmittelkläger mündlich zu befragen (§ 188 Abs. 2 GOG). Davon kann allerdings hier ausnahmsweise abgesehen und direkt der Entscheid auf Nichteintreten gefällt werden, weil die Berufung auch nicht gutgeheissen werden könnte, wenn dazu ein bestimmter Antrag gestellt würde. 2.4 Richtigerweise kommt Fred A. vor Obergericht nicht mehr darauf zurück, dass ihm der Beistand eine Erbschaft von Fr. 17'000.-- in Aussicht gestellt

habe. Der Bezirksrat hat dazu das Nötige ausgeführt: der Beistand hat gemäss seiner schriftlichen Auskunft gegenüber Fred A. einen Kontosaldo von rund Fr. 17'000.-- erwähnt, aber auch auf mögliche Rückforderungsansprüche des Amtes für Zusatzleistungen hingewiesen (VB-act. 52; angefochtener Entscheid des Bezirksrates E. 5.1.2); damit stimmt der bereits erwähnte ausdrückliche Hinweis auf eine mögliche "Rückforderung AZL" im Schlussbericht überein, und Fred A. stellt die Darstellung des Beistandes in der Berufung nicht mehr in Frage. Auch eine unrichtige Auskunft durch den Beistand hätte das Erbe von Fred A. allerdings nicht vergrössert. Der Bezirksrat weist zudem darauf hin, dass Fred A. nicht geltend macht, wie und warum er durch eine unrichtige Auskunft zu Schaden gekommen sein könnte. Er trug zwar dem Bezirksrat vor, er habe (nur) im Vertrauen auf die - angebliche - Zusicherung des Beistandes das Erbe seiner Mutter angenommen. Offenbar hat er sich Hoffnung auf einen namhaften Bargeldbetrag gemacht - dass eine Hoffnung enttäuscht wird, ist aber kein Schaden im rechtlichen Sinn. Aus den Akten ergibt sich nicht und Fred A. behauptet nicht, dass er für Schulden seiner Mutter persönlich in Anspruch genommen werde. Endlich hat er sich zwar vom Beistand die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen aushändigen lassen (VB-act. 52). Diese scheinen aber keinen Vermögenswert gehabt zu haben - im Inventar und im Schlussbericht erscheinen sie nicht unter den Aktiven -, und das dürfte daher keine Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB gewesen sein. Anderseits war die Erbschaft offenkundig überschuldet, sodass Fred A. sich auf die Vermutung der Ausschlagung von Art. 566 Abs. 2 ZGB sollte berufen können, würde er in Zukunft noch mit Nachlass-Forderungen konfrontiert. Ob das Amt für Zusatzleistungen seine (Rück-)Forderungen richtig berechnet hat, können weder Bezirksrat noch Obergericht überprüfen, und sie wären im Verfahren der Genehmigung des Beistandschaftsberichtes auch nicht befugt, die Rechnung abzuändern. Der Bezirksrat hat immerhin zutreffend auf die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung an sich hingewiesen: anders als die ordentlichen Renten und die Ergänzungsleistungen der AHV können und müssen weitere Zuschüsse zurück gefordert werden, wenn das möglich ist. In der Berufung bringt Fred A. denn auch nur noch vor, es sollte doch ein minimaler

Anteil unter dem Titel "Sparen" unangetastet bleiben und ihm als Erben vollumfänglich zukommen (act. 2). Auch das ist der Einflussnahme durch das Obergericht entzogen, allerdings beruht die Beanstandung ohnehin auf einem Irrtum: der betreffenden Person selber wird zwar in vielen Bereichen, so etwa bei den Ergänzungsleistungen (für Alleinstehende ist die Grenze zur Zeit Fr. 25'000.-- , für Ehepaare Fr. 40'000.--), ein kleines Rest-Vermögen zugestanden. Das gilt aber nicht gegenüber den Erben. Für sie gibt es keine Garantie, dass sie auf Kosten der Gläubiger des Verstorbenen ein Minimum erben können. Gegenteils kann es geschehen, dass ein Erbe eine nicht offenkundig überschuldete Erbschaft annimmt und sich zum Beispiel Bankguthaben auszahlen lässt, und dass anschliessend Schulden des Erblassers zum Vorschein kommen, für deren Begleichung der Erbe mehr zahlen muss als er erhalten hat (Art. 560 Abs. 2 ZGB: "die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben"). Könnte auf die Berufung eingetreten werden, wäre sie demnach abzuweisen. 3. Umständehalber sind für den heutigen Beschluss keine Kosten zu erheben.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 11. April 2012 Geschäfts-Nr. NQ120015

b keine Weiterungen, wenn - auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist spontan eine genügende Eingabe eingereicht wird (E. II.2.)

(I.) 4. Am 13. März 2012 (Poststempel 12. März 2012) ging bei der Kammer eine Eingabe „Zürich, Entwurf vom 9.3.2012“ mit der Überschrift „Berufung“ gegen [einen Beschluss es Bezirksrates] vom 29. Februar 2012 ein mit dem Antrag: „Es sei Ziffer II des angefochtenen Entscheides aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe der Anwaltskosten zuzusprechen“. Die Eingabe war nicht unterzeichnet. Beim offen gelassenen

Betrag bezüglich der Höhe der Anwaltskosten war von Hand die Zahl 1307.30 notiert. Dieser Betrag entspricht dem Total der beigelegten Honorarrechnung, die Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ergreifung des Rechtsmittels enthält. Gleichentags, am 13. März 2012, wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch von der Kammer kontaktiert und darauf hingewiesen, dass die Eingabe in ihrer vorliegenden Gestalt kaum so gemeint sein dürfte. Er wurde aufgefordert, die zutreffende Version einzureichen. Am 14. März 2012 (Poststempel und Datum vom 13. März 2012) ging ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, im Wesentlichen mit folgendem Inhalt ein: „In der Berufung des Herrn V. gegen die Sozialbehörde N., Berufung gegen einen Entscheid des Bezirksrats Dielsdorf, habe ich Ihnen gestern versehentlich meinen Entwurf eingereicht. Das ist in der Hitze des Gefechts um die Wahrung von Fristen geschehen. Irrtümlich habe ich den Entwurf zum Versand gebracht (act. 5). Act. 5 ist nicht unterzeichnet. Beigelegt ist hingegen die unterzeichnete und mit dem Datum vom 12. März 2012 versehene und mit „Berufung“ überschriebene Eingabe (act. 6 samt Beilagen act. 8/1-3). Am 15. März 2012 (Poststempel unleserlich) wurde mit einem Begleitschreiben (act. 10) die Kopie eines Emails vom 14. März 2012 von ... AG Sekretariat an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers nachgereicht. Die Beschwerdegegnerin reichte eine Beschwerdeantwort ein; sie hält die Entrichtung einer Parteientschädigung für unzulässig und auch die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Sache ist spruchreif. (II.) 1. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben. Die Eingabe war zum einen nicht unterzeichnet und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte am Tag nach Ablauf der Frist telefonisch mit, dass er zur Fristwahrung einen Entwurf eingereicht habe. Es ging in der Folge bei der Kammer eine unterzeichnete „Berufung“ ein, die gegenüber dem zuerst eingereichten „Entwurf“ inhaltlich erheblich erweitert ist.

2. Gemäss § 188 Abs. 2 GOG muss die Rechtsmittelschrift (hier als Beschwerdeschrift i.S.v. Art. 321 ZPO i.V.m. § 187 GOG behandelt) „einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt ...“. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 280b ZPO/ZH (Hauser/Schweri/ Lieber, Kommentar GOG, Zürich 2012, N. 1 zu 1 zu § 188). Aus Frank/Sträuli/ Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 25 zu § 280b) ergibt sich, dass die Mängelbehebung deshalb möglich sein soll, weil bei der Kategorie der familienrechtlichen Fälle – und dazu gehört der vorliegende Fall formell, obwohl nur die Prozessentschädigung streitig ist – regelmässig die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen bestehe. Insofern ist die besondere kantonalrechtliche Regelung, welche vorgeht, milder als jene nach der im Übrigen anwendbaren schweizerischen ZPO, wonach gemäss Art. 132 ZPO zwar förmliche Fehler – wie hier die Leistung einer vergessenen Unterschrift – nachgebessert werden können, es hingegen ohne Wiederherstellungsgesuch (Art. 148 ZPO) nicht zulässig ist, Änderungen am ursprünglichen Text der Eingabe vorzunehmen, da es sich dabei um mehr als um blosse Nachbesserungen im Sinne von Art. 132 ZPO handelt. Angesichts der expliziten Regelung von § 188 Abs. 2 GOG ist die am nächsten Tag nachgereichte Eingabe (Poststempel) entgegen zu nehmen; es wäre unlogisch, eine solche Eingabe, welche ohne Nachfristansetzung eingereicht wurde, nicht gleich zu behandeln wie eine Eingabe, die erst auf Grund einer gerichtlichen Aufforderung eingeht. Damit bleibt unerheblich, dass der Anwalt den Hinweis des Gerichtes auf ein mögliches Wiederherstellungsgesuch überhört zu haben scheint. 3. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 29. März 2012 (act. 18) darauf hingewiesen, dass die Aufhebung einer Beistandschaft kein komplizierter Sachverhalt sei. Dem Beschwerdeführer sei lediglich eine Hilfestellung auferlegt und ihm seien weder seine Mündigkeit noch Urteilsfähigkeit abgesprochen worden. Wenn der Beschwerdeführer sich zutraue, ein grosses Vermögen sowie seine Liegenschaft mit Steuerwert Fr. 300'000 ohne Hilfe zu verwalten, hätte er auch seine Einwände selber dem Bezirksrat vortragen können. Die Befürchtungen der Beschwerdegegnerin seien nicht ganz unbegründet

gewesen, habe doch der Beschwerdeführer den Verwaltungsvertrag mit einer externen Buchhaltungs- und Revisionsstelle letztlich doch benötigt, diesen allerdings erst im Rekursverfahren abgeschlossen. Daher könne die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Entschädigung verhalten werden. Auf den im Wesentlichen gleichen Überlegungen beruht die ablehnende vorinstanzliche Begründung der Entschädigungsregelung: Der Beschwerdeführer habe die Bedenken der Beschwerdegegnerin nicht aus dem Weg geräumt, indem er nicht schon von Anfang an die Verwaltungsaufgaben seiner Eigentumswohnung mit einem Verwaltungsvertrag an eine externe Buchhaltungs- und Revisionsstelle übertragen habe. Dieser Vertrag sei erst später abgeschlossen worden, so dass eine nicht unbegründete Sorge bestanden habe, der Beschwerdeführer könne die Wohnung nicht selber verwalten. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die Frage, ob eine Verbeiständung des Beschwerdeführers angebracht gewesen sei, klar verneinte und keinerlei Gründe sah, warum er seine Angelegenheiten nicht persönlich regeln könne. Zudem wies sie darauf hin, dass die angeordnete Massnahme nicht geeignet sei, selbstschädigende Vorkehren eines Betroffenen zu verhindern, so dass sie sich zusätzlich als ungeeignet erweise. 4. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid: Die Wohnung des Beschwerdeführers sei auf Veranlassung des Vormundes von der Firma ... verwaltet und die Verwaltung sei nahtlos fortgeführt worden, so dass kein Anlass zur Beunruhigung bestanden habe. Die Beistandschaft sei entgegen der Empfehlung im Rechenschaftsbericht des Vormundes errichtet worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb anwaltliche Hilfe benötigt und einen Anspruch auf eine Entschädigung. Es liege ein Fall von § 17 Abs. 2 lit. b VRG vor und es gehe nicht an, ihn nach einer einjährigen Wartezeit auch noch mit Anwaltskosten zu belasten. 5. Der Beschwerdeführer verlangt eine angemessene Prozessentschädigung. Im Rahmen eines Sachentscheides wäre dies ohne weiteres ausreichend. Ist die Prozessentschädigung jedoch – wie hier – der Streitgegenstand, so ist ein bezifferter Antrag zu stellen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten

wird (vgl. OGerZH PF110013 sowie BGer 5D_61 /2011). In act. 2 hat der Beschwerdeführer beim Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung handschriftlich die Zahl 1'307.30 hinzugefügt und mit act. 4 hat er bereits dem ursprünglichen „Entwurf“ seine Honorarrechnung beigelegt und in act. 6 S. 3 darauf hingewiesen, dass „als Bemessungsgrundlage die Tätigkeitsliste“ diene. Die Tätigkeitsliste ergibt die Zahl von Fr. 1'307.30 und lässt durchaus auch erkennen, wie sich diese zusammen setzt: Es handelt sich danach um den Aufwand von 150 min. und Fr. 8.-- Spesen, der bereits vor Vorinstanz geltend gemacht worden war. Geltend gemacht werden dann noch zusätzliche Aufwendungen betreffend das vorinstanzliche Verfahren (70 min. und Fr. 8.--) sowie der Aufwand für die „Berufung“ von 65 min. samt Fr. 7.-- Spesen. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag genügend spezifiziert ist und dass der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen § 17 Abs. 2 lit. b VRG (Anordnung offensichtlich unbegründet) rügt, weil die Verbeiständung nicht nur völlig unnötig, sondern zudem auch zwecklos gewesen sei. Weiter erwähnt er, dass der vorinstanzliche Entscheid erst nach einer einjährigen Wartezeit ergangen sei, ohne allerdings zu sagen, inwieweit dies die Prozessentschädigung beeinflusst. 5. Parteientschädigungen sind im Verwaltungsverfahren die Ausnahme (§ 17 Abs. 1 und 2 VRG). Im Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist eine Entschädigung nur mit Zurückhaltung zuzusprechen. Im Falle von § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b VRG besteht jedoch ein Anspruch auf Prozessentschädigung und sie darf nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Auflage, Zürich 1999, a.a.O., N. 5 zu § 17 VRG), wobei allerdings nur die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen sind (Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz 10 zu § 17 VRG). Für die Rechtfertigung einer anwaltlichen Vertretung wird auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles hingewiesen, wobei die Bedeutung des Entscheides für den Betroffenen sowie die Tatsache zu berücksichtigen seien, dass der Private in der Regel einer versierten Behörde gegenüber stehe (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 11 zu § 17 VRG).

Die Rechtslage war für die Vorinstanz nicht im Geringsten zweifelhaft; es ist davon auszugehen, dass der soeben erst mündig gewordene Beschwerdeführer, der die Anordnung einer Behörde in einer für ihn wichtigen Angelegenheit umstossen wollte, das nicht abschätzen konnte. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass es ihm – wenn er sich die Vermögensverwaltung zutraue – auch zuzumuten wäre, das bezirksrätliche Verfahren allein zu führen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es ebenso gut umgedreht werden kann: wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vermögensverwaltung nicht zutraute, so kann sie sich nicht darüber beschweren, wenn er für ein Verfahren gegen eine Behörde anwaltliche Unterstützung suchte. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Prozessentschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b VRG gegeben. Dass den Beschwerdeführer wegen des angeblich verspätet abgeschlossenen Liegenschaftsverwaltungsvertrages eine Art „Selbstverschulden“ träfe, ist nicht ersichtlich, und der Abschluss dieses Vertrages ist auch kein relevantes Eingeständnis für die Unterstützungsbedürftigkeit. Dass Ausgaben der öffentlichen Hand weitestgehend aus Steuergeldern stammen, liegt in der Natur der Sache und spricht per se weder für noch gegen eine Ausgabe. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer daher durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Was das Quantitative anbelangt, hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz seine Tätigkeitsliste mit einem Honorar inkl. Spesen von Fr. 625.-- eingereicht; höhere Kosten hat er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Mehrwertsteuer wurde vor Vorinstanz nicht verlangt, so dass sie auch nicht zu entschädigen ist. Insgesamt erscheint dieser Betrag als angemessen und die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 18. April 2012 Geschäfts-Nr.: PQ120004-O/U

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