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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2011 PQ110012

20 ottobre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·381 parole·~2 min·2

Riassunto

Ungebührliche Eingabe

Testo integrale

Art. 132 Abs. 2 ZPO, ungebührliche Eingabe Beispiel einer ungebührlichen Eingabe; Vorgehen , wenn diese nicht verbessert wird In einem familienrechtlichen Verfahren ist F. beim Bezirksrat unterlegen. Entsprechend der ihr erteilten Rechtsmittelbelehrung führt sie Beschwerde beim Obergericht.

(Erwägungen des Obergerichts:) 2. In der Beschwerdeschrift wurden die Mitglieder des Bezirksrats Zürich – unter anderem – als "nicht denkende Menschen, sondern ausgesprochene Hohlköpfe, wenn nicht gar Schaaaf------sköpfe" sowie als "dumm, doof, blööd, ignorant, arrogant, mehr eingebildet als ausgebildet in jeder Hinsicht" bezeichnet. Da diese Eingabe somit als ungebührlich zu qualifizieren war, wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 187 GOG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO mit Präsidialverfügung vom 7. Oktober 2011 (act. 11) eine Frist von fünf Tagen angesetzt, um eine Beschwerdeschrift ohne ungebührlichen Inhalt einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass im Säumnisfall die Beschwerde vom 30. September 2011 als nicht erfolgt gelte. Fristgerecht reichte die Beschwerdeführerin daraufhin die Eingabe vom 12. Oktober 2011 (act. 13) ein. 3. Auch diese Eingabe ist als ungebührlich einzustufen, werden doch darin die Mitglieder der Kammer als "Schafsköpfe, Schafseckle, blödi Sieche und Arschlöcher" und ihre Entscheide als "borniert" und "schmähend" bezeichnet, und es wird ihnen ein "Bildungsdefizit" vorgeworfen. Somit wurde mit dieser neuen Eingabe vom 12. Oktober 2011 (act. 13) die ungebührliche, d.h. mangelhafte Beschwerdeschrift vom 30. September 2011 (act. 2) nicht verbessert. Dies führt zur Feststellung, dass die Eingabe vom 30. September 2011 im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt gilt. Ist keine Beschwerde (mehr)

vorhanden, so fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, sondern das Verfahren ist ohne weiteres abzuschreiben (KUKO ZPO-GASSER/RICKLI, Art. 132 N 2; MICHAEL KRAMER/NADJA KUBAT ERK, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 4; a.M. ZK ZPO- STAEHELIN, Art. 132 N 5). 4. Mit der ungebührlichen Eingabe vom 30. September 2011, welche dazu führte, dass bei der Kammer ein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde, hat F. unnötige Prozesskosten verursacht. Diese sind ihr gestützt auf Art. 108 ZPO aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden F. auferlegt.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 20. Oktober 2011 Geschäfts-Nr.: PQ110012-O/U

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden F. auferlegt.

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