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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.02.2026 PP260002

2 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,378 parole·~7 min·5

Riassunto

Privilegierte Anschlusspfängung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Urteil vom 2. Februar 2026 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Privilegierte Anschlusspfängung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. Dezember 2025 (FV250084-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Klägerinnen und Beschwerdegegner (fortan Klägerinnen) reichten am 10. Juni 2025 eine Klage auf privilegierte Anschlusspfändung in der gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) hängigen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 1 für Unterhaltsforderungen von insgesamt Fr. 18'880.– ein (Urk. 1). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 anerkannte der Beklagte die Klage vollumfänglich (Urk. 23). Daraufhin schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 als durch Anerkennung der Klage erledigt ab, auferlegte dem Beklagten die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– und verpflichtete ihn, den Klägerinnen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen (Urk. 25 S. 3 = Urk. 32 S. 3). 1.2 Dagegen erhob der Beklagte rechtzeitig (Urk. 27 sowie Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 31) "a) Von der Erhebung der Gerichtsgebühr von CHF 1'500.– sei abzusehen. b) Von der Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzüglich MWST sei abzusehen. Eventualiter seien die Gerichtsgebühr sowie die Parteientschädigung erheblich zu reduzieren." 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sich weitere Prozesshandlungen erübrigen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie

- 3 im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis eines Beschwerdegrundes) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin BGE 139 III 466 E. 3.4; BGE 145 III 422 E. 5.2; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). 3. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien ausgangsgemäss (aufgrund der vollumfänglichen Anerkennung der Klage) dem Beklagten aufzuerlegen. Für die Berechnung der Entscheidgebühr sei von einem Streitwert von Fr. 18'800.– auszugehen, was der in der Pfändung geltend gemachten Forderung entspreche. In Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 sei die um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf CHF 1'500.– festzusetzen (Urk. 32 S. 3). Da eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem materiellen Bestand der geltend gemachten Unterhaltsforderungen im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich gewesen sei, sei den Klägerinnen in Anwendung von § 4 Abs. 2 AnwGebV eine redu-

- 4 zierte Parteientschädigung von CHF 2'500.– (zuzüglich 8.1 % MWST) zuzusprechen (Urk. 32 S. 3). 4. Der Beklagte macht geltend, er erhalte seit dem 1. Juli 2025 aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit eine hundertprozentige IV-Rente. Hinzu kämen noch Leistungen der Krankentaggeldversicherung. Insgesamt würden ihm jedoch lediglich Leistungen bis zum betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'466.60 ausbezahlt. Auch künftige Leistungen seiner BVG-Pensionskasse würden aufgrund fortbestehenden Lohn- und Einkommenspfändungen lediglich bis zum Existenzminimum zur Auszahlung gelangen. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sowie einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (zzgl. MwSt.) nicht zumutbar. Die Kostenregelung erweise sich als unverhältnismässig (Urk. 31). 5.1 Die Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet im Zivilprozess der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, betrug der Streitwert Fr. 18'800.– (Urk. 32 S. 3). Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt demzufolge gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 2'982.– (Fr. 1'050.– + Fr. 1932.– [14% v. Fr. 13'800.–]). Diese reduzierte die Vorinstanz mangels Anspruchsprüfung auf 50% der ordentlichen Gebühr, was gerundet Fr. 1'500.– ergibt. Dass der Aufwand der Vorinstanz derart klein gewesen wäre, dass auch eine Reduktion aufgrund geringen Zeitaufwands und mangels Schwierigkeit des Falles gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV hätte erfolgen müssen, macht der Beklagte nicht geltend. Generell setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern begründet die Beschwerde mit seinen schwierigen finanziellen Verhältnissen. Diese sind für die Berechnung der Gerichtsgebühr jedoch nicht relevant. Den finanziellen Verhältnissen trägt grundsätzlich das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege Rechnung. Aus der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2025 war sodann für den Beklagten ersichtlich, dass – bei Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt werden kann (Urk. 5; vgl. Art. 97 ZPO), was er jedoch unterlassen hatte. Die von der Vorinstanz festgelegte Entscheidgebühr ist damit nicht zu beanstanden.

- 5 - 5.2 Die Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Parteien bemisst sich nach den in der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) festgelegten Grundsätzen. Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Zivilprozess der Streitwert, die Verantwortung des Rechtsvertreters, dessen notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a sowie lit. c-e AnwGebV). Die Grundgebühr beträgt gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV Fr. 3'720.– (Fr. 2'400.– + Fr. 1'320.– [15% v. Fr. 8'800.–]). Diese reduzierte die Vorinstanz aufgrund des tiefen Schwierigkeitsgrades des Falles sowie geringen Zeitaufwands im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel auf gerundet Fr. 2'500.–. Die finanziellen Verhältnisse des Beklagten finden wiederum keine Berücksichtigung. Dass die Vorinstanz die Parteientschädigung nicht noch weiter reduzierte, ist nicht zu beanstanden, und konkrete Gründe, weshalb dies hätte erfolgen müssen, bringt der Beklagte – abgesehen vom nicht relevanten Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse – auch nicht vor. Die Parteientschädigung von Fr. 2'500.– erscheint als angemessen. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 2, § 4, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 sowie 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens und den Klägerinnen mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Kopien von Urk. 31-34/6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm

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