Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 21. Oktober 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Forderung (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 19. August 2025 (FV250037-C)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 (Datum Poststempel: 26. Mai 2025) machte die Klägerin das Verfahren bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ gegen die Beklagte hängig. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten eine Forderung über Fr. 18'196.– zuzüglich Betreibungskosten von Fr. 104.– geltend (Urk. 1 f.). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen der angefochtenen Verfügung entnommen werden (Urk. 14 E. 1 = Urk. 17 E. 1), mit der auf die Klage nicht eingetreten, die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Klägerin auferlegt und sie verpflichtet wurde, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 15. September 2025 (Datum Poststempel: 18. September 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urk. 15) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr die Prozesskosten (Gerichtsgebühr und Parteientschädigung) des vorinstanzlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. Zudem sind ihre Ausführungen, dass sie einen Verlust von über Fr. 20'000.– zu verzeichnen habe und nicht mehr in der Lage sei, weitere Kosten zu übernehmen, als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen (Urk. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräfti-
- 3 gen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Diese formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung gelten grundsätzlich auch bei Laieneingaben (vgl. BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.3.3). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2.2. Die Klägerin tut mit ihrer Beschwerde ihren Unmut über die vorinstanzliche Kostenregelung kund, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 3) einzugehen (Urk. 16). Damit kommt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nach und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Im Übrigen wäre der Beschwerde auch materiell kein Erfolg beschieden gewesen. Weder die Prozesskostenauflage an die unterliegende Klägerin (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 1 ZPO) noch die Höhe der Entscheidgebühr und der Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beklagten (vgl. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV) sind zu beanstanden, zumal die Beklagte vor Vorinstanz die Honorarnote ihrer Rechtsvertretung in Höhe von Fr. 754.70 ins Recht legte (Urk. 10), zu der sich die Klägerin nach deren Zustellung zur Kenntnisnahme nicht mehr vernehmen liess (Urk. 12). 3.1. Die Klägerin ersucht sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die
- 4 - Beschwerde als offensichtlich unzulässig und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 3.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 1'500.– (Urk. 16 i.V.m. Urk. 17 Dispositiv-Ziffern 2 bis 4) sowie in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 4 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 350.– festzusetzen. 3.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: der Klägerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien von Urk. 16 und 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ms