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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2025 PP250019

6 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,112 parole·~6 min·3

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 6. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 5. März 2025; Proz. FV240046

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 (act. 6/1) bzw. vom 17. Januar 2025 (act. 6/4) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren anhängig (act. 6/4 S. 2 sinngemäss): 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5% seit 1. September 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 29. August 2024, sei aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 1.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Januar 2025 (act. 6/6) unter Hinweis auf die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 550.– zu leisten. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin – ohne Begründung – um Erstreckung der Frist bis am 28. Februar 2025 (act. 6/8). 1.3. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch mangels Begründung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO für die Leistung des erwähnten Kostenvorschusses an (act. 6/9). Am 6. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein nunmehr begründetes Fristerstreckungsgesuch (act. 6/11). Sinngemäss machte sie geltend, dass sie zur Zeit aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle und neuer selbstständiger Tätigkeit sowie "enormer Kosten" diesen Monat nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu leisten, sie am 20. Februar 2025 jedoch einen Zahlungseingang erwarte. Belege dazu reichte die Beschwerdeführerin nicht ein. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 nahm die Vorinstanz die angesetzte Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses einstweilen ab. Gleichzeitig setzte sie der Beschwerdeführerin eine 10-

- 3 tägige Frist zur Erbringung des Nachweises an, dass sie den einverlangten Kostenvorschuss zurzeit nicht leisten könne und ein Zahlungseingang per 20. Februar 2025 in Aussicht sei (act. 6/12). Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 reichte die Klägerin innert Frist zwei Arbeitsverträge von Januar und Februar 2025 sowie ein E-Mail vom 30. August 2024 ins Recht (act. 6/14). Am 25. Februar 2025 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz telefonisch mit, das Geld für den Kostenvorschuss nun zu haben (act. 6/17). 1.4. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wies die Vorinstanz das Fristerstreckungsgesuch ab und setzte der Beschwerdeführerin – unter Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen – eine letztmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von drei Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 6/15). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2025 zugestellt (act. 6/16/1). Nachdem in der Folge kein Kostenvorschuss einging, trat die Vorinstanz mit unbegründeter Verfügung vom 5. März 2025 androhungsgemäss auf die Klage nicht ein (act. 6/18). 1.5. Die Beschwerdeführerin verlangte (mehrfach) eine Begründung des Entscheids (act. 6/20–22). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 24. April 2025 zugestellt (act. 6/23 u. 6/24/1). 1.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie macht geltend, sie habe aufgrund des Gesundheitszustands ihrer Mutter notgedrungen nach C._____ [Stadt in Deutschland] reisen müssen und habe die Rechnung nicht mitgenommen. Sie habe den Vorschuss über das E-Banking nicht bezahlen können, da sie alleine wohne und niemand Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe. 1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–24). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde sind nichtberufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide anfechtbar, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten namentlich solche, deren Streitwert nicht mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 319 lit. a i.V.m.

- 4 - Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Insbesondere stellt sie nicht in Frage, dass die Vorinstanz mangels Leistung des Kostenvorschusses zu Recht nicht auf ihre Klage eintrat. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Mai 2025 ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 2.2. Die Beschwerdeführerin erläutert in ihrer Eingabe indes, weshalb sie den von den Vorinstanz eingeforderten Kostenvorschuss nicht bezahlt habe und erklärt, bereit zu sein, den Vorschuss nun zu bezahlen (vgl. act. 2). Damit stellt sie zumindest sinngemäss ein Fristwiederherstellungsgesuch. Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch wäre bei dem Gericht einzureichen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Die Kammer ist dafür nicht zuständig. Von einer Weiterleitung der Eingabe an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO kann aus Gründen der Prozessökonomie indes abgesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe offensichtlich keinen hinreichenden Wiederherstellungsgrund geltend macht. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen.

- 5 - 3.2. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegnern unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und unter Beilage von act. 2 und act. 3/1–2 an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: