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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.06.2025 PP250018

25 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,283 parole·~6 min·2

Riassunto

Forderung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 25. Juni 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 4. März 2025 (FV220132-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 31. August 2022 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ... + ..., vom 5. Mai 2022 (Urk. 1) eine unbegründete Forderungsklage gegen die Beklage und Beschwerdegegnerin (fortan: Beklagte) anhängig (Urk. 2). Die Vorinstanz sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 14. November 2022 und nahm der Klägerin die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ab, da sich der einzige Vertretungsberechtigte der Klägerin in Untersuchungshaft befand (Urk. 11). Mit Verfügung vom 20. April 2023 hob die Vorinstanz die Sistierung auf (Urk. 16). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin trat die beschliessende Kammer mit Beschluss vom 14. Juni 2023 nicht ein (Urk. 19). Nach Abweisung des klägerischen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ansetzung der Frist sowie Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Urk. 29 und 31) leistete die Klägerin am 20. Februar 2024 den Kostenvorschuss (Urk. 33). Die der Klägerin mit Verfügung vom 1. Juli 2024 angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 1'933.– (Urk. 46) holte sie nicht ab. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Sendung als am 10. Juli 2024 zugestellt gelte (Urk. 47/2). Nach erfolglosen Zustellversuchen (Urk. 48-50) konnte – nach Bekanntgabe der neuen Adresse der Klägerin – ihr am 20. August 2024 die Verfügung vom 10. Juli 2024 zugestellt werden (Urk. 52). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf das Gesuch der Klägerin um Erlass sämtlicher Prozesskosten nicht ein, wies ihr Wiedererwägungsgesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte ihr Nachfrist zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung an (Urk. 59). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies die beschliessende Kammer mit Beschluss vom 28. November 2024 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 65). Mangels Sicherheitsleistung der Parteientschädigung trat die Vorinstanz schliesslich mit Verfügung vom 4. März 2025 auf die Klage nicht ein, auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 66 = Urk. 71 Dispositivziffern 1-4).

- 3 b) Dagegen erhob die Klägerin mit elektronischer Eingabe vom 22. April 2025 (gleichentags bei der Vorinstanz eingegangen und am 23. April 2025 an die beschliessende Kammer übermittelt; vgl. Urk. 70A) innert Frist (vgl. Urk. 67) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 70 S. 3): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 4. März 2025 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei, nach rechtskräftigem Abschluss des Bundesverfahrens gegen den OG-Beschluss vom 28. November 2024, an das Bezirksgericht zur ordnungsgemäss Neubeurteilung unter Beachtung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen. Eventualiter: 3. Das vorliegende Verfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor Bundesgericht zu sistieren. 4. Weiter eventualiter sei die Frist zur Beschwerdewahrung wiederherzustellen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Es seien die Verfahrenskosten für das Verfahren ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-69). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Aus demselben Grund besteht kein Anlass für die beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor Bundesgericht (Urk. 70 S. 3), wobei darauf hinzuweisen, ist, dass der Beschluss der Kammer vom 28. November 2024 (vgl. Urk. 65 = Urk. 74/8) bis heute beim Bundesgericht nicht angefochten wurde. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14). Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). b) Der Beschwerde der Klägerin fehlt ein bezifferter Antrag in der Sache, beantragt die Klägerin doch lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

- 4 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Urk. 70 S. 3). Auch aus der Beschwerdeschrift lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, ob die Klägerin die Gutheissung ihrer Klage im vollständigen oder im beschränkten – betragsmässig bezifferten – Umfang beantragen oder allenfalls die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu beurteilt haben will (Urk. 70 S. 1 ff.). Damit sind die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt (vgl. Erw. 2a), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. a) Hinsichtlich der Auferlegung der Entscheidgebühr beantragt die Klägerin im Beschwerdeverfahren, die Verfahrenskosten seien ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 70 S. 3). Weshalb die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sein sollten, begründet sie nicht und ist auch nicht ersichtlich. Nach Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für eine definitive Kostenübernahme durch den Staat besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Gerichtskosten sind daher nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Klägerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 70 S. 3). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Das klägerische Gesuch ist jedoch – unabhängig von ihrer finanziellen Situation – bereits zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. die vorangehenden Ausführungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). c) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin angesichts ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Der Sistierungsantrag der Klägerin wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Klägerin wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 5. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Kopien von Urk. 70 und 72/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mutmasslich Fr. 7'369.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 25. Juni 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm

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