Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich, betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2025; Proz. FV240038
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 betrieb die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) für eine Forderung im Betrag von Fr. 310.–. Als Forderungsgrund gab sie "Fahren ohne gültigen Fahrausweis / Fahrt vom: 15.09.2023, 12:50 / Linie: ..._VBZ / von: Zürich, … [Haltestelle] / nach: Zürich, … [Haltestelle]" an (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2024, act. 6/2). 1.2. Mit Eingabe vom 7. März 2024 (act. 6/1) reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG ein. Mit Eingabe vom 17. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen ein (act. 6/10, act. 6/11/1-12). In der Folge führte die Vorinstanz am 2. Mai 2024 die Hauptverhandlung durch, zu der beide Parteien erschienen (vgl. VI-Prot., S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte die Beschwerdegegnerin ein Datenblatt aus dem Informationssystem SynServ ein (act. 6/12, act. 6/13), zu welchem die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist Stellung nahm (act. 6/14, act. 6/15, act. 6/17, act. 6/20 bis act. 6/22/5). Am 14. Juni 2024 gab das Stadtrichteramt Zürich auf Anfrage der Vorinstanz Auskunft über den Stand des den vorliegenden Sachverhalt betreffenden Strafverfahrens Nr. 2023-064-298 (act. 6/18, act. 6/19). Mit Urteil vom 6. Februar 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/23) hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang der Mahngebühr von Fr. 40.– gut, stellte in diesem Umfang den Nichtbestand der Forderung fest und hob die Betreibung Nr. 1 in diesem Umfang auf. Im Übrigen wies sie die Klage ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Kosten zu 7/8. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (act. 5). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. März 2025 (Datum Poststempel, act. 2) rechtzeitig (vgl. act. 6/24) Beschwerde an die Kammer und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 2, S. 1):
- 3 - "1 - Der Urteil vom 6. Februar 2025 im Bezug auf FV230038, sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 2 - Eventuelle sei die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 3 - Dispositiv 1 der Urteil vom 6. Februar 2025 im Bezug auf FV230038 für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage vollumfangreich gutzuheissen bzw als gegenstandslos abzuschreiben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF310.00 nicht bestehen. 4 - Dispositiv 2 den Urteil vom 6. Februar 2025 im Bezug auf FV230038 für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidgebühr von CHF150 sei den Beklagten aufzulegen. 5 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben 5 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 6 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." 1.4. Mit Verfügung vom 28. März 2025 (act. 7) wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher innerhalb der mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (act. 9) angesetzten Nachfrist (vgl. act. 10 und act. 11) und damit rechtzeitig geleistet wurde. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-26). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel der Beschwerde (act. 2) zuzustellen. 2. 2.1. Vorliegend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 310.–. Da der Streitwert unter Fr. 10'000.– liegt, ist der vorinstanzliche Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). 2.2. Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Um der Begründungsobliegenheit nachzukommen,
- 4 muss sich die beschwerdeführende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern diese fehlerhaft sind (vgl. BGer 4A_207/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1 m.w.H.; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Streitigkeiten betreffend Reisende ohne gültigen Fahrausweis unterstünden, trotz der möglicherweise öffentlichrechtlichen oder gemischtrechtlichen Natur des anwendbaren Tarifs, dem Zivilrecht. Den erhobenen Zusatzgebühren bzw. Zuschlägen käme kein Bussen- oder Strafcharakter zu, sondern es handle sich um die Erfüllung einer im Tarif kodifizierten zivilrechtlichen Nebenpflicht des Transportvertrags (act. 5, E. III.3.2). Die Beschwerdegegnerin habe einen Beleg betreffend die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweises ins Recht gelegt (act. 5, E. III.3.2 mit Verweis auf act. 6/11/2). Zwar enthalte der Beleg eine Klausel, wonach durch die Unterzeichnung die Richtigkeit der Angabe bestätigt werde. Das anlässlich der Verhandlung erstattete Vorbringen der Beschwerdegegnerin, seitens des Kontrollpersonals werde zwecks Verhinderung einer Eskalation nicht auf die Unterzeichnung der ausgestellten Belege insistiert, erscheine aber glaubhaft und nachvollziehbar, sodass dem Beleg betreffend den Vorfall vom 15. September 2023 auch ohne Unterschrift erhebliche Beweiskraft zugesprochen werden könne. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, sie habe sich in den Ferien befunden, sei unsubstantiiert und trotz Fristansetzung zur Einreichung entsprechender Unterlangen unbelegt geblieben. Auch die zentrale Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vorfalls über ein Abonnement verfügt habe, sei unbelegt geblieben; aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verhandlung über einen SwissPass verfügt habe, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem enthalte der eingereichte Beleg (act. 6/11/2) sämtliche Anga-
- 5 ben der Beschwerdeführerin, sodass erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin das Verkehrsmittel am 15. September 2023 ohne Fahrschein in Anspruch genommen habe (act. 5, E. III.3.2). Aus dem Auszug aus dem Informationssystem "Syn- Serv" gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2022 und am 6. März 2023 bereits einmal ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Fahrschein in Anspruch genommen habe, sodass es sich beim Vorfall vom 15. September 2023 um den dritten Vorfall innert zwei Jahren handle. Dies führe gestützt auf die anwendbaren Tarifbestimmungen (Ziffer 13.7.1.1 und 13.2.5.2 T600; Art. 20 Abs. 7 PBG i.V.m. Ziff. 4.8.4.3 und Ziff. 4.8.4.4 Tarif 651.8) dazu, dass die in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang des Zuschlags von Fr. 90.–, der Fahrpreispauschale von Fr. 10.–, der Staffelungsgebühr 3. Fall von Fr. 70.–, des Zuschlags für die Strafanzeige von Fr. 50.– (mit Verweis auf den Strafantrag vom 3. Oktober 2023 beim Stadtrichteramt Zürich, act. 6/11/3) und der Gebühr von Fr. 50.– für die Einleitung der Betreibung, und damit im Umfang von insgesamt Fr. 270.– zuzüglich Zins seit 15. September 2023 substantiiert, gesetzlich geschuldet und damit ausgewiesen sei (act. 5, E. III.3 f.). Nicht ausgewiesen sei demgegenüber die Mahngebühr von Fr. 40.– (act. 5, E. III.3). 4. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 238 lit. c ZPO. Sie macht sinngemäss geltend, der angefochtene Entscheid sei aufgrund einer fehlerhaften Parteibezeichnung nichtig (act. 2, S. 2 f.). 4.1.2. Es ist weder ersichtlich, noch wird von der Beschwerdeführerin erläutert, inwiefern die Parteibezeichnungen fehlerhaft sein sollen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich vielmehr in der Wiedergabe von theoretischen Ausführungen. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht, sodass auf die Rüge nicht einzutreten ist. Hieran ändern auch die von der Beschwerdeführerin andernorts, namentlich unter den Titeln "Wegfalls des Rechtsschutzinteresses" und "Parteistandpunkte", aufgestellten Behauptungen, es sei kein bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdegegnerin an der Verhandlung erschienen bzw. dieser hätte weder behauptet noch bewiesen, dass er bevollmächtigt gewesen sei (vgl. act. 2, S. 6), nichts. Ohne jeglichen Hinweis, weshalb die Beschwerdeführerin da-
- 6 von ausgeht, dass die Beschwerdegegnerin trotz der Anwesenheit des im vorinstanzlichen Protokoll erwähnten B._____ (Stv. … [Position]), dessen Vollmacht die Beschwerdegegnerin bereits vorgängig zur Verhandlung mit Eingabe vom 17. April 2024 zu den Akten gereicht hatte (act. 6/10 und 6/11/1), nicht an der Verhandlung vom 2. Mai 2024 teilgenommen haben soll, erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als haltlos. Gleiches gilt für die unzutreffende Rechtsbehauptung, wenn er bevollmächtigter Vertreter gewesen wäre, hätte er in das Rubrum des angefochtenen Entscheids aufgenommen werden müssen, ging es doch bei seiner Verhandlungsteilnahme um die Obliegenheit zum persönlichen Erscheinen gemäss Vorladung vom 2. April 2024 (vgl. act. 6/9/2) und nicht um ein Vertretungsverhältnis wie es in Art. 238 lit. c ZPO angesprochen wird. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Missachtung der Dispositionsmaxime, da ihr Antrag, die Betreibung für nichtig zu erklären und aufzuheben, nicht beachtet worden sei. Der Antrag sei im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt (act. 2, S. 4). 4.2.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unzutreffend. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe beantragt, die Betreibung sei nichtig zu erklären (act. 5, E. II.4). Anschliessend hält die Vorinstanz fest, dass die Rüge der Rechtsmissbräuchlichkeit mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG hätte geltend gemacht werden müssen und dem Gericht keine Hinweise auf eine nichtige Betreibung vorlägen. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander, sodass auf die Rüge nicht einzutreten ist. Die von der Beschwerdeführerin – ohne Bezugnahme zum konkreten Fall – zitierten theoretischen Ausführungen zur Nichtigkeit aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum (vgl. act. 2, S. 4 f.) vermögen hieran nichts zu ändern.
- 7 - 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet ferner, der Zahlungsbefehl Nr. 1 bzw. die Betreibung Nr. 1 seien nichtig. Dem Betreibungssamt Kreis 7 sei kein Betreibungsbegehren gegen sie in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 eingereicht worden. Ferner führt sie aus, dem Betreibungsamt sei in Bezug auf die Betreibung Nr. 1 kein Betreibungsbegehren eingereicht worden, das von einem bevollmächtigten Vertreter der Stadt Zürich bzw. der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich unterzeichnet worden sei. Ihr sei auch kein Zahlungsbefehl erteilt oder zugestellt worden, was von Amtes wegen zu prüfen gewesen wäre (act. 2, S. 5). 4.3.2. Soweit ersichtlich behauptet die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals, es habe kein bzw. kein von einer vertretungsberechtigten Person unterzeichnetes Betreibungsbegehren gegeben und der Zahlungsbefehl sei ihr nicht zugestellt worden. Mit diesen neuen Behauptungen ist die Beschwerdeführerin angesichts des Novenverbots im Beschwerdeverfahren nicht zu hören (vgl. vorstehend, E. 2.2). Abgesehen davon waren die diesbezüglichen Rügen bereits Gegenstand des von der Beschwerdeführerin angestrengten betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. Zirkularbeschluss des Bezirksgericht Zürich vom 28. März 2024 im Verfahren Nr. CB240031-L/U, E. 5 sowie Urteil des Obergerichts Zürich vom 10. Juli 2024 im Verfahren Nr. PS240075-O/U, E. 2.3). Sowohl die Beschwerde an die untere als auch jene an die obere Aufsichtsbehörde wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Hierauf ist nicht zurückzukommen. Auch auf diese Rügen der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzutreten. 4.4. Aus dem Gesagten (vgl. insbesondere vorstehend, E. 4.1.1 f.) folgt sodann, dass auch auf die Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist, mit welchen sie über mehrere Seiten behauptet, die sich aus den Akten (act. 6/10, act. 6/11/2-12, act. 6/13) und dem vorinstanzlichen Verhandlungsprotokoll ergebenden und im angefochtenen Entscheid zitierten Vorbringen und angeführten Belege der Beschwerdegegnerin betreffend Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ohne gültigen Fahrausweis, Rechnungsstellung, Strafantrag, Mah-
- 8 nung, Zahlungsbefehl, Umtriebsentschädigung, Aufwandsentschädigung, dritter Vorfall innert zwei Jahren, Unterzeichnung des vom Fahrpersonal erstellten Belegs, Bestätigung der Richtigkeit der gemachten Angaben, Vorgehen bei Verweigerung der Unterschrift zwecks Deeskalation, Versand von Rechnung und Mahnung via B-Post und Nichtretournierung derselben, Akteneinsicht sowie die Nachreichung des Auszugs aus dem nationalen Informationssystem "SynServ" (vgl. act. 6/12-13) seien nicht erfolgt bzw. geltend gemacht worden (vgl. act. 2, S. 6-9). Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, sodass darauf nicht einzutreten ist. Gleiches gilt, wenn die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung und Auseinandersetzung Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz negiert, wonach ein Beleg für die Inanspruchnahme ohne gültigen Fahrausweis ins Recht gelegt worden sei, dem auch ohne Unterschrift erhebliche Beweiskraft zugesprochen werden könne, die Forderung betreffend den Vorfall vom 15. September 2023 ausgewiesen und per 15. September 2023 fällig geworden sei (vgl. act. 2, S. 8 f.). Unzureichend ist schliesslich die blosse Behauptung, die von der Vorinstanz gewürdigten Beweise seien nicht rechtsgenügend (act. 2, S. 9). Auch darauf kann mangels Einhaltung der Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden. 4.5. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie sei nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen (act. 2, S. 8 f.). Auch hier ist es indes die Beschwerdeführerin, die sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt: Die Vorinstanz ist sehr wohl auf die von der Beschwerdeführerin behauptete (Ferien-)abwesenheit eingegangen, hielt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich trotz Aufforderung keine Belege eingereicht habe (vgl. vorstehend, E. 3). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdegegnerin ihre Behauptungen betreffend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin belegt hat (vgl. act. 6/11/2), wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, diese durch substantiierte Bestreitungen in Zweifel zu ziehen. Es trifft daher nicht zu, dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränken konnte, die Behauptungen der Beschwerdegegnerin pauschal zu bestreiten. Mit der Unschuldsvermutung hat dies nichts zu tun. Im Übrigen muss sich das Gericht nicht mit sämtlichen Parteivorbringen auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Überlegungen
- 9 beschränken, auf welche es seinen Entscheid stützt (statt Vieler: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1.). Welche Relevanz ein angeblich verlorenes Portemonnaie mitsamt SwissPass sowie dessen Wiederbeschaffung haben soll, ist nicht ersichtlich, wäre es doch darauf angekommen, ob die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt über eine gültige Fahrkarte oder aktives Abonnement verfügte. Dass der SwissPass gestohlen worden wäre und daraus Daten übertragen worden wären, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Nichtanhandnahmeverfügung ist – wie die Vorinstanz erwog – für das vorliegende Verfahren nicht relevant (act. 5, E. II.2). Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Art. 20 PBG ergibt sich sodann keineswegs, dass die "Geschichte" der Vorinstanz frei erfunden sei, zumal die zitierte Bestimmung auch den Fall regelt, in dem nicht sofort bezahlt wird. 4.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Meinung zu sein scheint, ihr Rechtsschutzinteresse an der Klage sei in Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung vom 19. Juli 2024 (vgl. act. 4) weggefallen. Soweit sie daraus die Rechtsfolge ableiten möchte, das vorinstanzliche Urteil sei für nichtig zu erklären und ihre Klage gutzuheissen bzw. als gegenstandslos abzuschreiben (act. 2, S. 6), sind ihre Ausführungen widersprüchlich und gehen fehl. Wäre in Anbetracht der Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe (act. 4) vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses am vorliegenden Verfahren auszugehen, was in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 7. März 2025 (vgl. act. 6/2) abgelaufen ist, denkbar wäre, so wäre dies bereits im Zeitpunkt der Anhebung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (19. März 2025, vgl. act. 2) der Fall gewesen. Liegt das Rechtsschutzinteresse bereits von Beginn weg nicht vor, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens würde sich somit nichts ändern. 4.7. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des
- 10 - Beschwerdeverfahrens sind in Anbetracht des Streitwertes von Fr. 270.– sowie in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzulegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 270.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: