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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.07.2025 PP250007

23 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,874 parole·~9 min·3

Riassunto

Forderung (Kostenfolgen)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 23. Juli 2025 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ Inc., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend Forderung (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 20. Dezember 2024 (FV240133-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 (Urk. 1) erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8, vom 11. Juni 2024 bei der Vorinstanz eine Forderungsklage über den Betrag von Fr. 26'204.70 zuzüglich Zinsen und Kosten des Zahlungsbefehls (Fr. 112.40) sowie der Kosten des Schlichtungsverfahrens (Fr. 525.–) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; vgl. Urk. 1 und Urk. 2). Mit Verfügung vom 21. November 2024 auferlegte die Vorinstanz der Klägerin einen Kostenvorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 3'650.– (Urk. 4). Vor Bezahlung des Kostenvorschusses zog die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 ihre Klage – mit Blick auf einen mit der Beklagten geschlossenen aussergerichtlichen Vergleich – zurück unter Mitteilung, dass die Parteien vereinbart hätten, die Gerichtskosten je hälftig aufzuteilen (die Beklagte mit einem Kostendach von Fr. 500.–; Urk. 7 und Urk. 8 [teilweise geschwärzte Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024]). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 9 = Urk. 14 S. 4, Dispositivziffer 1), setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest (Dispositivziffer 2), auferlegte die Gerichtskosten (inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.–) den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 3) und nahm vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung Vormerk (Dispositivziffer 4). 1.2. Mit Zuschrift vom 3. Februar 2025 erhob die Beklagte betreffend die Auferlegung der Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Entscheids rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 11) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1): "1. Die Regelung der Gerichtskosten in Punkt 3 der Verfügung vom 20. Dezember 2024 sei aufzuheben und gemäss der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 anzupassen. 2. Die Gerichtskosten seien entsprechend der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 zu korrigieren. Da es sich um einen Fehler des Bezirksgerichts Zürich handelt, sollen mir deswegen, keine weiteren Kosten zu Lasten fallen."

- 3 - Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2025, empfangen am 27. Mai 2025, wurde der Klägerin eine 30-tägige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 17). Mit Zuschrift vom 11. Juni 2025 erklärte die Klägerin ihren Verzicht auf eine Beschwerdeantwort (Urk. 18). Diese Eingabe wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2025 (Urk. 19) am 23. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19, Anhang). Sie äusserte sich nicht mehr. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren (grundsätzlich) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4, S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2, S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; BGE 5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1). 3. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der aussergerichtlichen (für das Gericht teilweise geschwärzten) Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2024 (Urk. 8). Die Gerichtskosten (Entscheidgebühr von Fr. 300.– und Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.–) auferlegte sie den Parteien entsprechend je zur Hälfte und nahm vom gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung Vormerk (Urk. 14 S. 4). 4. Die Beklagte rügt – unter Beilage einer ungeschwärzten Form der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 15) –, solches stehe im Widerspruch zur Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024. Dort sei ausdrücklich verein-

- 4 bart worden, dass die Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– übernehme. Die Kosten des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens würden die Parteien je zur Hälfte tragen, sie, die Beklagte, aber nur bis maximal Fr. 500.–. Entsprechend dieser Vereinbarung sei sie nur verpflichtet, die Hälfte der Gerichtsgebühr und damit Fr. 150.– zu bezahlen. Die aktuelle Regelung der erstinstanzlichen Verfügung widerspreche diesem Vergleich und belaste sie finanziell über die vereinbarte Summe hinaus. Das Obergericht werde daher ersucht, die Verfügung in diesem Punkt entsprechend anzupassen (Urk. 13 S. 1 f.). 5. Bei einem Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Die Kosten werden nach den Artikeln 106-108 verteilt, wenn der Vergleich keine Regelung enthält (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Hinsichtlich der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 525.– enthält die bei der Vorinstanz von der Klägerin eingereichte teilweise geschwärzte Version der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 8, Ziffer 3) zwar keine explizite Regelung. Es wird jedoch festgehalten, dass die Kosten des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren FV240133 von den Parteien je zur Hälfte getragen würden, von der Beklagten aber nur bis maximal Fr. 500.– (Urk. 8 S. 1, Ziffer 3). Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. a und b ZPO bestehen die Gerichtskosen (unter anderem) in den Pauschalen für das Schlichtungsverfahren und den Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr). Bei Einreichung der Klage werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen und zusammen mit den übrigen Prozesskosten verteilt (Art. 207 Abs. 2 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, S. 7332). Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 825.– (Fr. 300.– Entscheidgebühr und Fr. 525.– Kosten des Schlichtungsverfahrens [vgl. Urk. 1 S. 2]) den Parteien entsprechend Ziffer 3 der aussergerichtlichen Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 8 [geschwärzte Version]) somit zu Recht je hälftig und damit im Ergebnis beiden Parteien zu je Fr. 412.50 (Urk. 14 S. 4, Dispositivziffer 3). Die im Beschwerdeverfahren von der Beklagten eingereichte ungeschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 lautet indessen folgendermassen (Urk. 15 S. 1):

- 5 - "3. B._____ übernimmt die Kosten des Schlichtungsverfahrens des Friedensrichteramts Kreise 7 und 8 in Zürich, Verfahrens-Nr. GV.2024.00038, in Höhe von CHF 525.-. Die Kosten des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren FV240133 tragen die Parteien je zur Hälfte, die Schuldnerin aber nur bis maximal CHF 500.-." Zwar gilt im Beschwerdeverfahren, wie eingangs erwähnt, grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Analog Art. 99 Abs. 1 BGG können jedoch (unechte) Noven (Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) ausnahmsweise gleichwohl insoweit berücksichtigt werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt, namentlich auch, wenn sich die Partei, die ein Novum geltend macht, im vorinstanzlichen Verfahren unverschuldet nicht zum Streitgegenstand der Beschwerde äussern konnte (vgl. OGer ZH RE160011 vom 10. November 2016 E. 6.2.2, S. 11 f.). Davon ist vorliegend auszugehen, zumal es die Klägerin war, welche mit ihrem Klagerückzugsschreiben vom 10. Dezember 2024 die Vergleichsvereinbarung der Parteien vom 1. Dezember 2024 auszugsweise einreichte (Urk. 7 und Urk. 8), wobei diese beiden Dokumente der Beklagten weder vor noch mit dem angefochtenen Entscheid zur Kenntnis gebracht wurden (vgl. Urk. 14 S. 4, Dispositivziffer 5). Sie konnte sich vor Vorinstanz jedenfalls nicht mehr zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen äussern. Anzumerken ist, dass sich die nicht anwaltlich vertretene Beklagte bereits am 26. November 2024 bei der Vorinstanz betreffend die Kostenfolgen im Fall eines Klagerückzugs erkundigte, wobei ihr keine Auskunft erteilt werden konnte (Urk. 6). Sodann war es der Beklagten, als juristische Laiin, nicht zuzumuten, von sich aus vor Vorinstanz die vollständige ungeschwärzte Version der Vergleichsvereinbarung einzureichen, zumal davon auszugehen ist, dass sie nicht wusste, dass die Beklagte die Vergleichsvereinbarung nur auszugsweise eingereicht hatte. Gestützt auf die im Beschwerdeverfahren (zulässigerweise) neu eingereichte vollständige, ungeschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung vom 1. Dezember 2024 (Urk. 15 S. 1) hat die Beklagte in der Tat einzig die hälftige vorinstanzliche Gerichtsgebühr und damit Fr. 150.– zu tragen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie die andere Hälfte der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr (total Fr. 675.–) gehen vereinbarungsgemäss zu Lasten der Klägerin. Die Beschwerde ist somit gut-

- 6 zuheissen und Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung entsprechend neu zu fassen. 6. Die (nicht anwaltlich vertretene) Beklagte dringt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich durch, weshalb ihr im Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung hat die Beklagte nicht beantragt (Urk. 13). Eine solche wäre ihr mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) auch nicht zuzusprechen. Von einer "Justizpanne", welche eine Kostenauflage an den Kanton rechtfertigen würde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO und Urk. 13 S. 1 "Fehler des Bezirksgerichts Zürich"), ist nicht auszugehen, zumal die Vorinstanz, jedenfalls gestützt auf die bei ihr aktenkundige, teilweise geschwärzte Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung (Urk. 8) die gesamten Gerichtskosten (Entscheidgebühr und Kosten des Schlichtungsverfahrens) den Parteien zu Recht je hälftig auferlegt hat. Ein Fehler ist vielmehr bei der Klägerin auszumachen, welche mit ihrem Klagerückzugsschreiben vom 10. Dezember 2024 die Vergleichsvereinbarung lediglich "auszugsweise" (Urk. 7 S. 1 und Urk. 8) bzw. teilweise geschwärzt zu den vorinstanzlichen Akten reichte, so dass für die Vorinstanz die vereinbarte Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens durch die Klägerin gerade nicht ersichtlich war. Durch den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 18) kann das Kostenrisiko sodann nicht vermieden werden (vgl. BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 2.3; BGer 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017 E. 2.2.4; BGE 123 V 156 E. 3c). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche mit Blick auf den Streitwert von Fr. 262.50 (Fr. 412.50 - Fr. 150.–) auf Fr. 150.– festzulegen sind (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), sind daher der Klägerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen.

- 7 - Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts, 3. Abteilung, am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr (Fr. 300.–) wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 525.– werden der Klägerin auferlegt." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 262.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 23. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: ms

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