Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240025-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 20. August 2024 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Gesuch um Fristwiederherstellung bzw. Begründung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Mai 2024; Proz. FV240009
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (act. 5/1) reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) – unter Beilage der Klagebewilligung (act. 5/3) sowie weiterer Beilagen (act. 5/2 und 5/4/1-17) – eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Winterthur ein. 1.2 Das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (nachfolgend: Vorinstanz) lud die Parteien mit Verfügung vom 2. Februar 2024 (act. 5/5) zur Hauptverhandlung vor (act. 5/10). Diese Vorladung wurde der Beschwerdeführerin an deren Domiziladresse an der C._____-strasse 1 in D._____ am 13. Februar 2024 zugestellt. Entgegengenommen wurde die Sendung von E._____ (vgl. act. 5/11). E._____ ist nach der Darstellung der Beschwerdeführerin der (erwachsene) Sohn von F._____, dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin (vgl. act. 9 [Handelsregisterauszug]). E._____ ist einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der "G._____ AG, … – … – …". Diese Aktiengesellschaft wurde im Jahr 2014 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und hat dieselbe Domiziladresse gewählt, wie die Beschwerdeführerin (vgl. act. 16 Rz. 7; act. 4 E. 2; act. 2 Rz. 9; act. 10 [Handelsregisterauszug]). An der Hauptverhandlung erschien für die Beschwerdeführerin in der Folge niemand (vgl. Prot. Vi. S. 6). 1.3 Mit (unbegründet ausgefertigtem) Urteil vom 8. April 2024 (act. 5/14) verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 2'670.95, zuzüglich Zins von 8 % seit 5. Juli 2023, Fr. 150.– Mahnspesen sowie die Betreibungskosten von total Fr. 73.30 zu bezahlen. In diesem Umfang beseitigte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag (der Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Seuzach (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 580.– fest und hielt fest, dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 300.– betragen (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr und Kosten des Schlichtungsverfahrens) auferlegte die Vorinstanz der Beschwerde-
- 3 führerin und bezog die Gerichtsgebühr aus dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss. Weiter verpflichtete sie die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin die aus ihrem Kostenvorschuss bezogenen Gerichtsgebühren und die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3), und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zu bezahlen (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 4). 1.4 Mit Eingabe vom 22. April 2024 (act. 16) konstituierte sich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (vgl. act. 17) gegenüber der Vorinstanz und stellte – unter Einreichung weiterer Beilagen (act. 18/1-5) – folgende Anträge: "1. Es sei das (unbegründete) Urteil vom 08. April 2024 aufzuheben. 2. Das Gericht habe im Sinne einer Wiederherstellung nach Art. 147 ZPO erneut zu einer Hauptverhandlung vorzuladen. 3. Eventualiter, das Gericht habe das Urteil vom 08. April 2024 zu begründen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin, eventualiter zu Lasten des Kantons Zürich, subeventualiter zu Lasten der Post CH AG." 1.5 Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/21) wies die Vorinstanz den Antrag Ziff. 1 betreffend Aufhebung des Urteils vom 8. April 2024 (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1) und den Antrag Ziff. 2 betreffend Wiederherstellung und erneuter Vorladung zu einer Hauptverhandlung (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2) ab. Den Antrag Ziff. 3 betreffend Begründung des Urteils vom 8. April 2024 hiess die Vorinstanz hingegen gut (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3). Gerichtsgebühren erhob sie keine und sprach auch keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 4 und 5). 1.6 Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 (act. 2) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 5/22) Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es seien die Ziffern 1, 2, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 14. Mai 2024 aufzuheben. 2. Es sei das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 08. April 2024 aufzuheben.
- 4 - 3. Das Gericht habe im Sinne einer Wiederherstellung nach Art. 147 ZPO die erneute Vorladung durch die Vorinstanz zu einer Hauptverhandlung anzuordnen. 4. Eventualiter, es sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Kantons Zürich, subeventualiter zu Lasten der Post CH AG." 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-25). Der mit Verfügung vom 4. Juni 2024 (act. 6) von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 8). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 1.8 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen. Die Begründungspflicht verpflichtet das Gericht jedoch nicht dazu, sich mit jedem einzelnen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend ist daher nur auf die wesentlichen Überlegungen einzugehen. 2. Prozessuales 2.1.1 Ein begründetes Fristwiederherstellungsgesuch bzw. Gesuch um erneute Vorladung zu einem Termin (Art. 148 ZPO) hat jenes Gericht – hier die Vorinstanz – zu beurteilen, vor dem die Säumnis stattgefunden hat, und zwar auch dann, wenn – wie hier – bereits der Endentscheid ergangen ist (vgl. OGer ZH RU120046 vom 15. Oktober 2012 E. II. = ZR 2012 Nr. 105 S. 289 ff.; RU180013 vom 19. April 2018 E. 3.1; PF230032 vom 25. Mai 2023 E. 4.1; BSK ZPO-GOZZI, 3. Aufl. 2017, Art. 149 N 3; BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 149 N 6). Über das Wiederherstellungsgesuch entscheidet das Gericht endgültig (vgl. Art. 149 ZPO). Gemäss dem Wortlaut dieser (noch bis 31. Dezember 2024 so in Kraft stehenden) Bestimmung stünden gegen diesen Entscheid – unabhängig da-
- 5 von, ob er die Wiederherstellung bewilligt oder verweigert – keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung (vgl. BGE 139 III 478 E. 4; Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung] vom 26. Februar 2020, in: BBl 2020 S. 2697 ff., S. 2748). Dies soll der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine Prozessverschleppung vermeiden (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006 S. 6841 ff., S. 6920 [frz.]; OGer ZH NG110010 vom 7. Oktober 2011 E. 7). Dieser Rechtsmittelausschluss ist jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Zum einen kann der Entscheid über die Wiederherstellung nach herrschender Lehre und Rechtsprechung stets mittelbar bzw. unselbstständig mit einem Rechtsmittel gegen einen im betreffenden Verfahren später ergangenen End- oder Zwischenentscheid (mit-)angefochten werden (vgl. BGE 139 III 478 E. 6.3 m.w.H.; BGer 4A_350/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2.1 a.E.; OGer ZH NG110010 vom 7. Oktober 2011 E. 7; BK ZPO-FREI, a.a.O., Art. 149 N 11; BSK ZPO-GOZZI, a.a.O., Art. 149 N 11; OGer ZH LA140005 vom 9. April 2014 E. II./1). Zum anderen muss eine säumige Partei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen den Wiederherstellungsentscheid auch immer dann ein unmittelbares bzw. selbstständiges Rechtsmittel ergreifen können, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung den definitiven Verlust einer Klage oder eines Angriffsmittels zur Folge hat (vgl. BGE 139 III 478 Regeste, E. 1 und 6 = Pra 103 [2014] Nr. 46; BGer 4A_350/2017 vom 12. Juli 2017 E. 3.2.1; 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.1; gl.M. BSK ZPO-GUZZI, a.a.O., Art. 149 N 11; ERNST/OBERHOLZER/SUNARIC, Fristen und Fristberechnung im Zivilprozess, Zürich 2021, N 398; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N 8.78; SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, § 9 N 763; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/ SEILER, Zürich 2021, Art. 149 N 7). Dies ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise der Fall, wenn die Verweigerung der Wiederherstellung die gleichen Folgen hat wie ein Urteil, das die Klage abweist, weil der eingeklagte Anspruch einer Verwirkungsfrist unterliegt (vgl. BGE 139 III 478 E. 6.2; s.a. BGer 4A_289/2019 vom 16. Juli 2021 E. 1.1), wenn die Erstinstanz die Wiederherstellung der Begründungsfrist (Art. 239 ZPO) verweigert (vgl. BGer 5A_253/2013 vom 12. August 2013 E. 1.1) oder wenn die Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung
- 6 der Berufungsfrist (vgl. BGer 4A_26/2019 vom 24. Juli 2019 E. 1.1; 4A_260/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; s.a. BGer 4A_334/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2) oder die Wiederherstellung der Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren (vgl. BGer 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 1.1) verweigert. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Wiederherstellungsentscheid nach Ansicht des Bundesgerichts noch mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (vgl. BGer 4A_634/2021 vom 3. Januar 2022 E. 3.3 u.a. mit Verweis auf Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese auf BGE 139 II 478 zurückgehende bundesgerichtliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Revision der Zivilprozessordnung kodifiziert, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird (vgl. Art. 149 revZPO; Botschaft [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], a.a.O., S. 2748). Ist ein Entscheid über die Wiederherstellung erst nach dem Endentscheid ergangen, so ist nach Praxis der Kammer stets ein Rechtsmittel – je nach Streitwert Berufung oder Beschwerde (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO) – zuzulassen. Dies, weil selbst ein vor dem Endentscheid bzw. während des Verfahrens ergangener Wiederherstellungsentscheid (nämlich mit dem Endentscheid mittelbar bzw. unselbstständig) anfechtbar ist und das Argument der Prozessverschleppung nicht mehr greifen kann (vgl. statt vieler: OGer ZH NG110010 vom 7. Oktober 2011 E. 7 = ZR 2011 Nr. 91 S. 275 ff.; s.a. OGer ZH PF240023 vom 6. Juni 2024; LF220018 vom 22. August 2022; RU210080 vom 18. Januar 2022; PF130031 vom 19. August 2013; s.a. RU120046 vom 15. Oktober 2012, wonach dies gelten muss, wenn der Entscheid über die Wiederherstellung nicht mehr im Rahmen der Anfechtung des bereits zuvor ergangenen End-entscheides gerügt werden könne; s.a. OFK ZPO-JENNY/ABEGG, 3. Aufl. 2023, Art. 149 N 2; krit. App- Ger/BS BEZ.2022.36 vom 15. Dezember 2022 E. 2.1 und dazu SPÜHLER, in: CAN 2023 Nr. 50 S. 206). 2.1.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den angefochtenen Wiederherstellungsentscheid nach dem Endentscheid gefällt, weshalb nach der Praxis der Kammer ein Rechtsmittel zuzulassen ist. Darüber hinaus ist auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ein Rechtsmittel zuzulassen, wenn die Be-
- 7 schwerde führende Partei – wie hier – als beklagte Partei mit der Verweigerung der Wiederherstellung endgültig die Möglichkeit verlieren würde, sich im Verfahren gegen den Standpunkt der klagenden Partei zu verteidigen (vgl. OGer ZH PF230039 vom 21. August 2023 E. II./1.2). Entsprechend muss der Beschwerdeführerin ein unmittelbares bzw. selbstständiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins seitens der Vorinstanz zur Verfügung stehen. Dieses Ergebnis ist auch aus Gründen der Prozessökonomie gerechtfertigt: In Fällen wie dem vorliegenden würden sich bei Gutheissung der Beschwerde die Begründung und Anfechtung des Endentscheides erübrigen, weil das Verfahren in denjenigen Stand zurückversetzt würde, den es vor der versäumten Handlung gehabt hatte, und auch der Endentscheid dadurch aufgehoben würde (vgl. Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7309; OGer ZH RU170017 vom 15. Mai 2017 E. 2b). 2.1.3 Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 2'670.95 (vgl. act. 1). Als Rechtsmittel ist somit die Beschwerde zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO; BGE 139 III 478 E. 7; OGer ZH NG110010 vom 7. Oktober 2011 E. 7), wie dies die Vorinstanz zutreffend belehrt hat (act. 4 Dispositiv-Ziffer 7). 2.2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift namentlich vor, die Räumlichkeiten (an der C._____-strasse 1 in D._____) seien von aussen nur mit dem Namen "G._____ AG – … – … – …" angeschrieben, nicht aber mit dem Namen weiterer dort ansässiger Gesellschaften, wie der Beschwerdeführerin und/oder der H._____ GmbH. Daraus leitet sie ab, dass der Postbote die Vorla-
- 8 dung der Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung nicht an E._____ hätte übergeben dürfen (vgl. act. 2 Rz. 8). Diese Tatsachenbehauptung ist soweit ersichtlich neu (vgl. act. 16 Rz. 7). Etwas anderes legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auch nicht dar. Diese neue Tatsachenbehauptung kann im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Sollte die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsdomizil nicht angeschrieben sein und sie dort nicht erreichbar sein bzw. sollten ihr dort keine Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können, läge im Übrigen ein Organisationsmangel vor (vgl. Art. 2 lit. b i.V.m. Art. 117 Abs. 2 HRegV). 3. Materielles 3.1 Die Wiederherstellung des Hauptverhandlungstermins kommt nur in Frage, wenn die Beschwerdeführerin als an der Hauptverhandlung säumig gilt (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO). Sie gilt diesbezüglich nur dann als säumig, wenn ihr die entsprechende Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen (vgl. Art. 147 Abs. 3 ZPO) nach den Vorschriften von Art. 136 ff. ZPO zugestellt wurde. Somit ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Vorladung gültig zugestellt wurde bzw. sie als an der Hauptverhandlung säumig gilt. 3.2 Gültigkeit der Zustellung der Vorladung (Art. 138 ZPO) 3.2.1 Insbesondere die Zustellung von Vorladungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Solange das Gericht – wie hier – keine persönliche Zustellung an die Adressatin oder den Adressaten verlangt, kann diese auch ersatzweise an eine angestellte oder im gleichen Haushalt lebende Person erfolgen, wenn diese mindestens 16 Jahre alte Person ist (sog. Ersatzzustellung, vgl. Art. 138 Abs. 2 ZPO; OGer ZH PS180082 vom 20. Juli 2018 E. 5). Mit dieser Regelung will das Gesetz insbesondere sicherstellen, dass gerichtliche Sendungen in die Hän-
- 9 de jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesellschaft handeln können (vgl. BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4). Zustellungen an eine juristische Person erfolgen an deren Sitz – wie hier – oder an ihrer Geschäftsniederlassung an ein zur Vertretung berechtigtes Organ, an im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Personen oder andere zur Vertretung berechtigte Personen, wobei auch eine Zustellung an die Privatoder Geschäftsadresse der zur Vertretung berechtigten Person genügt (vgl. BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4; BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 138 N 11; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 138 N 5; s.a. BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 138 N 12 und KUKO ZPO-WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 138 N 3). Subsidiär kann die Zustellung auch an eine mindestens 16-jährige angestellte oder eine mindestens 16-jährige im gleichen Haushalt lebende Person erfolgen (vgl. OGer ZH PS160081 vom 3. Juni 2016 E. 3.2; BSK ZPO-GSCHWEND, a.a.O., Art. 138 N 12; BK ZPO-FREI, a.a.O., Art. 138 N 12 und 15). Ob die angestellte Person der Adressatin zur Entgegennahme von Gerichtsurkunden ermächtigt sein muss, ist umstritten. Nach Rechtsprechung der II. Zivilkammer ist im Falle einer Ersatzzustellung eine Bevollmächtigung der angestellten Person vorauszusetzen. Die Bevollmächtigung braucht aber nicht zwingend eine ausdrückliche zu sein, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 25), sondern kann auch eine stillschweigende sein oder sich aus den Umständen ergeben (vgl. OGer ZH PS160081 vom 3. Juni 2016 E. 3.2; a.M. BGer 4A_260/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3; ZK ZPO-STAEHELIN, a.a.O., Art. 138 N 5; BK ZPO-FREI, Bern 2012, Art. 138 N 12; BSK BGG-AMSTUTZ/ARNOLD, 3. Aufl. 2018, Art. 44 N 29). Als empfangsberechtigt darf beispielsweise grundsätzlich eine spezifisch mit der Büro-, Sekretariats- oder Logenarbeit betraute angestellte Person eingestuft werden, nicht aber das angestellte Reinigungspersonal (vgl. OGer ZH PS160081 vom 3. Juni 2016 E. 3.2; BSK ZPO-GSCHWEND/BORNATICO, a.a.O., Art. 138 N 12; HU- BER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 138 N 4). Zulässig ist auch die Zustellung an eine vom Adressaten zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigte Drittperson; die Zustellung ist diesfalls mit Aushändigung an den Bevollmächtigten erfolgt, nicht erst mit Weiterleitung an den Adressaten (vgl. BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.1; 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4 je m.w.H.). Auch
- 10 diese Drittperson kann vom Adressaten ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent zum Empfang von Sendungen berechtigt werden (Anscheinsvollmacht) (vgl. BK ZPO-FREI, a.a.O., Art. 138 N 13). Eine Zustellung an eine gemäss Art. 138 Abs. 2 ZPO zur Entgegennahme nicht berechtigte Person ist unwirksam (vgl. BSK ZPO-GSCHWEND, a.a.O., Art. 138 N 12; BK ZPO-FREI, a.a.O., Art. 138 N 35). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, die Vorladung zur Hauptverhandlung sei nicht ihr, einer Aktiengesellschaft, zugestellt worden, sondern E._____, einem erwachsenen Sohn von F._____, ihrem Verwaltungsrat und Geschäftsführer. E._____ sei kein Organ oder Angestellter von ihr (act. 2 Rz. 8), sei nicht für sie tätig und auch nicht zur Entgegennahme von eingeschriebenen Postsendungen bevollmächtigt. Er sei vielmehr einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der G._____ AG - … - … - …. Beide Gesellschaften hätten ihren Sitz an der C._____-strasse 1 in D._____ in gemeinsam genutzten Räumen (vgl. act. 2 Rz. 7 mit Verweis auf act. 16 Rz. 5 und 7). Aus dem Umstand, dass sie und die G._____ AG sich ihre Büroräumlichkeiten teilen würden, könne auch keine Handlungsberechtigung hergeleitet werden (vgl. act. 2 Rz. 8 mit Verweis auf act. 16 Rz. 9). Dadurch werde auch kein Anschein geschaffen, dass alle in diesen Räumlichkeiten anwesenden Personen als für die dort ansässigen Gesellschaften tätig bzw. angestellt angesehen werden dürften (vgl. act. 2 Rz. 8 und 13). 3.2.3 Die Beschwerdeführerin wandte zwar insbesondere ein, E._____ sei von ihr nicht bevollmächtigt worden. Doch ergibt sich im vorliegenden Fall seine Bevollmächtigung bzw. seine Berechtigung zum Empfang konkludent bzw. aus den Umständen: Gemäss der Sendungsnachverfolgung hat E._____ an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin die dorthin adressierte Sendung mit der Vorladung zur Hauptverhandlung als "Bevollmächtigter" empfangen. Zudem hat er nicht nur denselben Nachnamen wie der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, nämlich "A._____". Er ist nach Darstellung der Beschwerdeführerin auch an derselben Adresse für die "G._____ AG … … …" tätig, deren Firma ebenfalls den Namen
- 11 - "A._____" enthält, und mit der die Beschwerdeführerin dort im Sinne eines sog. Coworking-Space räumlich nicht klar und eindeutig voneinander getrennte Büroräumlichkeiten teilt (vgl. oben E. 1.2 und act. 16 Rz. 7). Aus diesen Umständen ergibt sich (konkludent) eine Bevollmächtigung bzw. Berechtigung von E._____ zum Empfang der erwähnten Sendung. Dass die Beschwerdeführerin der Post für die Sendungszustellung anderslautende Weisungen erteilt hätte (die unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zuwiderlaufender Aufträge der Absender stünden, vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Geschäftskundinnen und -kunden der Schweizerischen Post Ziff. 2.2 und 2.5.5 [https://www.post.ch/-/media/post/agb/agb-postdienstleistungengk.pdf?vs=22&sc_lang=de&hash=B6B74EE6ADC1695FF54A36A7CE0376 F2, abgerufen am 11. Juli 2024]), macht sie nicht geltend. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn sie sich unter diesen – von ihr geschaffenen – Umständen auf eine fehlende Bevollmächtigung von E._____ beruft. 3.2.4 Nach dem Gesagten wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz gültig zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist (vgl. oben E. 1.2), gilt sie somit als säumig (vgl. Art. 147 ZPO). 3.3 Wiederherstellung der Hauptverhandlungstermins (Art. 148 f. ZPO) 3.3.1 Auf Gesuch einer säumigen Partei kann das Gericht eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden (Art. 148 Abs. 3 ZPO). Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten, das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre –, nicht zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht. Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn elementare Vorsichtsregeln verletzt werden, die sich jeder vernünftigen Person zwingend auf-
- 12 drängen. Das Verhalten von Hilfspersonen oder der Vertretung wird der Partei wie eigenes Verhalten zugerechnet. Die gesuchstellende Partei hat die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung – so auch das Vorliegen eines (nur) leichten Verschuldens – glaubhaft zu machen. Sie trägt die Beweislast und hat entsprechend die notwendigen Beweismittel vorzubringen (vgl. BGer 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1; 4A_617/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.1; 5A_359/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 3.3; 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2; 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1; 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.5; 4A_9/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1). Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu, wobei die konkreten Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind (vgl. BSK ZPO- GOZZI, 3. Aufl. 2017, Art. 148 N 11 m.w.H.). 3.3.2 Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, die Vorladung sei vom erwachsenen Sohn entgegengenommen worden, und zwar an der richtigen Adresse. Setze man den Sorgfaltsmassstab eines sorgfältigen Menschen an, könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der eigene Sohn die entgegengenommene Vorladung an den Vater weitergebe oder es anderweitig einmal zum Thema werde (vgl. act. 4 E. 2). Zudem habe die Beschwerdeführerin um die Schlichtungsverhandlung gewusst, weshalb sie damit habe rechnen müssen, dass zu einer Hauptverhandlung vorgeladen werde, da sie der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei (a.a.O. E. 3 S. 4). Erschwerend komme hinzu, dass, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mehrere Firmen, namentlich auch die G._____ AG, …-…-… ihren Sitz in der gleichen Büroräumlichkeit wie die Beschwerdeführerin an der C._____-strasse 1 in D._____ haben. Wie im Gesuch umschrieben sei, seien diese räumlich nicht klar und eindeutig voneinander getrennt. Demnach sei die geltend gemachte unrichtige Zustellung auch auf ein eigenes Organisationsverschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Darüber hinaus liefen zwei Firmen (act. 18/2 und 18/4) an erwähnten Adresse unter dem Namen "A._____" (vgl. a.a.O.). Ein leichtes Verschulden sei hier nicht mehr anzunehmen (a.a.O., E. 2).
- 13 - 3.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt dazu im Wesentlichen vor, die Vorinstanz nehme an, E._____ habe die Sendung dem Vater weitergeben oder darüber mit ihm sprechen müssen, ohne dafür eine anwendbare rechtliche Grundlage zu bezeichnen. Den Fehler habe hier die Post begangen. Sie (die Beschwerdeführerin) treffe kein Organisationsverschulden und auch keines, das nicht höchstens als leicht gelten könne (vgl. act. 2 Rz. 10, 23 und 26). Die Organe einer juristischen Person, die Verfahrenspartei sei, seien nicht verpflichtet, sämtliche ihrer Familienangehörigen bzw. Verwandten zu fragen, ob diese Sendungen für die juristische Person entgegengenommen hätten (vgl. a.a.O. Rz. 21). Sie sei auch nicht gehalten, bei Dritten, die für sie nicht tätig seien, wie insbesondere E._____, proaktiv nachzufragen, ob sie von einem Postboten eine gerichtliche Sendung für sie entgegengenommen hätten (a.a.O. Rz. 25). Der blosse Umstand, dass sie ihre Büroräumlichkeiten zusammen mit der G._____ AG … … … betreibe, begründe keinerlei Mangel und erwecke auch keinerlei Anschein, dass E._____ oder sonst eine in den Räumlichkeiten anwesende Person, die nicht für sie tätig sei, befugt wäre, Gerichtssendungen für sie entgegenzunehmen (vgl. a.a.O. Rz. 13). Es könne nicht angehen, dass zur Vermeidung von Fehlern die Firmen von Gesellschaften mit Sitz an der gleichen Adresse unterschiedlich zu gestalten wären oder Angehörige mit dem gleichen Familiennamen ihren Namen ändern müssten, damit der Postbote Sendungen nicht an die falsche Person zustelle (a.a.O. Rz. 16). 3.3.4 Wie gesehen wurde der Beschwerdeführerin die Vorladung gültig zugestellt (vgl. oben E. 3.2). Dass die Vorladung sie unter den bereits dargelegten Umständen nicht erreicht habe, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, gereichte weder der Post noch der Vorinstanz zum Vorwurf. Vielmehr hat dies die Beschwerdeführerin zu verantworten. Zum einen besteht aufgrund der dargelegten Umstände nicht nur die Gefahr, sie mit dem Unternehmen G._____ AG, … - … - … zu verwechseln, sondern auch die Gefahr, F._____ mit E._____ zu verwechseln. Zum anderen ist zu erwarten, dass der erwachsene Sohn des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin, der die an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin adressierte Sendung dort als "Bevollmächtigter" entgegennimmt, für die Weiterleitung der Sendung an seinen Vater und damit an die Beschwerdeführerin besorgt ist, mit der er dort nicht klar und eindeutig voneinander getrennte Büroräum-
- 14 lichkeiten teilt. Sollte die Vorladung nicht weitergeleitet worden sein, wäre dies der Beschwerdeführerin als (Organisations-/Instruktions-)Verschulden anzulasten. Jede vernünftige Person hätte aufgrund der genannten Umstände Vorsichtsmassnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass an die Domiziladresse der Beschwerdeführerin adressierte Sendungen sie dort auch erreichen, und dass solche Sendungen dort insbesondere nicht vom Sohn des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigter entgegengenommen werden, wenn er hierzu nicht befugt ist. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieses Verschulden nicht mehr leicht wiegt. 3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. § 4 GebV OG), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 ZPO). 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600.– verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- 15 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'670.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am: