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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2024 PP240023

30 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,621 parole·~8 min·2

Riassunto

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kosten

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 30. September 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen 1. Stadt Zürich, 2. Kanton Zürich, Beklagte und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Mai 2024; Proz. FV230080

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 23. April 2024 ersuchte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vorinstanz) um Einsicht in die Verfahrensakten der Verfahren FV230079 und FV230080 (act. 29 im Verfahren NP240018) und verlangte anlässlich der Akteneinsicht Kopien von diversen Aktenstücken (act. 2 S. 1). Für die Aktenkopien im Verfahren FV230080 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2024 Kosten im Betrag von Fr. 145.– in Rechnung (act. 3 = act. 5 [fortan act. 5]). 1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF 15 im Bezug auf das Protokoll der Verhandlung im Bezug auf FV230079 zurückzuerstatten. 2 - Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, mir CHF15 im Bezug auf das Protokoll der Verhandlung im Bezug auf FV230080 zurückzuerstatten. 3 - Die Vorinstanz sei eventuelle gerichtlich anzuweisen. Mir CHF 45 (126-81) im Bezug auf das Überzahlung für 81 Kopien im Bezug auf FV230079. (Ich habe CHF 126 für 81 Seiten bezahlt.) 4 - Die Vorinstanz sei eventuelle gerichtlich anzuweisen. Mir CHF 52 (145 - 93) im Bezug auf das Überzahlung für 93 Kopien im Bezug FV230080. (Ich habe CHF 145 für 93 Seiten bezahlt.) 5 - Die Vorinstanz sei eventuelle gerichtlich anzuweisen. Mir CHF 85.50 (126-81*.50) im Bezug auf das Überzahlung für 81 Kopien im Bezug auf FV230079. (Die Vorinstanz sollte 50 Rappen pro Seite verrechnen.) 6 - Die Vorinstanz sei eventuelle gerichtlich anzuweisen. Mir CHF 108.50 (145-93*.50) im Bezug auf das Überzahlung für 93 Kopien im Bezug auf FV230080. (Die Vorinstanz sollte 50 Rappen pro Seite verrechnen.)" 1.3. Die Anträge betreffend Geschäfts-Nr. FV230079 werden im separaten Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PP240022 behandelt. 1.4. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-30 im Verfahren NP240018). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 - 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Höhe der Kostenauflage. Ein Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (vgl. zum Ganzen etwa ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. mit Verweis auf ZK ZPO-REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 310 N 36). Die Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PF240017 vom 21. Mai 2024 E. 2.2. m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die vorliegende Beschwerde vom 13. Mai 2024 wurde rechtzeitig, schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz verrechnete für die Erstellung der Aktenkopien mit Verweis auf § 21 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV; LS 170.41) pro einseitig bedruckte A4-Seite schwarz/weiss Fr. 1.–. Ausgehend von 145 Seiten setzte sie die Gesamtkosten auf Fr. 145.– fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (act. 5). 3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen sinngemäss und zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe sich bei der Erhebung der Kosten zu Unrecht auf

- 4 - § 21 IDV gestützt und habe fälschlicherweise Fr. 1.– und nicht Fr. 0.50 pro Kopie verrechnet (act. 2 S. 3). Ihr seien zudem nur 93 Seiten, und nicht deren 145 ausgehändigt worden. Die Akten seien teilweise doppelseitig kopiert worden, und es sehe danach aus, als sei für eine doppelseitige Kopie Fr. 2.– verrechnet worden (act. 2 S. 2 f.). Sodann habe die Vorinstanz ungerechtfertigterweise Fr. 15.– für die Kopie des Protokolls verlangt. Den Parteien sei jeweils mit dem Urteil eine Kopie des Protokolls samt der für die Protokollberichtigung anwendbaren Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (act. 2 S. 1 f.). Kosten seien für die Kopie des Protokolls keine zu erheben: Einerseits werde das Protokoll vom Gericht als Beweis verwendet und andererseits seien die Kosten von den geleisteten Gerichtsgebühren gedeckt. Ihr seien für die Verfahren FV230079 und FV230080 zudem zwei identische Protokolle ausgehändigt worden (act. 2 S. 2). 3.3. Die Kosten eines Zivilverfahrens bestimmen sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11). Die Entscheidgebühr bestimmt sich dabei nach den Grundsätzen von § 2 Abs. 1 lit. a und § 4 ff. GebV OG und umfasst die Kosten für Vorladungen, Telekommunikation, sowie die Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden (§ 2 Abs. 2 GebV OG). Damit ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Zustellung eines Protokollexemplars an eine Partei grundsätzlich nicht von der Entscheidgebühr gedeckt. Auf die kostenlose Erstellung einer Kopie des Verfahrensprotokolls besteht somit kein Anspruch, ebenso wenig auf die unaufgeforderte Zustellung des Protokolls zusammen mit einem Entscheid mit entsprechendem Hinweis auf den Rechtsbehelf der Protokollberichtigung. Dies gilt auch, falls die Vorinstanz das Protokoll im Entscheid zitiert haben sollte. Es war der Vorinstanz damit unbenommen, für die Ausfertigung einer vollständigen Protokollkopie zuhanden der Beschwerdeführerin eine Gebühr zu verlangen. 3.4. Die Erstellung von Aktenkopien werden nach den Tarifen gemäss § 35 IDV verrechnet (§ 21 GebV OG). Gemäss § 35 Abs. 2 IDV richten sich die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs nach dem Anhang zur IDV. Dieser sieht für Fotokopien im Format A4 oder A3 ab normaler Einzelblattvorlage pro Seite einen Tarif von Fr. 0.50 vor, und ab besonderen Vorlagenformaten, ab ge-

- 5 bundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität pro Seite Fr. 2.–. Gleiches ergäbe sich auch gestützt auf § 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (LS 682), wonach für Fotokopien pro Seite je nach Auflage Fr. 0.50 bis Fr. 2.– verrechnet werden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte sie um Kopien des Aktenverzeichnisses, des Protokolls sowie der Eingaben der Gegenpartei (act. 2 S. 1). Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass diese Aktenstücke zusammen über 149 Seiten umfassen, wobei es sich dabei mehrheitlich nicht um normale Einzelblattvorlagen, sondern um durch Heftklammern gebundene, teilweise doppelseitige Vorlagen handelt (vgl. Aktenverzeichnis, Protokoll, act. 10, act. 11/1-3h, act. 12, act. 17 und act. 18/3g-5b im Verfahren NP240018). Die Vorinstanz ging von insgesamt 149 Seiten aus und hat hier im Sinne einer vereinfachten Berechnung für alle kopierten Seiten Fr. 1.– verrechnet, obschon für diverse Vorlagen auch Fr. 2.– pro Seite hätten in Rechnung gestellt werden können. Die Gebühr fällt sodann pro kopierte Seite, und nicht pro ausgehändigte Seite an, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz doppelseitige Kopien erstellte und folglich pro kopierte Seite Fr. 1.– verrechnete. Die von der Vorinstanz für die Aushändigung der Aktenkopien verrechneten Kosten bewegen sich jedenfalls im Tarifrahmen gemäss Anhang zur IDV. Die Vorinstanz wandte damit die korrekten Grundsätze bei der Festlegung der Kosten für die Erstellung der Aktenkopien an, auch wenn sie irrtümlicherweise auf § 21 IDV anstatt § 35 IDV verwies. 3.5. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts daraus ableiten, dass sie für die Verfahren FV230079 und FV230080 zwei identische Protokolle erhalten haben soll. Die Verfahren FV230079 und FV230080 wurden vor Vorinstanz gemeinsam verhandelt (vgl. S. 4 des Verfahrensprotokolls FV230080), weshalb konsequenterweise Identisches protokolliert worden ist. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Akteneinsicht Einblick in beide Protokolle, weshalb ihr bekannt sein müsste, dass die Protokolle in Bezug auf die protokollierte Verhandlung vom 16. August 2023 identisch sind, und auch ansonsten aufgrund der parallel geführten Verfahren nur punktuell voneinander abweichen. Dennoch verlangte sie gemäss ihren eigenen Ausführungen Kopien beider Protokolle (vgl. act. 2 S. 1). Diesem Anliegen kam die Vorinstanz nach, fertigte Kopien der Protokolle

- 6 beider Verfahren an und stellte beides in Rechnung. Dies ist nicht zu beanstanden. Damit hat es sein Bewenden. 3.6. Nach dem Gesagten ist die Kostenauflage durch die Vorinstanz nicht zu bemängeln und die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs.1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Sie ist aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 150.– verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 108.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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