Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin Dr. Ch. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss vom 13. Oktober 2025 in Sachen A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecher Y._____, betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 10. April 2024 (BR240003-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien schlossen anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2023 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L einen Vergleich betreffend die auf einen Ski-Unfall gestützte Haftungsklage der Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) gegen den Revisionsbeklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) in der Höhe von Fr. 30'000.– (Urk. 1 Rz. 6, Urk. 3/5 = Urk. 15/4, Urk. 3/1 S. 2, Urk. 7 E. 1 = Urk. 12 E. 1 und Urk. 11 Rz. 6). Der Beklagte verpflichtete sich, der Klägerin Fr. 15'000.– – je Fr. 5'000.– am 30. Juni 2023, 31. Juli 2023 und 13. August 2023 – zu bezahlen, wobei der Vergleich dahinfällt, wenn eine Zahlung nicht rechtzeitig (Belastung eines Kontos des Klägers [recte: Beklagten]) geleistet wird (Urk. 15/4 Ziff. 1 und 4). In der Folge wurde das Verfahren bis 10. September 2023 sistiert (Urk. 3/6 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 15/5 Dispositiv- Ziffer 1). Gestützt auf die durch das Bezirksgericht Zürich als Klagerückzugserklärung interpretierte Eingabe der Klägerin vom 11. September 2023 (Urk. 3/9 = Urk. 15/8) schrieb das Bezirksgericht Zürich das Verfahren mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 ab (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 15/12 Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob die Klägerin zunächst Berufung an die hiesige Kammer, auf die mit Beschluss vom 6. Februar 2024 mit der Begründung nicht eingetreten wurde, dass im Berufungsverfahren die Wirksamkeit der Erklärung der Klägerin in deren Eingabe vom 11. September 2023 in Frage stehe, weshalb es bei der Ausschliesslichkeit der Revision als zulässiges Rechtsmittel bleibe (Urk. 3/3 E. 2.b und c sowie Dispositiv-Ziffer 1). 2.1. Danach ersuchte die Klägerin die Vorinstanz mit Revisionsgesuch vom 26. März 2024, die Verfügung vom 11. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufzuheben und das Verfahren fortzuführen (Urk. 1 S. 2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 10. April 2024 verwiesen werden, mit dem das Revisionsbegehren abgewiesen wurde (Urk. 12 Dispositiv-Ziffer 1).
- 3 - 2.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 13. Mai 2024 innert Frist Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urk. 8) mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 11 S. 2): "1.1 Die Verfügung vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen. 1.2 Eventualiter: Die Sache sei der Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 2.3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– zu leisten (Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 1). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (angehefteter Rückschein zu Urk. 18 und Urk. 19) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 30. April 2025 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 20). Die fristgerechte Beschwerdeantwort (Urk. 21) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 24. Juni 2025 zugestellt (Urk. 22). Es folgten keine weiteren Eingaben der Parteien. 2.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass in der Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO); der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts-
- 4 schriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3 m.w.H). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.). 2. Die Beschwerdeschrift enthält über weite Strecken blosse, meist wortgleiche Wiederholungen des Revisionsgesuchs (Urk. 1 Rz. 6 bis Rz. 11 und Urk. 11 Rz. 6 bis 11, Urk. 1 Rz. 12 und Urk. 11 Rz. 13 ab Satz 2, Urk. 1 Rz. 13 und Urk. 11 Rz. 15 sowie Urk. 1 Rz. 14 und Urk. 11 Rz. 16), auf die im Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist. III. Materielles 1. Die Vorinstanz erwog, es sei in der Verfügung vom 11. Dezember 2023 auf S. 6 ausgeführt worden, dass und weshalb der unmittelbar (prozess-)rechtsgestaltenden (Verzichts-)Erklärung der Klägerin der Vorrang zukommen müsse vor ihrer Äusserung darüber, was die erhoffte Rechtsfolge dieser Erklärung sein solle (eben der angestrebte Vollstreckungstitel). Auch die Frage, ob die Erklärung vom 11. September 2023 hätte unbeachtet bleiben müssen (act. 1 Rz. 14), sei in der Verfügung vom 11. Dezember 2023, S. 3 unten, behandelt worden. Die Klägerin bringe dazu in ihrer Eingabe vom 26. März 2024 nichts Neues vor, weshalb auf die erwähnten Stellen der Verfügung vom 11. Dezember 2023 zu verweisen sei (Urk. 12 E. 4.1). Dass „das Einzelgericht die Erklärung [der Klägerin vom 11. September 2023] zuvor als Antrag um Streiterledigung unter Bestätigung der Vergleichssumme auffasste“, treffe so nicht zu (weshalb offenbleiben kann, was die Klägerin daraus zu ihren Gunsten ableiten könnte). Das Einzelgericht habe vielmehr klar darauf hingewiesen, dass die Erklärung vom 11. September 2023 wohl als Klagerückzug aufzufassen sei (Urk. 3/10 E. 3). Es wies in E. 4 lediglich ergänzend auf die Selbstverständ-
- 5 lichkeit hin, dass es den Parteien auch nach Wegfall des Vergleichs vom 12. Juni 2023 unbenommen sei, ihre Streitigkeit gütlich beizulegen (Urk. 12 E. 4.2). 2. Die Klägerin rügt, es habe sich bei ihrer Erklärung nicht um einen Klagerückzug, sondern um eine unbeachtliche Erklärung gehandelt, weil eine Verfahrensabschreibung verlangt worden sei, um die Vergleichssumme nach Erhalt der Verfahrensabschreibung auf dem Betreibungsweg zu vollstrecken. Sie sei mit anderen Worten davon ausgegangen, dass der Vergleich nicht dahingefallen gewesen sei, und habe somit eine Verfahrensabschreibung infolge Vergleichs verlangt (Urk. 11 Rz. 14 f.). Wäre ihre Absicht, das Verfahren mit einem Vollstreckungstitel abzuschliessen, nicht erkennbar gewesen, hätte das Bezirksgericht Zürich dem Beklagten keine Frist zur Stellungnahme angesetzt, sondern das Verfahren sofort abgeschrieben (Urk. 11 Rz. 17). Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht angenommen, dass sie einen Klagerückzug erklärt habe, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Weil die Klage nicht beurteilt worden sei, sei das Verfahren fortzuführen (Urk. 11 Rz. 18). 3. Der Beklagte schliesst sich den Erwägungen der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2023 und des angefochtenen Urteils an (Urk. 21). Die anwaltlich vertretene Klägerin sei absurderweise mit ihrer Eingabe vom 8. November 2023 dabei geblieben, auf die Fortführung des Verfahrens zu verzichten. Sie habe somit mehrfach und wiederholt erklärt, sie wolle nicht, dass das Verfahren fortgeführt werde. Dies habe sie im Wissen darum getan, dass der abgeschlossene Vergleich vom 12. Juni 2023 gemäss klarem Wortlaut dahingefallen sei. Weshalb der Anwalt nicht spätestens am 8. November 2023 mitgeteilt habe, das Verfahren solle (mangels Gültigkeit des Vergleichs) weitergeführt werden, stelle ein haftpflichtrelevantes Fehlverhalten/Risiko dar (Urk. 21 Rz. II.f). 4. Zwischen den Parteien ist strittig, wie die Erklärung der Klägerin vom 11. September 2023 auszulegen ist. Im Prozess abgegebene Erklärungen der Parteien sind gleich den privatrechtlichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (BGer
- 6 - 5A_561/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.4.3). Nicht massgebend ist mithin der verborgene innere Wille der Partei; die Erklärung ist vielmehr so auszulegen, wie sie im Augenblick ihrer Abgabe unter Berücksichtigung der aus den Akten erkennbaren Umstände zu verstehen ist (BGer 4A_329/2024 vom 4. März 2025 E. 2.3.1). Bei einem Klagerückzug gilt es darüber hinaus zu beachten, dass es sich um eine einseitige Willenserklärung der klagenden Partei handelt, die erhebliche prozessuale Konsequenzen nach sich zieht. Diese Parteierklärung beendet den vom Rückzug betroffenen, hängigen Rechtsstreit und ist bedingungsfeindlich. Erscheint fraglich, ob ein bedingungsloser Klagerückzug erklärt wurde, ist die klagende Partei zur Klarstellung aufzufordern (OGer ZH LF140049 vom 1. Juli 2014 E. 4.3.2). 5. Die Eingabe der Klägerin vom 11. September 2023 lautet wie folgt (Urk. 15/8): „In obiger Sache [Geschäfts-Nr. FV220137-L] nehme ich Bezug auf Ihre Verfügung vom 3. Juni 2023 und ersuche Sie, das Verfahren abzuschreiben. Obwohl keine einzige Rate der Vergleichssumme geleistet wurde, verzichtet die Klägerin hiermit auf eine Weiterführung des Verfahrens und wird nach Erhalt der Abschreibungsverfügung die Vergleichssumme auf dem Betreibungsweg vollstrecken lassen.“ Zur zitierten Eingabe erwog das Bezirksgericht Zürich in seiner Verfügung vom 19. September 2023, es sei fraglich, ob – nachdem, wie die Klägerin selbst ausführe, keine der Zahlungen geleistet worden sei – das Verfahren als durch Vergleich erledigt abzuschreiben sei oder ob die Erklärung der Klägerin als Klagerückzug zu verstehen sei. Dagegen spreche allerdings, dass sie das Verfahren mit einem Vollstreckungstitel beenden möchte (Urk. 15/9 E. 3). Zur Klärung seiner Frage setzte das Bezirksgericht Zürich zunächst dem Beklagten Frist zur Stellungnahme an (Urk. 15/9 Dispositiv-Ziffer 1). Bereits aus diesen Erwägungen geht hervor, dass dem Bezirksgericht Zürich zweifelhaft erschien, ob die klägerische Erklärung als Klagerückzug qualifiziert. Nach Erhalt der Stellungnahme des Beklagten (Urk. 15/10) stellte die Klägerin sodann klar, dass sie eine Verfahrensabschreibung infolge Vergleichs beantragt habe. Ihr Hinweis auf eine Vollstreckung der Vergleichssumme auf dem Betreibungsweg mache dies deutlich (Urk. 15/11). Spätes-
- 7 tens diese Ausführungen schliessen die Annahme eines bedingungsfreien Klagerückzugs aus. Folglich erfolgte kein Klagerückzug im Sinne des Gesetzes und handelte es sich bei der erläuternden Stellungnahme der Klägerin vom 8. November 2023 auch nicht um einen unzulässigen Widerruf eines Klagerückzugs im rechtstechnischen Sinne (vgl. OGer ZH LF140049 vom 1. Juli 2014 E. 4.3.2). Das Bezirksgericht Zürich hätte das Verfahren nicht durch Rückzug der Klage erledigt abschreiben dürfen. 6. In Gutheissung der Beschwerde sind sowohl das angefochtene Urteil vom 10. April 2024 als auch die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Dezember 2023 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufzuheben. Durch die Aufhebung des in Revision gezogenen Entscheids wird das Erkenntnisverfahren (ipso iure) in denjenigen Stand zurückgesetzt, in dem es sich vor dem aufgehobenen Entscheid befunden hat. Das Erkenntnisverfahren wird ab diesem Verfahrensstand weitergeführt, bis schliesslich ein neuer Entscheid gefällt wird (Art. 333 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016 E. 4). Von einer expliziten Rückweisung an das Bezirksgericht Zürich im Dispositiv dieses Entscheids kann damit abgesehen werden. 7. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Weiterungen darüber, ob der das Revisionsgesuch behandelnde Richter – wie von der Klägerin vorgebracht (Urk. 11 Rz. 19) – in den Ausstand hätte treten müssen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH PP230004 vom 14. Juni 2023 E. III.1.1). Die in der Höhe nicht zu beanstandende vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'320.– ist dem nun unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 8 - 1.2. Der unterliegende Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Verfassen ihres Revisionsgesuchs zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 30'000.– beträgt die Grundgebühr Fr. 5'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Soweit der Entscheid über die Gutheissung des Revisionsgesuchs selbstständig ausgefällt und eröffnet wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO (BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016 E. 4). Es rechtfertigt sich deshalb, die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– zu reduzieren (§ 10 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Ein Mehrwertsteuerzusatz ist mangels Antrags (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht zuzusprechen (OGer ZH RT170205 vom 2. Mai 2018 E. III.1; OGer ZH RT170203 vom 26. Januar 2018 E.3.3 m.w.H.). 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens 2.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von §12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'975.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist nach aArt. 111 Abs. 1 und 2 ZPO (vgl. Art. 407f e contrario und Art. 405 Abs. 1 ZPO) mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'950.– (Urk. 19) zu verrechnen, wobei der Beklagte der Klägerin den Vorschuss im Umfang von Fr. 1'975.– zu ersetzen hat. 2.2. Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 AnwGebV). Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein Mehrwertsteuerzuschlag beantragt (Urk. 11 S. 2), weshalb ein solcher ausser Betracht fällt (OGer ZH RT170205 vom 2. Mai 2018 E. III.1; OGer ZH RT170203 vom 26. Januar 2018 E.3.3 m.w.H.). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 9 - „1. In Gutheissung des Revisionsbegehrens wird die Verfügung vom 11. Dezember 2023 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. FV220137-L aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'320.–, dem Revisionsbeklagten auferlegt und von diesem bezogen. 3. Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.“ 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'975.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Revisionsbeklagten auferlegt und mit dem von der Revisionsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'975.– zu ersetzen. 4. Der Revisionsbeklagte wird verpflichtet, der Revisionsklägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 10 - Zürich, 13. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm