Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Beschluss vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Konkursmasse B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt Wetzikon betreffend Kollokationsklage / Verbesserung der Klageschrift Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 8. April 2024; Proz. FV230030
- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ist Gläubiger der B._____ in Liquidation. Mit Spezialanzeige vom 19. Oktober 2023 teilte ihm das Konkursamt Wetzikon die Auflegung der 3. provisorischen Verteilungsliste im entsprechenden Konkursverfahren mit (act. 5/2/1). 2. Gegen diese Spezialanzeige erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2023 (Datum Poststempel) Kollokationsklage beim Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfügung vom 27. November 2023 erwog die Vorinstanz, dass diese Eingabe weitschweifig, teilweise unverständlich sowie ungebührlich sei. Entsprechend wies sie die Klage zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurück. Zugleich setzte sie ihm eine Frist an, um seine Eingabe zu verbessern und eine übersichtliche sowie verständliche Rechtsschrift einzureichen. Darüber hinaus drohte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer an, dass sie auf die verbesserte Eingabe nicht eintreten werde, wenn diese erneut unverständlich, weitschweifig oder ungebührlich ausfallen sollte (act. 5/4). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. April 2024 mangels Vorliegens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht ein (OGer ZH, PP230062 vom 2. April 2024 = act. 5/7). Ausgehend davon setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2024 erneut Frist zur Einreichung einer im Sinne der Erwägungen der Verfügung vom 27. November 2023 verbesserten Klageschrift an (act. 3 = act. 4 = act. 5/8). 3. Mit Eingabe vom 25. April 2024 erhoben der Beschwerdeführer und C._____ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen fünf Verfügungen, die vom Bezirksgericht Hinwil am 8. April 2024 in verschiedenen Verfahren erlassen worden waren. In den betreffenden Verfahren tritt teilweise der Beschwerdeführer, teilweise C._____ als klagende Partei auf. Die Beschwerdeeingabe ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer nur gegen die ihn betreffenden Verfügungen und C._____ nur gegen die sie betreffenden Verfügungen vorgehen will. Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren lediglich der Beschwerdeführer als Rechtsmittelkläger im Rubrum aufzuführen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezo-
- 3 gen (act. 5/1-9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer vorinstanzlichen Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 324 ZPO). Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. 4. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 8. April 2024, mittels welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist ansetzte, um eine im Sinne der Erwägungen gemäss Verfügung vom 27. November 2023 verbesserte Klageschrift einzureichen. Bei einer solchen Rückweisung zur Nachbesserung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO, welche mittels Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO innert 10 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann (OGer ZH, PC130042 vom 4. Oktober 2013, E. II/5.2.2; BK ZPO-FREI, Art. 132 N 28; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 132 N 35a; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 15. April 2024 zugestellt (act. 5/9). Die Beschwerdeschrift wurde am 25. April 2024 (Datum Poststempel; act. 2 S. 1) und damit innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben. 5. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält Anträge und wurde begründet (act. 2). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. 6. Prozessleitende Verfügungen können gemäss Art. 319 lit. b ZPO nur angefochten werden (1) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder (2) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist keine dieser beiden
- 4 - Voraussetzungen erfüllt, kann die Partei die prozessleitende Verfügung erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 14). Die Zivilprozessordnung unterstellt die Rückweisung einer Rechtsschrift zur Überarbeitung nicht im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ausdrücklich der Anfechtung mittels Beschwerde. Es ist im Folgenden somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch diese Rückweisung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein, wobei tatsächliche Nachteile eine gewisse Intensität aufweisen müssen (OGer ZH, PD220019 vom 7. November 2022, E. 2.2). Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (OGer ZH, PS200185 vom 9. Oktober 2020, E. 3; BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Rechtsschrift darzulegen, inwiefern ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dies umfasst einerseits eine genaue Umschreibung des mit der prozessleitenden Verfügung verbundenen erheblichen Nachteils. Andererseits bedingt dies Ausführungen zur Frage, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 319 ZPO N 15). Die Entscheidung, ob im Einzelfall ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13; DIKE Komm. ZPO-BLICKENSTORFER, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40). Dabei ist indessen Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist nämlich die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 17). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bei 67 Gläubigern nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden, weil sie nicht auf die 3. Verteilungsliste gesetzt worden seien, wodurch sie wiederum keinen Franken erhalten und folglich einen finanziellen Schaden von Fr. 35'700.− erleiden würden. Dieser Schaden entstehe durch die "abgewürgte Beschwerde" und die "abgewürgte Nachbesserung" bzw. aufgrund des daraus resultierenden Entscheids "Anträge
- 5 abgewiesen" und sei mit dessen Bezifferung sauber nachgewiesen (act. 2 S. 15). Darüber hinaus resultiere aus dem vom Beschwerdeführer als "FAKE Koll-Plan 2 ohne Rechtskraft" bezeichneten Kollokationsplan ein irreparabler Schaden an der Schlussrechnung (act. 2 S. 16). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern der von ihm umschriebene Schaden bzw. Nachteil mit der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 8. April 2024 in einem Konnex stehen bzw. daraus hervorgehen solle. So wurde mit besagter Verfügung lediglich eine Frist zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift angesetzt und somit noch nicht in der Sache über die Kollokationsklage vom 8. November 2023 entschieden. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass sich der erforderliche nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO aus der angefochtenen prozessleitenden Verfügung − vorliegend somit aus der Rückweisung der Rechtsschrift zur Überarbeitung − ergeben müsste. Hierzu macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen. Indem Letzterer vorbringt, dass der behauptete Nachteil durch die "abgewürgte Beschwerde" und die "abgewürgte Nachbesserung" bzw. den Entscheid "Anträge abgewiesen" entstehe, räumt er vielmehr ein, dass der seinerseits behauptete Nachteil eben gerade nicht aus der angefochtenen Verfügung resultiert, sondern erst in einem späteren Verfahrensstadium entstehen könnte − nämlich dann, wenn seine Kollokationsklage vom 8. November 2023 von der Vorinstanz abgewiesen bzw. "abgewürgt" werden würde. Gegen den Entscheid in der Sache wird dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg offenstehen. Infolgedessen gehen auch seine Ausführungen fehl, wonach sich der behauptete Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen liesse. Im Ergebnis fehlt es somit an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift läuft ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An-
- 6 wendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Umtriebe nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die mit Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. April 2024 angesetzte Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten Klageschrift läuft ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.− festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Konkursamt Wetzikon unter Beilage der Beschwerde (act. 2), sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.−. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: