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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.01.2024 PP240001

30 gennaio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,091 parole·~5 min·1

Riassunto

Forderung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP240001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 30. Januar 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht

betreffend Forderung (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. Dezember 2024 (FV230010-C)

- 2 -

Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung und Urteil vom 20. Dezember 2023 bewilligte die Vorinstanz dem Kläger B._____ die unentgeltliche Rechtspflege, hiess seine Klage teilweise gut und verpflichtete den Beklagten 1, C._____, ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'784.– zu bezahlen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Beklagte 1 verpflichtet, den Betrag direkt der Rechtsvertreterin des Klägers zu bezahlen (Urk. 26 S. 17 = Urk. 31 S. 17). 1.2. Dagegen erhob die Rechtsvertreterin des Klägers und Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 5. Januar 2024 fristgerecht (Urk. 11, Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2 f.): "1. Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz, mindestens aber bis zum 31. Januar 2024 zu sistieren; 2. Eventualiter sei die Ziffer 1 der Verfügung FV230010-C/U LG/cl der Vorinstanz zur Neubeurteilung der Entschädigungshöhe zurückzuweisen; 3. Subeventualiter sei in Ergänzung der Ziffer 5 des Urteils FV230010-C/V LG/cl der Vorinstanz diese wie folgt abzuändern: "Der Beklagte 1 wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers, Rechtsanwältin lic. iur. A._____ eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Vorinstanz 4/5 von CHF 4'650 zu bezahlen. Im Umfang der verbliebenen 1/5 der Kosten für das Verfahren vor Vorinstanz als auch für das Verfahren vor Friedensrichterin werden diese im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung aus der Gerichtskasse bezahlt. 4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Staates." 1.3. Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin das Sistierungsgesuch zurück (Urk. 36). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz hat im Urteil vom 20. Dezember 2023 die Höhe der Parteientschädigung auf Fr. 2'784.– festgelegt. Damit wurde – entgegen der Ansicht

- 3 der Beschwerdeführerin (Urk. 30 Rz. A.3) – aber nicht die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung festgesetzt, sondern die Parteientschädigung. So verweist die Vorinstanz auch explizit auf Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO (Urk. 31 S. 16). Der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsvertreterin kommt für die Parteientschädigung ein eigenständiges Forderungsrecht gegenüber dem Beklagten 1 zu, zumal ihr die Parteientschädigung auch direkt zugesprochen wurde. Sie wäre daher durch eine zu tiefe Parteientschädigung in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt und ist daher zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert (BGer 4A_171/2017 vom 26. September 2017, E. 1.1., BGer 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018, E. 1.3.; OGer ZH PC180042 vom 20. November 2018, E. 2.4.). Da vorliegend einzig die Kostenfolgen angefochten werden, handelt es sich bei der Beschwerde auch um das zulässige Rechtsmittel (Art. 110 ZPO). Die Forderung nach einer (höheren) Parteientschädigung hat sich jedoch nicht gegen den Kanton Zürich, vertreten durch die Vorinstanz, zu richten, sondern gegen den Beklagten 1. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die ihrer Ansicht nach zu tief bemessene Parteientschädigung ausdrücklich gegen die Vorinstanz (Urk. 30 S. 1) richtet, ist die Beschwerde diesbezüglich mangels Passivlegitimation der Vorinstanz abzuweisen. 2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Schlichtungsverfahren zu gewähren sei, und ersucht um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Dezember 2022, mit welcher das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde (Urk. 30 Rz. B.2.1.2., Rz. B.2.3.4.; so auch Urk. 2 S. 30). Diesbezüglich ist jedoch einzig der Kläger zur Beschwerde legitimiert, da nicht die Einsetzung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin z.B. aus persönlichen oder fachliche Gründen verweigert wurde (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 121 N 1; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 121 N 1), und auch weder die Höhe der Parteientschädigung noch die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Streitgegenstand bildet. Entsprechend ist diesbezüglich auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

- 4 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren sind in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 425.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin unterliegt und dem Beschwerdegegner keine Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 425.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 30, Urk. 32, Urk. 33/2-6 und Urk. 36-37, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'866.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo

Beschluss und Urteil vom 30. Januar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 425.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 30, Urk. 32, Urk. 33/2-6 und Urk. 36-37, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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